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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84

28 juillet 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·4,114 mots·~21 min·8

Résumé

vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 84 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar ad hoc Wolf Im zivilrechtlichen Rekurs des Dr. XY., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, mitgeteilt am 26. März 2010, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Dr. XY. ist promovierter Germanist im Pensionsalter (Jahrgang 1941) und ehemaliger Lebenspartner von Z., die er im Jahre 1997 kennen lernte. Seit der Trennung der darauf folgenden Liebesbeziehung im Jahre 2006 beklagt sich Z. darüber, zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch Dr. XY. verfolgt und belästigt zu werden. Z. ist als Ergotherapeutin im Heim A. in B. tätig, wo sie ihren heutigen Lebenspartner Y. kennen gelernt hat. Im Februar 2009 ist sie zu Y. nach C. gezogen. B. Am 6. Januar 2010 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich näher als 500 m der Gesuchsgegnerin anzunähern. 2. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich in einem Umkreis von 200 m vom Wohnort der Gesuchsgegnerin in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten. 3. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit der Gesuchstellerin persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 4. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, Stiftung A., B., persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen. 5. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 hiervor seien mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbinden. 6. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 und der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 5 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassen, bevor der Gesuchsgegner angehört wird. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Dr. XY. beantragte seinerseits am 9. Februar 2010 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuches. C. Am 7. Januar 2010 entsprach der Bezirksgerichtspräsident D. dem Antrag von Z. auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Ziff. 6 des Gesuches vom 6. Januar 2010) und erliess die anbegehrte superprovisorische Verfügung. D. An der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten D. nahmen der Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, sowie Dr. XY. teil. Z. wurde auf Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2010 von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Seite 3 — 13 dispensiert. Während ihr Rechtsvertreter im Wesentlichen auf das Gesuch vom 6. Januar 2010 mit dessen Beilagen verwies und darauf hinwies, dass sich die mit der superprovisorischen Verfügung vom 7. Januar 2010 angeordneten Massnahmen bisher bewährt hätten, machte Dr. XY. namentlich geltend, für die im Gesuch aufgestellten Behauptungen lägen keine Beweise vor. E. Mit Verfügung vom 26. März 2010, mitgeteilt am 26. März 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident D.: „1.Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich näher als 500 m Z. anzunähern. 2. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich in einem Umkreis von 200 m vom Wohnort von Z. in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten. 3. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Z. persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 4. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeberin von Z., der Stiftung A., B., persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen. 5. Diese Verbote ergehen allesamt unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden vorerst bei der Prozedur belassen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“ E. Mit Eingabe vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) beschwerte sich Dr. XY. über ein „skandalöses Verfahren und Urteil bez. Prozess, Nr. 130-2010-3“ beim Bezirksgerichtspräsidenten D., welcher die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Am 15. April 2010 erfolgte eine weitere, an das Kantonsgericht von Graubünden gerichtete und mit „Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010“ bezeichnete Eingabe. Gleichentags teilte Dr. XY. dem Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass sein Schreiben vom 6. April 2010 vor Fehlern strotze, weshalb er hiervon noch zwei korrigierte Exemplare beilege. F. Mit Rekursantwort vom 30. April 2010 stellte Z. folgende Anträge: „1.Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 4 — 13 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zu Lasten des Beklagten (recte: Gesuchsgegners und Rekurrenten).“ Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kreispräsidenten innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, welcher seine Zuständigkeit unangefochten auf Art. 33 i.V.m. Art. 12 des Gerichtsstandgesetzes (GestG; SR 272) sowie Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB stützte, kann demnach Rekurs nach Art. 12 EGzZGB erhoben werden. Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Rekurrenten schon erstatteten Beweisurkunden einzureichen (Art. 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000] analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). b) Die Rekursgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag mit dem Vorbringen, die Eingabe des Rekurrenten vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) genüge diesen Anforderungen nicht. Die Eingabe sei statt an den Kantonsgerichtspräsidenten an die Vorinstanz gerichtet. Der angefochtene Entscheid sei zudem nicht beigelegt worden und die Eingabe enthalte keinen Antrag. So sei unerfindlich, welche Teile des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz in welcher Weise abgeändert werden sollen. Schliesslich enthalte die Eingabe keine kurze Begründung. Die endlosen Ausführungen des Rekurrenten würden bloss Missbilligungen und Belehrungen zuhanden der Vorinstanz beinhalten.

Seite 5 — 13 c) Die Eingabe von Dr. XY. vom 6. April 2010 richtet sich gegen das Urteil (recte: die Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. April 2010. Die Eingabe wurde zwar beim Bezirksgerichtspräsidenten D. eingereicht, jedoch wurde sie von diesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Darin wird die Verfügung vom 26. April 2010 unter anderem als „skandalös“ und als „rechtlich unhaltbar“ beanstandet. Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da sinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt und Begründungen zu diesem Begehren angeführt werden. Zudem bekräftigte Dr. XY. seine Absichten mit seiner als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April 2010. Da diese Eingaben innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurden, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. 2. Der Einzelrichter kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen (Art. 12 Abs. 2 EGzGB). Vorliegend ist der Sachverhalt mit Blick auf die Akten genügend erstellt, sodass die Sache ohne weitere Erhebungen und Parteiverhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurden - entscheidungsreif ist. 3. Zunächst ist auf das Verhältnis des vorliegenden vorsorglichen Massnahmenprozesses gemäss Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Hauptprozess über die Persönlichkeitsverletzung einzugehen. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das Hauptverfahren bereits anhängig gemacht wurde. Dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorerst bei der Prozedur belassen wurden, ist ein Indiz dafür, dass die Klage bereits eingereicht wurde. Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines Gesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des Hauptverfahrens möglich; die Klage muss dann aber innert der Frist von 30 Tagen erhoben werden, ansonsten die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der richterlichen Verfügung zu laufen (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Genf 1999, N 658). 4. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, für die Behauptungen der Rekursgegnerin bestünden keinerlei Beweise und deren Behauptungen seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Er bringt vor, die angefochtene Verfügung sei willkürlich. Derweil macht die Rekursgegnerin geltend, seit dem Jahre 2006 zusammen mit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch den Rekurrenten in einer ausserordentlich dreisten Art verfolgt und belästigt zu werden.

Seite 6 — 13 Dass sie von diesem schonungslos bedrängt und verfolgt würde, ergebe sich zudem aus seinen aktenkundigen Schriften. In ihrer Gesamtheit schädigten die Handlungen des Rekurrenten die physische und psychische Unversehrtheit der Rekursgegnerin, was durch Arztzeugnisse belegt würde. Entgegen seiner Ansicht sei der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung in keinerlei schützenswerten Interessen beeinträchtigt. Dadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe keinen geschützten Anspruch darauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten. Das gelte auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung A.. Der Rekurrent verwickle sich ständig in Widersprüche, komme vom Thema ab und verliere sich zuweilen in abstrusen Verschwörungstheorien, die jeder Grundlage entbehrten. Die inhaltliche Widersprüchlichkeit der Bemühungen des Rekurrenten zeige alleine die Tatsache, dass er vorgebe, der Rekursgegnerin helfen und sie heilen zu wollen, obschon er ihr ausschliesslich Schwierigkeiten und Angst bereite und gesundheitlichen Schaden zufüge. Die in der Wortwahl, aber auch inhaltlich völlig masslose Kritik des Rekurrenten am angefochtenen Entscheid sei in jeder Hinsicht unbegründet. 5. Gemäss Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 28c Abs. 1 ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. „Glaubhaft machen“ bedeutet zwar weniger als vollen Beweis, aber immerhin noch mehr als blosses Behaupten (Meili, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 3 zu Art. 28c). Das Gericht braucht demnach nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern es genügt bereits, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Fn. 27). Neben der in Art. 28a Abs. 1 ZGB vorgesehenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklage hat der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten Art. 28b ZGB besondere Massnahmen zugunsten von Opfern von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen statuiert. Nach dieser Bestimmung kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer

Seite 7 — 13 Wohnung aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 2), mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Abs. 1 Ziff. 3). Wie bereits die Formulierung zeigt, ist diese Aufzählung nicht abschliessend. Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen, wobei der Grad der Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten ist auch eine Persönlichkeitsverletzung. Unter Drohungen ist ein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen, wobei es sich auch hier um eine ernst zu nehmende Bedrohung handeln muss, die das Opfer um seine physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität oder allenfalls diejenige eines ihm nahestehenden Menschen fürchten lässt. Nachstellungen – auch bekannt als stalking - schliesslich liegen vor bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale von Nachstellungen sind das Ausspionieren, der Drang nach physischer Nähe und damit verbunden das stetige Verfolgen und Aufsuchen sowie das Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (zum Ganzen: BG-Urteil 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, E. 5.1; BBl 2005 S. 6884 f.). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen (BGE 129 IV 262 E. 2.3). 6.a) Der Rekurrent schreibt in seinen zahlreichen und umfassenden, teilweise nur schwer verständlichen und zusammenhangslosen aktenkundigen Schriften, er wolle die „monströsen Verbrechen“ rund um die Rekursgegnerin und „andere psychisch schwer kranke Frauen“ aufdecken (z.B. Vorinstanz act. 21 S. 1). Die im Wesentlichen von ihm selbst, angeblich gestützt auf Fachexperten und psychologische Literatur, angestellte Diagnose der Rekursgegnerin umfasst eine besonders ausgeprägte „polymorph-perverse Sexualität, äusserste Triebhaftigkeit, Ich-Zerfall-Schwäche, Identitätsstörung, Spaltungsmechanismen [und] Infantilität“ (Vorinstanz act. 13.1 S. 3). Dabei fehlt es nicht an seitenlangen detaillierten

Seite 8 — 13 Ausführungen darüber, wie sich die Rekursgegnerin ihrer angeblichen Triebhaftigkeit – welche der Rekurrent gerade als Symptom ihrer angeblichen Krankheit betrachtet - hingibt und so eine undurchsichtige Rolle zwischen Täterin und Opfer einnimmt. Angeblich die Rekursgegnerin zitierend, führt der Rekurrent in einem Schreiben an Y. aus, diese habe sich vor ihm immer gleich ausziehen müssen, worauf sie auf- und abgehen habe müssen und er sie dann „wie ein Stück Fleisch“ genommen habe (Janett act. 8 S. 12). Die die Rekursgegnerin behandelnden Psychiater sowie die Kliniken, in denen sich diese aufhalten soll, werden in endloser Wiederholung des sexuellen Missbrauchs bezichtigt, wobei Letztere auch mit Bordellen verglichen werden. Als Hintergrund des enormen – sich nach eigener Aussage des Rekurrenten über Jahre erstreckenden - Aufwandes, welcher ihm so im Zusammenhang mit seiner „Hilfe“ an der Rekursgegnerin (Janett act. 3 S. 1) und den „Beweisaufnahmen“ der „Katastophe seines Lebens“ (Janett act. 8 S. 16) erwächst, ist ohne weiteres die vermeintlich anhaltende Liebe der Rekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten ersichtlich (Janett act. 8 S. 10). Der Rekurrent legt dar, dass er die neun Jahre, welche er mit der Rekursgegnerin verbracht hat, wohl bis an sein Lebensende lieben werde, was „bis anhin und vermutlich für immer“ das Eingehen einer neuen Liebes- und Lebensbeziehung verunmögliche (Vorinstanz act. 4.3). b) Das erörterte, vom Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner und seiner Familie sowie Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Personen verbreitete Gedankengut verletzt aufgrund seines Inhalts offensichtlich die Persönlichkeit der Rekursgegnerin. Durch die „Diagnose“ angeblicher (psychischer) Geschlechtskrankheiten, verbunden mit dem Vorwurf, als Täterin oder Opfer bei Sexualdelikten beteiligt zu sein, verletzte der Rekurrent jedenfalls das zwar nicht strafrechtlich, jedoch durch Art. 28 ZGB geschützte berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Rekursgegnerin, mithin deren zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. Meili, a.a.O., N 28 zu Art. 28; Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N 12.92 ff.). Diese Persönlichkeitsverletzung besteht ganz unabhängig vom mindestens zweifelhaften Wahrheitsgehalt der erfolgten Aussagen, denn auf jeden Fall betreffen intime Details über das Sexualverhalten einer Person das Schamgefühl als Teil des durch Art. 28 ZGB geschützten Gefühlslebens sowie den geschützten Geheimbereich, weshalb solche Lebensäusserungen unter Vorbehalt eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt nicht in irgend einer Form weiterverbreitet werden dürfen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.85 und 12.136). Ein Rechtfertigungsgrund liegt klarerweise nicht vor, namentlich hat die Rekursgegnerin

Seite 9 — 13 in diese wiederholten Persönlichkeitsverletzungen nicht eingewilligt (vgl. nachfolgend E. 6.d). Demnach kann festgestellt werden, dass der Inhalt der Äusserungen des Rekurrenten den durch Art. 28 ZGB gewährleisteten Ehrenschutz sowie den Geheimbereich der Rekursgegnerin bzw. ihr geschütztes Gefühlsleben widerrechtlich verletzte. c) Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seine umschriebenen „Diagnosen“ und Theorien seit dem Herbst 2009 wiederholt der Rekursgegnerin aufdrängte. Dies wird durch entsprechende E-Mails (Vorinstanz act. 4.3; Janett act. 6, wo der Rekurrent der Rekursgegnerin mitteilte, dass sie „alle diese E-Mails“, die er ihr zugesendet habe, auch schriftlich und ausgedruckt bekommen werde) hinreichend belegt. Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges Dokument mit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem Lebenspartner in den Briefkasten legte (Vorinstanz act. 13.1). Aktenkundig sind auch diverse Korrespondenzen, mit welchen er den Lebenspartner der Rekursgegnerin, Y., sowie dessen Verwandte bzw. Verschwägerte X. und W. beschuldigt bzw. angeblich vor der Rekursgegnerin zu „schützen“ versucht. Y. fühlte sich durch die wiederholten Kontaktaufnahmen seitens des Rekurrenten offenbar dermassen belästigt, dass er diesem gegenüber unter anderem ein „Betretungsverbot“ für die Parzelle Nr. 209 erteilte, bei Nichtbefolgung desselben Anzeige erstattet werde (Janett act. 10). Sodann lässt der Rekurrent – wie er selbst ausführt (Vorinstanz act. 4.2, act. 13.1 S. 10; Janett act. 8 S. 8) – auch nicht davon ab, Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten der Rekursgegnerin aufzunehmen. Aus seinen Ausführungen geht schliesslich hervor, dass er sich – stets unter dem Vorwand, „monströsen Verbrechen“ entgegenzuwirken - mit verschiedenen weiteren Personen im Umfeld der Rekursgegnerin, deren Funktion teilweise unerfindlich ist, in Verbindung gesetzt hat. So beschreibt er seitenlang seine Auseinandersetzungen mit dem Psychiater der Rekursgegnerin, V., den er des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Rekursgegnerin bezichtigt (Vorinstanz act. 13.1 S. 61 ff.). d) Aufgrund der Akten ist hinreichend glaubhaft, dass die Rekursgegnerin im Sinne der sog. Hauptsacheprognose (vgl. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 262) durch die wiederholten Kontaktaufnahmen des Rekurrenten mit ihr und ihrem neuen Lebenspartner am gemeinsamen Wohnort in C. sowie ihren Mitarbeitern im Heim A. widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde. Es ist zwar nicht mit Sicherheit geklärt, ob der Rekurrent in C. je persönlich Kontakt mit der Rekursgegnerin hatte, jedoch sind elektronische Schreiben des Rekurrenten an die Rekursgegnerin belegt. Zudem ist erwiesen,

Seite 10 — 13 dass er der Rekursgegnerin mindestens einmal eine sehr umfangreiche Dokumentation in den Briefkasten an ihrem Wohnort gelegt hat. Unter Berücksichtigung des im vorsorglichen Massnahmenprozess gesenkten Beweismasses ist damit erstellt, dass die Rekursgegnerin vom Rekurrenten bereits seit geraumer Zeit belästigt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 15. November 2007 hervor, dass die Rekursgegnerin bereits im Jahre 2007 Opfer von Nachstellungen des Rekurrenten wurde und dass sie von diesem bereits zu dieser Zeit unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt wurde. Aufgrund der Akten ist zwar nicht schlüssig, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, jedoch kann die Frage offen bleiben, nachdem – wie gesagt – im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftmachung der eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründenden Tatsachen genügt. Mit verschiedenen Zeitungsartikeln (Janett act. 14, act. 15; Vorinstanz act. 10.1) legt die Rekurrentin zudem dar, dass in Deutschland weitere Prozesse gegen den Rekursgegner hängig sind oder waren und dass Thema dieser Prozesse jeweils Ehrverletzungen oder Nachstellungen zum Nachteil der Rekursgegnerin sind bzw. waren. Anhand entsprechender psychiatrischer Berichte vermag die Rekursgegnerin sodann nachzuweisen, dass sie durch die Nachstellungen des Rekurrenten Beeinträchtigungen ihrer psychischen Integrität erleidet (Vorinstanz act. 15.1, act. 15.2). Aufgrund der vom Rekurrenten selbst verfassten aktenkundigen Schriften vermag er die Tatsache der Nachstellungen gar nicht ernsthaft zu bestreiten. Vielmehr scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, mit seinen Unterfangen schweren Verbrechen im Zusammenhang mit der psychisch angeblich kranken Rekursgegnerin entgegenzuwirken. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausbildung überhaupt nicht befähigt erscheint, bei der Rekursgegnerin angebliche psychische Krankheiten zu diagnostizieren, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er während seiner Ausbildung psychologische Vorlesungen gehört haben will, nach seinen Ausführungen Zeuge von tragischen Selbstmorden wurde und sich mit der vermeintlichen Krankheit der Rekursgegnerin bereits während Jahren auseinandersetzt (Vorinstanz act. 13.1). Dies hat umso mehr zu gelten, als der Rekurrent stets gegen den ausdrücklichen Willen der Rekursgegnerin gehandelt hat, was bereits die Einleitung verschiedener Gerichtsprozesse seit dem Jahre 2006 zeigt. Nach dem Gesagten erfolgten die Nachstellungen und Belästigungen seitens des Rekurrenten somit ohne Rechtfertigungsgrund, weshalb auch die Widerrechtlichkeit ohne weiteres gegeben ist. Nachstellungen und Belästigungen mit der Intensität, wie sie vorliegend seitens des Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin und deren Umfeld erfolgten, muss sich diese gegen ihren Willen

Seite 11 — 13 nicht gefallen lassen. Vielmehr kann sie sich gegen diese widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen beim Gericht wehren. Weitere Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist gemäss Art. 28c ZGB die Glaubhaftmachung, dass der Gesuchstellerin durch die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im Rahmen dieser sog. Nachteilsprognose ist nicht nur festzustellen, welche Nachteile der gesuchstellenden Partei drohen, sondern auch zu berücksichtigen, welche Nachteile der Gegenpartei entstehen können, wenn die erlassene Massnahme sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (Meier, a.a.O.). Indem die Rekursgegnerin psychiatrische Fachberichte ins Recht legt, vermag sie glaubhaft darzulegen, dass sie durch die Nachstellungen und Belästigungen seitens des Rekurrenten psychische Nachteile erleidet. Wenn der Rekurrent vorbringt, es gehe ihm um die Bereinigung der ungeklärten finanziellen und güterbezogenen Fragen, die sich aus seiner Trennung mit der Rekursgegnerin ergeben hätten, so ist er im Rahmen der hier vorzunehmenden Nachteilsprognose nicht zu hören. Er hat es nämlich bislang unterlassen, in seiner zum Teil sehr umfangreichen Korrespondenz mit der Rekursgegnerin konkrete Forderungen diesbezüglich geltend zu machen. Jedenfalls berechtigen ihn seine entsprechenden Behauptungen nicht, der Rekursgegnerin nachzustellen und sie zu belästigen. e) Aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) folgt, dass das Gericht bei der Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (BBl 2005 S. 6885). Die Vorinstanz verbot dem Rekurrenten, sich näher als 500 Meter der Rekursgegnerin anzunähern, sich in einem Umkreis von 200 Metern von ihrem Wohnort aufzuhalten sowie mit der Rekursgegnerin und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder die Rekursgegnerin in anderer Weise zu belästigen. Zudem wurden diese Verbote mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB verbunden. Die ausgesprochenen und bis zum Abschluss des Hauptprozesses befristeten Verbote erscheinen als geeignet, den Rekurrenten von den Belästigungen der Rekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abzuhalten, zielen sie doch gerade darauf ab, dieses Verhalten zu unterbinden. Zudem bringt die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort vor, seit Erlass der superprovisorischen Verfügung, deren Massnahmen mit der angefochtenen Verfügung weitergeführt wurden, in relativer Ruhe vor dem Rekurrenten zu leben. Mildere Massnahmen sind

Seite 12 — 13 nicht ersichtlich, vielmehr ist ein Verbot erforderlich, wonach dem Rekurrenten jede Kontaktaufnahme mit der Rekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern untersagt wird – und zwar unabhängig von der Form (persönliches Erscheinen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch) -, zumal sich der Rekurrent in der Vergangenheit nicht auf einzelne Formen der Kontaktaufnahme beschränkt hat und bereits der Inhalt des vom Rekurrenten verbreiteten Gedankengutes persönlichkeitsverletzend ist (vgl. vorstehend E. 6.b). Angesichts der jahrelangen Nachstellungen und Belästigungen erscheint der Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unerlässlich. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund ihrer durch den Rekurrenten gefährdeten psychischen Gesundheit ein beträchtliches Interesse an den angeordneten Massnahmen hat, während der Rekurrent seinerseits keinen ernsthaften Nachteil zu begründen vermag, welcher ihm durch die Anordnung dieser Massnahmen entstehen könnte. Die mit der angefochtenen Verfügung zum Schutz der Rekursgegnerin angeordneten Massnahmen erweisen sich somit auf der ganzen Linie als verhältnismässig. 7. Wenn der Rekurrent beantragt, es sei ein „Bussgeld bezüglich der zahlreichen Ehrverletzungen und Verleumdungen und Rufschädigungen des Gesuchsgegners durch die Gesuchstellerin und deren Anwalt“ auszusprechen, so ist er lediglich darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage nach der Rechtmässigkeit einer vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB anordnenden Verfügung bildet, nicht jedoch die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit der Rekursgegnerin und deren Rechtsvertreters. 8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren die Rechtslage im Rahmen des definitiven Rechtsschutzes (Hauptprozess). Der Rekurs ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr). Zudem hat er die obsiegende Rekursgegnerin aussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zulasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin mit Fr. 1'200.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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