Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 211 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar Pers Im zivilrechtlichen Rekurs des C., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8033 Zürich, wieder vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15. September 2010, in Sachen der A . A G , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Treyer, Gerbergasse 19, 4001 Basel, gegen den Gesuchsteller und Rekurrenten, betreffend Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.1. Die A. AG mit Sitz in Z. ist eine nach Schweizer Recht organisierte Aktiengesellschaft, die mehrere Magazine herausgibt, insbesondere die alle zwei Wochen erscheinende B.. In deren Print- sowie Onlineausgabe Nr. _ vom 2. Juli 2010 erschien unter dem Titel „C.: Zieht seine Partner über den Tisch“ ein Artikel, der sich mit dem beruflichen Werdegang von C. befasst. 2. Der Verfasser dieses Artikels, D., teilte C. am 23. Juli 2010 mit, dass im Rahmen der Redaktionssitzung der B. vom 21. Juli 2010 entschieden worden sei, dass in der kommenden Ausgabe der B. ein weiterer Artikel über ihn erscheine, in welchem über die Hintergründe der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung berichtet werden solle. Er ersuche ihn deshalb, die beiliegenden Fragen zu zwölf Themenbereichen bis Montag, den 26. Juli 2010, um 11.00 Uhr, zu beantworten. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 gelangte C. mit folgenden Anträgen an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Es sei der Gesuchsgegnerin ohne Anhörung und sofort zu verbieten, über den Gesuchsteller in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen folgendes als Tatsache oder Verdacht zu behaupten: - Dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende Dezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200 Millionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF 200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als Darlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen oder sich in anderer Weise unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Gutschriftanzeige der H. AG über CHF 198'954'724 unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176,1 Millionen auf CHF 10'000, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der Erfassung dieses Vorgangs auf einem Escrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig verhalten hat,
Seite 3 — 18 - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Millionen in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften L. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am 24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG auf die M. AG unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April 2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom bzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig oder in einer wirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einem partiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai 2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung vom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungsund Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _ unrechtmässig verhalten hat, alles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 2. Das als superprovisorische Massnahme zu verfügende Verbot sei der Gesuchsgegnerin vorab per Telefax auf _ mitzuteilen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.“ C.1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dem superprovisorischen Gesuch statt und forderte die A. AG auf, bis zum 17. August 2010 zur begehrten vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen. 2. In einer provisorischen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 beantragte die A. AG, die superprovisorische Verfügung umgehend aufzuheben. Eventualiter sei C. zu verpflichten, eine Sicherstellung im Sinne von Art. 28d ZGB in angemessener Höhe zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Aufhebung der superprovisorischen Massnahme ab und entschied, dass bezüglich Sicherstellung keine superprovisorische Massnahme erlassen werde. C. wurde aufgefordert, sich
Seite 4 — 18 bis zum 17. August 2010 zur Frage der Sicherstellung zu äussern. Dieser beantragte in der Folge, den Antrag auf Sicherstellung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 3. Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 stellte und begründete die A. AG folgende Anträge: „Rechtsbegehren: 1. Es sei das mittels Gesuch vom 26.7.2010 begehrte und mittels Verfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 27.7.2010 gewährte Publikationsverbot resp. die hierfür erlassene superprovisorische Massnahme vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und damit die vorsorgliche Massnahme nicht zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Verfahrensantrag: 3. Es sei gestützt auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 26.7.2010, die erste (provisorische) Stellungnahme vom 27.7.2010 und die vorliegende Stellungnahme der Gesuchsbeklagten sowie auf die noch ausstehende Stellungnahme des Gesuchstellers umgehend und auf schriftlichem Wege über den Fortbestand der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, eventualiter sei mit Eingang der Stellungnahmen umgehend eine Bestätigungsverhandlung anzusetzen.“ D. Mit Urteil vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15. September 2010, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch von C. wird teilweise gutgeheissen, die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 27. Juli 2010 aufgehoben und was folgt angeordnet: Der A. AG ist es unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall untersagt, in der Zeitschrift B., auf E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht zu behaupten: a. dass sich C. oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen Erfassung dieses Vorganges widerrechtlich verhalten hat; b. dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat. 2. C. erhält eine Frist von 20 Tagen, um die Unterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen. Wird
Seite 5 — 18 innert dieser Frist kein Vermittlungsverfahren eingeleitet, so fällt das provisorische Publikationsverbot dahin. 3. Das Gesuch um Sicherheitsleistung wird abgewiesen. 4. (Kosten/aussergerichtliche Entschädigung). 5. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil liess C. mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010 sei teilweise aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, über den Rekurrenten in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen folgendes als Tatsache oder als Verdacht zu behaupten: - Dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende Dezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200 Millionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF 200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als Darlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen oder sich in anderer Weise unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Gutschriftanzeige der H. AG über CHF 198'954'724 unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176,1 Millionen auf CHF 10'000, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der Erfassung dieses Vorgangs auf einem Escrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Millionen in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften L. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der von ihm am
Seite 6 — 18 24. Mai 2007 angekündigten Übertragung von Guthaben der G. AG auf die M. AG unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften durch verschiedene von ihm am 25. April 2005 veranlasste Überweisungen und Rücküberweisungen vom bzw. auf das Konto _ bei der N. unrechtmässig oder in einer wirtschaftlich unsinnigen Weise verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einem partiarischen Darlehen, das zum Erwerb der O. verwendet und gemäss Verwaltungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2006/11. Mai 2007 mit CHF 10 Millionen eingebucht wurde, unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit einer Zahlung vom 7. Juli 2005 über CHF 1,15 Mio. zugunsten des Betreibungsund Konkursamtes Y. vom Gemeinschaftskonto L. u/o C. Nr. _ unrechtmässig verhalten hat, alles unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 2. Insoweit das Bezirksgerichtspräsidium Plessur der Rekursgegnerin in Ziff. 1 des Dispositivs verbietet, in der Zeitschrift B., auf E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht zu behaupten: a. dass sich C. oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen Erfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat; b. dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat; sei das Urteil zu bestätigen. 3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es sei dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um die Unterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Rekursgegnerin.“ Am 12. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von C. den Kantonsgerichtspräsidenten darum, dem Rekurs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens superprovisorisch und ohne
Seite 7 — 18 Anhörung der Gegenpartei aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie das mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27. Juli 2007 ausgesprochene Publikationsverbot bis dahin aufrecht zu erhalten unter ausformulierter Strafandrohung des Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 hiess der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch gut. F. Am 29. Oktober 2010 liess die A. AG dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Rekursantwort mit folgendem Rechtsbegehren zukommen: „1. Es sei der Rekurs des Rekurrenten vom 6.10.2010 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die bereits superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten.“ G. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 unter Einreichung sämtlicher Akten auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1. Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) zuständig für den Schutz der Persönlichkeit sowie vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Solche Entscheide können, wenn im EGzZGB nichts anderes angeordnet ist, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO) sinngemäss. Hingegen ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Der Rekurs von C. vom 6. Oktober 2010 gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010, mitgeteilt am 15.
Seite 8 — 18 September 2010, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Antrag des Rekurrenten um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2010 entsprochen und der Rekursgegnerin bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids superprovisorisch verboten, die Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildenden Behauptungen in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von dieser herausgegebenen Publikationen zu veröffentlichen. Weitere Verfügungen in diesem Zusammenhang werden mit Zustellung des vorliegenden Entscheids obsolet. 3. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden die von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgesprochenen Verbote, wonach es der Rekursgegnerin unter Androhung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR; 311.0) im Widerhandlungsfall untersagt ist, in der Zeitschrift „B.“, unter E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikation als Verdacht zu behaupten, (a.) dass sich der Rekurrent oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von Fr. 176.1 Mio. auf Fr. 10'000.--, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen Erfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat und, (b.) dass sich der Rekurrent oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der B.ierung von Finanzanlagen über Fr. 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat. 4. Vorweg ist klarzustellen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht festgehalten hat, dass die Rekursgegnerin mit der Publikation widerrechtlich gehandelt habe (S. 7 Ziff. 6.2 des Rekurses vom 6. Oktober 2010). Die Vorinstanz hat an von ihm zitierter Stelle lediglich die Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach die Rekursgegnerin mit der Publikation der drohenden Aussagen widerrechtlich handle, es sei denn der Rekurrent habe einem solchen Vorgehen zugestimmt, die fraglichen Äusserungen seien durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen oder durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gedeckt (S. 20 E. 5.a des angefochtenen Urteils).
Seite 9 — 18 5.a. Der Rekurrent rügt zunächst die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass D. als Tatsache verbreiten werde, der Rekurrent habe sich unrechtmässig verhalten, als aktenwidrig. Diese Auffassung sei ferner geradezu naiv. Wer den ersten Artikel von D. lese - sei er nun rechtskundig oder rechtsunkundig -, werde unweigerlich den Schluss ziehen, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit rechtswidrig verhalten. Auch wenn dieses Verhalten nicht zu einer Verurteilung geführt habe, so ergebe sich die Tatsache der Begehung solcher Delikte aus dem Artikel in aller Deutlichkeit. Die Vorinstanz halte dafür, dass eine derartige Zuspitzung zulässig sei, weil der Journalist nicht selber behaupte, der Rekurrent habe Straftaten begangen, sondern diesen Schluss dem rechtskundigen Leser überlasse. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil der Journalist den Leser bewusst auf falsche Geleise führe und ihm eine Faktenbasis schaffe, aus der er den vom Journalisten gewollten Schluss ziehe. Das verlangte Publikationsverbot sei deshalb auch auf Tatsachen zu erstrecken. Es mache keinen Sinn, dass die Vorinstanz nur die Verbreitung des Verdachts, nicht aber die Verbreitung von Tatsachen verbiete. Denn wo es der Rekursgegnerin nicht gestattet sei, den Verdacht zu äussern, der Rekurrent habe sich widerrechtlich verhalten, müsse es ihr a fortiori auch untersagt sein, dasselbe den Lesern über den Gesamteindruck als Tatsache zu vermitteln. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es sei davon auszugehen, dass der geplante Artikel in der Machart jenem vom 2. Juli 2010 ähneln werde, weil er von demselben Autor verfasst werde. Für den vorliegenden Fall müsse dies umso mehr gelten, als der Rekurrent die Rekursgegnerin als Arbeitgeberin des Verfassers des besagten Beitrags bereits vor Erscheinen des ersten B.-Artikels wegen dessen drohenden, persönlichkeitsverletzenden Charakter schriftlich abgemahnt und anschliessend Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht habe. Gleichwohl hätten sie sich dazu entschlossen, einen zweiten Artikel über den Rekurrenten zu schreiben. Ein solches Verhalten lege nur jemand an den Tag, der von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt und nicht bereit sei, von seiner Position abzuweichen. Dies lasse darauf schliessen, dass der Autor, D., das Verhalten des Rekurrenten im geplanten Artikel einer ebenso kritischen Überprüfung unterziehen werde wie im ersten. In Bezug auf die im geplanten Text zu erwartenden Äusserungen sei festzuhalten, dass D. im erschienen Artikel nicht als Tatsache festgehalten habe, dass sich der Rekurrent im Zusammenhang mit den von ihm thematisierten Vorgängen strafbar gemacht habe. Er habe jedoch auf laufende Strafuntersuchungen hingewiesen und in diesem Zusammenhang den
Seite 10 — 18 Verdacht geäussert, dass der Rekurrent Straftaten begangen haben könnte. Ausserdem habe er die Rechtmässigkeit von Zahlungsflüssen und/oder deren korrekte Verbuchung bezweifelt. Mitunter sei er noch einen Schritt weitergegangen und habe Vorgänge geschildert, die für den rechtsunkundigen Leser ein strafrechtliches Verhalten des Rekurrenten implizierten. Er habe jedoch kein widerrechtliches Verhalten des Rekurrenten als Tatsache festgestellt, sondern diese Schlussfolgerung dem Leser überlassen. Für diesen gehe im Übrigen aus dem B.-Artikel klar hervor, dass der Rekurrent in der Vergangenheit noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei und keiner seiner ehemaligen Geschäftspartner, insbesondere L., ein Urteil erwirkt hätten, in dem das Verhalten des Rekurrenten als widerrechtlich qualifiziert worden sei. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bereits wegen des ersten Artikels ein Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet habe, weshalb D. davon ausgehen müsse, dass er für jede seiner Formulierungen im geplanten Artikel zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werde. Es sei daher zu erwarten, dass er den zweiten Artikel mit allergrösster Sorgfalt redigieren werde. Unter diesen Umständen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dazu hinreissen lassen werde, als Tatsache festzustellen, dass sich der Rekurrent in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten habe. Die Anträge, in denen der Rekurrent entsprechende Aussagen verbieten möchte, seien daher abzuweisen. b. Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumildern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E. 2.b/aa S. 487 mit Hinweisen). Gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB kann, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen. Das Gericht kann insbesondere die Verletzung verbieten oder beseitigen (Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Für das Erwirken einer vorsorglichen Massnahme sieht das Gesetz ein blosses Glaubhaftmachen vor. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
Seite 11 — 18 dass sie sich nicht verwirklichen wird (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, 5P.303/2006, E. 7.2, und vom 21. Dezember 2006, 4P.222/2006, E. 2; BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). c. Inwiefern die Auffassung der Vorinstanz aktenwidrig, ja geradezu naiv sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Artikel vom 2. Juli 2010 wird darauf hingewiesen, dass die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren eingeleitet habe. „Es bestehe der begründete Verdacht, dass insbesondere ab Geschäftsjahr 2003 durch das Verbuchen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand, durch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch die Begründung und Bilanzierung von Nonvaleurs fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und/oder Steuerbetrug begangen sowie zu diesen Delikten Gehilfenschaft geleistet wurde“ (KB 4 S. 40 f.). Diesbezüglich wendete sich der Rekurrent bzw. die G. AG bereits einen Tag zuvor mit einer Medienmitteilung an die Wirtschafsredaktionen und wies die Vermutungen als haltlos zurück (BB 11). Sodann ist im Artikel die Rede davon, dass das Untersuchungsrichteramt Y. seit zwei Jahren gegen den Rekurrenten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Steuerbetrugs und weiterer Vermögensdelikte ermittle (KB 4 S. 41). Was die Angelegenheit mit dem WIR-Check anbelangt, so wird festgehalten, dass die Checkgeschichte im Oktober 2001 mit einem Vergleich geendet habe (KB 4 S. 43). Schliesslich geht der Artikel noch auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Rekurrenten und L. ein und erwähnt, dass L. versucht habe, Geldflüsse von mehr als Fr. 200 Mio. aufzuklären, deren Zweck nicht erkennbar gewesen sei. Er habe Strafanzeige bei der Z. Staatsanwaltschaft eingereicht und sei gescheitert; sodann habe er gegen die Revisoren geklagt. L. habe Unsummen für Prozesse ausgegeben, um zumindest seine Rechte und die der G. AG zu sichern, habe zuletzt aber aufgegeben und in einen Entflechtungsvertrag mit dem Rekurrenten eingewilligt (KB S. 45). An keiner Stelle wird seitens des Autors D. als Tatsache festgehalten, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Zudem wird sowohl dem rechtskundigen wie auch dem rechtsunkundigen Leser nach Lektüre des Artikels sehr wohl klar sein, dass der Rekurrent bis anhin noch nie strafrechtlich verurteilt worden ist und die jeweiligen laufenden Untersuchungen zwar auf begründeten Verdacht hin eingeleitet worden sind, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht wurden. Eine Äusserung, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht, ist mithin zulässig (BGE 126 III 305 E. 4.b.aa S. 307).
Seite 12 — 18 Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten wird er in besagtem Artikel weder als Straftäter verurteilt noch findet eine (klare) Vorverurteilung statt. Damit ist es dem Rekurrenten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass D. im zu erwartenden Artikel als Tatsache festhalten wird, er habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Anträge folglich zu Recht abgewiesen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen - und dies scheint der Rekurrent zumindest phasenweise zu verkennen -, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um ein provisorisches Publikationsverbot im summarischen Verfahren geht und es nicht Sache des Gerichts ist, über eine allfällige Persönlichkeitsrechtsverletzung im ersten Artikel vom 2. Juli 2010 zu befinden. Diese Frage ist bereits Gegenstand zweier vor dem Bezirksgericht Z. hängiger Persönlichkeits- und Ehrverletzungsklagen. Der Artikel vom 2. Juli 2010 kann vorliegendenfalls einzig herangezogen werden, um aufgrund seiner Machart sowie gestützt auf den dem Rekurrenten zugestellten Fragekatalog (BB 10) den hypothetischen Inhalt des zukünftigen Artikels zu „ermitteln“, welcher dem Wortlaut nach nicht bekannt ist. Insofern hat sich das Gericht mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2010, 4P.222/2006, E. 2). 6.a. Der Rekurrent macht weiter geltend, die bezirksgerichtliche Feststellung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass L. vom Escrow-Verhältnis keine Kenntnis gehabt haben will und sich die Rekursgegnerin damit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könne, sei unbegreiflich. Der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2005 weise explizit auf das Escrow-Verhältnis hin, so dass L. als damaliger Aktionär der G. AG davon Kenntnis gehabt haben müsse. Im Weiteren tauche das Escrow-Verhältnis auch im Revisionsbericht des Jahres 2006 nochmals auf. Darüber hinaus sei L. in der besagten Zeit einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der G. AG gewesen; als solcher habe er von den Revisionsberichten und damit auch vom Escrow- Verhältnis mit Bestimmtheit Kenntnis gehabt. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gegenteil dennoch nicht vollkommen auszuschliessen sei, sei im Lichte dieser Fakten schlichtweg unbegreiflich. Eine Täuschung durch den Rekurrenten, wie sie die B. in ihrem Artikel darstellen wolle, sei angesichts dieser Aktenlage auszuschliessen und die Unwahrheit der Aussage der B. evident,
Seite 13 — 18 weshalb sie sich dafür offensichtlich auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen könne. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, es erscheine im Zusammenhang mit dem fraglichen Escrow-Verhältnis als überwiegend wahrscheinlich, dass die Rekursgegnerin im geplanten Artikel behaupten werde, dass L. davon keine Kenntnis gehabt habe. Aus dem Escrow-Vertrag vom 1. Mai 2005 zwischen der G. AG, vertreten durch den Rekurrenten, und F., Escrow Agent, gehe hervor, dass L. an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Dass er über dieses Rechtsgeschäft gleichwohl Kenntnis gehabt habe, sei zwar denkbar, zumal der Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 auf die Absicht hinweise, ein solches einzugehen. Da das Gegenteil jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei die Wahrheit der von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit erstellt. Folglich seien die zu erwartenden Aussagen durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. b. Art. 28c Abs. 3 ZGB stellt für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien höhere Schranken auf. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne zusätzliche Voraussetzungen eine weitgehend unmittelbare richterliche Vorzensur ermöglicht würde, die mithin in den Kernbereich der Medienfreiheit schneiden könnte, wird doch der betreffende Artikel vorerst schlechthin verboten. Deshalb hat der Gesetzgeber bei den vorsorglichen Massnahmen - soweit sie sich gegen periodisch erscheinende Medien richten - drei erschwerte Voraussetzungen aufgestellt. Vorzensur ist daher nur zulässig, wenn die Publikation einen besonders schweren Nachteil verursachen kann und dafür offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zudem ist die verlangte vorsorgliche Massnahme sorgfältig am Verhältnismässigkeitprinzip zu messen (Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 229; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl, Bern 1993, S. 173 f.). Der Rechtfertigungsgrund muss im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich fehlen, d.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und zweifelsfrei erwiesen sein. Hier genügt wiederum die Glaubhaftmachung eines Rechtfertigungsgrunds. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass der periodisch erscheinende Titel die Richtigkeit der umstrittenen Äusserung glaubhaft macht. Vielmehr genügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig falsch ist. Gelingt dies nicht, kann offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die Publikation bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verletzende Aussage klarerweise falsch ist oder gar nicht richtig sein kann (Meili, Basler
Seite 14 — 18 Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 28c ZGB; Nobel/Weber, a.a.O., S. 230). c. Im Lichte dieser Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass L. am Escrow- Vertrag vom 1. Mai 2005 nicht mitgewirkt hat. Dieser wurde einzig zwischen der G. AG, vertreten durch den Rekurrenten, und F. als Escrow-Agent geschlossen (BB 12). Selbstredend belegt dieser Umstand allein nicht, dass L. von diesem Rechtsgeschäft tatsächlich keine Kenntnis hatte. Indessen liegen auch keine anderweitigen Dokumente im Recht, aufgrund welcher diese Behauptung als offenkundig falsch zu bezeichnen wäre. Insbesondere vermag der Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 daran nichts zu ändern, datiert dieser doch vom 11. Dezember 2006 (KB 16), mithin rund 1 ½ Jahre nach Unterzeichnung des Escrow-Vertrags. Unverständlich ist sodann die Aussage des Rekurrenten, wonach nicht vorstellbar sei, was er als Beleg für die Kenntnis von L. über den Escrow-Vertrag noch hätte produzieren können. Für den Fall, dass L. tatsächlich Kenntnis davon hatte, ist wohl davon auszugehen, dass er und der Rekurrent im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts vorgängig in irgendeiner Weise miteinander korrespondiert hätten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse besagter Korrespondenzen in irgendeiner Form - E-Mail, Schreiben, Sitzungsprotokolle, Aktennotizen etc. - festgehalten worden und somit als Beleg für die zu beurteilende Frage geeignet und vorhanden wären. Derartige Belege sind indessen nicht aktenkundig. Die Rekursgegnerin hat somit rechtsgenüglich dargetan, dass die in diesem Zusammenhang zu erwartende Behauptung nicht offenkundig falsch ist und demnach ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Rekurs ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet. 7.a. Weiter - so der Rekurrent - halte die Vorinstanz zwar fest, dass die vermeintlich detaillierten Informationen aus der vertrauensunwürdigen Quelle L. stammten, den offensichtlichen Schluss, dass Informationen aus unzuverlässigen Quellen grundsätzlich zu misstrauen sei, weil sie eben nicht wahr sein könnten, ziehe sie dagegen nicht. Stattdessen gestatte sie der Rekursgegnerin, persönlichkeitsverletzende Informationen aus vertrauensunwürdiger Quelle zu publizieren und auferlege dem Rekurrenten den Beweis dafür, dass die Informationen offensichtlich falsch seien. Diesbezüglich gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass zum Nachweis der übrigen Äusserungen zwar keine Beweismittel im Recht lägen, die
Seite 15 — 18 entsprechenden Behauptungen von D. indessen ausgesprochen detailliert seien. Dies lege den Schluss nahe, dass D. im Besitz der fraglichen Dokumente sei. Eine solche Annahme genüge im Allgemeinen, um die Richtigkeit der zu erwartenden Tatsachenbehauptungen nicht offensichtlich auszuschliessen. Allerdings gelte es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Informationen der Rekursgegnerin, wenn nicht ausschliesslich, so doch massgeblich von L. stammten. Dies mahne zur Vorsicht, habe sich doch das einstmals freundschaftliche Verhältnis der beiden in den vergangenen Jahren in eine erbitterte Feindschaft verwandelt. Das Gericht komme daher nicht umhin, anzunehmen, dass L. die Rekursgegnerin selektiv informiere und ausschliesslich mit für den Rekurrenten belastenden Unterlagen bediene. Für den vorliegenden Fall müsse dies zur Folge haben, dass allein die substantiierte Behauptung der zur Publikation vorgesehenen Vorgänge nur genüge, wenn der Rekurrent die Unrichtigkeit der fraglichen Sachverhaltsdarstellungen mittels eines für ihn ohne weiteres greifbaren Beweismittels hätte beweisen können. Dies treffe zu für die in Frage gestellte Bonität des Escrow-Accounts, die behaupteten Überweisungen vom 25. April 2005, die Gewährung und Einbuchung eines Darlehens über Fr. 10 Mio. für den Kauf von 58 % der Aktien des Kurhauses in der X. sowie für die Überweisung von Fr. 1.15 Mio. zu Gunsten des Betreibungs- und Konkursamtes Y., nicht jedoch für die in Ziffer 4 und 5 des Fragekatalogs behaupteten Unstimmigkeiten bei der Verbuchung eines Darlehens, da sich die Rekursgegnerin hierfür auf einen Jahresabschluss beziehe, dessen Existenz der Rekurrent bestreite. Abgesehen von diesem Fall sei demnach mit der erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsachen wahr seien. Da die von ihr gestützt auf diesen Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen überdies als vertretbar erscheinen würden, sei die hiermit verbundene Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds gedeckt. b. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass Informationen aus unzuverlässigen Quellen grundsätzlich zu misstrauen ist, weil sie nicht wahr sein könnten, ist er nicht zu hören. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass es sich bei der Person L. um eine unzuverlässige Quelle handelt und zum anderen verkennt der Rekurrent die gesetzliche Konzeption von Art. 28c Abs. 3 ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gericht eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien nur dann vorsorglich verbieten, wenn offensichtlich kein Rechtfertigungsrund vorliegt. Wie bereits in E. 6.b ausgeführt, muss der Rechtfertigungsgrund im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich fehlen,
Seite 16 — 18 d.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und zweifelsfrei erwiesen sein. Dabei genügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig falsch ist. Um ein vorsorgliches Publikationsverbot erwirken zu können, obliegt es somit dem Rekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass die zu erwartende Behauptung offensichtlich falsch ist und demzufolge gerade kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Indem die Vorinstanz dem Rekurrenten eine dementsprechende Beweislast auferlegt hat, hat sie Art. 28c Abs. 3 ZGB nicht verletzt. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn die Informationen, die D. vorliegen, tatsächlich zu einem grossen Teil von L. stammten. Denn der alleinige Umstand, dass die ehemalige Freundschaft zwischen dem Rekurrenten und L. zwischenzeitlich in Feindschaft umgeschlagen ist, reicht nicht aus, um die von L. stammenden Informationen schlechterdings für offensichtlich falsch zu befinden. Selbst wenn L. ein persönliches Interesse daran hätte, den Rekurrenten in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen und ihm damit zu schaden, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jegliche Informationen aus seinen Händen unwahr sind. Da es dem Rekurrenten vorliegend nicht gelungen ist, darzulegen, dass die zu erwartenden Behauptungen offensichtlich falsch sind, ist der Rekurs auch in diesem Punkt unbegründet. Nach dem Gesagten erweist sich sodann auch die Rüge des Rekurrenten, wonach die Vorinstanz von ihm etwas nahezu Unmögliches fordere, indem sie von ihm verlange, die Unrichtigkeit bzw. die Unwahrheit einzelner Vorgänge mittels für ihn ohne weiteres greifbare Beweismittel darzulegen, als unbehelflich. c. Was der Rekurrent schliesslich hinsichtlich der unnötig verletzenden Darstellung vorbringt, zielt ins Leere. Zum wiederholten Male nimmt er Bezug auf den ersten Artikel vom 2. Juli 2010, welcher - wie bereits erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Darüber, ob der betreffende Artikel unnötig verletzend ist und die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten verletzt hat, hat das Bezirksgericht Z. zu befinden. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Rekurrenten, wonach er in besagtem Artikel in aller Deutlichkeit als Straftäter dargestellt und klar vorverurteilt wird (vgl. E. 5.c hiervor). Wenn der Rekurrent weiter ausführt, die Äusserung, die „scharfe Einsatztruppe“ der ESTV habe noch keinen einzigen Fall eingestellt, zwinge den Leser zum Schluss, dass auch die Untersuchung gegen den Rekurrenten zweifelsfrei in einer Verurteilung münden werde, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Dass die ASU bisher - wie dem Artikel zu entnehmen ist (KB 4 S. 43) - noch nie einen Fall eingestellt hat, bedeutet entgegen seiner Auffassung nämlich nicht zwangsläufig, dass alle Verfahren mit einer Verurteilung geendet haben, sondern lediglich, dass jeweils
Seite 17 — 18 Anklage erhoben worden ist. Folglich kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass D. im zu erwartenden Artikel als Tatsache behaupten wird, er habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Ebenso wenig vermochte er aufzuzeigen, dass die im geplanten Artikel zu erwartenden Äusserungen über den Rekurrenten offensichtlich falsch und damit durch keinen Rechtfertigungsgrund gedeckt sind. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich demzufolge als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen, um die Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbote gemäss Ziffer 1.a und 1.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils einzureichen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Rekursgegnerin auf Entziehung der superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 10. Der Rekurrent ist in der Hauptsache vollständig unterlegen und vermochte mit seinen Anträgen lediglich in untergeordneten Punkten wie der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie der neuen Fristansetzung für die Einreichung der Unterlassungsklage durchzudringen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Dieser ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts des Aufwands sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher überdies die Rekursgegnerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: