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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 52

6 octobre 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·693 mots·~3 min·6

Résumé

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 52 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 22. Oktober 2009 abgewiesen worden). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ilanz vom 23. September 2009, in Sachen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, vertreten durch die Cathomas Treuhand AG, Schulstrasse 2, 7130 Ilanz, betreffend Zahlungsbefehl

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2009, in die vom Betreibungsamt Ilanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Ilanz gestützt auf das Betreibungsbegehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. gegen X. am 23. September 2009 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'538.55 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess, – dass dieser Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr._) am 26. September 2009 der Ehefrau des Schuldners zugestellt wurde und X. dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob, – dass X. am 26. September dem Betreibungsamt Ilanz ein Schreiben zukommen liess, in welchem er im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde rügte, dass der Zahlungsbefehl nicht ihm persönlich ausgehändigt worden ist, sondern von einer Mitarbeiterin der Poststelle A. seiner Ehefrau übergeben worden sei, – dass X. im weiteren verlangte, dass der Gläubiger beim Betreibungsamt alle Beweismittel für seine Forderungen zur Einsicht vorlege, – dass das Betreibungsamt Ilanz dieses Schreiben einerseits dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zustellte, – dass das Betreibungsamt Ilanz im weiteren die Gläubigerin im Sinne von Art. 73 SchKG aufforderte, die Beweismittel dem Betreibungsamt zuzustellen, damit der Schuldner diese auf dem Amt einsehen könne, – dass die Gläubigerin in der Folge die Beweismittel einreichte und das Betreibungsamt Ilanz dem Schuldner am 30. September 2008 mitteilte, diese könnten auf dem Betreibungsamt eingesehen werden, – dass sich das Begehren gemäss Art. 73 SchKG betreffend Vorlage der Beweismittel an das Betreibungsamt richtet und dieses aufgrund der Akten richtig vorgegangen ist, – dass dieses Begehren somit nicht Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sein kann, – dass somit im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens lediglich zu prüfen ist, ob der Zahlungsbefehl richtig zugestellt wurde,

Seite 3 — 4 – dass das Gesetz in Art. 72 Abs. 1 SchKG ausdrücklich die Möglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post vorsieht, sodass nicht zu beanstanden ist, dass dieser durch eine Postbeamtin ausgehändigt wurde, – dass gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person zugestellt werden können, wenn der Schuldner nicht selbst angetroffen wird bzw. wenn er die Postsendung nicht selbst abholt (vgl. dazu Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 72 sowie Paul Angst, im gleichen Kommentar, N 15 und 19 zu Art. 64 SchKG), – dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner somit formrichtig erfolgt ist, – dass der Zahlungsbefehl gemäss Lehre und Rechtssprechung selbst im Falle formwidriger Zustellung seine Wirkungen entfalten würde, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda N 17 zu Art. 72 SchKG mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist, – dass die Rügen des Beschwerdeführers somit unbegründet sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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