Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28

27 mai 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,174 mots·~6 min·7

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 28 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 6. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, in Sachen Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z. AG, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: A. Gestützt auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Dezember 2005 leitete die Z. AG als Vertreterin der Y. AG ein Betreibungsverfahren gegen X. für eine Forderung von Fr. 3'261.75 ein. Gegen den

Seite 2 — 5 am 26. März 2009 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Thusis erhob X. Rechtsvorschlag „auf den ganzen Betrag“. B. Mit Schreiben vom 17. April 2009 gelangte die Z. AG an das Bezirksgericht Hinterrhein und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. C. Am 3. Mai 2009 teilte X. mit, er habe Rechtsvorschlag erhoben, weil er kein neues Vermögen habe. Sein derzeitiger Verdienst sei so gering, dass er nicht einmal seine Lebenskosten decken könne. D. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 6. Mai 2009 waren weder der Schuldner noch die Gläubigerin resp. deren Vertreterin anwesend. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Mai 2009, mitgeteilt gleichentags, was folgt: „1. In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag von CHF 3'261.75 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. (Kosten). 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden. 4. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium führte aus, X. habe die Begründung, er habe kein neues Vermögen, nicht gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut im Rechtsvorschlag, sondern erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht. Dies sei jedoch verspätet, weshalb die Einrede nach Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt und nicht zu hören sei. Der Konkursverlustschein des Konkursamtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Dezember 2005 stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Da X. keine Einwendungen, die die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, sofort glaubhaft gemacht habe, werde antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung erteilt. E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 25. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, er habe die Beschwerde nicht früher einreichen können, da er bis zum 23. Mai 2009 im Ausland gewesen sei. Eine Vertrauensperson habe die Post in der Zeit zwischen dem 13. und 16. Mai 2009 abgeholt, er selbst habe den Brief jedoch erst nach seiner Rückkehr erhalten und sehe sich berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde einzureichen. Weiter führte er aus, müsste aus dem Zahlungsbefehl hervorgehen, dass es sich um eine Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheines handle. Da dies

Seite 3 — 5 im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Rechtsvorschlag „da kein neues Vermögen vorhanden ist“ anzubringen. F. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein teilte den Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 per Einschreiben mit. Gemäss Track & Trace der Post wurde der Entscheid bereits am darauffolgenden Tag, also am 7. Mai 2009, am Postschalter zugestellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Rechtsöffnungsentscheid erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 23. Mai 2009 erhalten, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 8. Mai 2009 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 59 Abs. 4 ZPO). Folglich lief die Beschwerdefrist am Montag den 18. Mai 2009 ab (zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein ist unter Ziff. 3 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. X. musste sodann mit der Zustellung eines Entscheides rechnen, hat er sich doch vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Vom Adressaten, der einen

Seite 4 — 5 Entscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihn die Post erreicht. Er hat dann selbstredend auch dafür zu sorgen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig, d.h. innerhalb der bezeichneten Frist, erhoben wird. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 25. Mai 2009 der Post übergeben (Poststempel) und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 3. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist eingereicht worden wäre, könnte der Vorwand des Beschwerdeführers, aus dem Zahlungsbefehl hätte ersichtlich sein müssen, dass für die Forderung bereits ein Verlustschein bestehe, nicht gehört werden. Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers braucht der Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Der Verlustschein ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich ein Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist. Daher darf die Frist zur Abgabe des Rechtsvorschlages mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht wiederhergestellt werden, wenn der Schuldner übersieht, dass es sich um eine Forderung handelt, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N. 8 zu Art. 265a SchKG). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann somit auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.

Seite 5 — 5 Demnach wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2009 28 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.05.2009 KSK 2009 28 — Swissrulings