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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2009 KSK 2009 10

3 mars 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·742 mots·~4 min·6

Résumé

Konkurseröffnung | Konkurs

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 10 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Bochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Fischer In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27.01.2009, mitgeteilt am 27.01.2009, in Sachen der Y. AG , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Februar 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja auf Gesuch der Y. AG am 27. Januar 2009 über X., per 27. Januar 2009, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass die Konkurseröffnung aufgrund der vom Betreibungsamt Oberengadin am 17. September 2008 ausgestellten Konkursandrohung in der Betreibung Nr. A. mit einer Forderung der Y. AG über Fr. 3'762.50 nebst Zinsen und Kosten erfolgte, – dass X. gegen diesen Konkursentscheid am 3. Februar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob mit dem Hauptantrag, die angefochtene Konkurseröffnung sei aufzuheben, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung sinngemäss vorbrachte, er betrachte die Schuld durch zahlreiche Zahlungen als getilgt, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 10. Februar 2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, – dass die Y. AG am 11. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG eingereicht wurde und einen Antrag und eine Begründung enthält, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass aus dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Oberengadin hervorgeht, dass die Y. AG gegen

Seite 3 — 4 X. in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt drei Betreibungen einleitete (Betreibungs Nr. B., C. und A.), – dass im Betreibungsauszug vermerkt ist, dass die Forderung in der Betreibung Nr. C. bezahlt ist, – dass dies jene Forderung betrifft, für welche am 26. August 2008 durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (Grundbetrag von Fr. 3'762.50 zuzüglich Zins und Rechtsöffnungskosten), – dass die von X. in seiner Beschwerde erwähnte Zahlung über Fr. 2'271.-- vom 25. Januar 2007 die Betreibung Nr. B. betrifft, da diese Zahlung kurz nach Erhalt des betreffenden Zahlungsbefehls erfolgte und annähernd dem in Betreibung gesetzten Betrag abzüglich Zinsen, Kosten und bisher geleisteter Zahlung entsprach (vgl. act. 7 und 8), – dass indessen keine Zahlungen für die Forderung gemäss Betreibungs Nr. A. nachgewiesen ist, für welche am 17. September 2008 die Konkursandrohung ausgestellt wurde und gestützt auf welche der Konkurs eröffnet wurde, – dass der Beschwerdeführer somit den Beweis, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist, nicht erbringen kann, – dass im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben ist, – dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, – dass der Beschwerdeführer - um der Härte der Generalexekution zu entgehen - nur auf Art. 195 SchKG verwiesen werden kann, wonach das Kantonsgericht den Konkurs widerruft und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgibt, wenn er unter anderem nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht verlangt wurde,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc

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