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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.04.2009 KSK 2009 14

3 avril 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·613 mots·~3 min·5

Résumé

Verwertung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 14 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. August 2009 nicht eingetreten worden). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Vorsitz Präsident Brunner Kantonsrichter Bochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens des Betreibungsamtes Belfort vom 4. März 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y. AG , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Y. AG, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verwertung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. März 2009, in die Vernehmlassung der Y. AG vom 26. März 2009, in die vom Betreibungsamt Belfort zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass die Y. AG am 22. August 2008 beim Betreibungsamt Belfort gegen X. ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung über Fr. 220'000.00 stellte,  dass als Pfandobjekt die Parzelle Nr. _ in der Gemeinde A. (Wohnhaus mit 739 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) angegeben wurde, welche im hälftigen Miteigentum von X. steht und mit einem Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.00 im ersten Rang belastet ist, wofür X. solidarisch mit B. haftet,  dass X. gegen den am 25. August 2008 erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob, so dass die Y. AG am 2. März 2009 das Verwertungsbegehren stellte, welches X. am 4. März 2009 vom Betreibungsamt Belfort mitgeteilt wurde,  dass X. dagegen am 11. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs „Einspruch“ (recte Beschwerde) erhob und sinngemäss die Sistierung des Verwertungsverfahrens beantragte, bis verschiedene offene Fragen im Zusammenhang mit dem vom Konkursamt D. gegen B. geführten Konkurs geklärt seien und bis seine Liegenschaft in C. mit einem Verkehrswert von Fr. 750'000.00 und Aktiven in Höhe von ca. Fr. 95'000.00 „verarbeitet“ seien,  dass die Y. AG am 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, mit der Pfandgläubigerin eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG durchzuführen,  dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass in der Betreibung auf Pfandverwertung der Pfandgläubiger darauf Anspruch hat, das betreffende Pfandobjekt verwerten zu lassen und der Pfandschuldner nicht verlangen kann, dass versucht wird, die Schuld durch Verwertung anderer Vermögenswerte zu tilgen, bevor auf das Pfandobjekt gegriffen wird,  dass demnach der Hinweis von X. auf zuerst zu „verarbeitende“ Vermögenswerte ins Leere stösst (vgl. dazu Philipp Känzig/Marc Bernheim, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II., Basel 1998, N1 zu Art. 151 SchKG),  dass X. im Weiteren nichts vorbringt, was auf einen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes Belfort hinweisen würde,

Seite 3 — 4  dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens somit zu Recht ergangen und die Beschwerde damit abzuweisen ist,  dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

Seite 4 — 4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 trägt der Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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