Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 79 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Kantonsrichter Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 24. November 2009, mitgeteilt am 14. Dezember 2009, in Sachen des Schuldners und Beschwerdeführers gegen die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 11. November 2008 erliess die Z. die definitive Veranlagungsverfügung für die AHV - Beiträge der Periode vom 1. Mai 2005 - 31. Dezember 2005 von X.. Gemäss dieser schuldet X. der Z. einen Betrag von insgesamt Fr. 1'511.25, welcher sich aus den AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'481.60 sowie Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 zusammensetzt. Ebenfalls am 11. November 2008 stellte die Z. X. eine Rechnung für die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'222.25. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'481.60, Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65, Betreibungsgebühren im Umfang von Fr. 100.-, Zinsen von Fr. 5.45 sowie Mahngebühren von Fr. 20.-, abzüglich Fr. 414.45 für bereits geleistete Zahlungen. X. bezahlte am 28. November 2008 lediglich Fr. 1'067.15 statt des in der Rechnung vom 11. November 2008 aufgeführten Betrages von Fr. 1'222.25. B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 gelangte die Z. an X. und stellte ihm den ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 155.10 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 20.- (insgesamt Fr. 175.10) in Rechnung. C. Aufgrund der ausbleibenden Zahlung wurde X. am 22. April 2009 vom Betreibungsamt Davos der Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ zugestellt, wogegen er am 30. April 2009 Rechtsvorschlag erhob. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte die Z. beim Kreisamt Davos (recte: Bezirksgericht Pättigau/Davos) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ für den Betrag von Fr. 175.10 ein. E. Mit Schreiben vom 2. November 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. November 2009 eingeladen. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Verhandlungstermin vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 22. November 2009 beantragte X., das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Z.. Er begründet sein Begehren damit, er habe weder die definitive Veranlagungsverfügung für die AHV-Beiträge, noch die Mahnung vom 9. Januar 2009 erhalten. Am 24. November 2009 reichte er weitere Unterlagen ein, mit welchen er die Einzahlung von Fr. 1'067.15 belegen könne, womit die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beglichen seien. Er bestreite jedoch weiterhin, je eine definitive Veranlagungsverfügung erhalten zu haben.
Seite 3 — 10 F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. November 2009, mitgeteilt am 14. Dezember 2009 entschied das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins zu 5% seit dem 12. November 2008 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 60.00 gehen zu 5/6 (= Fr. 50.00) zulasten der Z. und zu 1/6 (= Fr. 10.00) zulasten des X.. Die gesamten Kosten, also Fr. 60.00, werden bei der Z. unter Regresserteilung um Umfange von Fr. 10.00 auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ G. Dagegen erhob X. am 26. Dezember 2009 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners zu verweigern. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Seite 4 — 10 Die Beschwerde vom 26. Dezember 2009 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestimmt, dass vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich stehen. 3.a) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder
Seite 5 — 10 provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (PKG 1987 Nr. 27, PKG 1992 Nr. 29). Im vorliegenden Fall wird die betreffende Verfügung mit „Z_1“ bezeichnet. Es handelt sich also um eine definitive Veranlagung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Aus dieser Veranlagungsverfügung geht klar hervor, welcher Betrag für welche Zeitspanne geschuldet ist und an welche Amtsstelle er zu leisten ist. b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Auf der Verfügung der Z. wird mittels Stempel und Unterschrift bestätigt, dass gegen diese Veranlagung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, die Veranlagungsverfügung je erhalten zu haben, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. c) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG; PKG 1995 Nr. 22 mit Hinweisen). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung oder Amtsstelle grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung aber auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung (oder auch Rechnung), gegen die sich der Schuldner
Seite 6 — 10 nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Betrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der verfügenden Behörde ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen bzw. abgabepflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61). d) In analoger Weise zur Rechtsprechung in Bezug auf den Nachweis der richtigen Zustellung von Veranlagungsverfügungen der Steuern, kann der Nachweis der Zustellung einer Veranlagungsverfügung der AHV-Beiträge bei nicht eingeschriebenen Postsendungen - wie vorliegend der Fall - auch durch Indizien erfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet erstmals in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. November 2009, weder die Veranlagungsverfügung vom 11. November 2008 noch eine Mahnung erhalten zu haben. Unbestritten bleibt hingegen der Erhalt der Rechnung vom 11. November 2008, in welcher auch alle Beträge – insbesondere die Höhe der AHV-Beiträge sowie die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 – aufgeführt sind. Diesbezüglich macht X. insbesondere geltend, gemäss dieser Rechnung am 28. November 2008 die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 beziehungsweise den Restbetrag von Fr. 1'067.15 bezahlt zu haben (vgl. act. 02.5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem erwiesen, dass X. ausdrücklich nur die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'481.60 bezahlen wollte, indem er den im Einzahlungsschein vorgedruckten Betrag von Fr. 1'222.25 – welcher unter anderem auch die administrativen Kosten umfasste – manuell abgeändert und schliesslich nur noch die Differenz zu seinem bereits geleisteten Betrag von Fr. 414.45 einbezahlte (vgl. act. 02.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich insbesondere aus einer solchen Zahlung des veranlagten Betrages der Nachweis ergeben, dass die Veranlagung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). In seiner zweiten Eingabe vom 24. November 2009 äussert sich der Beschwerdeführer erstmals darüber, die Spesen und Mahnungen seien unberechtigt, weshalb er diese nicht zu bezahlen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen werden, dass sich der Schuldner gegen wiederholte
Seite 7 — 10 unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er betrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). Gerade dies tat X. aber nicht. Aufgrund des Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl Kenntnis bezüglich der Höhe der AHV-Beiträge als auch in Bezug auf die Höhe der Spesen und Mahngebühren hatte. Wer solches ohne Reaktion zur Kenntnis nimmt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten. Die Z. durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass X. Kenntnis über den Inhalt der Veranlagungsverfügung besass. Dass X. erst in der Stellungnahme vom 22. November 2009 – wohlgemerkt erst ein Jahr später - vorbrachte, die Veranlagungsverfügung nie erhalten zu haben, vermag ihn dabei selbstredend nicht zu entlasten. e) Es bleibt somit festzuhalten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der Z. allen Mindestanforderungen genügt und somit im Sinne von Art. 80 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt wird. Die definitive Veranlagungsverfügung der Z. umfasst nebst den AHV-Beiträgen von Fr. 1'481.60 auch die administrativen Kosten in der Höhe von Fr. 29.65, weshalb auch für diesen Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. 4.a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, obwohl er in seiner Eingabe vom 22. November 2009 eine angemessene Entschädigung verlangt habe. b) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das Bundesrecht sieht keine Bestimmungen über die Kostenverteilung vor, sondern nur über die Höhe der Kosten. Somit richtet sich die Verteilung der Kosten nach der kantonalen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 122 ZPO können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder dort, wo diese Ausnahmen durch die Rechtsprechung ausgebildet werden. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen
Seite 8 — 10 (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14 S. 69 f.). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 175.10 nebst Zins in Betreibung. In der Folge beantragte sie - obschon ein definitiver Rechtsöffnungstitel nur über Fr. 1'511.25 (Fr. 1'481.60 + Fr. 29.65) nebst Zins vorliegt - die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 175.10, welcher zudem auch die Mahn- und Betreibungskosten beinhaltet. Erteilt wurde ihr die Rechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 29.65 nebst Zins. Da die Forderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, klar beziffert ist und insbesondere für die Mahn- und Betreibungsgebühren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. PKG 1999 Nr. 18), wurde dem Begehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nur zum Teil entsprochen. Aufgrund dessen auferlegte die Vorinstanz die Kosten zu 5/6 der Z. und zu 1/6 X.. Allerdings hat es die Vorinstanz unterlassen, dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. c) Gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen, wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos beantragte X., ihm sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus – wie es vorliegend der Fall war -, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Dem Kantonsgericht erscheint diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 90.- für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Z. angemessen. Aufgrund des Gesagten hat X. einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 75.- (5/6 von Fr. 90.-) zulasten der Z.. Diese hingegen hat Anspruch auf eine angemessene
Seite 9 — 10 Entschädigung in der Höhe von Fr. 15.- (1/6 von Fr. 90.-). Verrechnet man diese Ergebnisse miteinander, so hat die Z. X. mit Fr. 60.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides entsprechend zu ergänzen. 5. Gemäss Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Die Vorinstanz erhob eine Gebühr von Fr. 60.-, womit für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 90.- angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 90.- je zur Hälfte auf die Parteien verteilt, da der Beschwerdeführer nur etwa zur Hälfte mit seinen Begehren durchgedrungen ist. Einerseits wurde der Kostenpunkt des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides zu seinen Gunsten abgeändert und andererseits wurde für die Verwaltungsgebühren von Fr. 29.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2008 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Da keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen ist, werden für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Entschädigungen wettgeschlagen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt ergänzt: „Die Z. hat X. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 60.- zu entschädigen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 90.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und der Z.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: