Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 38 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 28. November 2011 nicht eingetreten worden). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Richter Hubert und Bochsler Aktuar ad hoc Luzi In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der B. Z., Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 6. Mai 2011, mitgeteilt am 12. Mai 2011, in Sachen A. Z., Gesuchsteller, Einsprachegegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, betreffend Arrest, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess A. Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgesuch gegen B. Z. stellen für eine Forderung von Fr. 2'727'191.63 sowie eine weitere Forderung von Fr. 1'394'893.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. März 2010. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe B. Z. im Zeitraum von 2003 bis zum Eheschluss mit ihr am 23. Juli 2008 sowie im Zeitraum nach dem Eheschluss bis Ende 2009 hohe Geldbeträge überwiesen, wobei er bei diesen Schenkungen und anderen Rechtsgeschäften von B. Z. getäuscht worden sei. So habe B. Z. ihm tiefe Zuneigung vorgegeben, es aber vor und während der Ehe lediglich auf sein Geld abgesehen gehabt und verschiedene Drittbeziehungen unterhalten. Der Gesuchsteller reichte diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung und verschiedene Unterlagen eines Herrn C. ein, welche den behaupteten Sachverhalt belegen sollten. Ferner wurde angeführt, die (Rück-) Forderungen seien mittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 geltend gemacht und überdies am 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingeklagt worden. Als Arrestgegenstände nannte der Gesuchsteller sämtliche auf den Namen von B. Z. lautenden Konti bei der Bank X., sowie bei der Bank Y., wobei drei Bank X.-Konti sowie zwei Bank Y.-Konti mit Angabe der jeweiligen Kontonummern ausdrücklich aufgeführt wurden. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sei gegeben, da B. Z. ihren Wohnsitz im Ausland (T.) habe und ein genügender Bezug der Forderungen zur Schweiz bestünde. B. Am 15. April 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Arrestrichter dem Gesuch antragsgemäss statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt U. aus, welches gleichentags den Arrest in einem Umfang von Fr. 5 Mio. vollzog. C. Gegen den Arrestbefehl liess B. Z. am 26. April 2011 Einsprache erheben mit dem Antrag, der Arrest sei unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass B. Z. in R. (Schweiz) ein neues, ständiges Domizil habe. Des Weiteren wurde beantragt, die Ausführungen und Unterlagen im Zusammenhang mit C. seien aus dem Recht zu weisen, da diese Unterlagen mit dem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten und insbesondere die Einreichung der eidesstattlichen Erklärung unstatthaft sei.
Seite 3 — 17 D. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2011 liess A. Z. beantragen, die Einsprache sei vollumfassend und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das neue ständige Domizil der Arrestschuldnerin in R. werde bestritten, ihr Wohnsitz sei nach wie vor T.. Bezüglich der Akten im Zusammenhang mit C. wurde geltend gemacht, dass dessen Aussagen sehr wohl den Beweisgegenstand beträfen und auch die Einreichung der eidesstattlichen Erklärung als Urkunde im Summarverfahren zulässig sei. E. Am 6. Mai 2011 fand die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Plessur statt, anlässlich welcher beide Parteien weitere Unterlagen einlegten. Mit Entscheid desselben Datums, mitgeteilt am 12. Mai 2011, wies der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur die Einsprache gegen den Arrestbefehl ab, ebenso den Antrag der Arrestschuldnerin, die Akten betreffend C. aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung der Abweisung des Verfahrensantrages führte der Einzelrichter SchKG aus, dass die vom Arrestgläubiger eingereichten Urkunden notwendige Angaben enthielten, um die behaupteten Forderungen glaubhaft zu machen. Ferner könne die eidesstattliche Erklärung als privates Bestätigungsschreiben zur blossen Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen in einem summarischen Verfahren berücksichtigt werden. Folglich seien sämtliche Dokumente ins Recht zu nehmen. Die Abweisung der Einsprache in den materiellen Punkten begründete der Einzelrichter SchKG im Wesentlichen damit, dass Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung vom Arrestgläubiger glaubhaft gemacht worden seien, da dessen Ausführungen insbesondere aufgrund der eingereichten Beweismittel als wahrscheinlich erschienen. Des Weiteren habe die Arrestschuldnerin in T. berufliche und finanzielle Bezugspunkte und es seien dort auch die familiären und sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren. Der objektive Gesamteindruck in Würdigung sämtlicher Indizien lasse den Schluss zu, dass der Wohnsitz der B. Z. in T. sei. Schliesslich hielt der Einzelrichter SchKG fest, dass sich der genügende Bezug der Forderung zur Schweiz bereits aufgrund des unbestrittenen Wohnsitzes des Gläubigers in der Schweiz ergebe, wobei darüber hinaus auch weitere Bezugspunkte bestünden. So habe der Arrestgläubiger die betreffenden Forderungen beim Bezirksgericht Albula eingeklagt und die Prozessvoraussetzungen für diese Klagen erschienen bei einer summarischen Prüfung als gegeben.
Seite 4 — 17 F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B. Z. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Akten von und insbesondere die eidesstattliche Erklärung C. seien aus dem Recht zu weisen. 3. Der Arrest sei raschmöglichst aufzuheben und die Arrestsumme superprovisorisch von CHF 5 Mio. auf die geltend gemachten Summen zu reduzieren. 4. Die vorinstanzlichen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und er sei für jenes Verfahren zu verpflichten, die ausseramtlich geltend gemachten Kosten zu bezahlen, eventuell nach richterlichem Ermessen. 5. Die hierseitigen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen. 6. Wir ersuchen um raschmöglichste Behandlung vorstehender Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde verschiedene neue Akten ein. Diesbezüglich führt sie aus, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neue Beweismittel zulässig seien. Zur Begründung der gestellten Anträge wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid teilweise falsch seien und Erhebliches nicht berücksichtigen würden. Insbesondere sei der Vorderrichter einseitig den Behauptungen des Arrestgläubigers gefolgt, obwohl bei näherer Prüfung ersichtlich worden wäre, dass C. und dessen Aussagen nicht glaubwürdig seien. Neben dem Bestand der Arrestforderung bestreitet die Beschwerdeführerin auch deren Fälligkeit und erhebt zusätzlich die Einreden der Verjährung und Verwirkung. Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in R. habe, was sich aus den eingereichten Unterlagen so hinreichend ergebe. Ferner hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Prozessvoraussetzungen für die beiden von A. Z. beim Bezirksgericht Albula eingereichten Klagen nicht erfüllt seien, da die Sache durch die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Scheidungsklage bereits anderweitig rechtshängig sei. G. A. Z. liess am 6. Juni 2011 seine Beschwerdeantwort einreichen, mit folgenden Anträgen: A. Materielle Anträge 1. Die Beschwerde sei vollumfassend abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor Beschwerdeinstanz.
Seite 5 — 17 B. Formelle Anträge 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, „die Akten von und insbesondere die eidesstattliche Erklärung C.“ aus der Prozedur zu verweisen, sei abzuweisen. 2. Es seien folgende von der Beschwerdeführerin neu mit der Beschwerde eingereichten Urkunden aus der Prozedur zu verweisen: - Undatiertes Schreiben unbekannter Herkunft über den Inhalt einer angeblichen SMS von C. - Bestätigung der Gemeinde R. vom 17.05.2011 - Protokoll der Einvernahme von A. Z. des Untersuchungsrichteramtes U. vom 06.07.2010 - Schreiben von Rechtsanwalt Benovici an A. Z. vom 22.02.2010 - Schreiben von A. Z. an Rechtsanwalt Benovici vom 24.02.2010 - Schreiben des Amtsgerichtes T. an Herrn C. vom 18.07.2006 - Schreiben der Stadt T. vom 14.09.2007 - Eidesstattliche Versicherung von Frau E. vom 19.05.2011 - Eidesstattliche Versicherung von Frau F. vom 20.05.2011 Zur Begründung der formellen Anträge führt der Beschwerdegegner aus, dass die Aussagen von C. sehr wohl den Beweisgegenstand beträfen und auch die eidesstattliche Erklärung als Urkunde im Summarverfahren zulässig sei. Aus dem Recht zu weisen seien dagegen die neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin, da diese allesamt unechte Nova darstellen würden. In Bezug auf die materiellen Anträge hält der Beschwerdegegner fest, dass der Vorderrichter bezüglich des Wohnsitzes von B. Z. sämtliche von beiden Parteien eingereichten Unterlagen berücksichtigt und die Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Wohnsitzes richtig wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich denn auch keine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Der hinreichende Bezug der Forderung zur Schweiz ergebe sich bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes des Gläubigers, zudem sei das Bezirksgericht Albula zur Beurteilung der materiellen Frage zuständig und es sei schweizerisches Recht anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung habe sich die Beschwerdeführerin zur Frage des urkundlichen Beweises der Täuschungsvoraussetzungen von Art. 28 OR nicht geäussert, sondern lediglich versucht, die Glaubhaftigkeit von C. und dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen.
Seite 6 — 17 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht kann gemäss Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den am 12. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid am 23. Mai 2011 und somit rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin legt mit der Beschwerdeschrift umfangreiche neue Akten ein und verweist diesbezüglich auf Art. 25 der Vollziehungsverordnung zum SchKG (GVVzSchKG; BR 220.100), wonach im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien. Dieser Verweis bezüglich der Verfahrensgrundsätze auf Art. 25 GVVzSchKG geht von vorn herein fehl, da diese Bestimmung mit Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben wurde. Es gelten somit die Verfahrensvorschriften über die zivilrechtliche Beschwerde gemäss ZPO. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, Abs. 2 der erwähnten Bestimmung macht jedoch einen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Spezialvorschriften. Eine solche ist in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zu finden, wonach im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Zu Recht weist der Beschwerdegegner aber darauf hin, dass damit nur echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG). Unechte Nova dagegen, das heisst Beweismittel und Tatsachen, die bereits zur
Seite 7 — 17 Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren bzw. sich ereignet hatten, können im Beschwerdeverfahren nicht neu eingebracht werden. b) Insoweit es sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin um unechte Nova handelt, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dies trifft insbesondere auf sämtliche neuen Eingaben zu, deren Wegweisung der Beschwerdegegner in seinen Rechtsbegehren beantragt. Bei der Mehrzahl dieser Urkunden ergibt sich dies bereits aus deren Erstellungsdatum. Zu der Bestätigung der Gemeinde R. vom 17. Mai 2011 und den beiden eidesstattlichen Erklärungen von den Töchtern der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zwar mit Datum nach dem Einspracheverfahren ausgestellt wurden, jedoch Lebenssachverhalte darlegen, die vor dem vorinstanzlichen Verfahren stattgefunden haben. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, hätten auch diese Einlagen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz produziert werden können. Gleiches gilt auch für das undatierte Schreiben, mit welchem die Beschwerdeführerin den Inhalt einer Kurzmitteilung von C. vom 1. Januar 2009 beweisen will. c) Die Akteneinlage kann selbstverständlich auch nicht damit legitimiert werden, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Wenn damit ausgedrückt werden will, dass im Arresteinspracheverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, so irrt sich die Beschwerdeführerin. Vielmehr gilt auch im summarischen Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime, die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gilt nur in den Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und wenn das Gericht als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 255 ZPO; vgl. auch Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 255 ZPO). Im Arresteinspracheverfahren und dem daran anschliessenden Beschwerdeverfahren sind wie in den übrigen summarischen Verfahren die Tatsachenbehauptungen von den Parteien unter Einhaltung der in diesem Verfahren geltenden Regeln vorzutragen und es sind von ihnen die entsprechenden Beweismittel für die verlangte Glaubhaftmachung vorzulegen. d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, auf eine Sichtung der zahlreichen vom Arrestgläubiger eingereichten Akten habe man anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet, dies zur Vorbereitung der vorliegenden Beschwerde nun jedoch nachgeholt und einzelne dieser Akten hätten neue Einlagen seitens der Beschwerdeführerin provoziert. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Um-
Seite 8 — 17 stand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere liegt kein Fall einer entschuldbaren Nichteinreichung der Unterlagen bei der Vorinstanz vor, welche eine Zulassung der unechten Nova im Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnte (vgl. Reiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG). Dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der grossen Menge der Urkunden des Einsprachegegners nicht in der Lage gewesen wäre, diese an Ort und Stelle zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, eine Unterbrechung und Verschiebung derselben zu verlangen (vgl. Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 7 zu Art. 229 ZPO). Dieser Antrag wäre sofort zu stellen gewesen und es kann nicht erst im Beschwerdeverfahren in dem Sinne darauf reagiert werden, dass beliebige neue Akten eingereicht werden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits, es seien die Akten von C. und insbesondere dessen eidesstattliche Erklärung aus dem Recht zu weisen. Dabei handelt es sich, nebst der eben erwähnten eidesstattlichen Erklärung, vorwiegend um E-Mail-Korrespondenzen. Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, weshalb die eingereichten Beweismittel unzulässig sein sollen, ist unklar. Einmal wird angedeutet, die Einlage solcher Urkunden sei an sich unstatthaft. Sollte gemeint sein, dass diese Urkunden verpönte Umgehungen des Zeugenbeweises darstellen, so könnte die Beschwerdeführerin deshalb nicht gehört werden, weil es im summarischen Verfahren durchaus möglich ist, schriftliche Aussagen von Zeugen ins Recht zu legen (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N 55 zu Art. 272 SchKG). Sodann wird geltend gemacht, dass die Unterlagen mit dem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten, womit dargetan werden will, dass ihnen die Beweisrelevanz fehlt. Abgesehen davon, dass es Sache des Richters ist, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die eingereichten Urkunden zur Untermauerung der Behauptungen des Gesuchstellers beitragen können, wird übersehen, dass A. Z. seine Forderung darauf stützt, dass B. Z. ihn durch vorgetäuschte Zuneigung zur Überweisung hoher Geldsummen gebracht habe, währenddem sie in der gleichen Zeit mit anderen Männern enge Beziehungen pflegte. Mit den beigebrachten Beweismitteln von und über C. will der Gesuchsteller gerade dies beweisen, so dass sie nicht als von vornherein irrelevant aus dem Recht gewiesen werden können. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 4. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt,
Seite 9 — 17 wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, a.a.O., N 4 zu Art. 272 SchKG). 5. a) Der Arrestgläubiger hat demnach zunächst die Arrestforderung glaubhaft zu machen. A. Z. macht geltend, dass er der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg hohe Geldbeträge überwiesen habe, wobei er getäuscht worden bzw. in einen wesentlichen Irrtum verfallen sei. Die ihm gegenüber beteuerte Liebe sei nur gespielt gewesen, die Beschwerdeführerin habe es lediglich auf sein Geld abgesehen gehabt und sei im gleichen Zeitraum mit verschiedenen anderen Männern eng liiert gewesen. Unstreitig ist, dass A. Z. über längere Zeit vor und während der Ehe B. Z. hohe Geldsummen zukommen liess. Die Höhe der im Arrestbegehren aufgeführten Summen wird nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist auch, dass die Geldbeträge ursprünglich grösstenteils als Schenkungen gedacht waren. Ins Recht gelegt wurden Unterlagen, vorwiegend E-Mail-Korrespondenzen zwischen B. Z. und A. Z., in welchen sich die beiden gegenseitig Liebesschwüre übermittelten, aus denen aber auch hervorgeht, dass den Geldüberweisungen oftmals direkte oder angedeutete diesbezügliche Aufforderungen seitens B. Z. vorausgingen und es erscheint als glaubhaft, dass A. Z. diesen Wünschen nur deshalb nachkam, weil er zur Beschwerdeführerin grosse Zuneigung empfand und auf eine glückliche gemeinsame Zukunft hoffte. Die Häufigkeit und die Höhe der Geldforderungen lassen den – wertungsfreien – Schluss zu, dass die finanziellen Aspekte für B. Z. grosse Bedeutung hatten. Dies zeigt sich letztlich auch im Ehevertrag zwischen A. Z. und B. Z., in welchem zur finanziellen Absicherung von B. Z. eine pauschale Abfindung im Falle einer Scheidung in Höhe von Fr. 1.2 Mio. vereinbart wurde. Würde sich der glaubhaft gemachte Sachverhalt darauf beschränken, dass ein verliebter älterer Mann seiner jüngeren Geliebten hohe Geldbeträge schenkt und die Beziehung später aus Gründen, die nach der Schenkung auftraten, auseinander geht, so könnte wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die (Rück-) Forderung hinreichend nachgewiesen sei. Auch das ausgeprägte Augenmerk der Beschwerdeverführerin auf finanzielle Aspekte in der Beziehung lässt für sich al-
Seite 10 — 17 leine genommen keinen solchen Schluss zu. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass aufgrund der eingereichten Urkunden eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht für das Vorliegen von Drittbeziehungen, welche B. Z. während der Zeit, in welcher sie mit A. Z. eine intime Beziehung unterhielt, aufrecht erhalten hatte. Diese Erkenntnis beruht nicht bloss auf den Aussagen von C. in seiner eidesstattlichen Erklärung, vielmehr wurden dessen Aussagen vom Beschwerdegegner durch weitere Unterlagen untermauert. So erscheinen beispielsweise verschiedene (Ferien-) Aufenthalte von B. Z. mit anderen Männern aufgrund der vom Beschwerdegegner eingelegten Dokumente zumindest als wahrscheinlich (so z.B. ein Aufenthalt mit D. im Februar 2004 oder eine Reise mit C. im Juli 2005, vgl. die vom Beschwerdegegner der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 44 und 54). Aufgrund des Zusammentreffens dieser aufgezeigten Sachverhaltselemente und in einer gesamthaften Würdigung der dargelegten Umstände erscheint es vorliegend als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der Beziehung zu A. Z. vor allem bezweckte, an möglichst viel von seinem Vermögen zu kommen, ohne dass sie die Absicht eines effektiven Zusammenlebens gehabt hätte. Die Forderungen des Gesuchstellers erscheinen deshalb zumindest plausibel. b) Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG muss die geltend gemachte Arrestforderung fällig sein. A. Z. hat die in Frage stehenden (Rück-) Forderungen mittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 gegenüber B. Z. geltend gemacht sowie zwei entsprechende Forderungsklagen (eine davon im Zusammenhang mit der Scheidungsklage) am 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingereicht. Einem unmittelbaren Eintreten der Fälligkeit standen weder vertragliche Bestimmungen noch die Natur des Rechtsgeschäftes entgegen (vgl. Art. 75 des Obligationenrechts [OR; SR 229]), sodass die Fälligkeit der Forderung als gegeben erachtet werden kann. Zusätzlich zur Bestreitung der Fälligkeit erhebt die Beschwerdeführerin die Einreden der Verwirkung und der Verjährung. Weshalb die Anfechtungsfrist verwirkt oder der Rückforderungsanspruch verjährt sein soll, wird nicht substantiiert. Um eine Verwirkung der relativen einjährigen Frist für die Anfechtung infolge Willensmängeln (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) annehmen zu können, müsste dargetan werden, dass der Beschwerdegegner bereits ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 16. März 2010, also am 15. März 2009, die Täuschung bzw. den Irrtum entdeckt hatte. Dafür bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Die ebenfalls einjährige Frist für die (bereicherungsrechtliche) Geltendmachung der Rückforderung beginnt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR mit der Kenntnisnahme des An-
Seite 11 — 17 spruchs zu laufen. Dabei wird auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der Gläubiger alle tatsächlichen Umstände wahrgenommen hat, welche geeignet sind, ihn zur Geltendmachung des Anspruchs zu veranlassen (Huwiler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2010, N 9 zu Art. 67 OR mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner vermag glaubhaft darzulegen, dass er erst aufgrund der Abklärungen und Nachforschungen im Herbst 2010 entsprechend genügende Kenntnis über den Anspruch erhalten hat und die einjährige Frist mit der Klageeinreichung am 31. März 2011 somit gewahrt wurde. Von der Beschwerdeführerin wird nichts vorgetragen, was die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erschüttern könnte. c) Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass vorliegend Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung hinreichend glaubhaft gemacht sind. 6. a) Neben der Arrestforderung muss der Arrestgläubiger auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft machen. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht und kein anderer Arrestgrund vorliegt. Umstritten ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich zunächst der Auffassung des Beschwerdegegners entgegenzutreten, wonach das Kantonsgericht bezüglich der Frage des Wohnsitzes nur eine beschränkte Kognition besitze (Willkür, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch; vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011, S. 14 und S. 17, lit. c). Dies trifft nur auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu, das heisst auf den Inhalt der einzelnen Indizien selbst. Ob die Würdigung dieser Indizien indessen ergibt, dass ein Wohnsitz in T. anzunehmen ist, ist aber eine Rechtsfrage. Diesbezüglich besteht freie Kognition. b) Da es sich beim Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG per definitionem um ein internationales Verhältnis handelt, geht für die Definition des Wohnsitzes das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor (vgl. die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1 IPRG sowie den Vorbehalt von Art. 30a SchKG; Stoffel, a.a.O., N 80 zu Art. 271 SchKG). Der Vorderrichter ging somit in seinem Entscheid zutreffenderweise von der Anwendbarkeit des IPRG aus. In der Rechtsprechung und der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass für den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sowohl der Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG als auch der gewöhnliche
Seite 12 — 17 Aufenthalt im Sinne von lit. b der genannten Bestimmung im Ausland liegen müssen (PKG 2006 Nr. 18 E. 2b; vgl. Stoffel, a.a.O., N 82 zu Art. 271 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn der Schuldner in der Schweiz keinen Betreibungsstand hat, das Gesetz für den Betreibungsstand des „Wohnsitzes“ im Sinne von Art. 46 SchKG jedoch auch den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes genügen lässt. Für die Bejahung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG muss somit glaubhaft sein, dass der Arrestschuldner bzw. die Arrestschuldnerin weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz hat. Will der Einsprecher die Glaubhaftigkeit zerstören, aufgrund derer der Arrestbefehl erteilt wurde, so hat er seinerseits glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für einen Arrest - hier fehlender Wohnsitz und fehlender gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz - nicht bestehen. Dabei genügt es nicht, bloss die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Arrestgläubigers in Frage zu stellen, vielmehr hat der Einsprecher der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Arrestgläubigers mindestens die etwa gleich starke Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzusetzen (vgl. PKG 2006 Nr. 18 E. 2e.bb). c) Im Sinne des IPRG (Art. 20 Abs. 1) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (lit. a); ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sie in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (lit. b). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt fallen oftmals zusammen, können aber ebenfalls nebeneinander bestehen. Die Wohnsitzdefinition des IPRG entspricht weitgehend derjenigen von Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und beinhaltet sowohl ein objektives Element, die physische Präsenz einer Person an einem Ort, als auch ein subjektives Element, die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort, wobei diese Absicht durch objektive Umstände erkennbar sein muss (BGE 119 II 167 E. 2b; vgl. auch Westenberg, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage Basel 2007, N 22 zu Art. 20 IPRG). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies gilt auch für den gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG (BGE 117 II 334 E. 4a). Im Unterschied zum Wohnsitz liegt beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt aber auf der Gegenwart im Sinne physischer Präsenz an einem bestimmten Ort, wogegen das subjektive Element, das heisst der Wille sich niederzulassen, in den Hintergrund tritt (vgl. Westenberg, a.a.O., N 22 zu Art. 20 IPRG).
Seite 13 — 17 d) Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Indizien für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in T. sind hinreichend. In T. sind die familiären Bezugspunkte zu lokalisieren, da sich ihre Töchter grundsätzlich in T. aufhalten (unbestritten ist dies zumindest in Bezug auf eine der Töchter). Glaubhaft ist zudem, dass im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit auch weiterhin berufliche Interessen der Beschwerdeführerin bestehen, welche aufgrund der verwendeten Kontaktangaben nach aussen sichtbar mit T. verknüpft sind. Ferner hat die Beschwerdeführerin, zumindest mit Bezug auf das Jahr 2010, verschiedentlich selber zum Ausdruck gebracht, dass ihr Wohnsitz in T. liegt (vgl. die vom Beschwerdegegner der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 32, S. 1, und Nr. 33, S. 8, sowie die von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichte Beilage Nr. 18, S. 2), und somit ihre Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort kundgetan. Die Entkräftung dieser glaubhaft gemachten Bezugspunkte zu T. gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Der fremdenpolizeiliche Status sowie insbesondere die Wohnsitzabmeldung in T. auf den 25. November 2006 sind für sich genommen wenig aussagekräftige Indizien. Dass der polizeilichen Niederlassung keine grosse Bedeutung zukommen kann, zeigt allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Unterlagen in S. (Gemeinde S.) nach wie vor ihren Wohnsitz angemeldet und ihre Ausweisschriften deponiert hat, ohne dass ein Lebensmittelpunkt in S. behauptete würde oder es diesbezügliche Anhaltspunkte gäbe. Des Weiteren gelingt es auch nicht, den behaupteten neuen Wohnsitz in R. hinreichend nachzuweisen. Bezüglich des vorgebrachten Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel bestehen – wie der Vorderrichter zutreffenderweise festgestellt hat – gewichtige Unstimmigkeiten (unterschiedliche Funktionen, Datum des Lohnblattes für die Tätigkeit im Jahre 2010). Aus dem unbestrittenen Umstand, dass B. Z. unter anderem in R. über eine Eigentumswohnung verfügt, lässt sich in Bezug auf den Lebensmittelpunkt nichts ableiten, insbesondere da bezüglich der effektiven Selbstnutzung der Eigentumswohnung in R. Zweifel bestehen. Massgebend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei soziale Bezugspunkte in R. dargelegt. e) Ist der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in T. glaubhaft gemacht, so kann nach dem oben Gesagten der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dennoch entfallen, wenn aufgrund der angeführten Indizien bezüglich Lebensmittelpunkt, aber insbesondere aufgrund der physischen Präsenz, ein gewöhnlicher Aufenthalt (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) der Beschwerdeführerin in der Schweiz hinreichend nachgewiesen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. S. scheidet auch als Ort eines gewöhnlichen Aufenthaltes von vornherein aus, da ein dortiges Verweilen weder behauptet wird noch diesbezügliche Anhaltspunkte be-
Seite 14 — 17 stehen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass sie sich um die Osterzeit im April 2011 in R. aufgehalten hat (Bargeldbezüge und Kreditkartenbelastungen im Raum R. zwischen dem 14. und dem 16. April 2011, Einzug der Kreditkarte an einem Bancomat in R. am 18. April 2011; vgl. die von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 19 und Nr. 5). Für einen länger dauernden Aufenthalt, wie ihn Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG verlangt, fehlen aber Anhaltspunkte. Aus dem blossen Wohneigentum lassen sich wiederum keine diesbezüglichen Rückschlüsse ziehen. Das vereinbarte Arbeitsverhältnis mit Arbeitsbeginn am 1. April 2011 könnte ein Anhaltspunkt bzw. ein Indiz sein, ist aber aufgrund des Gesagten mit gewichtigen Unstimmigkeiten belastet, sodass es einen längeren Aufenthalt in R. nicht glaubhaft zu machen vermag. f) Neben dem ausländischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin bedarf der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Als hinreichender Bezug gilt dabei der Wohnsitz des Gläubigers in der Schweiz, weitere Anknüpfungspunkte sind unter anderem die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die materielle Beurteilung der Forderung, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts oder eine allfällige Geschäftstätigkeit in der Schweiz (Stoffel, a.a.O. N 91 ff. zu Art. 271 SchKG). Aus den Akten ergibt sich, dass A. Z. seinen Wohnsitz in S. hat, was auch nicht weiter bestritten wird. Im Übrigen wurden die betreffenden Geldbeträge von der Schweiz aus überwiesen und es sind zwei Rückforderungsklagen beim Bezirksgericht Albula hängig. Die Ausführungen des Vorderrichters zur Frage der Prozessvoraussetzungen dieser beiden Klagen sind schlüssig, wobei dieser Frage vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt, da ein genügender Bezug der Forderungen zur Schweiz sich bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes von A. Z. als Arrestgläubiger hinreichend ergibt. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der fehlende Wohnsitz und Aufenthalt der Arrestschuldnerin in der Schweiz sowie ein hinreichender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz glaubhaft gemacht sind. Neben dem Bestand und der Fälligkeit der Arrestforderung ist somit auch der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hinreichend nachgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Arrest sind somit vorliegend erfüllt und der Antrag auf Aufhebung des Arrestes ist folglich abzuweisen.
Seite 15 — 17 7. a) Der vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur mittels Arrestbefehl vom 15. April 2011 angeordnete Arrest wurde durch das zuständige Betreibungsamt U. im Umfang von Fr. 5 Mio. vollzogen. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Arrestbeschlag sei auf den Betrag der geltend gemachten und im Arrestbefehl festgehaltenen Forderungen zu reduzieren. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arresteinsprache, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sich ausschliesslich gegen den Arrestbefehl richtet, wogegen eine Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles grundsätzlich auf dem Wege der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu verlangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2009, 5A_501/2009, E. 6.2). b) Vorliegend kann jedoch festgehalten werden, dass sich in den Unterlagen keine Hinweise oder Belege finden lassen dafür, dass auf den verarrestierten Konti ein höheres Guthaben vorhanden wäre als die geltend gemachte Arrestforderung. Das Rechtschutzinteresse hinsichtlich der anbegehrten Reduktion des gelegten Arrestes ist somit nicht nachgewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Arrestvollzug die Art. 91–109 SchKG über die Pfändung sinngemäss gelten (vgl. Art. 275 SchKG). Die im Arrestbefehl angeführten Gegenstände dürfen nur insoweit verarrestiert werden, als notwendig ist, um die Arrestforderung samt Zinsen und Kosten abzudecken (Art. 275 in Verbindung mit Art. 97 SchKG). Als angemessen gilt dabei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages (Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Nimmt man dies im vorliegendem Fall zum Massstab, so ergibt sich bei einem entsprechenden Zuschlag auf der Arrestforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen bereits ein gerechtfertigter Umfang des Arrestvollzugs in der Höhe von rund Fr. 4’946’501.–. Im Arrestbefehl wurde zudem antragsgemäss ein Zins von 5% seit dem 16. März 2010 berücksichtigt. Dies ergäbe einen Jahreszins von rund Fr. 206'104.–. Angesichts der erst eingeleiteten Prozesse (am Bezirksgericht Albula) und der folglich zu erwartenden doch erheblichen Dauer des Arrestes erscheint ein Arrestbeschlag in Höhe von Fr. 5 Mio. als angemessen. Auch dieser Punkt wäre somit ohnehin abzuweisen und es erübrigt sich von vornherein eine superprovisorische Verfügung. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche dem Beschwerdegegner zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und
Seite 16 — 17 die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.– inkl. MWSt als angemessen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 2’000.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: