VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. August 2025
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2025.00031
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______, geboren am […], bezieht seit dem 1. April 2020 Ergänzungsleistungen (EL). Aufgrund seines Heimeintritts forderte ihn die Ausgleichskasse Glarus am 23. Januar 2024 zur Einreichung von Unterlagen auf. Dem kam er am 25. Januar 2024 nach. Am 1. Februar 2024 passte die Ausgleichskasse die EL ab dem 1. Januar 2024 an, unter Hinweis, dass die Neuberechnung wegen des Heimeintritts vom 1. Mai 2023 erfolge und der Eintritt für eine rückwirkende Neuberechnung innert sechs Monaten hätte gemeldet werden müssen. Hiergegen erhob A.______ am 8. Februar 2024 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 18. Februar 2025 abwies.
2.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 14. März 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 18. Februar 2025 sowie die Rückweisung an diese im Sinne der Erwägungen; unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Letztere schloss am 28. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe erst seit dem 1. August 2023 dauerhaft in der Stiftung B.______. Davor habe er einen unverbindlichen, befristeten Probeaufenthalt dort verbracht. Er bestreite seine Meldepflicht nicht. Er sei dieser jedoch fristgerecht nachgekommen. Die Stiftung B.______ habe nämlich bestätigt, dass sein erster Aufenthalt vorübergehend gewesen sei. Erst per 1. August 2023 sei beschlossen worden, dass er den vorübergehenden Wohnplatz dauerhaft nutzen werde. Damit sei die Meldung am 25. Januar 2024 erfolgt, wobei er hierfür bis zum 31. Januar 2024 Zeit gehabt hätte. Eine Neuberechnung der EL sei dementsprechend bereits ab dem 1. August 2023 vorzunehmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ihr sei am 22. Januar 2024 von der Fachstelle Behindertenfragen und Soziale Einrichtungen eine Liste mit Versicherten in einem Heim zugestellt worden, worauf der Beschwerdeführer aufgeführt gewesen sei. Daraufhin habe sie bei dessen Beistand Unterlagen angefordert, welche ihr am 25. Januar 2024 zugestellt worden seien. Da der Heimeintritt damit aber nicht innert sechs Monaten ab Heimeintritt gemeldet worden sei, habe keine rückwirkende Neuberechnung der EL erfolgen können. Die Änderung in den Verhältnissen hätte ihr nämlich bereits ab dem 1. Mai 2023 bzw. spätestens bis zum 1. November 2023 gemeldet werden müssen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, auch bis zum 31. Januar 2024 und damit sechs Monate nach dem von ihm vorgebrachten Datum keine Meldung gemacht hätte, da sie, die Beschwerdegegnerin, von der kantonalen Fachstelle und nicht von ihm von den veränderten Verhältnissen erfahren habe. Die eingereichten Unterlagen belegten dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Heimeintritt bereits per 1. Mai 2023 erfolgt sei. So sei dies im Betreuungsvertrag vom 27. April 2023 ausdrücklich vereinbart worden und beim Ausstellen des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie (KÜG) vorgesehen gewesen. Gleiches gehe aus der Bestätigung des Heims hervor. Hieran ändere die ebenfalls angegebene Probezeit von drei Monaten nichts.
3.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht dabei ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Diese Bestimmung bezieht sich dabei auf Personen, die dauernd oder längere Zeit im Heim oder Spital leben. Im Umkehrschluss werden kürzere Aufenthalte somit nicht umfasst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, BBl 2005 6029, S. 6229). Bei der Meldefrist nach Art. 12 Abs. 2 ELG handelt es sich sodann um eine Verwirkungsfrist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2013.00037 vom 12. Dezember 2014 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung von Heimkosten beträgt bei Heimeintritt sowie hinsichtlich Änderungen der Heimtaxe, Pflegestufe oder Krankenversicherungsleistung jeweils sechs Monate (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011, Rz. 3744.01).
4.
4.1 Vorliegend liegen zum Zeitpunkt des Heimeintritts des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben und Unterlagen vor. So stellte die Stiftung B.______ am 25. Mai 2023 ein KÜG-Gesuch, worin als Eintrittsdatum und Beginn der Kostenübernahme jeweils der 1. Mai 2023 genannt sowie der Aufenthalt als unbefristet geplant angegeben wurde. Der Beschwerdeführer sowie sein Beistand unterzeichneten dieses Gesuch und es wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 von der kantonalen Fachstelle Behindertenfragen und Soziale Einrichtungen zugestellt. Der Betreuungsvertrag zwischen der Stiftung B.______ und dem Beschwerdeführer vom 27. April 2023 nennt sodann ebenfalls den 1. Mai 2023 als Aufnahmedatum, wobei eine Probezeit von drei Monaten erwähnt ist. All dies spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Heimeintritt am 1. Mai 2023. Die Stiftung B.______ bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2024 sodann zwar, dass bis zum Ende der dreimonatigen Probezeit ab dem 1. Mai 2023 ungewiss gewesen sei, ob er den Wohnplatz langfristig nutzen könne, weshalb dies erst per 1. August 2023 beschlossen worden sei. Dies erscheint angesichts der konkreten Umstände, insbesondere dem Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 30. Mai 2023 bis 12. Juni 2023, denn auch grundsätzlich nachvollziehbar. Es erklärt jedoch nicht, weshalb bereits von Beginn an Vorkehrungen für einen unbefristeten Aufenthalt getroffen wurden, im Gegensatz zum Aufenthalt in der vorherigen Institution, welcher explizit als "Schnupperaufenthalt" bezeichnet wurde.
4.2 Selbst wenn in den ersten drei Monaten noch nicht definitiv festgestanden wäre, ob der Beschwerdeführer in diesem Heim längerfristig verbleiben würde, wäre dies gemäss eigenen Angaben zumindest ab dem 1. August 2023 der Fall gewesen. Dabei erscheint es mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 ELG zumindest nicht naheliegend, in solchen Konstellationen ein gewissermassen fiktives Eintrittsdatum auf den Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des Heimaufenthalts festzulegen, unter anderem aufgrund der hiermit verbundenen erhöhten Beweisschwierigkeiten. Auch in solchen Fällen ist grundsätzlich nur von einem einzigen Eintrittszeitpunkt auszugehen, wobei vorliegend der erste massgebend ist. Daraus folgt, dass im Zweifelsfall ein Eintritt ohne Weiteres zu melden ist, bei Bedarf auch mit Hinweis auf noch laufende Abklärungen. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ist dabei Sache der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG; WEL Rz. 3152.02).
Aufgrund des Dargelegten ist von einem massgebenden Heimeintritt am 1. Mai 2023 auszugehen, weshalb die Meldung nicht innert sechs Monaten erfolgt ist. Folglich nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht keine rückwirkende Neufestsetzung der EL vor. Damit kann offenbleiben, ob eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ELG bzw. Art. 31 ATSG erfolgt ist.
5.
Anzumerken bleibt, dass angesichts der Situation des Beschwerdeführers die verpasste Meldung grundsätzlich verständlich erscheint. Mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung und die Tatsache, dass Art. 12 Abs. 2 ELG aus Sicht des Gesetzgebers bereits ein Entgegenkommen für die komplexe Phase eines Heimeintritts darstellt, kann die Beschwerdegegnerin vorliegend jedoch nicht zu einem weiteren Wohlwollen verpflichtet werden. Dies umso mehr, weil diese Bestimmung primär für die erstmalige, aufwendigere EL-Anmeldung gedacht war. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem bereits EL bezogen werden und lediglich eine Änderung in den relevanten Umständen gemeldet werden muss, stellt die analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 2 ELG insofern bereits eine erweiterte Kulanz hinsichtlich der einzuhaltenden Frist dar (vgl. zum Ganzen BBl 2005 6029, S. 6229), worauf kein Rechtsanspruch besteht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]