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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.02.2012 KSK 2011 80

13 février 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,362 mots·~7 min·8

Résumé

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 80 15. Februar 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Obergasse 19, 8402 Winterthur, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 19. Oktober 2011, mitgeteilt am 22. November 2011, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Dezember 2010, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 14. Dezember 2011 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 2. August 2011 gegen Y. beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell ein Betreibungsbegehren über insgesamt Fr. 14'796.70 zuzüglich Zins einreichte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 4. August 2011 gegen Y. den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), welcher dem Schuldner am 19. August 2011 zugestellt wurde, – dass der Schuldner dagegen am 29. August 2011 Rechtsvorschlag erhob, welchen er am 8. Oktober 2011 zurück zog, – dass die Gläubigerin am 14. Oktober 2011 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 17. Oktober 2011 die Pfändungsankündigung zustellte, wobei die Restschuld nach einer Abschlagszahlung von Fr. 7'146.-- noch Fr. 8'617.-- betrug, – dass der Schuldner am 24. Juni 2011 einvernommen wurde, – dass die Pfändung im Sinne einer Lohnpfändung am 19. Oktober 2011 vollzogen wurde und der Gemeinde Bergell als Arbeitgeberin des Schuldners am 21. November 2011 mitgeteilt wurde, – dass die Pfändungsurkunde am 22. November 2011 zugestellt wurde, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell darin von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 7'477.30 und einem schuldnerischen Existenzminimum von Fr. 2'813.-- ausging, so dass eine pfändbare Quote von Fr. 4'664.30 verblieb, welche zugunsten der (Alimenten-) Gläubigerin im ersten Range gepfändet und die Pfändung separat auf einen 13. Monatslohn, Gratifikation oder Lohnzulagen aller Art ausgedehnt wurde, – dass X. dagegen am 2. Dezember 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einreichte mit dem Begehren, es sei die pfändbare Lohnquote des Schuldners auf Fr. 6'000.-- festzusetzen,

Seite 3 — 7 – dass Y. innert Frist keine Vernehmlassung einreichte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 14. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass das Kantonsgericht den Beschwerdegegner am 10. Januar 2012 aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen, – dass Y. am 17. Januar 2012 Belege betreffend Auslagen für seine Weiterbildung einreichte, welche der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurden, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 18. Januar 2012 ebenfalls Unterlagen im gleichen Zusammenhang zustellte, welche ebenfalls der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurden, – dass die entsprechende Stellungnahme am 2. Februar 2012 einging, – dass gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann und diese binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss, – dass die Pfändungsurkunde am 22. November 2011 mitgeteilt und die Beschwerde am 2. Dezember 2010 (recte 2011) eingereicht wurde, – dass die Beschwerde, einen Antrag und eine Begründung enthaltend, somit rechtzeitig und formgerecht erhoben wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art soweit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist, – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 18. August 2009 die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 angepasst hat,

Seite 4 — 7 – dass der Betreibungsbeamte sich indessen nicht blindlings an die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien zu halten hat, sondern stets zu prüfen hat, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt und ihm dabei ein weiter Spielraum gegeben ist (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin zunächst den vom Betreibungsamt angenommen Nettolohn von Fr. 7'477.30 in Zweifel zieht, – dass dazu kein Anlass besteht und der der Berechnung zugrunde gelegte Nettolohn durch die Lohnausweise für Oktober und November 2011 ausgewiesen ist (act. 16), – dass im übrigen der 13. Monatlohn separat gepfändet wurde, – dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zunächst einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- für Nahrung, Kleidung etc. angerechnet hat, – dass damit der Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner bei seiner Mutter wohnt, bereits um Fr. 200.-- reduziert wurde, – dass das Wohnen bei einem Elternteil nicht einem Konkubinat mit hälftiger Aufteilung der Haushaltskosten gleichzustellen ist, sondern von einer autonomeren Lebensform auszugehen ist, so dass das Betreibungsamt mit der vorgenommenen Reduktion sein Ermessen nicht überschritten hat, – dass die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass Y. den Mietanteil von Fr. 800.-an seine Mutter bezahlt, – dass zunächst daran zu erinnern ist, dass ein Mietbetrag von Fr. 800.-- an der untersten Grenze der anrechenbaren Mietkosten liegt und im übrigen durch entsprechende bei den Akten liegende Quittungen belegt ist, – dass es unter diesen Umständen zu weit ginge, noch die Steuererklärung der Mutter einzufordern, – dass es hingegen zutreffend ist, dass die Auslagen für eine Hausratversicherung von Fr. 35.-- monatlich nicht in die Existenzminimumberechnung aufzu-

Seite 5 — 7 nehmen sind, da solche Beträge für Privatversicherungen gemäss den genannten Richtlinien im Grundbetrag enthalten sind und im übrigen ein Beleg in Form einer Versicherungspolice oder –rechnung fehlt, (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG) – dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch eine an sich geringe Differenz bei der Berechnung der pfändbaren Quote Anlass zur Abänderung der Pfändungsurkunde sein kann (BGE 111 III 13), – dass die Kosten der Hausratsversicherung demgemäss aus der Notbedarfsrechnung zu streichen ist, – dass die Beschwerdeführerin sodann die geltend gemachten Fahrtauslagen für die Schulung in Chur einschliesslich Verpflegung von Fr. 378.-- beanstandet, – dass zunächst festzuhalten ist, dass von den anfallenden Spesen von rund Fr. 520.-- vom Betreibungsamt lediglich Fr. 378.-- anerkannt wurden, – dass die Gemeinde Bergell in ihrem Schreiben vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Reiseauslagen, Kost und Logis im Zusammenhang mit der Weiterbildung zu Lasten des Schuldners gehen, – dass die entsprechenden Auslagen durch Belege nachgewiesen sind, – dass die Gemeinde Bergell durch Übernahme eines Teils der Weiterbildungskosten ohne weiteres zu erkennen gibt, dass die Weiterbildung auch im Interesse der Arbeitgeberin ist (vgl. Schreiben vom 19. August 2010), und diese nicht einfach als „Hobby“ des Schuldners dargestellt werden kann, – dass der Beschwerdeführerin ein rechtsgenügliches Interesse an der Rüge, dem Schuldner würden durch die Gemeinde Bergell monatlich Fr. 700.-- seines Lohnes für Steuerschulden abgezogen, fehlt, – dass aus der Pfändungsurkunde nämlich hervor geht, dass das Betreibungsamt diesen Abzug bei der Berechnung der Pfändungsquote gar nicht berücksichtigt hat, – dass die Beschwerde somit mit Ausnahme der Position der Hausratversicherung in der Existenzminimumberechnung abzuweisen ist,

Seite 6 — 7 – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell angewiesen wird, die angefochtene Pfändungsurkunde im Sinne der Erwägungen (Streichung der Position Hausratversicherung bei der Existenzminimumberechnung) anzupassen und die Pfändungsquote entsprechend zu erhöhen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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