Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 20. April 2020 Referenz ZK2 20 2 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung und Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Vermittleramt Imboden vom 20.12.2019 (Proz. Nr. 52/2019) Mitteilung 21. April 2020
2 / 5 In Erwägung, – dass das Vermittleramt Imboden mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 eine Klage der B._____ gegen A._____ guthiess und diesen verpflichtete, der Klägerin CHF 617.40 nebst Zins zu 5% seit 23. Mai 2019 zu bezahlen, – dass das Vermittleramt ausserdem den in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden am 29. September 2019 erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilte, – dass A._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 23. Januar 2020 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht bis zum 13. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen, – dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2020 für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 27. Februar 2020 einräumte, – dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf sein Rechtsmittel nicht eintrete, sofern er den Vorschuss innert der Nachfrist nicht leiste, – dass die Post dem Beschwerdeführer die Sendung am 18. Februar 2020 zur Abholung innert sieben Tagen meldete, – dass der Beschwerdeführer gleichentags die Aufbewahrungsfrist der Post bis zum 14. März 2020 verlängern liess, und ihm die Sendung schliesslich am 2. März 2020 zugestellt wurde, – dass eine eingeschriebene behördliche Sendung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung behördlicher Post rechnen musste, – dass Letzteres im vorliegenden Fall zweifellos zutraf, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm am 20. Januar 2020 eingereichten Beschwerde mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen musste
3 / 5 (vgl. Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 53 zu Art. 138 ZPO, mit diversen Hinweisen), – dass demnach die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend zur Anwendung gelangt, – dass Abmachungen mit der Post den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben und der vorliegend erteilte Rückbehaltungsauftrag nichts an deren Eintritt zu ändern vermochte (vgl. BGE 127 I 31 E. 2.; BGE 141 II 429 E. 3.1; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 138 ZPO), – dass demzufolge die Verfügung mit der Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses mit Ablauf des siebten Tages nach dem am 18. Februar 2020 erfolgten ersten Zustellversuch durch die Post, folglich am 25. Februar 2020, als zugestellt gilt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu act. D.4), – dass der Kostenvorschuss innert der bis zum 27. Februar 2020 angesetzten Nachfrist und bis heute nicht erbracht wurde, – dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten ist, weil sie die Begründungsanforderungen nach Art. 321 ZPO nicht erfüllt, – dass der Beschwerdeführer nämlich mit keinem Wort erwähnt, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, – dass von der Auferlegung einer Parteientschädigung hingegen abzusehen ist, zumal keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,
4 / 5 – dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: