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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.06.2016 SK2 2016 21

7 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,606 mots·~8 min·6

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 21 15. Juni 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 12. April 2016, mitgeteilt am 18. April 2016, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 23. April (CH-Poststempel 26. April) 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 5. Januar 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde, – dass er hierfür mit einer Busse von CHF 60.00 bestraft wurde und ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 205.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 125.00) auferlegt wurden, – dass X._____ gegen den Strafbefehl am 11. Januar 2016 Einsprache erhob, diese aber nicht unterzeichnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. Januar 2016 die Einsprache an X._____ retournierte und ihm eine Nachfrist ansetzte, um eine gültige, d.h. unterzeichnete Einsprache einzureichen, – dass sie ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass die Sache nach Eingang einer gültigen Einsprache an das Bezirksgericht Landquart überwiesen werde, was im Fall einer Bestätigung des Strafbefehls mit weiteren, nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, – dass die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2016 erneut an X._____ gelangte und festhielt, dass er von der Nachfrist für die Einreichung einer gültigen Einsprache keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb sie davon ausgehe, dass er nicht daran festhalten wolle, – dass X._____ gleichzeitig aufgefordert wurde, den Rückzug der Einsprache innert 10 Tagen zu bestätigen, ansonsten die Angelegenheit an das Bezirksgericht überwiesen werde, was mit weiteren Kosten verbunden wäre, – dass X._____ nicht reagierte und die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom 15. März 2016 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a sowie Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Landquart überwies, wobei sie am Strafbefehl festhielt und beantragte, die Einsprache gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen,

Seite 3 — 8 – dass X._____ innert der daraufhin vom Bezirksgerichtspräsidenten angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht reagierte und beim Bezirksgericht keine Stellungnahme einging, – dass das Bezirksgericht Landquart am 12. April 2016 die Einsprache von X._____ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Januar 2016 infolge fehlender Unterschrift für ungültig erklärte und einen Nichteintretensentscheid fällte, – dass die Verfahrenskosten X._____ auferlegt wurden und er verpflichtet wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 1'590.00 (Busse CHF 60.00, Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 80.00, Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 450.00, Kosten des Bezirksgerichts Landquart CHF 1'000.00) zu bezahlen, – dass X._____ gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Landquart mit Eingabe vom 23. April (CH-Poststempel 26. April) 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass im Beschwerdeverfahren die Akten der Vorinstanzen beigezogen wurden, hingegen auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde, – dass gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann, – dass in der Beschwerdebegründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht geltend macht, seine Einsprache sei zu Unrecht infolge fehlender Unterschrift für ungültig erklärt worden und der Nichteintretensentscheid sei fehlerhaft, – dass er begründend lediglich ausführt, er sei durchaus gewillt, eine Stellungnahme zu der ursprünglichen Strafsache abzugeben, habe es aber bis dato nicht geschafft, da er in seinem Beruf als Bergführer viel unterwegs sei und es daher versäumt habe, die per Post zugestellten Schreiben zu bearbeiten,

Seite 4 — 8 – dass er sodann um die Einräumung einer Nachfrist für eine Stellungnahme ersucht, damit er die Kostenfolgen abwenden könne, da diese für ihn persönlich einen hohen wirtschaftlichen Schaden bedeuten würden, – dass seiner Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, für welche Verfahrenshandlung er um eine Nachfrist ersuchen will, – dass, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, das Begehren indessen unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, – dass, wie bereits erwähnt, die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf die Ungültigkeit seiner Einsprache hinwies, ihm eine Nachfrist zur Unterzeichnung seiner Einsprache ansetzte und ihm nach deren unbenutztem Ablauf, vor der Überweisung der Strafsache an das Bezirksgericht die Gelegenheit einräumte, die Einsprache zurückzuziehen, um weitere Kostenfolgen zu vermeiden, – dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Rückzugsmöglichkeit innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte und die Sache ans Bezirksgericht überwiesen worden war, von diesem die Gelegenheit erhielt, zur Sache Stellung zu beziehen, – dass er auch die hierfür angesetzte Frist ohne Angabe von Gründen verstreichen liess, – dass Fristen im Interesse eines geordneten Ganges des Verfahrens verbindlich sind (vgl. Art. 93 StPO), – dass beim Versäumen von richterlich angesetzten Fristen der entsprechende prozessuale Anspruch - zumindest im betreffenden Verfahrensstadium verloren geht (Christof Riedo, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 93 N 21, 23), – dass, soweit X._____ mit seinem Ersuchen die Einräumung einer Nachfrist für eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren beantragen will, eine solche nicht zulässig ist, – dass es sich nämlich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, die nicht richterlich erstreckt werden können und deren

Seite 5 — 8 Nichteinhaltung den Verlust des entsprechenden Anspruchs zur Folge hat (Christof Riedo, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 93 N 18), – dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 N 3 f.), – dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 9e; Martin Ziegler/Stefan Keller, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 N 3 f.; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 110 N 21 f.), – dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Beschwerde um eine Nachfrist zur Nachreichung einer Stellungnahme ersucht, zeigt, dass es sich um eine bewusst mangelhafte Eingabe handelt, die zu keiner Nachfristansetzung berechtigt, – dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Fristen im Sinne von Art. 94 StPO vorbringt und für ein entsprechendes Gesuch - soweit es die von den Vorinstanzen angesetzten Fristen betrifft - die Rechtsmittelinstanz auch nicht zuständig wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO), – dass überdies nicht einsehbar ist, weshalb den Beschwerdeführer an seiner wiederholten Säumnis kein Verschulden treffen soll, was Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO wäre, – dass nämlich weder die Unterzeichnung der Einsprache innert angesetzter Nachfrist, noch die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren (zumindest ein rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch hierzu), noch die Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen einen nennenswerten Zeitaufwand erfordert hätten,

Seite 6 — 8 – dass dem Beschwerdeführer somit trotz seiner angeblich hohen beruflichen Belastung ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die Rechtshandlungen zeitig vorzunehmen, – dass im Übrigen der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache das nachfolgende Verfahren in Gang setzte und mit der Ansetzung von Fristen rechnen musste, – dass er sich somit entsprechend hätte organisieren müssen, um rechtzeitig reagieren zu können und im Unterlassungsfall seine Säumnis selbst verschuldet hat, – dass der Beschwerdeführer sodann bezüglich der verfügten Verfahrenskosten keine konkreten Einwände vorbringt und sich darauf beschränkt auszuführen, diese würden für ihn eine beträchtliche Belastung bedeuten, – dass die von der Vorinstanz und von der Staatsanwaltschaft verfügten Kosten auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 422 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 11 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [RVzEGzStPO; BR 350.110]; Art. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und auch bezüglich der Höhe der Sache angemessen sind und zu keiner Beanstandung Anlass geben, – dass der Beschwerdeführer im Übrigen von der Staatsanwaltschaft zweimal darauf hingewiesen wurde, dass ein Festhalten an der Einsprache mit weiteren, erheblichen Kosten verbunden wäre, – dass aus den dargelegten Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 VGS für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der II. Strafkammer gestützt auf Art. 395 StPO wie auch infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des

Seite 7 — 8 Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: