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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 25.02.2013 ERZ 2012 512

25 février 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·4,435 mots·~22 min·5

Résumé

Markenrecht und UWG (Erlass von vorsorglichen Massnahmen)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 12 512 ERZ 13 6 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Hubert In Sachen der X . _____AG , Gesuchstellerin, vertreten durch Dr. Ulrich Kohli, General- Wille-Strasse 10, 8027 Zürich, gegen die Y . _____AG , Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser, Sandgasse 1, Postfach 59, 5734 Reinach AG, betreffend Markenrecht und UWG (Erlass von vorsorglichen Massnahmen),

Seite 2 — 17 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Gesuche der X._____AG vom 13. Dezember 2012 und vom 8. Januar 2013, der Stellungnahme der Y._____AG vom 21. Januar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, - dass die X._____AG, als Organisatorin des „A._____“ Turniers, Inhaberin folgender Marken ist (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B.4): a) B._____ (Schweizer Marken Nr. _____) b) C._____ (Schweizer Marken Nr. _____) c) D._____ (Schweizer Marken Nr. _____) d) B._____ (Schweizer Marken Nr. _____) e) X._____AG (Schweizer Marken Nr. _____) - dass die X._____AG mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Y._____AG, folgende Rechtsbegehren stellen liess: „1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu untersagen, a) die Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) zur Kennzeichnung von Brillen, Sportbrillen, Sonnenbrillen, Helmen, Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und Zeitmessinstrumenten, Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffern, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Turn- und Sportartikeln, Handschuhen, sowie in der Werbung für diese Waren in der Schweiz zu verwenden, b) die in lit. a genannten Waren unter den Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) in der Schweiz anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu untersagen, die von ihr unter der Bezeichnung "E._____" angebotene Ware (gemäss nachfolgender Abbildung in Beilage 13) anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehungen zu begünstigen oder zu erleichtern.

Seite 3 — 17 3. Es sei die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 ohne weitere vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.“ - dass die Gesuchstellerin in der Begründung ausführte, die Gesuchsgegnerin führe in O.1_____ ein Ladenlokal unter der Bezeichnung G._____ in der F._____, O.1_____, - dass die Gesuchgegnerin in diesem Ladenlokal Waren zum Verkauf anbiete, die mit Logos und Bezeichnungen gekennzeichnet seien, die mit den Marken der Gesuchstellerin identisch oder praktisch identisch und/oder hochgradig ähnlich und verwechselbar seien, so insbesondere mit den Schweizer Marken Nr. _____ C._____ sowie Nr. _____ B._____, - dass die Gesuchsgegnerin zudem das Logo mit den Schweizer Marken Nr. _____ C._____ verbotenerweise auch bei ihrer Kommunikation mit Kunden verwende, - dass die Gesuchstellerin weiter ausführte, sie habe die Gesuchsgegnerin aufgrund dieser Feststellungen mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B.9) verwarnt und Frist bis zum 7. Dezember 2012 zur sofortigen Unterlassung des Gebrauchs ihrer Marken gewährt, - dass sich die Gesuchsgegnerin daraufhin entschuldigt habe und den Verkaufsstopp jeglicher Waren mit den geschützten Logos und Marken der Gesuchstellerin versprochen habe, - dass sie in der darauf folgenden schriftlichen Bestätigung (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B.10) aber dann viel weniger weit gegangen sei und lediglich zugesagt habe, alle Textilien mit der Kennzeichnung „B._____“ aus dem Verkaufslokal in O.1_____ zu entfernen, - dass sich die Gesuchsgegnerin in der Folge nicht einmal an dieses, ohnehin nicht genügende Versprechen gehalten habe, - dass sie nicht nur weiterhin das Logo C._____ (Schweizer Marke Nr. _____) und B._____ (Schweizer Marke Nr. _____) verwende, sondern dreisterweise auch verwechselbare Logos bzw. Bezeichnungen mit der Aufschrift „E._____“ kreiert habe (Verfahren ERZ 12 512, act. B.11-13),

Seite 4 — 17 - dass es evident sei, dass die Gesuchsgegnerin damit versuche, unerlaubterweise mit der Gesuchstellerin in Verbindung gebracht zu werden, insbesondere zum A._____-turnier der Gesuchstellerin, mit der ausschliesslichen Absicht, ihren eigenen Absatz durch diese Anlehnung an die bekannten Marken steigern zu können, - dass somit auch diese Ware mit der Bezeichnung „E._____“ aus dem Verkehr gezogen werden müsse, - dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 19. Dezember 2012, mitgeteilt am 20. Dezember 2012 folgende superprovisorischen Anordnungen erliess (ERZ 12 512): 1. Der Gesuchsgegnerin wird mit sofortiger Wirkung bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen gerichtlich untersagt, a) die Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) zur Kennzeichnung von Brillen, Sportbrillen, Sonnenbrillen, Helmen, Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und Zeitmessinstrumenten, Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffern, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Turn- und Sportartikeln, Handschuhen, sowie in der Werbung für diese Waren in der Schweiz zu verwenden, b) die in lit. a genannten Waren unter den Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) in der Schweiz anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. 2. Der Gesuchsgegnerin wird mit sofortiger Wirkung bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen gerichtlich untersagt, die von ihr unter der Bezeichnung "E._____" angebotene Ware (gemäss Abbildung in Gesuchsbeilage 13) anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehungen zu begünstigen oder zu erleichtern. 3. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1. und 2. hiervor ergehen unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerin nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leistet. 4. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung angesetzt, innert der sie zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung beziehen kann. Diese Fristansetzung erfolgt unter Hinweis darauf, dass der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 lit. c ZPO für das vorliegende

Seite 5 — 17 Massnahmeverfahren nicht gilt (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 6. (Mitteilung). - dass die X._____AG mit Eingabe vom 8. Januar 2013 gegen die Y._____AG ein - so wörtlich - "ergänzendes Gesuch zur superprovisorischen Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2012 (Ref.: ERZ 12 512) um Anordnung einer anderen Vollzugsmassnahme" stellen liess, - dass sie darin folgendes Rechtsbegehren stellte: 1. Es seien mit sofortiger Wirkung unter Anwendung von polizeilichem Zwang die bei der Gesuchsgegnerin befindlichen Waren gemäss Anordnung gemäss Ziffer 1 lit. a und Ziffer 2 der superprovisorischen Verfügung des Kantonsgericht von Graubünden vom 19. Dezember 2012 (Ref.: ERZ 12 512) an ihren mit Y._____AG und/oder G._____ bezeichneten Verkaufsstandorten in der Schweiz einzuziehen; 2. Eventualiter seien mit sofortiger Wirkung unter Anwendung von polizeilichem Zwang die bei der Gesuchsgegnerin befindlichen Waren gemäss Anordnung gemäss Ziffer 1 lit. a und Ziffer 2 der superprovisorischen Verfügung des Kantonsgericht von Graubünden vom 19. Dezember 2012 (Ref.: ERZ 12 512) an ihren folgenden mit Y._____AG und/oder G._____ bezeichneten Verkaufsstandorten einzuziehen: a) F._____, O.1_____; b) O.2_____. 3. Es sei die Vollzugsmassnahme gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 oder eventualiter gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 ohne weitere vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. - dass sie zur Begründung ausführte, die Gesuchsgegnerin habe sich bis anhin nicht an die erlassene superprovisorische Verfügung gehalten und verkaufe nachweislich in ihren mit Y._____AG und/oder G._____ bezeichneten Ladenlokalen, insbesondere in O.1_____ (F._____, O.1_____) und O.2_____ (O.2_____) weiterhin die vom Verbot erfassten Waren mit den Logos und Bezeichnungen der Gesuchstellerin, - dass diese Missachtung des gerichtlichen Verbots mit Augenscheinen in O.1_____ vom 22. Dezember 2012 und 3. Januar 2013 und in O.2_____ am 24. Dezember 2012, 26. Dezember 2012 und 7. Januar 2013 festgestellt worden sei,

Seite 6 — 17 - dass zudem ein am 8. Januar 2013 im Ladenlokal der Gesuchsgegnerin in O.1_____ getätigter Testkauf diese Feststellungen bestätigt habe, - dass in den beiden vorgenannten Geschäften anlässlich des jeweiligen ersten Augenscheins, d.h. in St Moritz am 22. Dezember 2012 und in O.2_____ am 24. Dezember 2012, die superprovisorische Verfügung im Ladenlokal von der Kantonspolizei dem anwesenden Personal durch Übergabe einer Kopie eröffnet worden sei, - dass die Überprüfung ergeben habe, dass in den beiden Ladengeschäften praktisch ausschliesslich die vom Verbot betroffenen Waren und keine anderen Artikel verkauft würden, - dass die Gesuchsgegnerin zudem unverändert in der Facebook-Gruppe G._____ mit den gemäss superprovisorischer Verfügung verbotenen Logos und Bezeichnungen werbe, - dass der alleinige Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, H._____, anlässlich zweier am 27. Dezember 2012 und 3. Januar 2013 mit dem gesuchstellerischen Rechtsvertreter geführten Telefonaten kategorisch ausgeschlossen habe, dass er sich zukünftig an die superprovisorische Verfügung halten werde, - dass der Gesuchstellerin nebst Vermögensschaden aufgrund von möglichen Schadenersatzforderungen der Turniersponsoren auch ein empfindlicher Imageverlust drohe, wenn dem Treiben der Gesuchsgegnerin nicht sofort ein Riegel geschoben werde, - dass mit dem vorliegenden zweiten Gesuch nicht eine Änderung der superprovisorischen Verfügung bezweckt werde, sondern lediglich Antrag, ein anderes Vollzugsmittel zu verfügen, gestellt werde, - dass die für die Durchsetzung der Zwangsmassnahme erforderliche Verhältnismässigkeit vorliegend gegeben sei, - dass als Zwangsmassnahme die Einziehung der verbotenen Ware im Vordergrund stehe und diese in allen Ladenlokalen der Gesuchsgegnerin unter der Bezeichnung Y._____AG und/oder G._____ mittels polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden müsse,

Seite 7 — 17 - dass neben dem Hauptsitz folgende Ladenlokale der Gesuchsgegnerin bekannt seien: - O.1_____ (F._____, O.1_____), - O.2_____ (O.2_____), - O.3_____ (O.3_____), - O.4_____ (O.4_____), - dass demnach um Einziehung der Waren gemäss Ziffer 1 lit. a und Ziffer 2 der superprovisorischen Verfügung vom 19. Dezember 2012 mit Polizeigewalt an all diesen Standorten in der Schweiz ersucht werde, - dass die beantragte weitere Massnahme prioritär und eventualiter nur in den als Y._____AG und/oder G._____ bezeichneten Geschäften der Gesuchsgegnerin im Kanton Graubünden, nämlich in O.1_____ und O.2_____, durchzuführen sei, - dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch vom 8. Januar 2013 um Erlass von superprovisorische Anordnungen mit Verfügung vom 10. Januar 2013 abwies und der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 22. Januar 2013 ansetzte, um auch zu diesem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu beziehen (ERZ 13 6), - dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 beantragt, auf die beiden Gesuche vom 13. Dezember 2012 und vom 8. Januar 2013 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen und die superprovisorische Verfügung vom 19. Dezember 2012 sei aufzuheben, - dass sie in der Begründung ausführen liess, in einer Vereinbarung vom 8. November 2011, welche wiederum Grundlage einer solchen vom 29. Dezember 2011 bilde, seien die Parteien übereingekommen, dass Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen durch ein Schiedsverfahren gemäss internationaler Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammer zu entscheiden seien, - dass somit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden nicht gegeben sei, weshalb auf die Gesuche infolge fehlender Zuständigkeit gar nicht erst einzutreten sei und die ergangenen Entscheide aufzuheben seien,

Seite 8 — 17 - dass Parteien der Vereinbarung vom 8. November 2011 I._____, J._____ sowie die Y._____AG, und jene der Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 J._____ sowie H._____ sind, - dass hingegen die Gesuchstellerin nicht Partei der aufgeführten Vereinbarungen ist, und lediglich bezüglich einzelner Punkte als mit J._____ „verbundene Person“ Erwähnung findet, - dass sich hingegen weder die angerufene Schiedsklausel in der Vereinbarung vom 8. November 2011 noch die davon abweichende Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 auf die X._____AG beziehen, und von dieser nicht - auch nicht in Vertretung durch J._____ - übernommen wurde, - dass die Klauseln schon aus diesem Grunde vorliegend nicht anwendbar sind, - dass diese sodann gemäss ihrem Wortlaut nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fraglichen Vereinbarungen massgebend sind, - dass die X._____AG im vorliegenden Verfahren hingegen gesetzlich statuierte materiell-rechtliche Ansprüche als Inhaberin der fraglichen Marken sowie Verstösse gegen das UWG geltend macht, nicht jedoch Ansprüche aus diesen Vereinbarungen, - dass diese Ansprüche durch die Vereinbarungen höchstens in Bezug auf die Liquidation von Waren vor dem 31. Dezember 2012 tangiert werden, - dass vorliegend aber ausdrücklich auch Markenrechtsverletzungen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, - dass sich eine parallele Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, soweit die angerufene Schiedsklausel anwendbar wäre, im Übrigen auch aus Art. 374 Abs. 1 ZPO ergeben würde, - dass sich somit die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung richtet, - dass demnach der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen in einzelrichterlicher

Seite 9 — 17 Kompetenz zuständig ist (Art. 36 ZPO; Art. 5 ZPO; Art. 6 EGzZPO; Art. 9 GOG; vgl. auch Lucas David, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 59 MSchG), - dass gemäss Art. 261 ZPO und Art. 59 MSchG die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen hat, dass ein ihr zustehender materiellrechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, - dass bei der Bestimmung der anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen schliesslich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, - dass die Gesuchstellerin vorliegend ausreichend belegt hat, dass sie u.a. Inhaberin der Schweizer Marken Nr. _____ C._____ sowie Nr. _____ B._____ ist (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B.4), - dass sie weiter mittels Einlage von Belegen aufgezeigt hat, dass die Gesuchsgegnerin die Schweizer Marken Nr. _____ C._____ sowie Nr. _____ B._____ ohne Zustimmung der Markeninhaberin verwendet (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B. 9-15; Verfahrensakten ERZ 13 6 act. B.5), - dass die Gesuchstellerin ausserdem ebenfalls unter Einlage von Belegen darlegt, dass die Gesuchsgegnerin ein von ihr kreiertes Logo zur Kennzeichnung von Waren verwendet, das deutliche Ähnlichkeit mit den von der Gesuchstellerin geschützten Marken aufweist und unweigerlich eine Verbindung zu diesen herstellt (Verfahrensakten ERZ 12 512, act. B.12-13), - dass namentlich die in diesem Logo verwendete Figur mit _____ auf einem _____, aber auch der verwendete Schriftzug „E._____“ weitgehend mit den von der Gesuchstellerin geschützten Marken übereinstimmt, - dass dadurch die von der Gesuchstellerin behauptete Verwechslungsgefahr wie auch die daraus abgeleitete Möglichkeit von Fehlzurechnungen offensichtlich ist, - dass somit glaubhaft dargetan wurde, dass die Gesuchsgegnerin mit dem unerlaubten Vertrieb von Waren und dem Gebrauch von Logos und Bezeichnungen, die mit den Marken der Gesuchstellerin identisch, quasi identisch oder aber hochgradig ähnlich und verwechselbar sind, Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG) verletzt und zudem gegen das UWG (Art. 2 und 3 lit. d UWG) verstösst,

Seite 10 — 17 - dass desweiteren ausreichend belegt ist, dass der Gesuchstellerin durch die dargelegten Verletzungen ihrer materiellrechtlichen Ansprüche ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, - dass die Gesuchstellerin nämlich glaubhaft darlegt, dass das „A._____“ Turnier von renommierten Sponsoren getragen wird, die mit ihren Produkten rund um das Turnier werben und diesbezüglich kommerzielle Verbindungen und Synergien zwischen dem Organisator und den Sponsoren bestehen, - dass die Gesuchsgegnerin, indem sie die geschützten Logos ohne Zustimmung der Berechtigten benutzt, die Exklusivrechte der Sponsoren verletzt und Organisatoren und Sponsoren des Events einen Teil vom Warenumsatz abschneidet, - dass die Gesuchstellerin weiter nachvollziehbar darlegt, dass ihr gerade auch im Zusammenhang mit neuen Sponsoren des A._____-Turniers Konsequenzen aus Sponsorenverträgen drohen, wenn sie mit anderen als den offiziellen Sponsorenartikeln in Verbindung gebracht wird und Trittbrettfahrer duldet, - dass somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft erscheint, - dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme die geltend gemachten Immaterialgüterrechte der Gesuchstellerin nicht bestreitet, - dass sie vielmehr auf ihre Gründungsgeschichte und die Rolle von Herrn J._____ hinweist, gleichzeitig aber selbst wiederholt und zu Recht darauf hinweist, dass diese Vorkommnisse allenfalls in einem anderen Verfahren zu klären wären, hingegen keine Relevanz für das vorliegende aufweisen, - dass der einzige Anknüpfungspunkt zum vorliegenden Verfahren im Hinweis auf Ziffer 8 der Vereinbarung besteht, mit welcher sich I._____ verpflichtete, den Gebrauch der Marke „K._____“ - deren Inhaber die X._____AG ist - sofort zu unterlassen unter Vorbehalt der Liquidierung von vorhandenen Textilien bis längstens Ende 2012, - dass die X._____AG nicht Partei dieser Vereinbarung war und das erteilte Recht zur Liquidierung vorhandener Textilien für sie insofern auch nicht verbindlich ist,

Seite 11 — 17 - dass dieses Recht zur Liquidierung im Übrigen zeitlich bis zum 31. Dezember 2012 begrenzt wurde, - dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 8. Januar 2013 indessen glaubhaft darlegte, dass die Gesuchsgegnerin auch nach dem 31. Dezember 2012 markenrechtlich geschützte Ware verkaufte, - dass dies von der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ebenfalls nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich zugestanden wurde und sie nur bestritt, zusätzliche Ware produziert zu haben, - dass sie zu ihrer Rechtfertigung ausführte, es sei ihr offensichtlich unmöglich gewesen, das übernommene Lager bis Ende 2012 zu verkaufen, zumal die bei den Verhandlungen vorgelegten und den Vereinbarungen implizite zugrunde gelegten Verkaufszahlen schlicht falsch gewesen seien, - dass dieser Einwand indessen nichts an den markenrechtlich geschützten Ansprüchen der X._____AG zu ändern vermag, - dass die Gesuchsgegnerin auch sonst nichts Substanzielles vorbringt, das eine Berechtigung zum Verkauf der entsprechenden Ware nach dem 31. Dezember 2012 auch nur ansatzweise glaubhaft machen könnte, und sie sich vorwiegend auf blosse Bestreitungen beschränkt, - dass somit im Übrigen auf die superprovisorischen Verfügungen vom 19. Dezember 2012 und 10. Januar 2013 verwiesen werden kann, - dass demnach aufgrund der derzeit bestehenden Aktenlage ein Anspruch auf den richterlichen Erlass von zweckmässigen vorsorglichen Massnahmen besteht, - dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 59 MSchG der Beweissicherung, der Herkunftsermittlung, der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes und der vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche dienen (vgl. Art. 59 Abs. 2 MSchG; Roger Staub, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Bern 2009, N. 29 ff. zu Art. 59 MSchG), - dass das mit dem ersten Gesuch gestellte Begehren der Gesuchstellerin Massnahmen zur Zustandswahrung beinhaltet, währenddem mit dem zweiten Gesuch eine vorläufige Vollstreckungsmassnahme angestrebt wird (vgl. Staub, a.a.O., N. 40 und N. 44 zu Art. 59 MSchG),

Seite 12 — 17 - dass die mit dem ersten Gesuch beantragten Massnahmen zum Schutz der durch die Gesuchstellerin glaubhaft gemachten Ansprüche geeignet und notwendig erscheinen, womit deren Verhältnismässigkeit ohne weiteres zu bejahen ist, - dass hingegen zum jetzigen Zeitpunkt den mit dem zweiten Gesuch beantragten Massnahmen nicht stattzugeben ist, - dass nämlich die Gesuchstellerin zwar in ihrem Gesuch vom 8. Januar 2013 ausreichend belegt hat, dass die Gesuchsgegnerin trotz Kenntnis der vom Kantonsgericht von Graubünden erlassenen superprovisorischen Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Schweizer Marken Nr. _____ C._____ sowie Nr. _____ B._____ ohne Zustimmung der Markeninhaberin verwendete, - dass diese Feststellung sich indessen nur auf die Ladenlokalitäten der Gesuchsgegnerin in O.1_____ und O.2_____ bezieht, - dass hingegen nicht im Ansatz belegt ist, dass die Gesuchsgegnerin in den von der Gesuchstellerin zusätzlich erwähnten Lokalitäten (Hauptsitz, O.3_____ und O.4_____) in unzulässiger Weise Waren verkauft und den mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2012 erlassenen Anordnungen nicht nachkommt, - dass somit der von der Gesuchstellerin beantragte Einzug von Markenartikeln in den von ihr zusätzlich genannten Lokalitäten vorweg ausser Betracht fällt, - dass schliesslich dem Gesuch auch insoweit, als mit ihm die Beschlagnahme von Waren in den Lokalitäten O.1_____ und O.2_____ beantragt wird, nicht stattzugeben ist, - dass dem Einzug in den Lokalitäten O.1_____ und O.2_____ die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensteht, - dass nämlich die in den superprovisorischen Verfügungen getroffenen Anordnungen unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerin nach Art. 292 StGB ergingen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leistet,

Seite 13 — 17 - dass es sich dabei um eine Vollstreckungsmassnahme handelt (Thomas Sprecher, Basler Kommentar ZPO, Art. 262 N 53 ff.), die bislang offenbar noch nicht genutzt wurde, - dass die Gesuchstellerin diesbezüglich lediglich ausführt, sie beabsichtige zusätzlich Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB zu erheben, - dass die Gesuchstellerin mit der - zumindest bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung - unterbliebenen Strafanzeige folglich noch nicht sämtliche ihr mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2012 zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung gestellten Mittel ausgeschöpft hat, - dass sich der Gesuchsgegnerin damit auch nicht vorhalten lässt, sie habe sich selbst nach erfolgter Strafanzeige nicht von weiteren Verletzungen der Rechte der Gesuchstellerin abhalten lassen, - dass weitergehende Massnahmen indessen nur dann in Erwägung zu ziehen wären, wenn sämtliche bereits getroffenen Anordnungen auch tatsächlich genutzt wurden und sich als wirkungslos herausstellten, - dass dies insbesondere dann zu gelten hat, wenn in einem nächsten Schritt superprovisorisch gleich eine Massnahme beantragt wird, bei der es sich - wie die Gesuchstellerin selbst ausführt (vgl. Eingabe vom 8. Januar 2013 N. 31) um "das schärfste Mittel der Vollstreckung" handelt, - dass es sich bei der Beschlagnahme sämtlicher Artikel in der Tat um einen sehr einschneidenden Eingriff handelt, der sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertreten lässt, - dass somit das zweite Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, - dass die Gesuchsgegnerin jedoch mit einschneidenderen Massnahmen zu rechnen hat, wenn sie nachgewiesenermassen die mit dieser Verfügung angeordneten Massnahmen nicht befolgt, obwohl die Gesuchstellerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung dieser Massnahme ausgeschöpft hat, - dass der vorliegende Massnahmeentscheid lediglich dem einstweiligen Rechtsschutz dient,

Seite 14 — 17 - dass bei (teilweiser) Gutheissung eines Massnahmebegehrens, das vor Klageeinleitung in der Hauptsache gestellt wird, der Gesuchstellerin Frist für die Anhängigmachung einer ordentlichen Klage anzusetzen ist, welche namentlich den von ihr vorsorglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu umfassen hat (Art. 263 ZPO), - dass dabei die Klagefrist in Würdigung der Umstände nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist (Thomas Sprecher, Basler Kommentar, N 18 zu Art. 263 ZPO), - dass vorliegend eine Frist von 30 Tagen als angemessen erscheint, - dass diese Fristansetzung in Beachtung von Art. 263 ZPO unter Androhung, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist dahinfallen, zu erfolgen hat, - dass das Gericht gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO über die Prozesskosten - dazu gehören sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigungen - in der Regel im Endentscheid befindet, - dass die Kostenliquidation bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO sowohl im Massnahmenentscheid als auch im späteren Endentscheid erfolgen kann, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalles massgeblich sind, - dass vorliegend die Gesuchstellerin mit einem Teil ihrer Begehren durchgedrungen, andernteils unterlegen ist, - dass den erlassenen Massnahmen indessen nur beschränkte Rechtskraft zukommt und sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien regelmässig erst aus dem Entscheid in der Hauptsache ergibt, - dass es deshalb angezeigt ist, mit der Verlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens bis zu jenem Zeitpunkt zuzuwarten (vgl. Viktor Rüegg, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 104 ZPO), - dass dies umso mehr als angezeigt erscheint, als auch das zweite abgewiesene Gesuch vom 8. Januar 2013 aufgrund der Missachtung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Dezember 2012 durch die Gesuchsgegnerin mitverursacht wurde, so dass sich auch dieser Aufwand nicht bereits vorweg,

Seite 15 — 17 d.h. ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens, als durch die Gesuchstellerin unnötigerweise verursacht erweist, - dass somit die Prozesskosten vorerst bei der Prozedur belassen werden, und der Entscheid über deren Auferlegung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht überlassen wird, allenfalls - bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist - in einem selbständigen Kostenentscheid durch den Massnahmerichter ergeht,

Seite 16 — 17 erkannt: 1. Das Gesuch der X._____AG vom 13. Dezember 2012 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen. 2. Der Gesuchsgegnerin wird einstweilig - ohne anders lautenden Entscheid bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache - gerichtlich untersagt, a) die Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) zur Kennzeichnung von Brillen, Sportbrillen, Sonnenbrillen, Helmen, Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und Zeitmessinstrumenten, Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffern, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spielen, Turn- und Sportartikeln, Handschuhen, sowie in der Werbung für diese Waren in der Schweiz zu verwenden, b) die in lit. a genannten Waren unter den Schweizer Marken Nr. _____ C._____ (Wort-/Bildmarke) und Nr. _____ B._____ (Wort-/Bildmarke) in der Schweiz anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. 3. Der Gesuchsgegnerin wird einstweilig - ohne anders lautenden Entscheid bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache - gerichtlich untersagt, die von ihr unter der Bezeichnung "E._____" angebotene Ware (gemäss Abbildung in Beilage 13 des Gesuchs vom 13. Dezember 2012) anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehungen zu begünstigen oder zu erleichtern. 4. Die Anordnungen gemäss Ziff. 2. und 3. hiervor ergehen unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerin nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leistet.

Seite 17 — 17 5. Das Gesuch der X._____AG vom 8. Januar 2013 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen. 6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung angesetzt, um beim Kantonsgericht eine Klage gegen die Gesuchsgegnerin anhängig zu machen, welche namentlich den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfasst. Diese Fristansetzung erfolgt in Beachtung von Art. 263 ZPO mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen. 7. Die Prozesskosten der Massnahmeverfahren bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage hat das in der Sache zuständige Gericht auch über diese Kosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger einzelrichterlicher Kostenentscheid zu ergehen. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:

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