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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22

21 avril 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,729 mots·~19 min·7

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 22 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010, in Sachen des Gläubigers, Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2007 vom 15. Juli 2009 wurde A. am 18. August 2009 ein Betrag von Fr. 4'757.- für die Kantonssteuern 2007 in Rechnung gestellt. Aufgrund der vorangegangenen provisorischen Rechnungen vom 25. Januar 2008 beziehungsweise vom 19. Mai 2009 wurde das Ende der Zahlungsfrist auf den 31. März 2008 festgelegt. B. Mit dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Oberengadin vom 3. Dezember 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, mit der Betreibungsnummer 2093635 wurde A. für den Betrag von Fr. 4’757- nebst Zins zu 4% seit dem 2. Dezember 2009, Fr. 352.25 Verzugszinsen, Fr. 30.- Mahngebühren sowie Fr. 50.- Betreibungsgebühren betrieben. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2007, sowie Art. 154a Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BR 720.000) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) für die Mahngebühren beziehungsweise Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG für die Betreibungsgebühren genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Marcel Januar am 17. Dezember 2009 Rechtsvorschlag. C. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 21. Dezember 2009 ist die kantonale Veranlagungsverfügung betreffend den Kantonssteuern 2007 in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden an das Bezirksgericht Maloja mit dem Begehren, es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) zu gewähren. Der Beklagte sei zudem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.- zu verpflichten. E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 wurde A. zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 18. Februar 2010 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung vernehmen zu lassen, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:

Seite 3 — 12 „1.Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 17. Oktober 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit CHF 200.- zu entschädigen. 3. (Rechtmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuer 2007 stelle einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Den Akten könne zudem entnommen werden, dass dem Gesuchsgegner eine 2. Mahnung am 16. Oktober 2009 zugestellt worden sei. Ab diesem Datum sei daher ein Verzugszins geschuldet. Für die Mahn- und Betreibungskosten fände sich kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 ff. SchKG bei den Akten. Diese Kosten seien daher im Rahmen einer ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 8. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja (Proz. Nr. 330-2010-8) vom 18. Februar 2010 (mitgeteilt am 24. Februar 2010) sei aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und 4% Zins ab dem 1. Januar 2009 zu erteilen. 3. Zudem sei in der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin sowohl für die Mahngebühr in der Höhe von Fr. 30.00 als auch für die Betreibungsgebühr im Betrag von Fr. 50.00 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Seite 4 — 12 Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, gemäss Art. 49 Abs. 3 ABzStG sei der mittlere Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres. Im vorliegenden Fall sei der Steuerpflichtige mit Ablauf der Zahlungsfrist am 31. März 2008 somit in Verzug geraten, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet sei. Für das Jahr 2008 habe der von der Regierung festgesetzte Verzugszins 5% und für das Jahr 2009 4% betragen. Für das Jahr 2010 betrage er ebenfalls 4%. Folglich sei für den Betrag von Fr. 4'757.- zuzüglich Zins zu 4% ab dem 2. Dezember 2009 und für den Verzugszins vom 1. April 2008 bis 1. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 352.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Schliesslich handle es sich bei den Mahn- und Betreibungsgebühren um gesetzlich festgelegte Beträge. Die betreffenden Gebühren seien also einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen festgelegt worden, so dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel erhoben werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne. Der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Mahn- und Betreibungsgebühren stehe somit auch ohne selbständige Verfügung nichts im Wege. H. Derweil A. auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Bezirksgericht Maloja mit Stellungnahme vom 11. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben

Seite 5 — 12 ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 8. März 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b) Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden reichte zusammen mit ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 8. März 2010 zahlreiche Unterlagen ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Aufgrund des Gesagten müssen diese Dokumente allesamt unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht

Seite 6 — 12 durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 StG bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. c) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist auch unbestritten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2007 vom 15. Juli 2009 rechtskräftig ist und für den darin ausgewiesenen Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'757.- einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. Dies zumal die Rechtskraft dieser Verfügung mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bescheinigt und vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurde. Darüber hinaus liegen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor, welche zu beweisen vermögen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung eingetreten ist. d) Die definitive Rechtsöffnung wurde sowohl für den Betrag von Fr. 4'757.als auch für 4% Zinsen seit dem 17. Oktober 2009 erteilt. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren, es sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und 4% Zins ab dem 1. Januar 2009 zu erteilen. Gemäss Art. 153 Abs. 3 StG ist für verspätete Zahlungen ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest. Der Verzugszins, welcher von den Steuerpflichtigen geschuldete ist, die ihre Steuern zu spät bezahlen, wurde vom Departement für Finanzen und Gemeinden für das Kalenderjahr 2008 auf 5% (vgl. Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden vom 13. Dezember 2007, in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr.

Seite 7 — 12 50/2007) und für das Kalenderjahr 2009 auf 4% festgelegt (vgl. Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden vom 18. Dezember 2008, in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 50/2008). Für das Kalenderjahr 2010 beträgt der Verzugszins ebenfalls 4% (vgl. Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden vom 10. Dezember 2009, in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 49/2009). Praxisgemäss kann für Verzugszinsen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil beziehungsweise in der Veranlagungsverfügung ausgewiesen ist (Vgl. Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 80). Wenn Verzugszinsen für Steuerforderungen zahlenmässig nicht ausgewiesen sind, müssen sie wenigstens aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sein. Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen auch ohne Rechtsöffnungstitel erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr.18; PKG 1993 Nr. 19). Gemäss Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gerät der Schuldner durch Mahnung bei Fälligkeit oder durch Ablauf eines Verfalltages in Verzug. Je nach Grund des Verzugseintritts gilt als Beginn der Zinsdauer ein anderer Zeitpunkt. Beim Verzugseintritt infolge Mahnung beginnt die Zinsdauer ab dem Tag nach deren Eintreffen, bei demjenigen infolge Verfalltag ab dem folgenden Tag und beim Verzugseintritt infolge Fristablauf beginnt die Zinsdauer ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Dagegen endet der Zinsenlauf einheitlich mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (vgl. Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 104). e) Gemäss der provisorischen Rechnung vom 25. Januar 2008 war der allerdings höhere - Steuerbetrag bis am 31. März 2008 zu bezahlen. Demnach ist der Steuerpflichtige nach Fristablauf am 31. März 2008 automatisch in Verzug geraten, ohne dass eine Mahnung nötig gewesen wäre. Auch die in der Folge zugestellte provisorische Rechnung vom 19. Mai 2009 bezüglich der Kantonssteuer 2007 in der Höhe von Fr. 4'757.- führt aus, dass die Zahlung sofort zu erfolgen habe, da die Zahlungsfrist bereits am 31. März 2008 abgelaufen sei (vgl. act. 03/06). Dieser Verfalltag ergibt sich zudem auch aus Art. 49 Abs. 3 ABzStG, welcher besagt, dass der mittlere Verfalltag der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres sei. Ist der Steuerpflichtige mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu bezahlen, wobei die Zinsdauer einen Tag nach Ablauf der Frist beginnt. Dass für verspätete Zahlungen ein gesetzlicher Verzugszins erhoben wird, ergibt sich nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 153 Abs. 3 StG zudem

Seite 8 — 12 aufgrund der Belehrungen auf der Rückseite der provisorischen Rechnung (vgl. act. 03/04). Soweit die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geltend macht, ein Verzugszins sei bereits ab dem 1. April 2008 geschuldet, ist ihr demnach beizupflichten. Auch in Bezug auf die Höhe der Zinssätze ist der Beschwerdeführer korrekt vorgegangen. Ihm ist lediglich bei der Berechnung der Verzugszinsen ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Verzugszins ab dem 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 5% auf Fr. 4'757.-, was Fr. 178.30 entspricht. Vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Dezember 2009 beträgt der Verzugszins von 4% auf Fr. 4'757.- Fr. 174.35. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.65 Verzugszinsen zu erteilen wäre. Da der Zahlungsbefehl Grundlage für den in Betreibung gesetzten Betrag bildet und dieser Betrag in einem nachträglichen Rechtsöffnungsverfahren nicht erhöht werden darf, kann vom 1. April 2008 bis zum 1. Dezember 2009 nur ein Verzugszins von Fr. 352.25 berücksichtigt werden (vgl. Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 4.a) In seiner Beschwerde vom 8. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 f. SchKG in Bezug auf die Mahn- und Betreibungsgebühren seien gegeben, weshalb auch dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dabei stützt er sich in Bezug auf die Mahngebühren auf Art. 154a Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 ABzStG und in Bezug auf die Betreibungsgebühren auf Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG. b) Bezüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren ist zu beachten, dass die definitive Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die auf einem Rechtstitel im Sinne des Art. 80 SchKG beruht. In der vorgelegten Veranlagungsverfügung vom 15. Juli 2009 ist indessen lediglich der Forderungsbetrag von Fr. 4'757.- ausgewiesen, während die Mahn- und Betreibungsgebühren nicht Bestandteile derselben bilden und daher nicht als vollstreckbar bezeichnet werden können. Auch stellen weder das Steuergesetz noch die Ausführungsbestimmungen dazu einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes dar (vgl. dazu auch Art. 27 GVV zum SchKG)

Seite 9 — 12 c) Das SchKG enthält mehrere Bestimmungen zu den Betreibungskosten. Aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht hervor, dass sich die Aufforderung im Zahlungsbefehl nur auf die bis zu dessen Zustellung entstandenen Kosten beziehen kann und damit nicht auf die Kosten für die Beseitigung des Rechtsvorschlags - erfolge diese im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem ordentlichen Zivilprozess. Im Weiteren stellen Portoauslagen und Bemühungen des Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z.B. Kosten der Rechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG dar (vgl. Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N 3 zu Art. 68; Staehlin, a.a.O., N. 3 zu Art. 68). Da das Stellen eines Betreibungsbegehrens sowie die Zustellung einer Mahnung durchaus als solche Bemühungen bezeichnet werden müssen, können dabei entstandene Kosten nicht als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG geltend gemacht werden (vgl. BGE 119 III 63). Die durch das Stellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten werden somit nicht von Art. 68 SchKG erfasst und stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tragen hat - in Abweichung zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die obsiegende Partei (Amonn/Walther, a. a. O., N 10 zu § 13). Sowohl bei den Mahngebühren im Sinne von Art. 154a Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 ABzStG als auch bei den Betreibungsgebühren im Sinne von Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG handelt es sich demnach um Parteikosten. Sie stellen weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlichrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat betreffend des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Höhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der kantonalen Verwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (vgl. BGE 123 III 271 E. 4c). Das bezeichnete Steuergesetz beziehungsweise deren Ausführungsbestimmungen geben der kantonalen Verwaltung vielmehr lediglich das Recht, die entsprechenden Mahn- und Betreibungsgebühren zu fordern; ob sie indessen zugesprochen werden können, hängt vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens ab. Keinesfalls werden sie dadurch zu Betreibungskosten im Sinne des SchKG, noch besteht dafür von vornherein ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Abs. 2 lit. a SchKG), wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), kann das Gericht

Seite 10 — 12 gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Obsiegt die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so kann sie die Parteikosten im Sinne der erwähnten Bestimmungen des Steuergesetzes beziehungsweise dessen Ausführungsbestimmungen geltend machen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet indessen das Gericht und erst der Entscheid des Gerichts stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Unterliegt hingegen die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so hat sie – was sich von selbst versteht - keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie wird dann im Gegenteil als unterliegende Partei die obsiegende Partei zu entschädigen haben (vgl. PKG 1999 Nr. 18). d) Vorliegend hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst Zins erteilt. Daneben wurde eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 200.festgelegt. Darin enthalten sind Fr. 30.- Mahngebühren, Fr. 50.- Betreibungsgebühren sowie Fr. 120.- für das Rechtsöffnungsverfahren, was dem Kantonsgericht als durchaus angemessen erscheint, hat doch der Beschwerdeführer an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen, weshalb eine Entschädigung für das Rechtsöffnungsgesuch von Fr. 120.- als angemessen erscheint. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Dem Begehren, es sei auch für die Mahn- und Betreibungsgebühren die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, kann mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG nicht entsprochen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. e) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vom 8. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden genannten Entscheide des Kantonsgerichts Graubünden (PKG 1993 Nr. 19; PKG 2004 Nr. 9) sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 97 (1998) N. 117) nicht mit dem vorliegenden Entscheid zu vergleichen sind. Zentrale Frage dieser Entscheide war, ob für eine im Gesetz geregelte Verwarngebühr die definitive Rechtsöffnung auch ohne selbständige Verfügung erteilt werden könne. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist die rechtliche Grundlage der Verwarngebühr allerdings im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) beziehungsweise in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV; SR 661.1) zu finden. Dabei handelt es sich um bundesrechtliche Normen, welche

Seite 11 — 12 die Verwarngebühr in verbindlicher Weise festlegen und auch für die Kantone bindend sind. Ebenso bindend ist für die Kantone das SchKG sowie die Gebührenverordnung zum SchKG, weshalb die Kantone nicht davon abweichend verbindlich legiferieren können. 5.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgelegten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4’757 nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.25 Verzugszinsen erteilt werden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 6.) Das Kantonsgericht Graubünden kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer mit ¾ seiner Anträge durchgedrungen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 200.- zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin wird für den Betrag von Fr. 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.25 Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- gehen zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden und zu ¾ zu Lasten von A., welcher den Kanton Graubünden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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