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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2013 ERZ 2013 95

7 octobre 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·3,465 mots·~17 min·5

Résumé

Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechtes | ZGB Sachenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 95 30. Oktober 2013 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft „ X . _____ “ , Beschwerdeführerin, vertreten durch die A._____, Landstrasse 36, 7252 Klosters Dorf, wieder vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. Januar 2013, mitgeteilt am 13. Februar 2013, in Sachen des Y._____, und des Dr. Ing. Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Funtanella 29, 7503 Samedan, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung und definitive Eintragung eines Pfandrechtes gemäss Art. 712i ZGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Die Gebrüder Y._____ und Z._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. _____, 30/100 Miteigentumsanteile an Grundstück Nr. _____ im Appartementhaus „X._____ “ an der S.1_____ in O.1_____ mit Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung Nr. 16 im 8. Stock. Dazu gehören, subjektiv dinglich verbunden, die beiden Autoeinstellplätze Nr. 1 und 2 (Miteigentumsanteile Nr. _____ und _____). Y._____ ist zudem Alleineigentümer einer 1-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum in der gleichen Überbauung, welche indessen mit vorliegendem Verfahren lediglich in einem entfernten Zusammenhang steht. B. Offenbar unbestritten ist, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos am 24. Juni 2012 ein Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ um provisorische Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 712i ZGB in Höhe von Fr. 8‘668.60 für Betriebskostenanteile bis Oktober 2011 zulasten der Stockwerkeinheit _____ bewilligte, das Grundbuchamt Davos anwies, die entsprechende Eintragung im Grundbuch vorzunehmen und der Gesuchstellerin Frist bis zum 30. September 2012 ansetzte, um die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 lit. B und Erwägung 2 des vorliegenden Entscheids). C. Am 24. September 2012 reichte die A._____ als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen Y._____ und Z._____ ein mit dem Begehren, die Beklagten seien zur Bezahlung von Fr. 3033.30 zu verpflichten. Zudem sei das Grundbuchamt Davos anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf der Stockwerkeinheit _____ (einschliesslich Nr. _____ und _____) ein Pfandrecht in gleicher Höhe einzutragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Forderung von Fr. 3‘033.30 resultiere aus den Betriebskostenabrechnungen vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 8‘668.57, abzüglich der Teilzahlungen vom 22. Juni 2012 im Umfang von Fr. 5‘328.07 und vom 20. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 307.20. Es verbleibe somit ein Saldo von Fr. 3033.30 zulasten der Stockwerkeigentümer. D. In ihrer Klageantwort vom 21. Januar 2013 bestritten die Beklagten diesen Sachverhalt und legten Unterlagen ein, welche belegen sollen, dass sie

Seite 3 — 12 sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachgekommen sind. E. Mit Entscheid vom 22. Januar 2013, mitgeteilt am 13. Februar 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos alsdann was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen und: a. das Pfandrecht zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ auf StWE-Blatt _____, 30/1000 ME an Grundstück _____ (3-Zimmerwohnung Nr. 16 im 8. OG und Miteigentumsanteil Nr. _____ und M_____ an den Autoeinstellplätzen Nr. 1 und 2 in der StWEG „X._____ “, an der S.1_____, O.1_____ Platz) Grundbuch Davos, zulasten von Y._____ und Dr. Z._____ für eine Beitragssumme von CHF 3‘3033.30 (Betriebskosten 2009 und 2011) nicht definitiv eingetragen; b. das Grundbuchamt Davos gerichtlich angewiesen, das zugunsten der StWEG S.1_____, O.1_____ Platz, Parzelle Nr. _____, und zulasten der je zu ½ Y._____ und Dr. Z._____ gehörenden Stockwerkeinheit Nr. _____, 3-Zimmerwohnung Nr. 16, 30/1000 Miteigentum, Grundbuch Davos, für eine Beitragssumme von total CHF 8‘668.60 provisorisch vorgemerkte Pfandrecht zu löschen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ hat Dr. Z._____ mit CHF 1‘000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ F. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ nunmehr anwaltlich vertreten - am 18. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos im Prozess Nr. _____ vom 22. Januar 2013 und Gutheissung der Klage. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Sinne der nachstehenden Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ im Wesentlichen aus, sie habe es nicht versäumt, die ausstehenden Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beweisen. Diese seien durch den ins Recht gelegten und unbestrittenen Kontoauszug _____ ebenso belegt, wie die Tatsache, dass die Beklagten ihren Zahlungsverpflichtungen bis heute nicht vollständig nachgekommen seien. Im vorliegenden Schuldverhältnis bestünden

Seite 4 — 12 Saldorückstände in der Höhe von Fr. 3‘033.30, die durch die Beklagten zu begleichen seien. Diese Forderungssumme ergebe sich aus der Differenz zwischen dem per 31. Oktober 2011 bestehenden Saldo in Höhe von Fr. 8‘668.57 und den von den Beklagten bereits getätigten Zahlungen von Fr. 5‘328.07 und Fr. 307.20. G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 beantragte Z._____ beim Kantonsgericht von Graubünden, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte er aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Beschwerdegrund, da sie weder eine falsche Rechtsanwendung rüge noch eine offensichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung geltend mache. Aus diesem Grunde könne auch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2013 stellte Y._____ die gleichen Begehren. Auch die Begründung stimmte mit derjenigen in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 von Z._____ überein. I. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Aufgrund des Streitwertes von Fr. 3‘033.30 wurde die Klage vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos offensichtlich im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Dies hat die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2013, mitgeteilt am 13. Februar 2013, zwar nicht festgestellt, indessen folgt dies direkt aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt nämlich für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- das vereinfachte Verfahren. Lediglich für dieses Verfahren kann die äusserst rudimentäre Darstellung der zu behauptenden Tatsachen in der Klageschrift und deren Aufbau als genügend angesehen werden (vgl. Art. 244 und Art. 221 ZPO). 2. Aus dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos folgt lediglich, dass vor der Einreichung der Klageschrift offenbar noch ein Verfahren betreffend vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch

Seite 5 — 12 (vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 263 ZPO) durchgeführt wurde (vgl. lit. B. des Sachverhaltes und Ziffer 1b des Dispositives des angefochtenen Entscheids). In betreffendem Entscheid hat die Einzelrichterin - wie in solchen Verfahren üblich - anscheinend eine Klagefrist angesetzt, was zur Folge hatte, dass ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. h ZPO entfiel. Da die Vorinstanz es unterliess, dem Kantonsgericht von Graubünden die Akten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen zuzustellen, kann dies und die Einhaltung der Klagefrist nicht verifiziert werden. Da die Parteien die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil aber nicht in Frage stellten, ist darauf nicht weiter einzugehen und davon auszugehen, dass die Klage rechtzeitig und formgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht wurde. 3.a) Mit der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Der Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos ist zudem nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren offensichtlich weit weniger als Fr. 10'000.-beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde vom 18. März 2013 gegen den am 13. Februar 2013 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. Januar 2013 wurde fristgerecht erhoben. b) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011).

Seite 6 — 12 c) Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14). Aus der Rechtsschrift muss also zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids oder der Verfügung durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 15). d) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde zudem eine Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen - in der Beschwerde selbst - darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; zur Berufung: Hungerbühler, in: Z._____ /Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011,Art. 311 N 27 ff.; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 893 ff.). e) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich,

Seite 7 — 12 wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Wann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig im Sinne des Beschwerdegrundes ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln; die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten Instanz (Art. 157 ZPO) soll nur so weit eingeschränkt werden, dass klare Betriebsunfälle korrigiert werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die erste Instanz ist offensichtlich unrichtig, wenn sie aktenwidrig ist, d.h. wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um bekannte Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 151 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Blickenstorfer, in: Z._____ /Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 320 N 8 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 4 ff. zu Art. 320 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 5-7 zu Art. 320 ZPO). 4.a) Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde nirgends explizit, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Sie begründet wohl ihre von der Vorinstanz abweichenden Schlussfolgerungen im Rahmen der Würdigung der im Recht liegenden Akten, allerdings ohne der Vorinstanz eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen der ZPO genügt. Wie bereits erwähnt, muss eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO Anträge und Begründungen enthalten. Es muss demnach genau aufgezeigt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sich die Beschwerdeführerin beruft. Es besteht also im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht. Diese Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vermag diesem Anspruch nicht gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift daher darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (vgl. dazu auch das Urteil ZK 12 37 vom 30. Mai 2013 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden E. 5b, das

Seite 8 — 12 Urteil ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden E.1bc; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42; a.M. Kunz, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 39 zu Art. 321 ZPO, wonach nicht vollends klar sei, ob der Gesetzgeber ein eigentliches Rügeprinzip hat einführen wollen). b. Im vorliegenden Fall setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, lediglich in Form einer appellatorischen Kritik mit dem angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2013 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos auseinander. Eine Behauptung, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen beziehungsweise die Beweise willkürlich gewürdigt, wurde nirgends erhoben. Im Gegenteil räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die Klägerin „in leicht verwirrender Weise“ den aus dem Kontoauszug _____ hervorgehenden Saldo vom 31. Oktober 2011 „allerdings unter dem Titel Betriebskostenabrechnung 1. November 2009 - 31. Oktober 2011“ in ihrer Klagebegründung aufgeführt habe und dass sie sich „etwas unglücklich“ ausdrückte (B. Materielles, Ziffer 9 der Beschwerde vom 18. März 2013). Damit wird mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass selbst die Beschwerdeführerin die Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz als durchaus nachvollziehbar erachtet und anerkennt, dass nicht zuletzt sie mit ihrem Prozessverhalten zu diesen Schlussfolgerungen beigetragen hat. Diesen Formulierungen in der Beschwerdeschrift lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht. Dies führt dazu, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5.a) Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos ging von den im Recht liegenden Jahresrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Jahre 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 sowie 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 aus und listete die gemäss den entsprechenden Aufteilungen auf die Stockwerkeigentümer geschuldeten Beträge zuzüglich die ausserordentliche Einlage für 2010 auf. Das gleiche Vorgehen wählten die Gebrüder Z._____ bei ihren Abrechnungen und den darauffolgenden Zahlungen (vgl. dazu Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids). Den Belegen der Beklagten kann entnommen

Seite 9 — 12 werden, dass sie in den Jahren 2008-2011 einschliesslich ausserordentliche Einlage 2010 genau jene Beträge abrechneten und bezahlten, welche in den unbestrittenermassen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigten Jahresrechnungen mit darin integriertem Budget für das folgende Jahr aufgeführt wurden. Die entsprechenden Abrechnungen der Beklagten sind übersichtlich und auf die beiden Wohnungen aufgeteilt. Die Abrechnungen wurden in der gleichen Zeit, in der die Zahlungsanweisung erfolgte, der Verwaltung zugestellt, so dass entgegen den Ausführungen der Klägerin - die Aufteilung der bezahlten Beträge auf die beiden Wohnungen keine Schwierigkeit darstellen konnte. Irgendwelche Beanstandungen der Verwalterin an die Adresse der Beklagten, dass die ausstehenden Beträge nicht vollständig bezahlt worden seien, fehlen in den Akten, so dass die Beschwerdegegner in guten Treuen davon ausgehen durften, dass keine Ausstände mehr bestehen. Es gibt denn auch keine Beweise für die Behauptung, der eingereichten Klage gehe ein „fortwährender Konflikt“ zwischen den Parteien betreffend die jährlichen Beitragsleistungen voraus (B. Materielles, Ziffer 3 der Beschwerde vom 18. März 2013). b. Für den Nachweis der eingeklagten Forderung beruft sich die Verwaltung einzig auf den Kontoauszug _____ (Wohnung Nr. 16) vom 14. Januar 2013 und den später eingereichten Auszug vom 25. Juli 2012 (einschliesslich Wohnung Nr. 26; Vorinstanz act. II./2 und 9). Abgesehen davon, dass diese Kontoauszüge von der A._____ als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft „X._____ “ selbst erstellt wurden, sind die entsprechenden Positionen nicht weiter belegt, was insbesondere auch - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde - für die Eröffnungsbuchung per 1. November 2009 mit einem Betrag von Fr. 2706.17 im Soll gilt (vgl. Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids). Zudem sind in den Kontoauszügen Positionen enthalten, die nicht ohne weiteres zulasten der betreffenden Wohnungseigentümer gehen (Kostenvorschuss Bezirksgericht, Kosten für Grundbuchauszüge, Gebühren Betreibungsamt). Die eingeklagte Forderung wurde lediglich handschriftlich von der Verwaltung unter Berücksichtigung gewisser Positionen errechnet (vgl. Vorinstanz act. II/2). Dies stellt keinen schlüssigen Beweis dar. Offensichtlich ist aber, dass unter den gegebenen Umständen von einer willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Rede sein kann. Die Beschwerde wäre deshalb bereits aus diesen Gründen abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen zum strittigen Kontokorrentverhältnis unter den Parteien.

Seite 10 — 12 6.a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens beigezogene Rechtsvertreter macht dabei einerseits eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘821.35 für die Vertretung von Z._____ (act. C. A.2) und zusätzlich noch Fr. 2‘268.85 für die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens übernommene Vertretung von Y._____ geltend (act. C. B.2). Diese Honorarnoten können so nicht übernommen werden, da die darin geltend gemachten Aufwände den Rahmen des Angemessenen überschreiten. Fast gänzlich zu streichen ist die zweite, für Y._____ ins Recht gelegte Honorarnote beziehungsweise der davon abgeleitete Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung in entsprechender Höhe. Als Miteigentümer der Wohnung Nr. 16 in der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.1_____ in Davos stellten sich für Urs Peter und Y._____ die genau gleichen Fragen. Sie waren denn auch beide mit den gleichen Rechtsbegehren und übereinstimmender Begründung Beklagte und Beschwerdegegner. In der Beschwerdeantwort für Y._____ vom 17. April 2013 wurden im Vergleich zu jener für Z._____ keine neuen Aspekte vorgebracht. Es hätte somit gereicht, die Beschwerdeantwort für Z._____ auch für Y._____ gelten zu lassen und mit einem kurzen Schreiben darauf zu verweisen. Da sich die gleichen Fragen stellten, waren offensichtlich auch keine zusätzlichen Besprechungen notwendig. Es ist daher schleierhaft, wie ein Aufwand von 8.08 Stunden allein für Y._____ zu rechtfertigen wäre. Unnötige Prozesskosten hat nach Art. 108 ZPO derjenige zu tragen, der sie verursacht hat. Zum unnötigen Prozessieren zählen auch trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben (vgl. Mohs, in: Gehri/ Kramer, Kommentar ZPO, N 1 zu Art. 108 ZPO). Nach dem hier Vorgetragenen erscheint es dem Kantonsgericht von Graubünden angemessen, den Aufwand für Y._____ auf eine Stunde zu reduzieren, was bei einem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und 3% Barauslagen aufgerundet Fr. 280.-ausmacht. b) Für die Vertretung von Z._____ im Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwalt Steiner, wie bereits erwähnt, Fr. 4‘821.35, d.h. 17.17 Stunden zu Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Zutreffend ist wohl, dass sich Rechtsanwalt Steiner zunächst in den Fall einarbeiten musste, was ohne Zweifel eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Was hingegen nicht zutrifft, ist die Behauptung, dass umfangreiche Akten aufgearbeitet werden mussten. Der Umfang der von den Parteien eingereichten Akten war relativ bescheiden (9

Seite 11 — 12 Aktenstücke der Klägerin und 9 Aktenstücke der Beklagten). Zudem waren von diesen Akten lediglich wenige Stellen relevant. Ebensowenig kann der Fall als sehr komplex angesehen werden. Die Beiträge gemäss Jahresrechnungen waren unbestritten und es ging praktisch ausschliesslich um die Prüfung der Frage, ob die behaupteten Ausstände hinreichend ausgewiesen waren. Die Beschwerdeantwort weist denn auch einen Umfang von lediglich sechs Seiten (einschliesslich Titelseite und Schlussseite mit einer kurzen Zusammenfassung) auf. Es ist unter den gegebenen Umständen unerklärlich, was über drei Stunden lang mit den Klienten zu besprechen war, nachdem die Akten fast vier Stunden studiert worden waren. Überhöht erscheint nach diesen Vorarbeiten auch der Aufwand von über 9 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeantwort. Als gerechtfertigt erscheint vielmehr folgender Aufwand: Aktenstudium 3.75 h Besprechung Klient 1.00 h Verfassung Beschwerdeantowort 4.00 h 8.75 h à Fr. 250.-- = Fr. 2‘187.50 3% Barauslagen Fr. 65.60 Fr. 2‘253.10 8% Mehrwertsteuer Fr. 180.25 Fr. 2‘433.35 Zu diesem Betrag kommt die aussergerichtliche Entschädigung für die Vertretung von Z._____ von Fr. 280.-- hinzu, was eine Prozessentschädigung von total Fr. 2‘713.35 ergibt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner gesamthaft mit Fr. 2713.35 (einschliesslich MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an:

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