Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 34

12 mai 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·923 mots·~5 min·7

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 34 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klosters vom 10. Februar 2010, in Sachen der Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg von Segesser, Löwenstrasse 19, 8021 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Gültigkeit des Zahlungsbefehls,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. April 2010 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. April 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass die Y. am 09. Februar 2010 dem Betreibungsamt Klosters ein Betreibungsbegehren gegen X. über Fr. 6'065'545.15, Fr. 7'019.45, Fr. 4'958.24 und Fr. 33'338.16 nebst Zinsen und Kosten zustellte,  dass das Betreibungsamt Klosters am 10. Februar 2010 unter der Betreibungsnummer _ den Zahlungsbefehl erliess, wobei auf dem Schuldnerexemplar Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser als Gläubiger und die Y. als Gläubigervertreterin aufgeführt wurde, während in der Ausfertigung für den Gläubiger die richtigen Bezeichnungen gemäss Betreibungsbegehren (Y. als Gläubigerin und Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser als Gläubigervertreter) aufgeführt wurden,  dass X. gegen diesen Zahlungsbefehl am 16. Februar 2010 Rechtsvorschlag erhob,  dass die Y. am 07. April 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos das Begehren um provisorische Rechtsöffnung stellte,  dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 13. April 2010 der Rechtsvertreterin von X. die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens zustellte, worin sich auch das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls befand,  dass X. am 26. April 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und beantragte, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Klosters vom 10. Februar 2010, welcher Y. als Gläubigerin nenne, sei als nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben,  dass das Betreibungsamt Klosters am 28. April 2010 bestätigte, dass auf dem Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldnervertreter zugestellt worden sei, der Gläubiger und der Gläubigervertreter verwechselt worden seien, sodass der Vorschlag gemacht werde, die beiden Zahlungsbefehle ab Recht zu nehmen und unter der gleichen Betreibungsnummer dem Schuldnervertreter einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen,

Seite 3 — 5  dass die Y. am 10. Mai 2010 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,  dass erstellt ist, dass auf dem am 10. Februar 2010 dem Schuldnervertreter zugestellten Zahlungsbefehl als Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Georg von Segesser und als Gläubigervertreterin die Y. aufgeführt sind,  dass im Gegensatz dazu auf dem Gläubigerexemplar Gläubiger und Gläubigervertreter richtig, d.h. gemäss Betreibungsbegehren genannt sind,  dass somit zwei verschiedene Zahlungsbefehle mit unterschiedlichen Gläubigern bzw. Gläubigervertretern unter gleicher Nummer bestehen,  dass der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung ist und die Parteien und den Gegenstand der Betreibung festlegt (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N9 zu Art. 69 SchKG),  dass im Zahlungsbefehl alle Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen sind und er seiner Funktion entsprechend den Schuldner in die Lage versetzen muss, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können, sodass die Angaben im Zahlungsbefehl daher so gehalten sein müssen, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N27 zu Art. 69 SchKG),  dass die Angaben über die Person des Schuldners und des Gläubigers zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehören (Wüthrich/Schoch, ebenda),  dass die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls und damit der ganzen Betreibung anzunehmen ist, wenn im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubiger oder Schuldner aufgeführt ist als im Betreibungsbegehren (Wüthrich/Schoch, ebenda, N30 zu Art. 69 SchKG),  dass im Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls in der Tat eine andere Person als Gläubiger aufgeführt wurde als dies gemäss Betreibungsbegehren und Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls der Fall ist,  dass der Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldner zugestellt wurde, somit als nichtig zu gelten hat,

Seite 4 — 5  dass es sich vorliegendenfalls im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht einfach um eine mangelhafte Parteibezeichnung handelt, welche nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irre zu führen und wenn diese tatsächlich irre geführt worden sind (Wüthrich/Schoch, ebenda, N31 zu Art. 69 SchKG),  dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Klosters anzuweisen ist, unter der gleichen Betreibungsnummer neue Zahlungsbefehle auszustellen,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Klosters wird angewiesen, in der Betreibung Nr. _ einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2010 34 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2010 KSK 2010 34 — Swissrulings