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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.05.2010 KSK 2010 36

19 mai 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·575 mots·~3 min·6

Résumé

Konkurseröffnung | Konkurs

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 36 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . A G , Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 28. April 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 03. Mai 2010, in die Vernehmlassung des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 05. Mai 2010, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 28. April 2010 auf Gesuch der Y. gegen die X. AG per 28. April 2010, 18.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,  dass die X. AG dagegen am 03. Mai 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und die Aufhebung des Konkurserkenntnisses verlangte,  dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 04. Mai 2010 bewilligt wurde,  dass das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein am 05. Mai 2010 bestätigte, dass die Forderung der Y. samt Zinsen und Kosten vollumfänglich bezahlt worden sei,  dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,  dass einerseits eine Erklärung der Y. vom 04. Mai 2010 bei den Akten liegt, wonach sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte und andererseits das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein am 05. Mai 2010 die vollumfängliche Tilgung der Schuld bestätigte,  dass im Weiteren gemäss der genannten Gesetzesbestimmung die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft zu machen ist,  dass gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 29. April 2010 wohl noch weitere, recht hohe Forderungen offen sind,

Seite 3 — 4  dass aus den Akten aber zu entnehmen ist, dass die Gesellschaft an der auf den 26. Mai 2010 einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung eine Umstrukturierung und Aktienkapitalerhöhung plant,  dass dadurch hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen sollten,  dass demnach nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden kann,  dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und der Konkurseröffnungsentscheid vom 28. April 2010 aufzuheben ist,  dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein und des Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der X. AG gehen, da die Zahlung der Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. April 2010 aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein von Fr. 500.00 und jene des Kantonsgerichts von Graubünden von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der X. AG. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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