Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 8 9. April 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 3 SVG,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 24. Februar 2014, der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 26. März 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass Y._____ am 14. Juli 2012 als Lenker des auf seinen damaligen Arbeitgeber X._____ eingelösten Lieferwagens Renault Travic T29, GR _____, auf der _____strasse in O.1_____ in einen Verkehrsunfall verwickelt war, – dass X._____ als Halter geltend machte, Y._____ habe den Lieferwagen ohne seine Zustimmung benutzt, und am 25. September 2012 Strafantrag wegen Entwendung des Wagens zum Gebrauch erstattete und sich gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger konstituierte, – dass Y._____ mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 unter anderem der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen wurde, – dass dieser hiergegen fristgerecht Einsprache erhob, woraufhin die Staatsanwaltschaft weitere Beweise abnahm, – dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 3 SVG einstellte, – dass diese Teil-Einstellungsverfügung damit begründet wurde, im Laufe der weiteren Abklärungen habe sich ergeben, dass Y._____ den Lieferwagen für den Arbeitsweg benutzen durfte, der Arbeitgeber eine private Nutzung hingegen nicht als zulässig erachtet habe, während der Arbeitnehmer der Meinung gewesen sei, den Lieferwagen nur für längere Fahrten nicht privat nutzen zu dürfen, – dass keine schriftliche Vereinbarung über die Benutzung des Lieferwagens bestand, – dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung weiter ausführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Y._____ im Zeitpunkt der relevanten Fahrt möglicherweise nicht um den Umstand, zum Gebrauch des Lieferwagens nicht berechtigt gewesen zu sein, gewusst habe,
Seite 3 — 6 – dass es sich jedenfalls nicht um einen offensichtlich unzulässigen Gebrauch handle, – dass dieses Tatbestandsmerkmal Y._____ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, weshalb von einer Verurteilung gemäss Art. 94 Abs. 3 SVG abzusehen und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen sei, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Teil- Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2014 (Poststempel 25. Februar 2014) Beschwerde zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 3. März 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) als auch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2014 zur Stellungnahme aufforderte, – dass die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 10. März 2014 auf eine solche verzichtete, – dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. März 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Teil- Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers beantragte, – dass gegen (Teil-)Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde eingeht, welche die Eingabe unverzüglich weiterzuleiten hat,
Seite 4 — 6 – dass die zehntägige Beschwerdefrist vorliegendenfalls mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Poststempel) an die Staatsanwaltschaft Graubünden gewahrt und die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde, – dass der Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerde legitimiert ist, da er sich als Straf- und Privatkläger konstituiert hat und durch die Einstellungsverfügung beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 8 vom 21. August 2013 E. 1.a), – dass nach Beizug der sachverhaltsrelevanten Unterlagen mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden kann, dass es sich bei der zu beurteilenden Fahrt nicht um eine offensichtliche Überschreitung der Benützungskompetenz, wie dies Art. 94 Abs. 3 SVG voraussetzt, handelt, – dass der Beschwerdegegner - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte wohl nicht darum wusste, dass seine Benützungskompetenz auf den geschäftlichen Bereich beschränkt gewesen wäre, und seitens des Beschwerdeführers keine entsprechende Vereinbarung nachgewiesen werden konnte, – dass sich die Staatsanwaltschaft jedoch in der Teil-Einstellungsverfügung nicht mit den gesetzlichen Einstellungsgründen gemäss Art. 319 StPO auseinandersetzte, – dass das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere dann vollständig oder teilweise eingestellt werden kann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, – dass sich vorliegend mangels offensichtlicher Überschreitung der Benützungskompetenz im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht hat erhärten lassen und das Verfahren diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden durfte, – dass selbst wenn die Offensichtlichkeit bejaht würde, sich der Tatverdacht nicht erhärten liesse, da sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Unfalls wohl nicht bewusst gewesen war, dass er den Lieferwagen nicht hätte benutzen dürfen,
Seite 5 — 6 – dass sich die Beschwerde aufgrund des Festgehaltenen als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, – dass infolge offensichtlicher Unbegründetheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, – dass der Beschwerdeführer den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner bei diesem Verfahrensausgang unter analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ausseramtlich zu entschädigen hat, – dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners keine Honorarnote einreichte, weshalb das Gericht den erforderlichen Aufwand nach eigenem Ermessen bestimmt, – dass vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 als angemessen erscheint,
Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: