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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88

7 décembre 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,392 mots·~17 min·11

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 88 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Wolf In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 1. September 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit schriftlichem Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 verpflichtete sich die Y. gegenüber dem als Bauherr bezeichneten X. zur Erstellung von fünf Bodenplatten für ein Bauprojekt in A., wobei der Gesamtpreis auf Fr. 84'800.-- abzüglich 5%, somit Fr. 80'560.--, veranschlagt wurde. Mit Rechnung vom 22. August 2008 wurde ein Zahlungsplan vorgegeben, wobei 95% des Gesamtpreises (entsprechend Fr. 76'532.--) am 26. August 2008 und 5% (entsprechend Fr. 4'028.--) am 12. September 2008 bezahlt werden sollten. Gemäss der Belastungsanzeige der B. vom 16. September 2008 bezahlte X. vom vereinbarten Gesamtpreis Fr. 50'000.--. B. Mit Betreibungsbegehren vom 5. Juli 2010 setzte die Y. beim Betreibungsamt C. Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2008 in Betreibung. Gegen den am 14. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ erhob X. gleichentags Rechtsvorschlag. C. Am 9. August 2010 stellte die Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung mit der Nr. _ des Betreibungsamtes C. gegen den Gesuchsgegner die provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG für den Betrag von CHF 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit 13.09.2008 zu gewähren. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Die Y. stützte ihr Gesuch auf den Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 und führte aus, auf die von ihr erbrachten Leistungen seien keine Mängelrügen erfolgt. Dies zu Recht, denn sie habe auch in diesem Fall wie üblich vertragsgemässe und saubere Arbeit abgeliefert. Jedoch habe der Gesuchsgegner trotz diverser Mahnungen nicht die ganze geschuldete Forderung beglichen. Da sie ihre vertragsgemässe Leistung schon längst abgeliefert habe, die Parteien Zug um Zug vereinbart hätten und keine Mängel existieren würden, sei die Rechtsöffnung zwingend zu gewähren. Dies auch deshalb, weil die Teilzahlung ohne jede Bedingung beziehungsweise ohne jeden Kommentar erbracht worden sei. D. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte X. die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Er führte aus, die fünf Ferienhäuser seien aus vorgefertigten Elementen zusammengesetzt worden, welche auf Termin hin geliefert worden seien. Auf diesen Zeitpunkt hätten auch die Bodenplatten fertig sein müssen, weshalb mit der Y. auch fixe Termine für die Fertigstellung vereinbart worden seien. Im Vertrag sei vorgesehen gewesen, die

Seite 3 — 11 Bodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen. Weil die Y. aber nur zwei Arbeiter ohne Schalungsmaterial und zudem viel zu spät nach A. geschickt habe, sei es aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Bodenplatten in der vorgesehenen Weise zu erstellen. Die Parteien hätten sich in der Folge darauf geeinigt, die Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen. Zudem seien bauseits drei Arbeiter gestellt worden, um die Arbeiten termingerecht zu beenden. Bedingt durch die einfachere Ausführung habe die Gesuchstellerin wesentlich weniger Kosten gehabt. Schliesslich habe auch das frostsichere Koffermaterial und der Beton zum Teil bauseits geliefert werden müssen. Mängelrügen seien keine erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei. Vielmehr sei der Vertrag nicht richtig erfüllt worden. Da die Y. weder das bestellte Material geliefert noch die Arbeit vollständig geleistet habe, habe sie nicht Anspruch auf den vollen Werklohn und sei mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- vollständig befriedigt worden. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 1. September 2010 war der Rechtsvertreter der Y. anwesend. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident D. wie folgt: “1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _ des BA C. wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit 13.09.2008. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes D. im Betrage von Fr. 400.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichts D. zu überweisen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 3'306.70 inkl. MWST zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Bezirksgerichtspräsident D. begründete, der Rechtsöffungsrichter prüfe unter anderem bloss, ob eine Einwendung des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft sei. Vorliegend seien die Einwendungen des Gesuchsgegners nicht genügend glaubhaft gemacht worden. G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 13. Oktober 2010 Rechtsöffungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Seite 4 — 11 Beschwerdegegnerin. Er brachte vor, der Bezirksgerichtspräsident berufe sich zu Unrecht auf Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich nicht gegen die Schuld als solche, sondern gegen die Qualität des Bauvertrages als Rechtsöffnungstitels. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bewiesen, dass sie den Bauvertrag richtig und vollständig erfüllt habe, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten worden sei. Er habe ausserdem dargetan, weshalb der Vertrag nicht richtig erfüllt worden sei. Er habe dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin zu spät zu wenig Leute mit zu wenig Material und Ausrüstung auf die Baustelle geschickt habe, was zur Folge gehabt habe, dass das Projekt angepasst und bauseits Leute und Material sowie auch Ausrüstung hätten zur Verfügung gestellt habe werden müssen. Es sei somit begründet dargetan worden, dass der Vertrag seitens der Beschwerdegegnerin nicht richtig erfüllt worden sei. Durch die ins Recht gelegten Unterlagen werde zudem ersichtlich, dass die Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos seien. Die Korrespondenz und die Berechnungen des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass eine Leistungsstörung stattgefunden habe. H In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie begründete, weder im Bauvertrag noch im Leistungsverzeichnis sei festgeschrieben worden, dass die Frostschürze aus Beton bestehen müsse. Der Beschwerdeführer habe eine Geschichte frei erfunden. Richtig sei, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher seine Vorleistungen wie Erdarbeiten und Versorgungsleitung nicht rechtzeitig erbracht habe. Deshalb hätten die Monteure der Beschwerdegegnerin 15 cm der vom Beschwerdeführer zu hoch eingebrachten Kiesplanie bei den Bodenplatten 1 bis 4 komplett wieder beseitigen und eine Feinplatte mit Split herstellen müssen. Als Gegenleistung hätten die Parteien telefonisch vereinbart, dass zwei Helfer des Bauherrn für die Beschwerdegegnerin kostenlos tätig würden. Es sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, dass der Bauherr nach Fertigstellung des Werks eigenständig berechnen könne, was der Unternehmer zu gute habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigenleistungen würden mit nichts glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Seite 5 — 11 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziffer 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG; Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetreten werden. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet nur die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24, 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrschein-

Seite 6 — 11 lich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D. Staehelin, in: Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegung zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. b) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung

Seite 7 — 11 ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, ansonsten sie als haltlos zu bezeichnen ist. Ebenso hat der Schuldner einen allfälligen Herabsetzungsanspruch substantiiert darzulegen und zu beziffern, wobei in der Praxis der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4.b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4.b und E. 4.d; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG). c) Der Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR ist synallagmatischer Natur. Ein unterzeichneter Werkvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Werklohn. Ist der Werkvertrag Zug um Zug gegen Ablieferung des Werkes zu erfüllen, so kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Besteller nicht behauptet, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, wenn eine erfolgte Behauptung offensichtlich haltlos ist oder vom Unternehmer sogleich widerlegt werden kann. Bei Mängeln muss der Besteller zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (D. Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 82 SchKG). Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge gilt als eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der „Basler Rechtsöffnungspraxis“. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die rechtzeitige Mängelrüge nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden muss (PKG 1989 Nr. 31 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 01 22 vom 1. Mai 2001 E. 3.a; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82 SchKG). d) Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie z.B. Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrags, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen (Urteil

Seite 8 — 11 des Kantonsgerichts SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4.d; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N 106 und 117 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Vertrag nicht richtig erfüllt, indem sie zu spät zu wenig Arbeiter mit zu wenig Material und Ausrüstung auf die Baustelle geschickt habe. Die Parteien hätten sich in der Folge auf eine einfachere Ausführung der Arbeiten geeinigt (Legen der Bodenplatten auf frostsicheres Material ohne Beton), weshalb die Beschwerdegegnerin weniger Kosten gehabt habe. Zudem hätten verschiedene Leistungen bauseits erbracht werden müssen. Eine Mängelrüge sei jedoch nicht erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei. b) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers richten sich seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung als solche und würden damit unter Art. 81 Abs. 1 SchKG fallen. Würde dem gefolgt und damit von einer Einrede der nicht richtigen Erfüllung der Gegenleistung ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer seinen Einwand beziehungsweise seine Einrede nicht zu beweisen, wohl aber substantiiert darzulegen (vgl. vorstehend E. 2.b). Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vielmehr eine (einvernehmliche) Vertragsänderung entgegenhält, zumal er selbst vorbringt, die Parteien hätten sich darauf „geeinigt“, die Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen (Vernehmlassung vom 31. August 2010 S. 3) beziehungsweise „das Projekt [habe] angepasst werden“ müssen (Beschwerde S. 5). In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass die nicht richtige Erfüllung eines Werkvertrages nach Ablieferung des Werkes grundsätzlich zur werkvertraglichen Mängelhaftung führt, denn der Werkmangel und damit auch die werkvertragliche Mängelhaftung - knüpft an einer (beliebigen) Abweichung des Werkes vom Vertrag an (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1355 ff., 1438 ff.). Die gesetzlich geregelte Mängelhaftung beansprucht zudem Exklusivität (Gauch, a.a.O., N 2326 f.); Sachverhalte, welche keine Werkmängel in diesem umfassenden Sinne sind, bestehen nur sehr beschränkt (vgl. Gauch, a.a.O., N 1442 ff., der etwa die Ablieferung eines völlig anderen als des geschuldeten Werkes nennt). Die werkvertragliche Mängelhaftung setzt jedoch eine - vorliegend gerade nicht erfolgte - Mängelrüge gemäss Art. 367 Abs. 1 OR voraus, weshalb die werkvertraglichen Mängelrechte hier von vornherein ausser Betracht fallen. Im konkreten Fall kann jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich auf eine - substantiiert darzulegende - nicht gehörige Vertragserfüllung oder vielmehr auf eine Vertragsänderung beruft, welche von ihm analog zur Vertragsauflösung glaubhaft zu machen wäre (vgl. vorstehend E. 2.d). Der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen ist gering (vgl. vorstehend E. 2.b) und

Seite 9 — 11 wie sogleich gezeigt wird, vermag der Beschwerdeführer seine Einwendungen weder glaubhaft zu machen noch substantiiert darzulegen. c) Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beziehungsweise Teilleistungen durch die Beschwerdegegnerin, jedoch vermag er diese Behauptungen mit keinerlei Unterlagen zu untermauern, während die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung der gehörigen Vertragserfüllung auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag zu stützen vermag. Im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Vernehmlassung vom 31. August 2010 geht aus dem abgeschlossenen Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 (RA Quinter act. 3) nicht hervor, dass die Bodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen waren. Sowohl der Bauvertrag als auch das Leistungsverzeichnis 06/1 BP (RA Quinter act. 4) sehen lediglich eine ab der Unterkante der Bodenplatte 80 cm tiefe Frostschürze (bei Nichtunterkellerung) vor, ohne das Material von Letzterer genauer zu bezeichnen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails (RA Vital act. 1 und 2) ist zudem ersichtlich, dass die 20 cm dicke Bodenplatte mit einer bis zu 80 cm dicken Schicht aus Kies unterlegt werden sollte, die besagte Frostschürze mithin nicht mit Beton, sondern mit Kies auszuführen war, welche Option dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. September 2009 ausdrücklich vorgestellt worden war (RA Quinter act. 3). Auch aus der von ihm selbst stammenden Zusammenstellung der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten (RA Vital act. 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Zusammenstellung trägt weder Datum noch Unterschrift, weshalb nicht zu erkennen ist, von wem und zu welchem Zweck sie erstellt worden ist, könnte sie doch allenfalls auch zu Prozesszwecken erstellt worden sein. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sich die Parteien angeblich auf eine „einfachere Ausführung“ des Werkvertrages „geeinigt“ haben oder aus denen ersichtlich wäre, dass vertraglich von der Beschwerdegegnerin geschuldete Leistungen behaupteterweise von ihm selbst erbracht worden sind. So hätte er etwa Belege über das angeblich selbst beschaffte Material, welches von der Beschwerdegegnerin geschuldet war, ins Recht legen können. Ebenso wären allfällige Arbeitsrapporte gemäss seiner Darstellung selbst zu Verfügung gestellter Arbeiter, woraus hervorgeht, dass von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistungen angeblich von ihm selbst erfüllt worden sind, Bestandteil einer gehörigen Substantiierung. Indem der Beschwerdeführer all dies unterlässt, sind seine Einwendungen als haltlos zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 2.b) und keinesfalls glaubhaft gemacht, weshalb seine Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen ist.

Seite 10 — 11 d) Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 f. ZPO) - unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. Ob der Beschwerdeführer mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden und wird ausdrücklich offen gelassen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Im vorliegenden Fall kann die angemessene Entschädigung auf Fr. 1’000.- - festgesetzt werden.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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