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Glarus Verwaltungsgericht 27.02.2025 VG.2024.00106 (VG.2025.1437)

27 février 2025·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·1,744 mots·~9 min·3

Résumé

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Februar 2025

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00106

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw Carla Marti

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ meldete sich am 18. Juni 2023 bei der Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Letztere verneinte am 6. Juli 2023 einen solchen Anspruch, da die Vermögensschwelle im massgebenden Zeitpunkt überschritten worden sei.

2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung erhob A.______ am 27. Juli 2023 bzw. am 16. August 2023 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 10. Oktober 2024 abwies.

3.

Am 5. November 2024 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2024 sowie die Rückweisung der Sache an diese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse schloss am 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. A.______ hielt am 30. Januar 2025 an ihren Anträgen ebenso fest wie die Ausgleichskasse am 11. Februar 2025 an den Ihrigen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELV) in Kraft. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Juni 2023 erstmals um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin entschied am 6. Juli 2023 mittels Verfügung und am 10. Oktober 2024 schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind vorliegend somit die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

1.3 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf das subsidiäre Kostengutsprachegesuch vom Jahr 2023 hätte eintreten müssen, zumal Letztere zu dessen Behandlung offensichtlich nicht kompetent ist. Sodann beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die am 18. Juni 2023 beantragten Ergänzungsleistungen. Soweit am 18. Dezember 2024 erneut Ergänzungsleistungen beantragt wurden, erging diesbezüglich noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin. Vor diesem Hintergrund darf das vorliegende Verfahren nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2024 ausgedehnt werden, da der Streitgegenstand einzig das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umfasst, insoweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unzutreffend, dass sie am 31. Dezember 2022 über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 148'306.- verfügt und damit die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten habe. Einerseits sei sie nur Nutzniesserin des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehemannes, weshalb sie lediglich Anspruch auf die Erträge daraus habe. Andererseits sei die Nachlassteilung unklar erfolgt, was in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden bzw. nicht richtig dargestellt worden sei. Werde das am 31. Dezember 2022 vorhandene Vermögen mangels einer anderen Möglichkeit im Verhältnis zu demjenigen aufgeteilt, welches im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns vorhanden gewesen sei, sei ihr ein Vermögen in der Höhe von Fr. 67'479.25 anzurechnen. Entsprechend erreiche sie die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- nicht, womit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass sich sowohl aus der massgebenden Steuererklärung als auch aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ein massgebliches Vermögen ergebe, welches die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschreite. Folglich habe sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wobei ihre Vorbringen lediglich als Parteibehauptungen einzustufen und nicht zu hören seien.

3. 3.1 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen, wobei diese bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.- liegt (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., Zürich 2021, Rz. 570).   3.2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).   4. 4.1 Die Beschwerdeführerin trat am 2. März 2023 in die B.______ ein und meldete sich innert sechs Monaten bzw. am 18. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/3.2) ist zur Beurteilung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 massgebend. Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob anhand der im Recht liegenden Belege der Vermögensstand per 1. März 2023 rechtsgenüglich ermittelt werden kann.

  4.2

4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, womit im Sozialversicherungsprozess in der Regel die Parteien eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; BGer-Urteil 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2, je mit Hinweisen).

4.2.2 Die im Recht liegenden Akten erhellen, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten abgeklärt hat. So forderte sie Letztere am 3. August 2023 dazu auf, verschiedene Belege für die Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs einzureichen. Da die Beschwerdeführerin dem lediglich teilweise nachkam und eine weitere Edition zusätzlicher Akten offensichtlich nicht möglich war (vgl. hierzu auch die Abklärung betreffend Nachlassinventar) bzw. sich erübrigte, durfte sie anhand der ihr zur Verfügung stehenden Akten entscheiden, nicht zuletzt, weil ihr ein Entscheid über die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich war (vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht dazu gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

4.3 Hinsichtlich der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin wurden in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2023 Wertschriften und Guthaben zwischen Fr. 125'890.- (2023) und Fr. 221'224.- (2021) ausgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen hat bzw. die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge massgebend sind (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3445.01), besteht damit bereits ein gewichtiges Indiz, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 die Schwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten hat. In diesem Licht sind sodann auch die Saldi der beiden auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei der C.______Bank (Service Konto Privat, Saldo per 28. Februar 2023 Fr. 92'799.16) sowie der D.______Bank (Aktionärskonto, Saldo per 31. Dezember 2022 Fr. 48'561.70) zu werten, welche ebenfalls auf eine Überschreitung der Vermögensschwelle hindeuten, woran die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern. So vermag Letztere weder gestützt auf die eingereichte Tabelle noch unter Hinweis auf die Ausführungen gegenüber ihrer Rechtsvertretung Gegenteiliges nachzuweisen. Einerseits erscheint es nämlich weder nachvollziehbar noch plausibel, weshalb ein monatlicher Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-, woran die Beschwerdeführerin im Übrigen ein Nutzniessungsrecht hat, vom Vermögensstand abgezogen werden sollte. Andererseits vermag Letztere die Anmerkungen gegenüber ihrer Rechtsvertretung nicht mit Bankbelegen zu untermauern, weshalb diese eher als reine Parteibehauptung einzustufen sind. Hierfür spricht denn auch, dass die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, deren Verhalten und deren Aussagen der Beschwerdeführerin anzurechnen sind (statt vieler: BGer-Urteil 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweisen), in der Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 18. Juni 2023 sowie in den Eingaben vom 27. Juli 2023, 16. August 2023 sowie 9. Oktober 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass die Vermögensschwelle erst in naher Zukunft unterschritten werde. Diese Angaben sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als "Aussagen der erste Stunde" zu werten, welchen praxisgemäss ein besonderer Stellenwert zukommt, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind (BGE 121 V 45 E. 2a; VGer-Urteil VG.2024.00054 vom 21. November 2024 E. II/4.2, nicht publiziert, VG.2023.00042 vom 7. Dezember 2023 E. II/5.4.4, VG.2014.00023 vom 21. Mai 2014 E. II/4.3, nicht publiziert). Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ein Vermögen über Fr. 100'000.- hatte.

5.

Zusammenfassend ist anhand der im Recht liegenden Belege sowie der in den Akten enthaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Bevollmächtigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG am 1. März 2023 überschritten hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Recht zu verletzen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinen durfte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

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