Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.06.2013 ERZ 2013 60

11 juin 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·10,961 mots·~55 min·5

Résumé

Forderung aus Auftrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Juni 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 13 60 17. Juni 2013 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Hubert Aktuar Wolf In der Zivilsache der X . _____ , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Andreas R. Bihrer, Bahnhofstrasse 28a/Paradeplatz, 8022 Zürich, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ vom 25. Oktober 2012, mitgeteilt am 14. Januar 2013, in Sachen der Y . _____ , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stefania Vecellio, S. Antonio, 7745 Li Curt, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Auftrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A. Die Y._____ ist eine Treuhand-, Revisions- und Beratungsgesellschaft mit Sitz in A._____. In den Jahren 2002 bis 2009 fungierte sie als Revisionsstelle der X._____ (vormals B._____ AG beziehungsweise B._____ AG) mit Sitz in C._____. Letztere verfolgt hauptsächlich den Zweck des Kaufs, Verkaufs, der Herstellung, Montage, Verteilung und Wartung von Sportgeräten, Sportartikeln, Freizeit- und Sportbekleidung sowie Zubehörartikeln. Die Y._____ erbrachte während mehrerer Jahre verschiedene Dienstleistungen für die X._____. Mit Schreiben vom 21. April 2009 stellte sie dieser eine Rechnung über Fr. 3‘819.80 für ihre Bemühungen in der Zeit vom 29. April 2008 bis zum 25. März 2009 zu. Trotz entsprechender Aufforderungen vom 19. Juni 2009, 18. August 2009 und 2. November 2009 beglich die X._____ diese Rechnung nicht, worauf die Y._____ für die Forderung von Fr. 3‘819.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. August 2009 die Betreibung einleitete. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2090765 des Betreibungsamtes C._____ wurde der X._____ am 20. November 2009 zugestellt. Die X._____ erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 30. November 2009 reichte die Y._____ beim Kreisamt C._____ ein Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog sie am 4. Juni 2010 den Leitschein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 3‘819.90 nebst 5% Zins seit dem 18.08.2009 zu bezahlen. 2. Es sei der von der Beklagten in der Betreibung-Nr. 2090765 erhobene Rechtsvorschlag vom 20.11.2009 zu beseitigen und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Das beklagtische Rechtsbegehren lautete auf kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung. C. Mit Prozesseingabe vom 28. Juni 2010 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht D._____. Die Klägerin hielt an ihren vor Kreisamt gestellten Rechtsbegehren fest und präzisierte, die definitive Rechtsöffnung sei für den Betrag von Fr. 3‘819.90 nebst 5% Zins seit dem 18. August 2009 zu erteilen. In ihrer Prozessantwort vom 20. September 2010 beantragte die X._____ die vollumfängliche Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem erhob sie Widerklage und verlangte, die Klägerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr einen

Seite 3 — 34 Betrag von bis zu Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen. D. In ihrer Replik und Widerklageantwort vom 22. November 2010 beantragte die Y._____ unter anderem, auf die Widerklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. E. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 hielt die X._____ an ihrem Widerklagebegehren fest und ergänzte ihre Anträge zur Hauptklage mit dem Eventualbegehren, die Forderung der Y._____ sei mit ihren Forderungen vollumfänglich zu verrechnen. F. Am 14. März 2011 reichte die Y._____ eine Widerklageduplik und Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 GR-ZPO ein. G. Nach Durchführung des Beweisverfahrens, in dessen Rahmen insbesondere die Zeugen E._____ und F._____ einvernommen wurden, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ mit Entscheid vom 25. Oktober 2012, mitgeteilt am 14. Januar 2013, wie folgt: „1. In Gutheissung der Klage wird die X._____ verpflichtet, der Y._____ CHF 3‘819.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2009 zu bezahlen. 2. Der von der X._____ in der Betreibung Nr. 2090765 (Betreibungsamt Kreis C._____, Forderung CHF 3‘819.80 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2009) erhobene Rechtsvorschlag wird vollumfänglich beseitigt. 3. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. 4.a) Die Kosten des Kreisamtes C._____ in Höhe von CHF 266.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 gehen zu Lasten der X._____. b) Die X._____ hat die Y._____ mit CHF 14‘659.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]“ H. Dagegen erhob die X._____ am 14. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte in der Sache folgende Anträge: „1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ vom 25. Oktober 2012 im Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2010-41 sei aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ vom 25. Oktober 2012 im Verfahren mit der Proz. Nr. 135- 2010-41 aufzuheben, zur Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur

Seite 4 — 34 Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte die X._____, dass die Zeugeneinvernahme von G._____, welche die Akten bei der Y._____ abgeholt habe und auch wesentlich bei der Durchsicht der erhaltenen Akten und Unterlagen beteiligt gewesen sei, nachgeholt werde. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 beantragte die Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ vom 25. Oktober 2012 wurde den Parteien am 14. Januar 2013 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das

Seite 5 — 34 vorinstanzliche Verfahren teils durch Sachentscheid (Gutheissung der Klage), teils - hinsichtlich der Widerklage - durch Nichteintretensentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A._____ 2013, Art. 308 N 14). Zudem ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren unter Ausschluss des Widerklagebegehrens (Art. 94 Abs. 1 ZPO) Fr. 3‘819.90 und damit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 14. Februar 2013 gegen das am 14. Januar 2013 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend. b) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). c) In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ vom 25. Oktober 2012, mithin auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, womit auf die Widerklage nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin begründet ihr diesbezügliches Begehren aber mit keinem Wort. Da ein Beschwerdeantrag ohne Begründung unzureichend ist, kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff. und N 22; vgl. ferner - allerdings das Berufungsverfahren betreffend - Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 und Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N 14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246; PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5). Im Übrigen ist die Vorinstanz mangels - nach bündnerischem Zivilprozessrecht grundsätzlich erforderlicher (vgl. Art. 67 Abs. 2 GR-ZPO) - Vermittlung des Widerklagebegehrens völlig zu Recht auf die Widerklage nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). d) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

Seite 6 — 34 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A._____ 2013, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.). e) Der Beschwerdeführerin, welche gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung indirekt auch die Beweisverfügung vom 25. Mai 2011 anfechten möchte (Beschwerde S. 4), wird von Seiten der Beschwerdegegnerin entgegengehalten, gemäss Art. 404 ZPO gelte das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Nach Art. 96 GR-ZPO könne der Gerichtspräsident bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen und laut Art. 108 GR-ZPO erhielten die Parteien zudem Gelegenheit, im Rahmen der Hauptverhandlung Anträge zur Durchführung des Beweisverfahrens zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe es in den Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung unterlassen, weitere Anträge zum Beweisverfahren zu stellen, weshalb die Beantragung der Zeugeneinvernahme von G._____ ein unzulässiges Novum darstelle (Beschwerdeantwort S. 3). Tatsächlich finden sich abgesehen vom beschwerdeführerischen Beweisantrag auf Einvernahme von G._____ (Beschwerde S. 26) keinerlei substantiierte Vorbringen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweisverfügung vom 25. Mai 2011. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellte die heutige Beschwerdeführerin den besagten Beweisantrag aber sehr wohl bereits in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz, denn sowohl in der Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 (S. 8 f.) als auch in der Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 (S. 12 f.) begehrte sie die Zeugeneinvernahme von G._____ beziehungsweise G._____. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin glauben machen will, schadet es sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin den Beweisantrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wiederholt hat. Ebenso wenig, wie im Geltungsbereich der Bündnerischen Zivilprozessordnung die unterlassene (selbständige) Anfechtung einer Beweisverfügung der Beantragung von vor erster Instanz abgelehnten Beweismitteln im Rechtsmittelverfahren entgegen steht (vgl. für das

Seite 7 — 34 Berufungsverfahren PKG 1973 Nr. 4; nichts anderes gilt nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, vgl. Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A._____ 2013, Art. 154 N 25), kann im Rechtsmittelverfahren eine Rolle spielen, ob abgelehnte Beweismittelanträge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt wurden. Demnach stellt die beschwerdeweise beantragte Einvernahme von G._____ kein Novum dar. Letztlich ist dies indessen ohne Relevanz, ist dieser Beweisantrag doch – wie sogleich zu zeigen sein wird - ohnehin abzulehnen. f) Ihren Beweisantrag um Einvernahme von G._____ als Zeugin begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, diese sei im Gegensatz zu F._____ viel intensiver mit der Mandatsübernahme und der Einarbeitung befasst gewesen und könne dazu dem Gericht noch viel detaillierter und genauer Auskunft geben (Beschwerde S. 26). Inwieweit G._____ genaue Auskünfte erteilen können sollte, führt die Beschwerdeführerin indessen nicht substantiiert aus. Wie sie sodann selbst andeutet, sind von allfälligen Aussagen von G._____ als Angestellter der neuen Treuhandgesellschaft der Beschwerdeführerin keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, nachdem bereits F._____ einvernommen worden ist, welche ebenfalls bei der O._____ angestellt und seit Beginn mit dem Mandat der Beschwerdeführerin betraut ist. Unter diesen Umständen hat bereits die Vorinstanz zu Recht eine Auswahl aus den angebotenen Beweismitteln getroffen und - stillschweigend - in antizipierter Beweiswürdigung die beantragte Zeugeneinvernahme von G._____ abgelehnt (vgl. dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A._____ 2013, Art. 152 N 20 ff.). Bei ihrem Hinweis auf den allenfalls erhöhten Detaillierungsgrad des mandatsspezifischen Kenntnisstandes von G._____ übersieht die Beschwerdeführerin ausserdem, dass ihre prozessualen Vorbringen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften zu substantiieren sind und sie diese Aufgabe nicht einer Zeugin überlassen kann. Selbst wenn somit G._____ sehr detailliert über den vorliegenden Fall im Bilde sein sollte, könnte sich die Beschwerdeführerin dieses Wissen im Prozess nicht unbedingt zu Nutzen machen, zumal sie - wie im Folgenden wiederholt zu zeigen sein wird - ihrer Substantiierungslast vielerorts nur ungenügend nachgekommen ist, was teilweise gar dem Rückgriff auf die - nach der beschwerdeführerischen Darstellung weniger detaillierten - Zeugenaussagen von F._____ entgegen steht.

Seite 8 — 34 3.a) Die Vorinstanz hielt fest, zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, welches nebst Arbeiten für die Beschwerdeführerin auch Arbeiten für deren Geschäftsführerin, H._____, und deren Tochter I._____ enthalten habe. Aus verschiedenen Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich Arbeiten im Steuerbereich für H._____ und I._____ erledigt habe. Gemäss Handelsregisterauszug sei H._____ seit dem Jahr 2003 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und führe deren Geschäfte. Die Korrespondenz bezüglich der privaten Belange sei seitens der Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch an die Adresse der Beschwerdeführerin, zu Handen von H._____, gesandt worden. Weiter hätten sich H._____ und I._____ in der Regel des Geschäftspapiers der Beschwerdeführerin oder der geschäftlichen E-Mail-Adresse bedient, auch wenn sie sich bezüglich der persönlichen Belange an die Beschwerdegegnerin gewandt hätten. Dies lasse erkennen, dass H._____ ihre privaten Angelegenheiten – zumindest in gewissen Belangen wie dem Steuerbereich – mit ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin verbunden habe. Sie habe damit in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Dienstleistungen auch entgegengenommen, soweit diese eigentlich private Angelegenheiten von ihr und ihrer Tochter betroffen hätten. H._____ als einzige Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin habe den Überblick über sämtliche Arbeiten gehabt, welche die Beschwerdegegnerin für die Gesellschaft ausgeführt habe. Auch wenn die Rechnungen nicht detailliert ausgewiesen hätten, welche einzelnen Arbeiten in einer bestimmten Periode erbracht worden seien, so habe sie dennoch Kenntnis von denselben gehabt, zumal die ganze Korrespondenz zu ihren Handen abgewickelt worden und sie die einzige Ansprechsperson für die Beschwerdeführerin im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin gewesen sei. So habe sie auch Bescheid darüber gewusst, dass die Beschwerdeführerin Steuererklärungen für sie und ihre Tocher I._____ erstellt habe. Durch Bezahlung der Rechnungen habe die Beschwerdegegnerin schliesslich anerkannt, mit dieser Vorgehensweise einverstanden zu sein. Dass die Beschwerdegegnerin die Arbeiten für die privaten Belange von H._____ und I._____ nicht unentgeltlich ausgeführt habe, sei H._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin und Geschäftsfrau bekannt gewesen, zumal diese Arbeiten auch in der Vergangenheit über die Beschwerdeführerin abgerechnet worden seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass über diese privaten Arbeiten anderweitig abgerechnet worden sei (angefochtener Entscheid S. 8 ff.).

Seite 9 — 34 b) Dagegen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe Tatsachen von elementarer Wichtigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeklammert, Beweise inkonsequent gewürdigt und zuletzt ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen E._____ abgestellt, welcher vom Ausgang des Prozesses als Partner der Beschwerdegegnerin unmittelbar betroffen sei und daran offensichtlich ein eigenes Interesse habe. Bei korrekter Würdigung der Beweise wäre die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die privaten Arbeiten für H._____ und I._____ nicht Gegenstand des Auftrags zwischen den Parteien seien und es damit in dieser Hinsicht an der Passivlegitimation fehle. Im Rahmen eines Treuhandmandates bestehe die Zweckerreichung in der Erstellung einer vollständigen, verständlichen, klaren und insbesondere korrekten und wahren Buchhaltung, wie dies auch das Gesetz in Art. 958c OR verlange. Entgegen der Vorinstanz sei vorliegend die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin von grosser Relevanz. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Revisionsstelle Jahr für Jahr das Nichtausscheiden des angeblichen Privatanteils gekannt und ohne jede Beanstandung jedes Jahr aufs Neue abgesegnet habe, bestätige eindeutig, dass auch die Beschwerdegegnerin von mehreren Auftragsverhältnissen ausgegangen sei und auch ausgehen habe müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte die von ihr erbrachten Leistungen für die Beschwerdeführerin sowie H._____ und I._____ entweder auf drei separate Rechnungen aufteilen müssen, oder dann hätte sie in ihrer Funktion als Revisionsstelle intervenieren müssen, als sie festgestellt habe, dass nach einer pauschalen Rechnungsstellung ein allfälliger Privatanteil von H._____ und I._____ in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gar nicht wissen können, ob in den ihr bis anhin zugestellten Rechnungen Aufwendungen für private Arbeiten mit enthalten gewesen seien oder nicht. Den der Beschwerdeführerin zugestellten Rechnungen sei einzig zu entnehmen, dass ausschliesslich die für die Beschwerdeführerin getätigten Arbeiten verrechnet worden seien. Dass betreffend der privaten Belange der E-Mail-Verkehr nur „in der Regel“ über die geschäftliche Adresse abgewickelt worden sei, belege, dass der angefochtene Entscheid im Wesentlichen auf reinen Mutmassungen und willkürlichen „Zurechtrückungen“ basiere. Die Bezeichnung des Mandatskontos durch die Beschwerdegegnerin als „H._____“ (für H._____) werfe weiter die Frage auf, weshalb denn dieses Konto nicht mit einer für die Firma der Beschwerdeführerin stehenden Abkürzung betitelt worden sei (Beschwerde S. 6 ff.).

Seite 10 — 34 c) Indem die Vorinstanz mangels einer (schriftlichen) Vertragsurkunde den Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Auftrags auf der Grundlage des Verhaltens der Parteien nach Vertragsabschluss ermittelt hat, hat sie den wirklichen Parteiwillen festgestellt, welcher vom Einzelrichter in Zivilsachen als Beschwerdeinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., A._____ 2008, N 1215 und 1200). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen zum grössten Teil aber lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar; die Rüge, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid in Willkür verfallen, erweist sich bei näherer Betrachtung als unbegründet. d) Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Erkenntnis keineswegs ausschliesslich auf den Zeugen E._____ gestützt hat. In erster Linie stellte sie vielmehr auf die von den Parteien eingelegten Urkunden ab. So führte die Vorinstanz auch selbst aus, die – mit angemessener Zurückhaltung zu würdigenden – Aussagen des Zeugen E._____ bestätigten regelmässig die Schlussfolgerungen, wie sie sich bereits aus der Würdigung der übrigen Beweise ergäben (angefochtener Entscheid S. 10). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 14) hat die Vorinstanz sodann nicht selbst festgestellt, H._____ habe gewünscht, dass die Leistungen für private Arbeiten über die Aktiengesellschaft abgerechnet würden. Sie hat diesbezüglich lediglich die Zeugenaussage von E._____ (in indirekter Rede und vor dem Hintergrund der klägerischen Behauptungen) wiedergegeben, ohne selbst darüber eine eigene Feststellung zu treffen. Fest steht jedenfalls, dass – wie sogleich darzulegen sein wird - nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auch die für H._____ und I._____ erbrachten Leistungen über die Beschwerdeführerin abzurechnen waren. Ob dies auf (ausdrücklichen) Wunsch einer Partei erfolgte, ist irrelevant, weshalb es sich für die Vorinstanz auch gar nicht aufdrängte, hierüber eine Feststellung zu treffen. e) Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 unten) ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Aussagen der Zeugin F._____ unberücksichtigt gelassen haben sollte. Inwiefern diese Zeugenaussagen einen Rückschluss auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geben könnten, ist unerfindlich, denn als Angestellte der neuen Treuhandgesellschaft der Beschwerdeführerin kam sie erst nach der Auflösung des hier zu beurteilenden Auftragsverhältnisses ins Spiel. Entsprechend findet

Seite 11 — 34 sich in ihren Aussagen auch nichts, das in diesem Zusammenhang relevant sein könnte. f) Im Beschwerdeverfahren ist nebst der Qualifikation des fraglichen Vertragsverhältnisses als Auftrag gänzlich unbestritten geblieben, dass – wie es sich auch hinlänglich aus den Akten ergibt - die Beschwerdegegnerin für H._____ und I._____ jahrelang Arbeiten im Steuerbereich erledigte und dass H._____ als Geschäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin vollumfänglich über die von Seiten der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin sowie H._____ und I._____ ausgeführten Arbeiten Bescheid wusste. Ebenso beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin die der umstrittenen Rechnung vom 21. April 2009 zu Grunde liegenden Arbeiten tatsächlich erbracht habe und die verrechneten Stundenansätze im Rahmen der Honorarempfehlungen der Treuhand-Kammer lägen und somit angemessen seien, vor Kantonsgericht mit keinem Wort. Die von ihr vorgebrachte Rüge, sie habe gar nicht wissen können, ob in den ihr bis anhin zugestellten Rechnungen Aufwendungen für private Arbeiten mit enthalten gewesen seien oder nicht, tatsächlich sei dies denn auch nicht der Fall gewesen, ist haltlos. H._____ war es angesichts der in der Vergangenheit gestellten und bezahlten Honorarrechnungen (kB 21 und 22) bewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeiten im Steuerbereich ganz grundsätzlich nur gegen Entgelt erbrachte. Etwas anderes macht sie auch nicht geltend. Ihr sinngemässes Vorbringen, die in den Akten liegenden Rechnungen seien ihr möglicherweise gar nicht in dieser Form zugestellt worden (Beschwerde S. 13), ist unzutreffend, denn im bisherigen Verfahren hat sie diesen Einwand nicht erhoben und in diesem Zusammenhang auch darauf verzichtet, eigene Beweismittel einzureichen, welches Verhalten durchaus der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bereits die in den Akten liegende Korrespondenz zwischen H._____ und der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die für Erstere zu erledigenden steuerlichen Arbeiten relativ umfangreich waren (unter anderem Liegenschaften in Deutschland und C._____, vgl. Replik kB 24 und 35). Dazu kamen noch regelmässig die für I._____ vorzunehmenden Leistungen. Da eine allfällige kostenlose Ausführung dieser über Jahre hinweg erbrachten Leistungen vor diesem Hintergrund von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen war und eine anderweitige Verrechung dieser Arbeiten von keiner Seite auch nur behauptet wird, ist der erkennende Einzelrichter in Zivilsachen davon überzeugt, dass die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten, mitunter stets mit „Erledigen von steuerlichen Arbeiten“ bezeichneten Leistungen immer auch die für

Seite 12 — 34 H._____ und I._____ ausgeführten Arbeiten beinhalteten und dies H._____ als Geschäftsführerin und einzigem Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin und damit auch Letzterer bekannt war (sog. Wissensvertretung, vgl. dazu Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., A._____ 2009, § 13 N 513 mit Hinweisen). g) Weshalb das Konto der Beschwerdeführerin in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin mit dem Namen von H._____ bezeichnet wurde, ist entgegen der Erstgenannten völlig irrelevant. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es habe ausschliesslich mit H._____ persönlich ein Auftragsverhältnis bestanden. Auch kann nicht mit Erfolg behauptet werden, der angefochtene Entscheid basiere auf reinen Mutmassungen, da in den privaten Belangen der E-Mail-Verkehr „nur“ regelmässig über die geschäftliche Adresse abgewickelt worden sei. Hierbei handelt es sich durchaus um ein taugliches Kriterium für die Beurteilung, ob das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis auch die Leistungen zu Gunsten von H._____ und I._____ umfasste. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass H._____ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) sehr wohl mit ihr arbeitsvertraglich verbunden ist (Replik kB 7 und 10-13), weshalb einer Erledigung ihrer steuerlichen Arbeiten im Auftrag der Beschwerdeführerin nicht von Vornherein jeder Sinn abgesprochen werden kann. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages habe dieser auch die für H._____ und I._____ auszuführenden steuerlichen Arbeiten umfasst und die Beschwerdeführerin schulde im Grundsatz das ihr in Rechnung gestellte Honorar. h) An diesem Ergebnis vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Diskussion um dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung und den an die Revision der X._____ aufgestellten Erfordernissen nichts zu ändern. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, die Abrechnung von steuerlichen Arbeiten für H._____ und I._____ über die Beschwerdeführerin stosse sich an einer ordnungsgemässen Buchführung und/oder Revision, hätte dies die Parteien nicht daran gehindert, einen Vertrag mit genau diesem Inhalt abzuschliessen. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin – wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 20) – nach den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Parteien vor Vorinstanz gar nicht die Buchführung der Beschwerdeführerin zu erledigen hatte. In diesem Zusammenhang wirkte die Beschwerdegegnerin vielmehr nur beratend

Seite 13 — 34 und unterstützte so die bei der Beschwerdeführerin angestellte K._____, welche offenbar für die Buchführung zuständig war (Klage vom 28. Juni 2010 S. 3, Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 4, Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 6, widersprüchlich dazu freilich S. 8 f.). Hätte die Beschwerdeführerin ihre (in der Vergangenheit stets beglichenen) Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin für die von dieser erbrachten Dienstleistungen in ihren Büchern anders erfassen wollen, als sie es offenbar getan hat, wäre dies demnach in erster Linie an ihr selbst gelegen und nicht an der insoweit lediglich beratend tätigen Beschwerdegegnerin. Abgesehen davon, dass im Übrigen schleierhaft ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Beratung in Buchführungsangelegenheiten auf die Ermittlung des Inhalts des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses haben könnte, begründet die Beschwerdeführerin eine solche angebliche Pflichtverletzung auch nicht weiter. Ebenso wenig lassen sich aus der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin irgendwelche Rückschlüsse auf den hier zur Diskussion stehenden Vertragsinhalt ziehen. Diesbezügliche allfällige Pflichtverletzungen bilden nicht Verfahrensgegenstand, nachdem die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Honorarminderung (die umstrittene Honorarrechnung umfasst keinerlei Aufwand für irgendwelche Revisionstätigkeiten) und ihre Verrechnungsforderungen gar nicht mit einer allfälligen Schlechterfüllung der beschwerdegegnerischen Revisionstätigkeit begründet. 4.a) Die Vorinstanz verweigerte die geltend gemachte Reduktion beziehungsweise den Wegfall der eingeklagten und ausgewiesenen Honorarforderung. Betreffend das die Parteien verbindende Auftragsverhältnis habe die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sei. Die angeblich fehlenden Unterlagen beträfen vielmehr die L._____, die M._____, sowie N._____. Die Beschwerdegegnerin weise durch Einlage verschiedener Schreiben nach, dass sie Dokumente, welche sie im Zuge des zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses geschaffen habe, der Beschwerdeführerin beziehungsweise direkt Veronika oder I._____ zugestellt habe. Dies bestätige auch der Zeuge E._____. Eine Verletzung der Ablieferungspflicht im Auftragsverhältnis zwischen den Parteien habe daher nicht erstellt werden können. Bezüglich unsorgfältiger Auftragserledigung im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags durch die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin (und in deren Namen auch für H._____ und I._____)

Seite 14 — 34 bringe die Beschwerdeführerin sehr wenige konkrete Behauptungen vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass die Arbeiten nicht immer termingerecht erledigt worden seien, bringe sie dafür keine konkreten Beispiele vor. Aus verschiedenen im Recht liegenden Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Beschwerdeführerin als auch H._____ mehrmals auffordern habe müssen, die für die Auftragsausführung benötigten Unterlagen bereitzustellen. Auch der Zeuge E._____ habe bestätigt, dass die deutsche Steuerberaterin von H._____ mehrmals habe gemahnt werden müssen, weil sie die benötigten Unterlagen nicht ausgehändigt habe. Hinsichtlich dem Vorwurf, durch Vornahme falscher Buchungen latente Steuerrisiken geschaffen zu haben, würden die Zeugenaussagen von E._____ durch im Recht liegende Urkunden bestätigt. H._____ und E._____ hätten am 12. April 2007 eine E-Mail- Korrespondenz geführt, welche steuerliche Korrekturen betreffend die Aufrechnung von Warenbezügen sowie eines Privatanteils bezüglich des Fahrzeugs und übriger Spesen zum Gegenstand gehabt hätten. In einem Schreiben vom 16. Mai 2007 sei H._____ seitens der Beschwerdegegnerin über die diesbezüglichen Vereinbarungen mit dem Steuerkommissär informiert worden. Damit sei ausgewiesen, dass diese Problematik der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 18 ff.). b) Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, am 24. Juni 2009 sei an Unterlagen der Beschwerdeführerin ein einziger Ordner übergeben worden. Gefehlt hätten Steuererklärungen, diverse Verträge, sowie sämtliche Geschäftsunterlagen der Jahre 2002-2006. Der Vorinstanz hätte angesichts der rund siebenjährigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien klar sein müssen, dass mit der Übergabe eines einzigen Ordners der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht nicht genüge getan worden sei. Dass die während sieben Jahren angehäuften Unterlagen sehr umfangreich seien und die Beschwerdeführerin nicht jedes einzelne Dokument habe nennen können, werde von der Vorinstanz komplett ausgeblendet. Einmal mehr habe die Vorinstanz auf irrelevante Beilagen der Beschwerdegegnerin und einmal mehr auf die Aussagen des Zeugen E._____ abgestellt. Den Aussagen der Zeugin F._____ könne nicht nur entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ablieferungspflicht verletzt habe, sondern auch, dass der Beschwerdeführerin für die Rekonstruktion der Buchhaltungsunterlagen ein Mehraufwand und damit ein Schaden von mindestens Fr. 8'477.50 entstanden sei. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ohne weiteres ersichtlich sei, seien auch die vorgenommenen Arbeiten mangelhaft gewesen. Die Zeugin F._____ habe

Seite 15 — 34 bestätigt, dass die Buchhaltungsunterlagen einerseits nicht auf dem neusten Stand gewesen und andererseits nicht korrekt geführt worden seien. In der Buchhaltung sei Provisorisches als definitiv erschienen. Ebenso hätten Buchungen neu erfasst werden müssen (Beschwerde S. 15 ff.). c) Gemäss Art. 398 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Abs. 1). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Abs. 2). Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn der angestrebte Erfolg durch die Tätigkeit eintritt oder wenn alles getan wird, was erfahrungsgemäss zum Erfolg führt (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 N 24). Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte ferner schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht erstreckt sich aber nicht nur auf das, was der Beauftragte vom Auftraggeber erhält, sondern auch auf alles, was er in Ausführung des Auftrages von Dritten erlangt. Schliesslich ist er auch gehalten, all diejenigen Gegenstände abzuliefern, die zu schaffen er sich verpflichtet hat. Ausgeschlossen sind demgegenüber etwa vorbereitende Studien, interne Notizen (zum Beispiel Aktennotizen), Entwürfe sowie Materialsammlungen. Im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht hat der Beauftragte jedoch dem Auftraggeber auf Verlangen von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen, wobei Letzterer die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen hat (vgl. Fellmann, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband: Der einfache Auftrag, Bern 1992, Art. 400 N 115 f. und 136). In der Rechtsprechung und Lehre wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass ein Honorar gemäss dem Äquivalenzgedanken nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt führt zum Wegfall der Honorarforderung beziehungsweise berechtigt zur Honorarreduktion, nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz. Im Falle der Verletzung oder Schlechterfüllung des Auftrags besteht somit nur für diejenigen Tätigkeiten ein Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind. Wird hingegen die Auftraggeberin durch eine Schadenersatzleistung nicht nur wertmässig, sondern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre, ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit der

Seite 16 — 34 Beauftragten geschuldet (vgl. zum Ganzen Weber, a.a.O., Art. 394 N 43 mit zahlreichen Hinweisen). Beim Recht auf Honorarreduktion handelt es sich seiner Natur nach um ein Gestaltungsrecht. Solche sind im Allgemeinen nicht abtretbar, sondern untrennbar mit dem Schuldverhältnis (hier: Auftragsverhältnis) als Ganzem verbunden (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3624). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Honorarreduktion von Vornherein nur solche behaupteten Vertragsverletzungen berücksichtigt, die sich auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beziehen. Allfällige Vertragsverletzungen aus den Verhältnissen zwischen der Beschwerdegegnerin und der L._____, der M._____, und N._____ sind demgegenüber richtigerweise beiseite zu lassen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch gar nichts anderes vor. d) Auf den vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe betreffend das die Parteien verbindende Vertragsverhältnis keine konkrete Verletzung der Ablieferungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, geht Erstere nicht weiter ein, sondern verweist lediglich auf den grossen Umfang der sich angehäuften Unterlagen (Beschwerde S. 15) und ist im Übrigen der Auffassung, der Nachweis der Erfüllung der Ablieferungspflicht obliege der Beschwerdegegnerin als Beauftragter (Beschwerde S. 17). Sie verkennt dabei, dass eine allfällige Verletzung der Ablieferungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen von der Beschwerdeführerin jedenfalls zu behaupten und zumindest mangels Anerkennung durch die Gegenseite - zu substantiieren ist, zumal die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten eine Honorarreduktion beziehungsweise gar einen Wegfall des Honorars abzuleiten gedenkt. Die Beschwerdegegnerin übergab der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 unbestrittenermassen relativ umfangreiche Unterlagen (angefochtener Entscheid S. 17) und stellte sich ferner auf den Standpunkt, die übrigen bei ihr vorhandenen Akten (Revisionsnotizen, Kopien, Korrespondenz etc.) würden als interne Arbeitspapiere betrachtet (bB 4). Gegenüber dem beschwerdeführerischen Vorhalt fehlender Unterlagen (Schreiben vom 30. Juni 2009, bB 8) verneinte die Beschwerdegegnerin dem Sinn nach den Besitz an irgendwelchen ablieferungspflichtigen Dokumenten (E-Mail vom 1. Juli 2009, Bb 9). Dieselbe Auffassung vertrat die Beschwerdegegnerin auch in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz (Replik und Widerklageantwort vom 22. November 2010 S. 12 f. und 20 ff.; Widerklageduplik und Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 GR-ZPO vom 14.

Seite 17 — 34 März 2011 S. 6). Dies hätte die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, die Gegenstand der von ihr vorgebrachten Ablieferungspflicht bildenden Schriftstücke einigermassen konkret zu bezeichnen. Die Anforderungen an diese sogenannte Substantiierungslast ergeben sich nämlich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N 42 f. zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Die Beschwerdeführerin machte jedoch in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz kein einziges Dokument namhaft, welches ihr angeblich vorenthalten wurde. Die Behauptung, die Aushändigung „zahlreiche[r] Unterlagen wie Steuererklärungen, Jahresabschlüsse“ sei unterblieben (Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 7), ist völlig unbestimmt. Vor allem aber handelt es sich hierbei – wie aus dem Schreiben vom 29. Juni 2009 (bB 6) hervorgeht, womit die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen untermauern möchte – gar nicht um angeblich der Beschwerdeführerin vorenthaltene Dokumente, werden doch im entsprechenden Beweismittel ausschliesslich fehlende Unterlagen der L._____, der M._____, und von N._____ bemängelt. Auch aus den übrigen Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Ablieferung von Unterlagen der Beschwerdeführerin oder von H._____ und I._____ unterlassen haben könnte. Einzig im E-Mail des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 2. Juli 2009 rügte dieser das Fehlen von Kopien der Steuerunterlagen von H._____ und von sämtlichen Unterlagen (Steuererklärungen, Verträge etc.) betreffend die Beschwerdeführerin (bB 9). In den Rechtsschriften vor Vorinstanz fehlten entsprechende, hinreichend konkrete Vorbringen aber gänzlich. Das Zusammentragen des rechtserheblichen Sachverhalts aus den Beilagen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gegenpartei oder des erkennenden Gerichts (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a; 2002 Nr. 7 Erw. 4). Abgesehen davon, wurden die angeblich fehlenden Unterlagen auch im angesprochenen E-Mail nicht so konkret bezeichnet, dass darüber Beweis hätte abgenommen werden können. Bei genügender Spezifizierung hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf

Seite 18 — 34 beschränken müssen, durch Einlage zahlreicher Schreiben nachzuweisen, dass sie verschiedene, im Zuge des zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses geschaffene Dokumente der Beschwerdeführerin beziehungsweise direkt H._____ und I._____ zugestellt hat (vgl. etwa kB 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, Replik kB 17, 18, 31, 32). Vielmehr wäre es ihr gegebenenfalls möglich gewesen, konkret Gegenbeweis zu führen. Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die ihr angeblich vorenthaltenen Dokumente offenbar auf Originalunterlagen beschränkt (Beschwerde S. 16), während vorprozessual auch noch Kopien zur Diskussion standen (bB 9), was gar nicht die von der Beschwerdeführerin angesprochene Ablieferungspflicht, sondern eher die Rechenschaftspflicht der Beschwerdegegnerin beschlagen hätte. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort geltend, zufolge einer allfälligen Verletzung der Rechenschaftspflicht, die sich als Vorleistungspflicht qualifiziert und deren vollständige und richtige Erfüllung die Beauftragte zu beweisen hätte (Fellmann, a.a.O., Art. 400 N 96 und 60), habe sie ihre behauptete Ablieferungsforderung nicht substantiieren können (vgl. dazu Fellmann, a.a.O., Art. 400 N 15, 56, 60 und 92). Nicht einmal aufgrund der prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angeblich vorenthaltenen Schriftstücken kann demnach auf eine allfällige Verletzung der Ablieferungspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Mit anderen Worten fehlt eine substantiiert behauptete Verletzung der Ablieferungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin. e) Soweit in der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgeführt wird, die Beschwerdegegnerin habe dieser gegenüber die Ablieferung von Steuererklärungen, diversen Verträgen sowie sämtlichen Geschäftsunterlagen 2002-2006 unterlassen, handelt es sich nach dem Ausgeführten um neue und deshalb unzulässige Behauptungen. Abgesehen davon fehlen aber auch bei dieser Umschreibung wiederum konkrete Angaben über vorenthaltende Dokumente, weshalb die Beschwerdeführerin auch hier ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht genügt. Der angeblich grosse Umfang an fehlenden Dokumenten würde die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon abhalten, zumindest einen Teil davon konkret zu bezeichnen und damit ein Beweisverfahren darüber zu ermöglichen sowie den Weg für den Gegenbeweis zu ebnen. Ebenso neu ist die Behauptung, durch die Verletzung der Ablieferungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin der Erstgenannten einen Schaden von mindestens Fr. 8'477.50 zugefügt, welcher durch die Rekonstruktion der Buchhaltungsunterlagen

Seite 19 — 34 entstanden sei (Beschwerde S. 17). Es fällt auf, dass es sich beim erwähnten Betrag auf den Rappen genau um die Summe aus den auf Grund angeblicher Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin aus den Vertragsverhältnissen mit der L._____, der M._____, sowie N._____ geltend gemachten Verrechnungsforderungen handelt. Wiederholend ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus allfälligen Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der L._____, der M._____, sowie N._____ von Vornherein keine Reduktion des von ihr selbst geschuldeten Honorars in Anspruch nehmen kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Reduktion beziehungsweise den Wegfall des der Beschwerdegegnerin zustehenden Honorars nicht auf eine Verletzung der Ablieferungspflicht stützen kann. f) Dass die Beschwerdegegnerin, wie F._____ als Zeugin ausgesagt hat (Zeugenaussage F._____ S. 5), in der Steuererklärung 2007 die Deklaration eines Bankdepots von H._____ vergessen haben soll, hat die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nie vorgebracht, weshalb diese Behauptung nunmehr (Beschwerde S. 26) verspätet erfolgt. In ihren restlichen Ausführungen zum geltend gemachten Wegfall der Honorarforderung (Beschwerde S. 17 Rz 38 f.) begnügt sich die Beschwerdeführerin praktisch damit, die Aussage der Zeugin F._____ bruchstückhaft wiederzugeben. Ein Bezug zu den Ausführungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ (angefochtener Entscheid S. 19 f.) fehlt gänzlich. Da der angefochtene Entscheid ausserhalb konkreter Rügen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen keiner Überprüfung durch das Kantonsgericht unterliegt, ist auf die angeblichen Pflichtverletzungen nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.b). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften überhaupt nichts Handfestes zur angeblichen Verletzung der Buchführungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 7 ff.; Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 8 ff.). Im Wesentlichen erhob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich gewisse Vorwürfe, welche sie aus einem Schreiben und einem E-Mail der O._____ vom 29. Juni beziehungsweise 30. Juni 2009 übernahm (Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 8 mit Hinweisen auf bB 6 und 7). Diese Korrespondenz bezog sich indes mitnichten auf das Vertragsverhältnis zwischen den heutigen Parteien, sondern betrifft die L._____, die Frei & Co, Transporte, sowie N._____. Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin einmal mehr, dass die Führung der Buchhaltung gemäss den

Seite 20 — 34 übereinstimmenden Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz gar nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin war, sondern diese insoweit lediglich eine unterstützende Funktion inne hatte (vgl. vorstehend E. 3.h). g) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass keinerlei Grund besteht, den der Beschwerdegegnerin zustehenden Honoraranspruch zu kürzen. 5.a) Die von der Beschwerdeführerin dem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Rechnung der O._____ an die L._____ (bB 11) entgegengehaltene Verrechnungsforderung über Fr. 3‘825.-- hielt die Vorinstanz für nicht ausgewiesen. Die Auflösung des zwischen der Beschwerdegegnerin und der L._____ bestehenden Auftragsverhältnisses sei nicht von Ersterer ausgegangen, weshalb sämtliche Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Mandatsübergabe an sich ordentlicherweise angefallen seien, der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht als Schaden geltend gemacht werden könnten. Dazu gehöre das Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen. Aufgrund der Akten sei bezüglich der Buchhaltungsunterlagen sodann erstellt, dass die L._____ diese erhalten habe, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Ablieferungspflicht nachgekommen sei. Für die O._____ sei weiter ersichtlich gewesen, dass die Buchhaltung für das Jahr 2008 noch nicht definitiv abgeschlossen gewesen sei, weshalb die damit verbundenen Arbeiten (zum Beispiel auch die Korrektur der Eröffnungssalden) nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen. Dass die O._____ den Abschluss per Ende 2008 habe erstellen müssen, sei durch den Zeitpunkt der Übergabe bedingt und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Ebenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehe, wenn deren Software nicht mit jener der neuen Treuhandgesellschaft übereinstimme, wie das F._____ anlässlich der Einvernahme bestätigt habe, so dass die Daten der Buchhaltung nicht elektronisch hätten übernommen werden können und für das Jahr 2008 neu erfasst hätten werden müssen (angefochtener Entscheid S. 21 ff.). b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdegegnerin das Mandat deshalb entzogen worden sei, weil ihre Arbeiten in diverser Hinsicht mangelhaft gewesen seien. Aus diesem Grund seien ihr sehr wohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatsübergabe anzulasten. Auch im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das Wiederbeschaffen der fehlenden Unterlagen habe es sich die Vorinstanz sehr einfach gemacht. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung

Seite 21 — 34 gestützt auf zwei Beweismittel (Replik kB 41 und 42) zum Schluss gelange, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die L._____ der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht nachgekommen sei, sei der Beschwerdeführerin ein Rätsel. Diese Urkunden vermöchten nicht zu belegen, dass ihrem Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Kopien von Steuererklärungen sowie der Formulare 103 ab dem Jahre 2002 entsprochen worden sei. Es sei notorisch, dass durch das Fehlen respektive die Zurückbehaltung von Geschäftsunterlagen der letzten sieben Jahre ein Schaden entstehe. Die Geschäftsunterlagen müssten in diesem Fall anderweitig bei diversen Ämtern, Vertragspartnern, Versicherungen etc. wieder eingeholt oder rekonstruiert werden, was mit grossen Zeitaufwand und Kosten verbunden sei. Dasselbe werde durch die Zeugin F._____ ausdrücklich bestätigt. Die der Beschwerdeführerin beziehungsweise der O._____ angeblich übergebene Pendenzenliste sei inhaltlich unklar und missverständlich. Das Dokument sei von keiner Partei unterzeichnet worden, obwohl dies zwingend verlangt werde. Wie die Vorinstanz trotzdem zum Schluss habe gelangen können, dass die Pendenzenliste der O._____ übergeben worden sei und Letzterer somit habe klar sein müssen, dass eine halbfertige Buchhaltung des Geschäftsjahres 2008 übergeben worden sei, sei nicht ersichtlich. Bei einer objektiven Beweiswürdigung wäre man zwingenderweise zum Schluss gelangt, dass der eingereichten Pendenzenliste nicht entnommen werden könne, ob und an wen diese übergeben worden sei. Wie die Zeugeneinvernahmen ergeben hätten, habe sich die Beschwerdegegnerin sodann nicht einer für eine Geschäftsbuchhaltung angebrachten Software bedient, sondern es vorgezogen, die Buchhaltung der L._____ geradezu hobbymässig auf der privaten Software des Zeugen E._____ zu führen. Dies habe zu einer komplett unübersichtlichen Darstellung der Buchungen geführt, was bei der O._____ falsche Rückschlüsse provoziert habe. Die aufgrund ihres Wissens um die Gefahr irreführender Rückschlüsse nötige Instruktion habe die Beschwerdegegnerin unterlassen, weshalb ihr auch die Aufwendungen der O._____ für die Rechnungspositionen „Buchhaltung 2008 eröffnen“, „Kontoplan überarbeiten“, „Belege 2008 nochmals kontieren und verbuchen“ und „Abschluss per 31.12.2008 erstellen“ anzulasten seien. Da weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin die Angemessenheit der Rechnungsbetrages über Fr. 3‘825.-- in Frage gestellt hätten, sei erstellt, dass der L._____ durch die Verletzung der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht sowie durch die mangelhafte Vornahme der Buchhaltungsarbeiten ein Schaden im besagten Ausmass entstanden sei. Die entsprechende Schadenersatzforderung sei mit Abtretungserklärung vom 16. September 2010 an die Beschwerdeführerin zediert

Seite 22 — 34 worden, womit die geltend gemachte Verrechnung zu berücksichtigen und zuzulassen sei (Beschwerde S. 18 ff.). c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 3‘825.-- zu Grunde liegende Rechnung der O._____ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Aufwendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen betreffend unvollständiger Unterlagen, Buchhaltung 2008 eröffnen, Kontoplan überarbeiten, Belege 2008 nochmals kontieren und verbuchen, Abschluss per 31.12.2008 erstellen (bB 11). Für diesen Aufwand weist die Rechnung ohne weitere Unterteilung einen Betrag über Fr. 3‘825.-- zu Lasten der L._____ aus. c/bb) Zu Recht hat die Vorinstanz denjenigen Aufwendungen, welche bei jeder Mandatsübergabe beziehungsweise -übernahme anfallen, die Schadensqualität abgesprochen. Auch die Zeugin F._____ bejahte die Frage, ob üblicherweise bei der Übernahme neuer Mandate Kosten wie Einrichten der Buchhaltung, Kontenpläne, Saldoübernahme, Erstellen der Dossiers, Erfassen in der Kundendatenbank, erstmaliges Erfassen der Daten in Steuerprogrammen, Einarbeitung und Aktenstudium anfielen (Zeugeneinvernahme F._____ S. 4 und 7). Soweit die Beschwerdeführerin zu glauben machen versucht, das Mandat der L._____ sei der Beschwerdegegnerin entzogen worden, weil sie Arbeiten für die L._____ mangelhaft ausgeführt habe, behauptet sie neue Tatsachen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin und die ihr nahe stehenden Personen hätten die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin beendet, weil die Beschwerdeführerin und H._____ seit längerem mit den Arbeiten sowie den Beratungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zufrieden gewesen seien (Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 7). Inwiefern vermeintliche Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin und H._____ die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der L._____ für diese unzumutbar gemacht haben könnten und deshalb die Beschwerdeführerin durch den Wechsel des Treuhandbüros die bei Mandatseröffnungen üblicherweise entstehenden Kosten unfreiwillig verursacht haben könnte, ist indessen schleierhaft. Zudem ist - wie bereits dargelegt worden ist (vorstehend E. 4) - überhaupt keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin (und auch nicht gegenüber H._____) ausgewiesen. Selbst im gegenteiligen Fall wäre weder anerkannt (vgl. Art. 156 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO) noch bewiesen, dass Verträge sei es mit der Beschwerdeführerin oder mit der L._____ - aufgrund irgendwelcher Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin aufgelöst worden wären. In den

Seite 23 — 34 Akten findet sich bis zum Beizug von Rechtsanwalt Bihrer keinerlei Korrespondenz, woraus der Schluss gezogen werden könnte, die verschiedenen Mandantinnen der Beschwerdegegnerin seien mit deren Arbeiten nicht völlig zufrieden gewesen. Selbst im Schreiben vom 5. Juni 2009 (bB 3), womit Rechtsanwalt Bihrer die verschiedenen Vertragsverhältnisse unter Danksagung für die Bemühungen sowie die langjährige Zusammenarbeit auflöste, ist keinerlei Hinweis auf allfällige Pflichtverletzungen enthalten, aufgrund derer die Auflösungen erfolgt sein könnten. Unter diesen Umständen ist kein objektiver Grund ersichtlich, weshalb der L._____ die Weiterführung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sein könnte. Die bei der O._____ zufolge Übernahme des neuen Mandats der L._____ entstandenen, üblicherweise anfallenden und der L._____ in Rechnung gestellten Kosten hat demnach Letztere freiwillig durch den Wechsel des Treuhandbüros verursacht, weshalb sie von Vornherein nicht schadenersatzweise auf die Beschwerdegegnerin abgewälzt werden können. Somit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die in Rechnung gestellten Kosten für das Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen durch die O._____ stelle keine ersatzfähige Schadensposition dar. Daran vermag auch der - durch nichts belegte und auch nicht näher konkretisierte - Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die O._____ habe die Buchhaltungsunterlagen nicht nur durchsehen, sondern nachdem bereits auf den ersten Blick Fehler und Ungereimtheiten festgestellt worden seien - aufmerksam nach Fehlbuchungen durchsuchen müssen, welche Aufwendungen nicht üblicherweise bei einer Mandatsübergabe anfielen (Beschwerde S. 18). Schuldet die Beschwerdegegnerin der L._____ nach dem Ausgeführten für eine der - von Seiten der O._____ nur gemeinsam in Rechnung gestellten und von der Beschwerdeführerin nur insgesamt als Schadenersatz eingeklagten - Positionen keinen Ersatz, so fehlt es in Bezug auf die übrigen Positionen an der Substantiierung des darauf entfallenden Aufwandes beziehungsweise des entsprechenden Schadens. Denn die Beschwerdeführerin hat nirgends auch nur behauptet, welche Kosten für die restlichen Positionen angefallen sind. Bereits deshalb hat die Vorinstanz die entsprechende Verrechnungsforderung – und zwar insgesamt - zu Recht abgelehnt. c/cc) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz sodann davon ausgegangen, bei der Auflösung des Mandats durch die L._____ sei die Buchhaltung für das Jahr 2008 noch nicht definitiv abgeschlossen gewesen (angefochtener Entscheid S. 24). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dies offensichtlich unrichtig sein könnte. Zwar hat F._____, die bei der neuen

Seite 24 — 34 Treuhandgesellschaft der Beschwerdeführerin angestellt ist und deren Arbeitgeberin hin und wieder Mandate vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vermittelt erhält, als Zeugin ausgesagt, sie habe die Unterlagen der L._____ als definitive Buchhaltungen für die Jahre 2008 und 2009 in Empfang genommen (Zeugeneinvernahme F._____ S. 4). Offenbar ist der Zeugin aber im Nachhinein aufgefallen, dass die Buchhaltungen dennoch nicht fertig waren (Zeugeneinvernahme S. 7). Derweil bezeugte E._____, Partner der Beschwerdegegnerin, die Buchhaltungen 2008 und 2009 seien nur provisorisch nachgeführt gewesen, da sie nicht über sämtliche Unterlagen und Entscheidungen verfügt hätten (Zeugeneinvernahme E._____ S. 10). In den Akten findet sich des Weiteren ein Übergabeprotokoll beziehungsweise eine Pendenzenliste für die L._____, die den Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2008 („Abschluss 2008: Abgrenzung Steuern 2008“) als ausstehend bezeichnet (Replik kB 44). Wenn die Beschwerdeführerin die Übergabe der Pendenzenliste in Frage zu stellen sucht (Beschwerde S. 20 f.), ist sie nicht zu hören, denn in den vorinstanzlichen Rechtsschriften hat sie sich noch auf die Kritik an der inhaltlichen Aussagekraft besagter Pendenzenliste beschränkt (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S 17 f.), womit sie deren Empfang implizite anerkannt hat (vgl. immerhin die – in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin nicht angerufene – Zeugenaussage von F._____ S. 4 und 7, wonach die neue Treuhandgesellschaft lediglich im Besitz einer Pendenzenliste der M._____, gewesen sein soll). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegangen, der Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2008 sei bei Auflösung des in Frage stehenden Vertragsverhältnisses pendent gewesen. Den von der O._____ der L._____ in Rechnung gestellten Abschluss per Ende 2008 kann die Beschwerdeführerin deshalb nicht als Schadenersatz gegenüber der früheren Treuhandgesellschaft geltend machen, denn es ist nicht ersichtlich, dass bereits die Beschwerdegegnerin für den besagten Jahresabschluss Aufwendungen getätigt und in Rechnung gestellt haben könnte. Somit fehlt es hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses 2008 an der Ersatzfähigkeit und im Hinblick auf die übrigen Positionen wiederum an der Substantiierung des darauf entfallenden (finanziellen) Aufwandes. Auch dies muss zur Abweisung der (ganzen) Verrechnungsforderung führen. c/dd) Den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe für die Buchhaltung der L._____ keine angebrachte Software verwendet, sondern sorgfaltspflichtwidrig hierfür die private „Hobbysoftware“ von E._____ benützt (Beschwerde S. 21), hat die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften ausschliesslich

Seite 25 — 34 im Zusammenhang mit der M._____, vorgebracht, hingegen nicht mit Bezug auf die L._____ (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13 und 18). Ausserdem ist der Vorwurf unbegründet. Auch wenn F._____ offenbar Schwierigkeiten mit den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Programmen hatte und in diesem Zusammenhang verneinte, dass es sich bloss um ein Darstellungsproblem gehandelt habe (Zeugenaussage F._____ S. 6), kann daraus (noch) nicht geschlossen werden, die Verwendung der Software „Abacus“ sei geradezu sorgfaltspflichtwidrig erfolgt. Ohnehin könnte eine solche allfällige Pflichtverletzung nicht allein auf die Zeugenaussage von F._____ gestützt werden, da diese Zeugin – bereits mehrfach erwähnten – Interessenbindungen unterliegt, die verlangen, ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Demnach erweist sich, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung für die der L._____ von der O._____ in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Eröffnung der Buchhaltung 2008, die Überarbeitung des Kontoplans sowie die nochmalige Kontierung und Verbuchung der Belege 2008 keinen Ersatz von der Beschwerdegegnerin fordern kann. Welchen Einfluss eine eingehende Instruktion ihrer früheren Treuhandgesellschaft bei der Übergabe des Mandates gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar. Immerhin kann im Anschluss an die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 24 f.) festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Übergabe der mandatsbezogenen Unterlagen gegenüber dem beschwerdeführerischen Rechtsanwalt die Abgabe von Erläuterungen anbot (Replik kB 39), und aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits jemals um eine solche – den Einstieg in das Mandat für die O._____ unbestrittenermassen erleichternde – mündliche Einführung durch die Beschwerdegegnerin bemüht hätte. Auch aus der Zeugenaussage von F._____ kann die Beschwerdeführerin insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus könnte höchstens der Schluss gezogen werden, dass die neue Treuhandgesellschaft im Gegensatz zum beschwerdeführerischen Rechtsvertreter von der schriftlich mitgeteilten Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Einführung in das Mandat zwecks Erleichterung dessen Übergabe gar keine Kenntnis erlangte. Den der O._____ für die Eröffnung der Buchhaltung 2008, die Überarbeitung des Kontoplans sowie die nochmalige Kontierung und Verbuchung der Belege 2008 angefallene Aufwand kann die Beschwerdeführerin damit nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzen. Für die restlichen im Zusammenhang mit der L._____ geltend gemachten Schadenspositionen heisst dies, dass es insoweit an der erforderlichen

Seite 26 — 34 Substantiierung fehlt. Auch aus diesem Grund wurde die entsprechende Verrechnungsforderung vorinstanzlich zu Recht abgewiesen. c/ee) Unter den beschriebenen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihre Ablieferungspflicht gegenüber der L._____ verletzt hat. Allerdings ist ohnehin fraglich, ob es der Beschwerdeführerin einzig um die Ablieferungspflicht geht, ist doch zumindest auch von Kopien von Steuererklärungen und Formularen die Rede, welche allenfalls im Rahmen der Rechenschaftspflicht eine Rolle spielen könnten. Da es indessen bereits an der Substantiierung des angeblichen, auf die Abklärungen betreffend unvollständiger Unterlagen entfallenden Mehraufwandes fehlt, erscheint die Beantwortung dieser Fragen hinfällig. d) Somit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die von der L._____ abgetretene Verrechnungsforderung abwies. 6.a) Die zweite, dem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin entgegen gehaltene Verrechnungsforderung über Fr. 1'815.--, welcher von der O._____ der M._____, in Rechnung gestellte Aufwendungen zu Grunde liegen, lehnte die Vorinstanz ebenfalls ab. Die Aufwendungen der Übernahme und des Durchsehens der Unterlagen gehörten zur Mandatsübernahme. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses mit der M._____, sei ebenfalls nicht seitens der Beschwerdegegnerin ausgesprochen worden und könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass die fehlenden Unterlagen bei der M._____, selbst nicht hätten eingeholt werden können. Es sei daher wiederum davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Ablieferungspflicht gegenüber der Mandantin nachgekommen sei. Aufgrund der entsprechenden Pendenzenliste sei für die O._____ erkennbar gewesen, dass die Buchhaltung des Jahres 2008 nicht bereits abgeschlossen gewesen sei. Bezüglich der Korrektur der Eröffnungssalden und der fehlenden Mandatseinführung könne auf die vorstehenden Ausführungen zur L._____ verwiesen werden. Dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Buchungen unvollständig und fehlerhaft gewesen sein sollten, sei nur pauschal behauptet und nicht mit konkreten Beispielen belegt worden. Dass die Buchhaltung mit einer anderen Software geführt worden sei und die Zahlen deshalb bei der O._____ nicht hätten eingelesen werden können, könne wiederum nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden (angefochtener Entscheid S. 25 f.).

Seite 27 — 34 b) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss der vorprozessualen Korrespondenz seien die definitiven Jahresabschlüsse der M._____, für das Geschäftsjahr 2006 am 24. Juni 2009 nicht übergeben worden. Nirgends sei ersichtlich, dass die fehlenden Unterlagen jemals der M._____, zugestellt worden wären. Die Rekonstruktion dieser Unterlagen sei mit entsprechendem Aufwand verbunden gewesen. Indem die Vorinstanz dasselbe Schriftstück beiziehe, welches sie bereits im Zusammenhang mit der L._____ als Pendenzenliste betitelt habe, verfahre sie willkürlich. Es könne nicht sein, dass ein und dasselbe Dokument in jeglichen Zusammenhängen – nach Bedarf und Gutdünken – als relevante Beilage beigezogen werde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das besagte Dokument der O._____ oder der M._____, jemals übergeben worden sei. Nachgewiesenermassen sei der M._____, durch die Nichtablieferung der Geschäftsunterlagen sowie durch die mangelhafte Führung der Buchhaltung ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Da auch alle übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien und die Schadenersatzforderung der M._____, mit Abtretungserklärung vom 16. September 2010 rechtsgültig an die Beschwerdeführerin zediert worden sei, sei die Forderung zur Verrechnung zuzulassen (Beschwerde S. 21 ff.). c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 1‘815.-- zu Grunde liegende Rechnung der O._____ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Aufwendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen betreffend unvollständiger Unterlagen, Buchhaltung 2008 eröffnen, Belege Januar bis Oktober 2008 nochmals kontieren und verbuchen (bB 12). Für diesen Aufwand weist die Rechnung ohne weitere Unterteilung einen Betrag über Fr. 1‘815.-- zu Lasten der M._____, aus. c/bb) Für den der neuen Treuhandgesellschaft zufolge Übernahme und Durchsicht der Mandatsunterlagen verursachten, bei Mandatsübernahmen üblicherweise entstehenden Aufwand ist vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte (E. 5.c/bb) zu verweisen, das auch im Zusammenhang mit der M._____, gilt. c/cc) Entgegen dem, wovon die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin auszugehen scheinen, ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Rolle spielen könnte, ob die Buchhaltung der M._____, für das Jahr 2008 bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses bereits abgeschlossen war oder nicht. Im Gegensatz zur bei der L._____ angetroffenen Ausgangslage, hat nämlich die O._____ gegenüber der

Seite 28 — 34 M._____, gar keinen Aufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses 2008 verbucht. Jedenfalls zeugt es von eklatanter Unkenntnis der Verfahrensakten, wenn die Beschwerdeführerin bei den Pendenzenlisten für die L._____ und die M._____, von ein und demselben Dokument spricht. Die entsprechende Beilage (Replik kB 44) hat – wie so oft – mehr als eine einzige Seite. Die erste Seite stellt ihrer fettgedruckten Beschriftung nach die Pendenzenliste für die L._____ dar, während die zweite Seite offensichtlich die M._____, betrifft. Ebenso falsch ist, dass die O._____ (oder die M._____, selbst) die Pendenzenliste für die M._____, nie erhalten haben soll. Selbst die Zeugin F._____ hat den Besitz an einer Pendenzenliste für die M._____, bestätigt (Zeugenaussage F._____ S. 4 und 7). c/dd) Auf den vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe nur pauschal behauptet, dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Buchungen unvollständig und fehlerhaft gewesen seien, geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überhaupt nicht ein, weshalb auf die angeblich mangelhafte Ausführung von Buchhaltungsaufgaben durch die Beschwerdegegnerin an sich schon aus formellen Gründen nicht eingegangen werden kann (fehlende Begründung der Beschwerde, vgl. dazu vorstehend E. 2.b). Im Übrigen ist der Vorinstanz insoweit auch beizupflichten, denn allein die Aussage „auch hier [bei der M._____] war die Buchhaltung unvollständig und fehlerhaft, was ebenfalls zu einer umfassenden Neuverbuchung durch die O._____ führte“ (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13) stellt keinesfalls eine substantiierte Darlegung einer buchhalterischen Fehlleistung dar. Auch die Zeugenaussage von F._____ hat insofern keine Präzisierung herbeigeführt. Abgesehen davon durfte die Beschwerdeführerin die Substantiierung ohnehin nicht der von ihr angerufenen Zeugin überlassen. Vielmehr hätte sie eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung bereits in ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz so konkret aufzeigen müssen, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich gewesen wäre oder der Gegenbeweis hätte angetreten werden können (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Verrechnungsforderung in den vorinstanzlichen Rechtsschriften einzig mit der Verwendung der „persönlichen“ Software von E._____ durch die Beschwerdegegnerin begründet (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13), wozu vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden kann (E. 5.c/dd). c/ee) Die beschwerdeführerische Behauptung, in den am 24. Juni 2009 überreichten Unterlagen hätten die definitiven Jahresabschlüsse der M._____, für

Seite 29 — 34 das Geschäftsjahr 2006 gefehlt, was vorprozessual auch beanstandet worden sei, findet sich nicht in den erstinstanzlichen Rechtsschriften. Das Vorhandensein dieser Behauptungen in den Beilagen (kB 8-10) genügte nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz mit Bezug auf einen Teil der Beilagen ausführte, die dort genannten Unterlagen seien bis heute nicht zugestellt worden (vgl. etwa Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 9). Es wäre der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, diese angeblich fehlenden Unterlagen namhaft zu machen, worauf darüber auch hätte Beweis abgenommen werden können. Die beschwerdeführerische Berufung auf eine Verletzung der Ablieferungspflicht, welche sich mehr oder weniger pauschal durch sämtliche Rechtsschriften hindurchzieht, genügte der notwendigen Substantiierung nicht. Auf die angebliche Verletzung der Ablieferungspflicht braucht aber letztlich nicht weiter eingegangen zu werden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass die in Rechnung gestellte Übernahme und Durchsicht von Unterlagen einerseits, sowie die Eröffnung der Buchhaltung 2008 und die nochmalige Kontierung und Verbuchung der Belege von Januar bis Oktober 2008 andererseits vorliegend nicht als Grundlage für eine Verrechnungsforderung gegen die Beschwerdegegnerin dienen können. Damit fehlt es zum Vornherein an der Bezifferung des für die (jeweils) übrigen Positionen entstandenen Aufwandes. d/ff) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die von der M._____, abgetretene Verrechnungsforderung abwies. 7.a) Auch die dritte, dem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin entgegen gehaltene Verrechnungsforderung über Fr. 2'837.50, welcher von der O._____ N._____ in Rechnung gestellte Aufwendungen zu Grunde liegen, lehnte die Vorinstanz ab. Das verrechnete Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen könnten nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Weiter gehöre es ordentlicherweise zur Einarbeitung in ein Mandat, dass die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft würden. Zumal nicht geltend gemacht werde, dass die Beschwerdegegnerin bestimmte Unterlagen nicht an N._____ herausgegeben habe, sei wiederum nicht von einer Verletzung der Ablieferungspflicht auszugehen. Es werde lediglich geltend gemacht, dass die Unterlagen bei N._____ persönlich hätten eingeholt werden müssen. Dass der Aufwand für das Einholen der Urkunden bei der Mandantin persönlich keine Schadenersatzposition darstelle, sei bereits ausgeführt worden. Mangels Detailauszuges lasse sich auch nicht prüfen, weshalb die in Rechnung gestellten Leistungen einen so hohen Gesamtaufwand verursacht hätten. Im Zusammenhang mit allfälligen Abklärungen

Seite 30 — 34 der Buchhaltung habe die O._____ gemäss Rechnung schliesslich keine Aufwendungen in Rechnung gestellt (angefochtener Entscheid S. 26 f.). b) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der N._____ von der O._____ in Rechnung gestellte Mehraufwand sei auch hier durch die Verletzung der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht sowie durch die mangelhafte Führung der Buchhaltung von Seiten der Beschwerdegegnerin entstanden. Die Vorinstanz übersehe, dass der beschwerdeführerische Rechtsvertreter die Beschwerdegegnerin nicht um Aushändigung der fehlenden Unterlagen ersucht hätte, sofern dieselben bei N._____ einzuholen gewesen wären. Mit keinem einzigen Dokument vermöge die Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sie N._____ die fehlenden Unterlagen jemals zugestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich somit reiner haltloser und unsubstantiierter Behauptungen bedient, welche durch die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch noch geschützt worden seien. Es könne der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegnerin durch die Verletzung ihrer Ablieferungspflicht ein Schaden im Umfang von Fr. 2‘837.50 entstanden sei. Auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen seien gegeben. Überdies sei diese Schadenersatzforderung von N._____ an die Beschwerdeführerin abgetreten worden (Beschwerde S. 23 f.). c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 2‘837.50 zu Grunde liegende Rechnung der O._____ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Aufwendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen betreffend unvollständiger Unterlagen (bB 13). Für diesen Aufwand weist die Rechnung ohne weitere Unterteilung einen Betrag über Fr. 2‘837.50 zu Lasten von N._____ aus. c/bb) Für den der neuen Treuhandgesellschaft zufolge Übernahme und Durchsicht der Mandatsunterlagen verursachten, bei Mandatsübernahmen üblicherweise entstehenden Aufwand ist vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte (E. 5.c/bb) zu verweisen, das auch im Zusammenhang mit N._____ gilt. c/cc) Weder in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13) noch vor Kantonsgericht zeigt die Beschwerdeführerin einigermassen konkret auf, welche buchhalterischen Fehlleistungen die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung nach begangen haben soll und welcher Schaden dadurch angeblich entstanden ist. Teilweise führt sie

Seite 31 — 34 auch die gesamte in diesem Zusammenhang verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung auf die angebliche Verletzung der Ablieferungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zurück (Beschwerde S. 24 oben). Tatsächlich würde eine allfällige Verletzung von Buchführungspflichten keinerlei Niederschlag in der Grundlage der geltend gemachten Verrechnungsforderung bildenden Honorarrechnung der O._____ finden. Im Gegensatz zu den bereits abgehandelten, zu Lasten der L._____ und der M._____, ausgestellten Rechnungen, lassen sich aus der Rechnung für N._____ keinerlei buchhalterische Aufwendungen der O._____ entnehmen. Auf die angeblich fehlerhaft erledigte Buchführung kann damit eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft abgestützt werden. c/dd) Auf eine angebliche Verletzung der Ablieferungspflicht gegenüber N._____ hat sich die Beschwerdeführerin bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nur halbherzig berufen. Dort machte sie ausdrücklich geltend, die auch bei N._____ noch vorhandenen Unterlagen habe die O._____ unter Mehraufwand persönlich abholen müssen (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13). Wie einzig aus den Beilagen hervorgeht (bB 8-10), sind offenbar sämtliche Steuererklärungen von N._____ samt aller Beilagen angesprochen, welche N._____ - wie es die Vorinstanz bereits festgestellt hat - in der Tat zumindest teilweise bereits zugesendet wurden (Replik kB 43). Es überzeugt nicht, wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun sich selbst und den Akten widerspricht und dabei vorbringt, die fehlenden Unterlagen seien auch bei N._____ nicht einzuholen gewesen, die gegenteilige Annahme könne sich auf kein einziges Dokument stützen (Beschwerde S. 23). Im Anschluss an die Erwägungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht D._____ ist nicht einzusehen, weshalb der O._____ durch die Abholung der Unterlagen bei N._____ ein relevanter Mehraufwand entstanden sein könnte. Damit erweist sich, dass der Beschwerdegegnerin aus ihrem Verhältnis mit N._____ keine Verletzung der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass die im Recht liegende Rechnung angesichts der darauf ausgewiesenen Leistungen der O._____ unverhältnismässig hoch erscheint. Unter den beschriebenen Umständen braucht darauf allerdings nicht näher eingegangen zu werden. d/ff) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht auch die von N._____ abgetretene Verrechnungsforderung abwies.

Seite 32 — 34 8.a) Den vorinstanzlich erkannten Zinsenlauf - 5% auf das geschuldete Honorar seit dem 18. August 2009 (Datum der Mahnung; kB 26) - beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Die betreffenden Ausführungen (angefochtener Entscheid S. 28) treffen denn auch durchwegs zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht in (teilweiser) Gutheissung der Klage dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 3‘819.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. August 2009 zu bezahlen. Ebenso zu Recht und unbestritten hat die Vorinstanz antragsgemäss den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 2090765 des Betreibungsamtes C._____ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt (Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). b) Das vorinstanzliche Erkenntnis über die Kosten und die Entschädigung (Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) ficht die Beschwerdeführerin endlich mit dem Argument an, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung in keiner Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin mit der verlangten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Ziffer 2 des von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens) unterlegen sei (Beschwerde S. 24). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in diesem Punkt damit begründet, dass sich neben der Beseitigung des Rechtsvorschlags eine zusätzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erübrige. Dies mag wohl zutreffen. Dessen ungeachtet entspricht aber das Begehren der Beschwerdegegnerin durchaus der gängigen Praxis und wird von den Gerichten auch regelmässig in dieser Form gutgeheissen (vgl. etwa das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 09 40 vom 2. September 2009). Es dürfte sich dabei wohl eher um ein begriffliches als um ein juristisches Problem handeln, zumal auch mit der Rechtsöffnung der Rechtsvorschlag beseitigt wird. Jedenfalls aber kann eine derart marginale Abweichung vom klägerischen Rechtsbegehren offensichtlich keinen Einfluss auf die Kostenfolge haben. Der der Vorinstanz für die Behandlung des Antrags um Erteilung definitiver Rechtsöffnung entstandene Aufwand ist vernachlässigbar, so dass vernünftigerweise nicht beanstandet werden kann, wenn sie für die Kostenverteilung vom vollständigen Obsiegen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Weitere Einwände dagegen, dass ihr die kreisamtlichen Kosten von Fr. 266.-- sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-auferlegt wurden und sie - auf der Grundlage einer gekürzten Honorarnote - dazu verpflichtet wurde, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 14‘659.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen, erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

Seite 33 — 34 c) Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 6'000.-- festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese ist ausserdem zur Leistung einer - mangels Einreichung einer Honorarnote durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festzusetzenden - aussergerichtlichen Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

Seite 34 — 34 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ERZ 2013 60 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.06.2013 ERZ 2013 60 — Swissrulings