Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 92 17. April 2013 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 06. März 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. März 2013 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort vom 02. April 2013, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, dass Y. und X. die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. _ in A. sind, wobei Y. Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten ist und X. zwei Stockwerkeinheiten gehören (vgl. die Begründungserklärung vom 01. Dezember 1999 und den Nachtrag vom 03. Juni 2004, KB 1 und 2), dass X. in seinen Stockwerkeinheiten eine Reparaturwerkstätte/Einstellhalle betreibt (B. GmbH), dass X. im Mai 2012 auf dem Dach seiner Reparaturwerkstätte in unmittelbarer Nähe der Stockwerkeinheiten von Y. Bauschuttmulden stellte, dass sich Y. und ihre Mieter an den teilweise direkt vor den Fenstern platzierten Mulden störten und deren Beseitigung verlangten, dass X. auf diese Begehren nicht einging, dass Y. am 18. Dezember 2012 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja gegen X. ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellte und begehrte, der Gesuchsbeklagte sei gerichtlich anzuweisen, sämtliche sich auf den Dächern seiner Garagen/Werkstätten auf Parzelle Nr. _, Grundbuch A., befindlichen Bauschuttmulden innert fünf Tagen zu entfernen, dass nebst diesem Hauptbegehren noch weitere Anträge gestellt wurden, dass sich X. am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Gesuch am 06. März 2013 guthiess und den Gesuchsgegner anwies, die Bauschuttmulden innert fünf Tagen zu entfernen; dem Gesuchsgegner untersagte, inskünftig Bauschuttmulden und ähnliche Gegenstände und Gerätschaften auf den Dächern zu lagern; die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB androhte, die Gesuchstellerin im Weigerungsfall zur Ersatzvornahme und zum Beizug polizeilicher Hilfe ermächtigte und die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner überband,
Seite 3 — 6 dass X. dagegen am 18. März 2013 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragte, soweit ein Deponierverbot schärfer verfügt worden sei, als es zum Schutz der Bewohner der Wohnungen notwendig sei, dass die Beschwerdegegnerin am 02. April 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrug, dass sich weder der vorinstanzliche Entscheid noch die Parteien über den Streitwert der vorliegenden Angelegenheit aussprechen, dass es ohne Zweifel um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, dass der Streitwert im Zusammenhang mit der Deponierung bzw. dem Entfernen der Bauschuttmulden auf unter Fr. 5‘000.00 zu veranschlagen ist, so dass lediglich die zivilrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 lit. a ZPO), deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht fällt (Art. 7 Abs. 2 lit. a EG zur ZPO), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zahlreiche Akten einlegt, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, dass die eingereichten Akten indessen bereits Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens waren (klägerische Einlagen), so dass die Beschwerdebeilagen nicht aus dem Recht gewiesen werden müssen, dass das Verfahren gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO ein summarisches ist und Rechtsschutz nur gewährt werden kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist, dass es dem Kläger obliegt, für die anspruchsbegründenden Tatsachen vollen Beweis zu erbringen und damit für klare Verhältnisse zu sorgen (Sutter- Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 257 ZPO),
Seite 4 — 6 dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten ist, indem aufgrund der Akten erstellt ist, dass X. auf den Dächern seiner Stockwerkeinheiten Bauschuttmulden aufgestellt hat, dass X. in seiner Beschwerdeschrift sogar anerkennt, dass diese Mulden derart nahe an die Stockwerkeinheiten der Beschwerdegegnerin abgestellt wurden, dass sie die dortigen Mieter stören, dass X. indessen sinngemäss vorbringt, es genüge, wenn er die Mulden in eine grössere Entfernung zu den Stockwerkeinheiten der Beschwerdegegnerin verschiebe, dass er sich dabei auf die Art. 4 Ziff. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 17 des Stockwerkeigentümerreglements beruft, woraus hervorgehe, dass er seine Werkstattanteile (Stockwerkeinheiten Nr. 5 und 6) so benutzen dürfe, wie wenn er ein unabhängiger Eigentümer wäre, dass die Rechtslage dann klar ist, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich aufgrund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 9 zu Art. 257 ZPO), dass die dem Beschwerdeführer gehörenden Stockwerkeinheiten 5 und 6 gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des StWE-Reglements in der Tat als Ganzes Sonderrechte des Eigentümers bilden und der Stockwerkeigentümer der Einheiten 5 und 6 gemäss Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements überdies in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der Gebäudeteile als Ganzes, d.h. auch in der äusseren Gestaltung, frei und unabhängig von den Einheiten 1 bis 4 ist, dass dies gemäss dem Titel zu Art. 6 des Reglements nur den Grundsatz darstellt und nicht etwa einen Freipass für den Eigentümer bezüglich aller möglichen Nutzungsarten bedeutet, dass vielmehr das Nutzungsrecht gemäss Art. 7 des Reglements derart beschränkt ist, dass dem Stockwerkeigentümer jede Nutzung oder Veränderung der Räume seiner Stockwerkeinheit untersagt ist, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in deren Funktion beeinträchtigt werden, der Wert oder das gute Aussehen des Hauses leidet oder andere
Seite 5 — 6 Bewohner durch übermässige Einwirkung belästigt oder beschädigt werden können, dass der Beschwerdeführer mit der Deponierung von Bauschuttmulden auf den Dächern seiner Stockwerkeinheiten zweifelsfrei gegen diese Bestimmung verstösst, indem die anderen Bewohner durch diese übermässige Einwirkung belästigt werden und das gute Aussehen der Liegenschaft unter diesem Umstand zweifelsfrei leidet, dass eine blosse Verschiebung der Bauschuttmulden in grösserem Abstand zu den Stockwerkeinheiten der Beschwerdegegnerin am letzteren Punkt nichts ändern würde, dass im Weiteren festzustellen ist, dass das Dach mit der Aufstellung von Bauschuttmulden nicht seiner Zweckbestimmung gemäss genutzt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements), dass die Vorinstanz somit zu Recht verfügt hat, dass die deponierten Bauschuttmulden innert kurzer Frist gänzlich zu entfernen sind, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 800.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: