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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 65

17 août 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·709 mots·~4 min·5

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 65 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Dr. iur. X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 09. Juli 2010, zugestellt am 13. Juli 2010, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Juli 2010, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 09. August 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Betreibungsamt Chur am 09. Juli 2010 auf Begehren der „Y. AG“ gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 100'000.00 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte (Betreibung Nr. _),  dass X. gegen den am 13. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag erhob,  dass X. am gleichen Tag zudem Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, das Verfahren in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur sei samt Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung sei im Register zu löschen,  dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Recherchen des Beschwerdeführers ergeben hätten, dass die Gesellschaft „Y. AG“ nicht existent sei, sodass das Verfahren als nichtig aufzuheben sei,  dass das Betreibungsamt Chur sich am 09. August 2010 dahin äusserte, es habe die Betreibungsfähigkeit der Y. AG nicht überprüft, weil keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass es eine solche Firma nicht gebe,  dass die Firma Y. AG am 14. Juli 2010 zur Vernehmlassung eingeladen wurde und innert gleicher Frist bis zum 10. August 2010 angewiesen wurde, einen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen,  dass die Firma Y. AG sich weder vernehmen liess noch einen Handelregisterauszug einreichte,  dass Betreibungsgläubiger grundsätzlich nur sein kann, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist (Sabine Kofmel- Ehrenzeller in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N18 zu Art. 67 SchKG; BGE 120 III 11),  dass das Betreibungsamt die Partei- und die Betreibungsfähigkeit als Verfahrensvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten hat (Kofmel-Ehrenzeller, ebenda, mit Hinweisen),

Seite 3 — 4  dass eine von einer Gläubigerin, der die juristische Persönlichkeit abgeht, erwirkte Betreibungshandlung nichtig ist (BGE 120 III 13 E.1b mit Hinweisen),  dass weder der Schuldner noch das Betreibungsamt Chur eine Eintragung einer Firma Y. AG im Handelsregister des Kantons Tessin gefunden haben,  dass die Y. AG der Aufforderung des Kantonsgericht, bis zum 10. August 2010 einen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist, und sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat,  dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass es eine im Handelsregister eingetragene Firma Y. AG nicht gibt,  dass unter diesen Umständen die Partei- und Betreibungsfähigkeit der Gläubigerin fehlt, sodass die von ihr veranlassten Betreibungshandlungen von vornherein nichtig sind,  dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur somit aufzuheben und die von der Firma Y. AG gegen X. geführte Betreibung aufzuheben und diese im Betreibungsregister zu löschen ist,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG den Parteien für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können,  dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur aufgehoben und das Betreibungsamt Chur angewiesen, die von der Y. AG gegen X. geführte Betreibung aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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