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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2009 KSK 2009 46

3 septembre 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,461 mots·~12 min·20

Résumé

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 46 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 5. August 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, in Sachen der Y . GmbH , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Höhener, Turmgasse 1, 9004 St. Gallen, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 4. September 2008 erliess das Amtsgericht Hagen, Bundesrepublik Deutschland, auf Veranlassung der Y. GmbH (Gesuchstellerin) gegen X. (Gesuchsgegner) einen Mahnbescheid nach § 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung (DZPO). Dadurch wurde X. zu Schadenersatz in der Höhe von EUR 6'670.02 wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung sowie zu Schadenersatz aus Unfall in der Höhe von EUR 100.20 verurteilt. Die Kosten des Verfahrens von EUR 246.75 sowie die vorgerichtlichen Kosten von insgesamt EUR 518.50 (Mahnkosten von EUR 11.00 und Anwaltsvergütung von EUR 507.50) zuzüglich 5% Zins über den jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 6'670.02 seit dem 24. Dezember 2006 gingen zu Lasten von X.. Dieser Mahnbescheid wurde ihm am 25. Oktober 2008 mittels Gerichtsurkunde an seinen Wohnsitz in Dietikon zugestellt. X. erhob dagegen keinen Widerspruch gemäss § 694 DZPO. B. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellte das Amtsgericht Hagen am 10. Februar 2009 auf Antrag der Y. GmbH den Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 DZPO aus. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde mangels Benennung einer Zustelladresse in Deutschland zur Post gegeben und galt ab dem 25. Februar 2009 als zugestellt. Infolge unterlassenen Einspruchs gemäss § 700 DZPO erklärte das Amtsgericht Hagen den Vollstreckungsbescheid am 5. März 2009 für vollstreckbar. C. In der Folge leitete die Y. GmbH am 4. Mai 2009 beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Peter-Pagig die Betreibung Nr._ gegen X. ein. Gemäss Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2009, zugestellt am 14. Mai 2009, machte sie eine Forderung von CHF 10'330.45 nebst Zins von 9% seit dem 24. Dezember 2006 und Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 662.60 nebst Zins zu 9% seit 10. Februar 2009 sowie vorgerichtliche Kosten von CHF 791.15 geltend. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 23. Mai 2009 Rechtsvorschlag. D. Daraufhin wandte sich die Y. GmbH mit Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 22. Juni 2009 mit folgendem Antrag an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Es sei für das Gebiet der Schweiz vorfrageweise zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären: • Vollstreckungsbescheid zum Mahnentscheid vom 4. September 2008 des Amtsgerichts Hagen, Deutschland, vom 10. Februar 2009 (Geschäftsnummer_). 2. Es sei in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Schanfigg, Arosa, für die Beträge von:

Seite 3 — 9 • CHF 10'330.45 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2006: • CHF 662.60 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2009; • und CHF 791.15 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners.“ E. An der Rechtsöffnungsverhandlung von 5. August 2009 nahm ausschliesslich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin teil. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. August 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Dem Rechtsöffnungsbegehren wird teilweise stattgegeben, und es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr._ des Betreibungsamtes Schanfigg für den Betrag von CHF 11'784.20 erteilt. Weiter wird die Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf CHF 10'177.15 (= EUR 6'670.02) erteilt zu: - 6.95% seit 24. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - 7.70% vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 - 8.19% vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 - 8.32% vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 - 8.19% vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 - 6.62% vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 - 5.12% vom 1. Juli 2009, sowie Zins auf CHF 662.60 (= EUR 434.25) zu: - 6.62% seit 10. Februar 2009 bis 30. Juni 2009, - 5.12% vom 1. Juli 2009. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Aussergerichtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 1'800.15 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 31. August 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

Seite 4 — 9 Er beantragte die Nicht-Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000; Art. 236 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Bei Entscheiden eines Vertragsstaates richten sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils nach dem entsprechenden Staatsvertrag. Besteht zwischen dem Staat, der die Entscheidung gefällt hat und demjenigen,

Seite 5 — 9 in welchem der Entscheid anerkannt und vollstreckt werden soll kein entsprechender Staatsvertrag, richten sich die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über das Internationalen Privatrecht (IPRG; SR 291) (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007, S. 385 ff.; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Basel / Zürich 2000, S. 104 ff.). 3. Die Y. GmbH verlangte im Rahmen eines defintiven Rechtsöffnungverfahrens die Vollstreckbarerklärung für einen gegenüber X. nach deutschem Recht ergangenen Vollstreckungsbescheid. Die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids gemäss § 699 DZPO in der Schweiz beurteilt sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen (LugÜ), SR 0.275.11), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind (vgl. LGVE 1999 I Nr. 40; Jolanta Kren, Anerkennbare und vollstreckbare Titel nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 441 f.; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Auflage, Heidelberg 1998, N 10 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ). 4. Nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, zuständig. Bei Art. 16 Ziff. 5 LugÜ handelt es sich um eine ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit, die den allgemeinen Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) und die besonderen Zuständigkeiten (Art. 5 ff. LugÜ) verdrängt. Im Weiteren ist weder eine Zuständigkeitsvereinbarung noch eine rügelose Einlassung zulässig (vgl. Walter; Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007; S. 231). Die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vollstreckungszuständigkeit und die Qualifikation eines nationalen Verfahrens erfolgen staatsvertragsautonom (Kroppholler, a.a.O., N 61 zu Art. 22). Für die Anwendung von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ ist stets zu erörtern, ob es sich beim betreffenden Gerichtsverfahren um ein Erkenntnisverfahren handelt (Gewinnung einer materiellen Entscheidung) oder ob es um die Vollstreckung einer bereits getroffenen gerichtlichen Entscheidung geht (Walter, a.a.O., S. 248) Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Entscheid, einer gerichtlichen Schuldanerkennung oder auf bundes- bzw. kantonsrechtlichen Verfügungen beruht. Damit ist das definitive Rechtsöffnungsverfahren zweifelsfrei ein Titelvollstreckungsverfahren (vgl.

Seite 6 — 9 Alexander R. Markus, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 16 Ziff. 5 N 33; Walter, a.a.O., S. 249). Zur Bestimmung des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, ist der Ort massgebend, an welchem die hoheitliche Massnahme vorgenommen werden soll (Alexander R. Markus, a.a.O., N 42 zu Art. 16 Ziff. 5). Da die Y. GmbH die Betreibung Nr._ am 4. Mai 2009 beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Peter-Pagig (Arosa) eingeleitet hat und die Zwangsvollstreckung ebenfalls in der Schweiz durchgeführt werden soll, sind, wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die schweizerischen Behörden als international zuständig zu betrachten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG; SR 281.1; BGE 124 III 505). Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter am Betreibungsort über Gesuche um Rechtsöffnung. Die Betreibung wurde beim Betreibungsamt der Gemeinde St. Peter-Pagig, somit im Bezirk Plessur eingeleitet. Für die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG (BR; 220.100) der Bezirksgerichtspräsident sachlich zuständig. Dieser entscheidet im summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO). Somit konnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu Recht als für die Entscheidung über das Rechtsöffnungsgesuch zuständig erachtet werden. 5. Mit Beschwerde vom 31. August 2009 gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009 beantragte X. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin versäumt habe zu erwähnen, dass die Forderung ursprünglich gegen die Firma Z. GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland) entstanden sei. Diese Unternehmung habe wiederum eine Aktiva gegen einen in Brezzo die Bedero (Italien) wohnenden A. in der Höhe von EUR 1'150'000. Diese Aktiva sei der Y. GmbH schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Daher müsse die Beschwerdegegnerin im Vorfeld aus dieser Aktiva gegen A. befriedigt werden. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer somit geltend, dass er den auf ihn ausgestellten Mahn-/Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will, weil er sich nicht oder zumindest noch nicht zur Zahlung verpflichtet betrachtet. a. Unter der definitiven Rechtsöffnung ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen anderen vollstreckbaren Titels kantonalen, eidgenössischen oder ausländischen Rechts die Wirkungen des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl endgültig beseitigt. Beim deutschen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 4. September

Seite 7 — 9 2008 handelt es sich um eine Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ (PKG 2005 Nr. 25), gestützt auf welchen die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Auch wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag, ist ihm der Schuldner nicht bedingungslos ausgeliefert. Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im Weiteren kann er neben prozessualen und materiellen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) auch vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder aber er sei noch nicht vollstreckbar (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 19 N 31/50 ff.). Dem Kantonsgericht von Graubünden liegen keine Anhaltspunkte vor, dass einer der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 f. LugÜ vorliegen könnte. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer weder prozessuale noch materielle Einwendungen geltend gemacht. b. Der Beschwerdeführer kann hingegen nicht einwenden, dass die ausländische Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch sei. Das Verbot der révision au fond (Art. 29 LugÜ; Art. 34 Abs. 3 LugÜ) untersagt nämlich eine Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst. Das Verbot der révision au fond ist eine selbstverständliche Folge der Art. 33 – 35 LugÜ. Mit der in diesen Normen zum Ausdruck kommenden Konzeption wäre eine freie Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit unvereinbar. Eine Entscheidung muss also hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist (Fridolin Walther; Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 16 Ziff. 5 N 33; Walter, a.a.O., S. 450). Die Einwendung des Beschwerdeführers, der Mahnbescheid sei in der Sache selbst falsch, hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 53). Wie oben bereits festgehalten, kann der Beschwerdeführer einen materiellen Mangel am Entscheid selbst nicht geltend machen. Vielmehr hätte X. innerhalb eines Monats seit Zustellung des Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen erklären müssen, ob und in welchem Umfang er dem Anspruch widerspreche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner glaubt, nicht oder noch nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn er durch sein Verhalten nicht Veranlassung zu dem anhängigen Mahnverfahren gegeben hat. Weil X. zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gemäss § 694 DZPO gegen den Mahnbescheid erhob, stellte das

Seite 8 — 9 Amtsgericht Hagen am 10. Februar 2009 den Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 DZPO aus. Nach dem oben Dargelegten ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2009 offensichtlich nicht stattzugeben. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. 6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist X. mit seinem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 5. August 2009 nicht durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu seinen Lasten gehen (vgl. auch Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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