Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 100 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 02. Mai 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Wolf In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Dr. iur. X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, in Sachen des Kantons Graubün d e n , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber Dr. iur. X. für die Jahre 1995 bis 2000 Nach- und Strafsteuern der C. Gemeinde (heute: Gemeinde C.) in der Höhe von Fr. 187'598.- -. Dabei wurde auf die Einigung vom 20. Oktober 2009 abgestellt, worin Dr. iur. X. die der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag anerkannte und sich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit erklärte. Gemäss der Rechtskraftbescheinigung vom 22. September 2010 erwuchs die Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft, wobei der Steuerpflichtige von der Einschätzung in gesetzlich vorgeschriebener Weise Kenntnis erhalten hat. Dieser ist sodann auch auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden. B. Am 21. April 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Dr. iur. X. den Betrag von Fr. 187'598.-- in Rechnung und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 21. Juli 2010. Am 23. Juli 2010 erfolgte die erste und am 23. August 2010 die zweite Mahnung über Fr. 187'598.-- zuzüglich Zins von 4% seit dem 22. Juli 2010, wobei in der zweiten Mahnung eine erneute Zahlungsfrist von zehn Tagen mit Androhung der Betreibungseinleitung bei deren unbenütztem Ablauf eingeräumt wurde. C. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 9. September 2010 (Betreibungs-Nr. 21001861) wurde Dr. iur. X. vom Kanton Graubünden, vertreten durch dessen Steuerverwaltung, aufgefordert, eine Forderung von insgesamt Fr. 187'678.-- (Fr. 187'598.-- + Fr. 30.-- + Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 4% seit dem 22. Juli 2010 auf dem Betrag von Fr. 187'598.-- zu begleichen. Der Zahlungsbefehl wurde Dr. iur. X. am 15. September 2010 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 23. September 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.-- zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräumung des Regressrechtes zu Lasten des Beklagten.“
Seite 3 — 11 E. Mit Verfügung vom 29. September 2010 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 19. Oktober 2010 an und forderte Dr. iur. X. gleichzeitig zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 beantragte dieser die Verweigerung der nachgesuchten Rechtsöffnung. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 19. Oktober 2010 nahmen der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Substitutionsmöglichkeit bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. A. sowie B. teil, während Dr. iur. X. auf eine Teilnahme verzichtete. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010, mitgeteilt am 8. November 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: “1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21001861 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 187'598.-- nebst Zins zu 4% seit 22. Juli 2010, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 50.-- Betreibungsgebühren erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 600.-gehen zulasten des Dr. iur. X.. Sie werden beim Kanton Graubünden unter Regresserteilung auf Dr. iur. X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat Dr. iur. X. den Kanton Graubünden für seine Umtriebe mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“ Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte aus, der Schuldner könne nicht gehört werden, wenn er geltend mache, das Recht zur Erhebung der Nachund Strafsteuern sei schon längstens verwirkt beziehungsweise die entsprechende Forderung verjährt. Da der Schuldner am 20. Oktober 2009 unterschriftlich anerkannt habe, an Nach- und Strafsteuern der Gemeinde einen Betrag von insgesamt Fr. 187'598.-- schuldig zu sein, würden sich seine Einwände überdies als gegen Treu und Glauben verstossend und als rechtsmissbräuchlich erweisen. G. Dagegen erhob Dr. iur. X. am 17. November 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 19. Oktober/08. November 2010 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 4 — 11 “1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“ Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) in Kraft getreten, mit welcher das nationale Zivilprozessrecht vereinheitlicht wurde. Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO bestimmt, dass für die Rechtsmittel das Recht gilt, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2010 am 8. November 2010 mitgeteilt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren folglich nach altem (kantonalem) Zivilprozessrecht. b) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über
Seite 5 — 11 einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81 SchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei diesen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des Beschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen Steuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn auch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich aber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Gemeinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten machen dürfen.
Seite 6 — 11 b) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als Ausnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor dem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb die Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertretung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten sowie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt werden, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantonalen Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober 2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er aufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das rechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein Einwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um die Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz, steht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen er sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren. 4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden noch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Strafsteuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerforderung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne gar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht worden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-
Seite 7 — 11 tung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 gegenüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubünden). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nachsteuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., sondern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteuerverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbstverständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder rechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend angewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom Beschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben. b) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröffnungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, verkennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt beziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräftigen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugsverjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen. Da die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 datiert, ist dies aber vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Betreibungsforderung, wenn er vorbringt, das Nachsteuerverfahren sei nicht gehörig eingeleitet worden und der Beschwerdegegner sei gar nicht zuständig, von ihm
Seite 8 — 11 eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben, zumal diese Vorbringen das Verfahren betreffen, welches mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auch dies sind somit keine zulässigen Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, vielmehr wären sie im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner und nicht von der Gemeinde C. betrieben worden, ist zu entgegnen, dass aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel, der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009, einzig dieser selbst, nicht aber die Gemeinde C. als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Steuerforderung erscheint (vgl. zum Erfordernis der Identität zwischen dem aus der Verfügung Berechtigten und dem Betreibenden: Staehelin, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 80 SchKG). c) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungsforderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei nichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 261 E. 2.1). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende Steuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren Veranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Missachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren absolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5). Nichts anderes gilt für die Verjährung, weshalb eine Veranlagungsverfügung, welche trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist (BGE 133 II 366 E. 3.4). Ihre Zuständigkeit zur Veranlagung
Seite 9 — 11 der kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören. Als Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögliche Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der unterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am 20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich anerkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 34 zu Art. 2 ZGB).
Seite 10 — 11 d) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerverfügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: