Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 64 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Surselva vom 3. Juli 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juli 2010, in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. AG vom 4. August 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y. AG am 17. März 2010 beim Betreibungsamt Surselva gegen X. ein Betreibungsbegehren für ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis Dezember 2009 über insgesamt Fr. 797.90 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass X. gegen den am 22. März 2010 erlassenen Zahlungsbefehl am 2. April 2010 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y. AG den Rechtsvorschlag am 21. April 2010 gestützt auf Art. 49 des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufhob, – dass X. dagegen keine Einsprache erhob, sodass die Y. AG am 25. Juni 2010 die Rechtskraft der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages bescheinigte und am 28. Juni 2010 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. _ stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva dem Schuldner am 3. Juli 2010 die Konkursandrohung zustellte, – dass X. dagegen am 11. Juli 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte, – dass er zur Begründung vorbrachte, dass er seines Wissens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und seither von der Y. AG nie mehr Post erhalten habe; überdies sei der Versicherungsvertrag gekündigt worden, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Juli 2010 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass die Y. AG am 4. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass es wohl zutreffend ist, dass X. den Versicherungsvertrag in der Zwischenzeit gekündigt hat, – dass gemäss Bestätigung der Y. AG vom 3. Dezember 2009 die Kündigung aber erst auf Ende Dezember 2009 rechtskräftig wurde und es im
Seite 3 — 5 vorliegenden Betreibungsverfahren um die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2009 geht, – dass es zutrifft, dass X. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass es in der Zuständigkeit des Krankenversicherers liegt, den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 49 ATSG selbst aufzuheben, – dass die Y. AG den erhobenen Rechtsvorschlag am 21. April 2010 aufhob und die entsprechende Verfügung gleichentags X. mit eingeschriebener Post zustellte, – dass X. gemäss Zustellcouvert die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hat, – dass gemäss Rechtsprechung die Verfügung trotzdem als zugestellt gilt, wenn der Empfänger die Abholungseinladung der Post unbeachtet lässt und die Verfügung innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht in Empfang nimmt, sofern er mit der Zustellung einer derartigen Verfügung rechnen musste, – dass das Bundesgericht in BGE 130 III 396 entschieden hat, dass das Rechtsöffnungsverfahren, auch wenn die Krankenkassen selber den Rechtsvorschlag aufheben können, ein neues Verfahren darstellt, mit welchem der Schuldner nicht ohne weiteres rechnen muss, – dass deshalb die Krankenkasse den Nachweis erbringen muss, dass der Schuldner in das Rechtsöffnungsverfahren einbezogen wurde, – dass X. ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme die Beseitigung des Rechtsvorschlags am 21. April 2010 durch die Y. AG mit eingeschriebenem Schreiben mitgeteilt wurde, welches gemäss Postvermerk auf dem Couvert nicht abholte, – dass unter diesen Umständen der Rechtsvorschlag nicht gültig aufgehoben wurde, – dass deshalb die Betreibung nicht fortgesetzt werden konnte, – dass die daraufhin vom Betreibungsamt Surselva erlassene Konkursandrohung ungültig ist und die Gläubigerin zunächst das Rechtsöffnungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen hat,
Seite 4 — 5 – dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Konkursandrohung aufzuheben ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG den Parteien keine Kosten überbunden werden können, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Konkursandrohung vom 3. Juli 2010 (Betreibungs-Nr. _ des Betreibungsamtes Surselva aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: