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Glarus Verwaltungsgericht 05.12.2024 VG.2024.00086 (VG.2024.1406)

5 décembre 2024·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·4,804 mots·~24 min·2

Résumé

Enteignung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. Dezember 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00086

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur. Andreas Tinner, Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Requisition

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst 2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf am 29. August 2023 ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte.

1.2 Am 28. September 2023 gelangte die Gemeinde Glarus Süd an die A.______AG und teilte ihr mit, dass sie auf der in ihrem Eigentum stehenden Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen Sortier- und Triageplatz einrichten wolle, damit dort Material der Rutschung sortiert und das anfallende Fremdmaterial fachgerecht entsorgt werden könne.

1.3 Da eine persönliche Unterredung bzw. eine Einigung zwischen der A.______AG und der Gemeinde Glarus Süd über die geplante Errichtung eines Sortier- und Triageplatzes nicht zu Stande gekommen war, requirierte Letztere die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 8. November 2023 im Umfang von 2'231 m2 bis am 8. November 2026 (Disp.-Ziff. 1). Überdies verfügte sie, dass eine allfällige Entschädigung an die A.______AG nach Beendigung der Massnahme (Requirierung) festgelegt werde (Disp.-Ziff. 2) und die Durchsetzung der Verfügung durch die Abteilung Wald und Landwirtschaft erfolge, wobei Letztere berechtigt sei, selbständig Ersatzmassnahmen zu treffen (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

2.

Gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 8. November 2023 erhob die A.______AG am 29. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus und beantragte deren Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem dieser dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Dezember 2023 nicht stattgegeben hatte, wies er die Beschwerde am 13. August 2024 ab und bestätigte damit die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 8. November 2023 (Disp.-Ziff. 1).

3.

Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 17. September 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 13. August 2024. Ihre Beschwerde vom 29. November 2023 gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus Süd vom 8. November 2023 sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 7. Oktober 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. Nachdem der Regierungsrat am 14. Oktober 2024 auf die Einreichung einer weitergehenden Stellungnahme verzichtet bzw. auf seinen Entscheid vom 13. August 2024 verwiesen hatte, erneuerte die A.______AG ihre Anträge am 23. Oktober 2024.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs. 1 f. des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012 (BevG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

1.3

1.3.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45).

1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Beschwerdegegner 2 bildete die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. November 2023, mit welcher diese einen Teil der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Dauer von drei Jahren requirierte. Damit hat sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob die Requisition dieses Grundstückteils zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten demgegenüber Fragen zur Erstellung eines Schutzdammes. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 diesbezüglich Zusicherungen vonseiten der Beschwerdegegnerin 1 will, ist darauf somit nicht einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit dem Schreiben vom 28. September 2023 sei die Beschwerdegegnerin 1 diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht nachgekommen. Sie sei in keiner Weise auf die konkreten Bestimmungen eingegangen, auf welche sie ihren massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie abstütze. Des Weiteren habe sie, die Beschwerdeführerin, stets betont, dass sie ihr Recht auf Stellungnahme bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör in rechtsgenügender Weise wahrnehmen wolle. In diesem Lichte sei denn auch ihre wiederholt bekundete Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zu würdigen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese Gesprächsbereitschaft abgelehnt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im Hinblick auf die angekündigte Verfügung verwehrt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden, wobei es nicht den Tatsachen entspreche, dass sie, die Beschwerdeführerin, ihre Gesprächsbereitschaft von einer umfassenden Akteneinsicht abhängig gemacht habe.

2.1.2 Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich gewahrt worden. Insbesondere sei Letzterer Einsicht in diejenigen Akten gewährt worden, welche im Zusammenhang mit der Requisition bzw. der Erstellung des Sortier- und Triageplatzes stehen würden. Anspruch auf eine weitergehende Einsicht sei Gegenstand eines anderen Verfahrens. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich zur bevorstehenden Requisition zu äussern. Dies habe sie mit Blick auf die im Recht liegende Korrespondenz denn auch getan, wobei kein verfassungsmässiger Anspruch auf ein persönliches Gespräch bestehe.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind das Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass, das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Vertretung oder Verbeiständung in einem Verfahren sowie der Anspruch auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 135 II 286 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.2).

2.2.2 Beim Anspruch auf vorgängige Anhörung gilt, dass den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Für das kantonale Verfahren statuiert Art. 63 Abs. 2 VRG diese Pflicht, wobei darauf bloss ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen verzichtet werden darf (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a-e VRG). Aus dem Recht auf vorgängige Anhörung folgt, dass die Behörde die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und der Entscheidbegründung sachgerecht auseinandersetzen muss (BGE 134 I 83 E. 4.1). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung, d.h. die wesentlichen Elemente, bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Dabei genügt die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1010 ff.).

2.2.3 Für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts bedarf es sodann eines entsprechenden Gesuchs. Dies bedingt allerdings, dass die Beteiligten über den Beizug neuer Akten informiert werden, welche die Betroffenen nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N. 8). Die Partei bzw. ihr Vertreter hat dabei grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat schliesslich geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGer-Urteil D-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1019 ff.).

2.3

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Recht auf vorgängige Anhörung als verletzt ansieht, ist ihr nicht zu folgen. So teilte die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 28. September 2023 zunächst ihre Absicht mit, auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], einen Sortier- und Triageplatz einrichten zu wollen. Am 6. Oktober 2023 hielt sie alsdann fest, es sei ihr ein Anliegen, eine einvernehmliche Lösung in dieser Sache zu finden. Ohne eine solche sehe sie sich aber gezwungen, die hierfür notwendigen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. BevG zu ergreifen. Aus den beiden Schreiben folgt somit, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 8. November 2023 in Kenntnis vom Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1 sowie den massgebenden Rechtsnormen war. Es war ihr vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich, sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 rechtsgenüglich zu äussern, was denn auch die im Recht liegende Korrespondenz erhellt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wurde dementsprechend nicht verletzt, wobei der Beschwerdegegner 2 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass keine rechtliche Grundlage für eine persönliche Anhörung besteht. Dementsprechend ist unerheblich und kann offengelassen werden, wer das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung vereitelt hat. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung liegt insgesamt nicht vor.

2.3.2 Weiter geht der Beschwerdegegner 2 im angefochtenen Entscheid richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. So besteht im Verwaltungsverfahren nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/2.2.3) nämlich nur ein (unbedingter) Anspruch auf Einsicht in diejenigen Akten, welche zur Sache gehören und für die entscheidwesentlichen Fragen von Bedeutung sind. Vorliegend handelte es sich dabei um diejenigen Akten, welche im Zusammenhang mit der vorliegend streitbetroffenen Requisition stehen. Diese wurden der Beschwerdeführerin zur Einsicht zur Verfügung gestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wird. Soweit Letztere eine weitergehende Einsicht in Akten, welche der Beschwerdeführerin 1 nicht (unmittelbar) zur Entscheidfindung in Sachen Requisition gedient haben, erreichen will, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein eigenständiges Verfahren anhängig ist, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist.

2.3.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Rechte der Beschwerdeführerin auf vorgängige Anhörung und auf Akteneinsicht nicht verletzt bzw. ihr rechtliches Gehör gewahrt hat. Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften war es Letzterer offensichtlich auch möglich, sich mit den zentralen Fragen der streitbetroffenen Requisition auseinanderzusetzen und sie war dementsprechend ohne Weiteres in der Lage, ihre Verteidigungsrechte rechtsgenüglich wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt im Ergebnis nicht vor.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner 2 habe seine Kognition in unzulässigerweise Weise eingeschränkt, da der Gemeinde im Bereich der Requisition kein umfassendes Ermessen zukomme. Der Erdrutsch habe eine immense Tragweite, was nicht zuletzt die Schadenssumme zeige. Die Angelegenheit könne dementsprechend nicht mehr von der Gemeindeautonomie abgedeckt sein.

3.1.2 Die Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, Art. 15 BevG verleihe der Beschwerdegegnerin 1 eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Dies sei auch notwendig, da Letztere mit den lokalen Gegebenheiten am besten vertraut sei. Die Requisition falle somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unter die Gemeindeautonomie.

3.2

3.2.1 Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht (BGE 139 I 169 E. 6.1).

3.2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtliche Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV).

3.2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BevG liegt die Befugnis für die Vornahme von Requisitionen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BevG beim Gemeinderat bzw. beim Regierungsrat, wenn der Kanton die Verantwortung für die Bewältigung des Ereignisses trägt. Art. 3 und 4 BevG legen sodann die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung von Krisensituationen fest. Der Kanton soll dabei nur subsidi. eingreifen, da gemäss Art. 3 Abs. 1 BevG grundsätzlich die Gemeinden für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet verantwortlich sind. Die betroffenen Gemeinden haben zuerst alle möglichen Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen und Massnahmen zu ergreifen. Erst wenn ihnen die Mittel hierzu fehlen oder es einer Koordination von Mitteln und Massnahmen bedarf, soll sich der Kanton einschalten und die Führung übernehmen. Die Gemeinden sind nämlich in der Lage, Katastrophen und Notlagen selbständig zu bewältigen, ohne schon nach kurzer Zeit überfordert zu sein. Überdies sind für eine erfolgreiche Katastrophenbewältigung gute lokale Kenntnisse wesentlich, über welche die Gemeindebehörden eher verfügen als der Kanton. Die Situationen, in denen die Führung an den Kanton übergeht, werden soweit möglich in der Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 27. August 2013 (BevV) aufgelistet (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 2012, S. 53 und 58).

3.3 Aus dem soeben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/3.2.3) folgt, dass der kantonale Bevölkerungsschutz konsequent auf dem Subsidiaritätsprinzip basiert. Bereits der Gesetzestext in Art. 3 f. BevG, Art. 15 Abs. 1 BevG sowie Art. 17 Abs. 1 BevG erhellt, dass den Gemeinden weitreichende Befugnisse bei der Katastrophenbewältigung zukommen. Da es sich beim streitbetroffenen Erdrutsch überdies um kein Ereignis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BevV handelt, hat die Gemeinde bedeutende Kompetenzen hinsichtlich Massnahmen im Sinne von Art. 15 BevG. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass sie besser mit den lokalen Gegebenheiten im Katastrophengebiet rund um die Niederentalstrasse vertraut ist, ohne Weiteres als sachgerecht. Entsprechend handelt es sich bei der vorliegenden Requisition um einen Sachbereich, welcher der Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei der Beurteilung der streitbetroffenen Massnahme eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat (vgl. BGer-Urteil 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2024.00052 vom 7. November 2024 E. II/1.2.2). Eine unzulässige Einschränkung der Kognition ist dem Beschwerdegegner 2 somit nicht vorzuwerfen.

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Requisition der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], sei unrechtmässig. Angesichts der drohenden Verunreinigungen durch den geplanten Sortier- und Triageplatz sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2 diesen Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als schwer qualifiziert habe, wobei ohnehin bezweifelt werde, dass die Verunreinigungen in gebotener Art und Weise beseitigt würden. Darüber hinaus müsse sie, die Beschwerdeführerin, wegen den drohenden Schuttablagerungen und den Bodenbelastungen selbst nach einer Reinigung mit einem erheblichen Wertverlust der streitbetroffenen Parzelle rechnen. Sodann erweise sich die Requisition als unverhältnismässig, da bessere Standorte für die geplante Anlage vorhanden seien. Soweit sich die Beschwerdegegner diesbezüglich auf die Standortevaluation der B.______AG abstützten, erweise sich diese als unzutreffend und nicht aussagekräftig. Vielmehr sei der Berichterstatter der B.______AG befangen, da er bereits bei der missglückten Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen sei. Insgesamt vermöge sich die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrem Entscheid nicht auf ein rechtmässig erstelltes Gutachten abzustützen, was im Übrigen auch für jenes von der  C.______AG zur Beurteilung der Verantwortlichkeiten gelte. Ferner liege das streitbetroffene Grundstück in einer Zone, in welcher der Bau von Wohnraum zulässig sei, wobei sie, die Beschwerdeführerin, ein entsprechendes Projekt bereits geplant habe. Die Requisition zusammen mit der verfügten Planungszone verhindere diesen Bau aber über Jahre hinaus. Dies könne angesichts des erheblichen Wohnraummangels nicht angehen. Ferner sei bei der Standortwahl zu berücksichtigen, dass die Gemeinde über eigenes Land verfüge, welches sich besser zur Umsetzung der geplanten Massnahme eigne. Damit könne dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung getragen werden.

4.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass weder die B.______AG noch die C.______AG bei der Erstattung ihrer Berichte befangen gewesen seien. Letztere hätten auch keine unsachgemässe Begutachtung eingereicht. Die lediglich pauschale Kritik der Beschwerdeführerin hierzu sei nicht zu hören. Vielmehr lege die B.______AG schlüssig dar, dass die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], für die Erstellung der geplanten Anlage am geeignetsten sei. Daran ändere nichts, dass sich das Grundstück in einer Mischzone befinde, in welcher Wohnbauten grundsätzlich zulässig seien. So befinde sich die Zone nämlich zumindest teilweise in der roten Zone und das Gebiet sei mit einer Planungszone belegt, weshalb die Errichtung von Wohnraum in naher Zukunft nicht möglich sei. Darüber hinaus sei die künftige Nutzung ohnehin im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinde Glarus Süd zu prüfen. Sodann verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, indem sie einerseits auf ihr Bauvorhaben hinweise, sich andererseits aber gegen Schutzmassnahmen zur Wehr setze. Schliesslich handle es sich bei der Standortwahl des Sortier- und Triageplatzes um eine typische Ermessensfrage. Es sei dabei nicht ersichtlich, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, ihr diesbezügliches Ermessen überschritten oder missbraucht habe.

4.1.3 Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, dass es sich nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handle. Die Requisition sei zeitlich begrenzt und die streitbetroffene Parzelle werde nur teilweise requiriert. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sich das Grundstück in einer Mischzone befinde, sei bei der vorliegenden Beurteilung irrelevant, da die Beschwerdeführerin weder ein Baugesuch eingereicht habe noch mit einer zeitnahen Verwirklichung des Bauvorhabens rechnen könne, da dieses wegen der erlassenen Planungszone blockiert sei. Sodann bestehe eine erhebliche Dringlichkeit der Requisition. Das diesbezügliche öffentliche Interesse sei dabei höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Standortwahl habe die Beschwerdegegnerin 1 die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Grundstücke gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis, wonach die streitbetroffene Parzelle für den geplanten Sortier- und Triageplatz am geeignetsten sei, sei dabei nachvollziehbar.

4.2

4.2.1 Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur in den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 145 II 140 E. 4.1). Eine Einschränkung des Eigentumsrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, soweit es sich nicht um Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr handelt (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art.36 Abs. 3 BV), wobei der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar ist (Art. 36 Abs. 4 BV).

4.2.2 Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst. Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 149 I 49 E. 4.1).

4.2.3 Ein schwerer Grundrechtseingriff im Sinne einer materiellen Enteignung ist gegeben, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. Massgebend für die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs ist einerseits die Frage, ob es an einer hierfür erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Ein Entschädigungsanspruch besteht wie dargelegt nämlich nur dann, wenn eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis aufgehoben wird, also etwa, wenn eine Überbauungsmöglichkeit vollkommen entzogen wird. Dagegen gelten selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer Eingriff, falls auf der fraglichen Liegenschaft noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann. Mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich rechnen, solange er vom Grundstück noch einen bestimmungsgemässen Gebrauch machen kann (vgl. BGE 123 II 481 E. 6d). Des Weiteren ist bei der Schwere des Grundrechtseingriffs die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a, 123 II 481 E. 9; BGer-Urteil 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Überbauungschance beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse sowie die bauliche Entwicklung in der Umgebung. Die Eigentumsgarantie gewährleistet weder die ungeschmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, noch verleiht sie einen Anspruch auf maximale Nutzung bzw. maximale Rendite (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 8 vom 8. Juni 2017 E. 5b f., mit Hinweisen).

4.2.4 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt schliesslich, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der angemessenen Mittel-Zweck-Relation) erweist (BGE 149 I 49 E. 5.1).

4.3

4.3.1 Der requirierte Teil der insgesamt 6'203 m2 grossen Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], umfasst etwas mehr als ein Drittel, was gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. II/4.2.3) auf eine nicht besonders schwerwiegende Nutzungsbeschränkung hindeutet. Darüber hinaus wurde die Requisition auf drei Jahre befristet, was nicht übermässig lange anmutet. Soweit die Beschwerdeführerin eine künftig bessere Nutzung des Grundstücks im Sinne einer Überbauung geltend macht, fällt sodann ins Gewicht, dass Letztere weder ein Baugesuch eingereicht noch diesbezügliche Aufwendungen belegt hat. Des Weiteren liegt die streitbetroffene Parzelle zumindest teilweise in der roten Gefahrenzone, was gegen eine ungehinderte Bebauung spricht. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass unter anderem für einen Teil der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], am 25. Januar 2024 eine Planungszone erlassen wurde. Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und steht einer Überbauung somit ebenfalls entgegen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines ausserordentlichen Rechtsmittels gegen den Planungszonenentscheid hinweist. So erscheint weder eine Wiedererwägung dieser Verfügung erfolgsversprechend noch vermag die Beschwerdeführerin substantiiert Revisionsgründe aufzuzeigen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Stand der kommunalen Planung, Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, Erschliessungsverhältnisse und bauliche Entwicklung in der Umgebung) von keiner zeitnahen Bebauung des Grundstücks auszugehen wäre. Schliesslich gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Vorgehenskonzept zum Umgang mit verschmutztem Aushub eingeholt hat, welches durch die zuständige kantonale Stelle am 1. Dezember 2023 genehmigt wurde. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach mit Verunreinigungen zu rechnen sei, ins Leere. So handelt es sich bei diesem Vorbringen einerseits lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung. Andererseits wird den Bedenken der Beschwerdeführerin mit der Umsetzung des Vorgehenskonzepts in angemessener Weise begegnet, wobei deren Umsetzung als verpflichtend anzusehen ist. Aus den dargelegten Gründen folgt, dass von keinem schweren Grundrechtseingriff auszugehen ist, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht erkannt hat. Es gilt nachfolgend aber dennoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind bzw. der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist.

4.3.2 Die vorliegend zu beurteilende Requisition stützt sich auf Art. 15 BevG, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentumsrechts basiert somit auf einer gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts, weshalb die Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 BV ohne Weiteres erfüllt ist.

4.3.3 An der Beseitigung der Schäden des Erdrutsches besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Räumung und die damit verbundene Sortierung bzw. Ablagerung des Rutschmaterials erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahrenlage und der tangierten hochrangigen Güter überdies als zeitlich dringlich. Ferner besteht an der Sicherheit der mit der Räumung betrauten Arbeiter und Arbeiterinnen ebenfalls ein erhebliches Interesse. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Schutz der Anwohner vor dem Lärm, welcher bei den Räumungsarbeiten mutmasslich anfällt. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses gemäss Art. 36 Abs. 2 BV ist damit erfüllt.

4.3.4 Der Grundrechtseingriff erweist sich schliesslich notwendig, um die Räumung des Rutschmaterials zu gewährleisten. Dabei trug die Beschwerdegegnerin 1 dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz insbesondere dadurch Rechnung, dass sie lediglich einen Teil der streitbetroffenen Parzelle für die mutmasslich notwendige Dauer von drei Jahren requiriert hat. Überdies verpflichtete sie sich, nach Abschluss der Arbeiten das Grundstück wieder instand zu setzen. In der Folge dürfte das Grundstück unter Vorbehalt der Ergebnisse aus der Nutzungsplanung grundsätzlich wieder im ursprünglichen Sinne nutzbar sein. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Verunreinigungen des Bodens holte die Beschwerdegegnerin 1 ein Konzept ein und liess dieses von der kantonalen Behörde überprüfen sowie genehmigen. Entsprechend ist mit diesem ausreichend sichergestellt, wie mit allfälligen Verschmutzungen umzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin alsdann auf geeignetere Alternativstandorte für den Sortier- und Triageplatz hinweist und damit eine mildere Massnahme als gegeben erachtet, zielt ihre Rüge erneut ins Leere. Die Beschwerdegegnerin 1 ging gestützt auf das im Recht liegende Variantenstudium der B.______AG nämlich zu Recht davon aus, dass die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], die notwendigen Anforderungen für die Erstellung des Sortier- und Triageplatzes am besten erfüllt. Diesbezüglich erweist sich der Bericht der B.______AG als nachvollziehbar. So erscheint insbesondere plausibel, dass die streitbetroffene Parzelle einzig zum Nachteil hat, dass sie nicht Eigentum der Gemeinde ist. Dem stehen eine genügende Zufahrt bzw. Erschliessung, die erforderliche Grösse für das ungehinderte Befahren und Wenden mit schweren Maschinen, die Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation und die Gefährdungslage sowie die aktuelle Zonierung gegenüber, was mit Blick auf die oben dargelegten Interessen (vgl. vorstehende E. II/4.3.3), insbesondere dasjenige der Sicherheit der Räumungsarbeiterinnen und -arbeiter, zu Recht höher gewichtet wurde. Des Weiteren überwiegen bei den anderen geprüften Standorten die Nachteile, weshalb der Schluss der B.______AG, wonach die Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], zu favorisieren sei, überzeugt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf abgestellt und die streitbetroffene Parzelle bevorzugt hat. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführerin Ausstandsgründe gegen den Berichterstatter der B.______AG geltend macht. So mag es zwar zutreffen, dass dieser bereits bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen ist. Indessen ist aber nicht erkennbar und wird nicht aufgezeigt, inwiefern er von der Erstattung der Standortevaluation persönlich profitieren könnte, oder inwiefern seine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der verschiedenen Standorte für den Sortier- und Triageplatz verunmöglicht. Vielmehr erscheint seine Berichterstattung mit Blick auf seine Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten als sinnvoll, zumal gerade bei dem vorliegend dringlichen Anliegen ein Wissensvorsprung genutzt werden sollte. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 13 VRG ist damit insgesamt nicht erkennbar bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdegegner 2 kam somit zum richtigen Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin das Prinzip der Verhältnismässigkeit rechtsgenüglich gewahrt hat.

5.

Zusammenfassend verletzte die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie für den Sortierund Triageplatz die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], requiriert hat. Der damit verbundene Grundrechtseingriff erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV und erweist sich insbesondere als verhältnismässig. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a VRG ist damit ebenso wenig erkennbar wie eine unrichtige Rechtsanwendung oder ein Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b VRG.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihr sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Der Beschwerdegegnerin 1 als Gemeinwesen steht mangels Vorliegens besonderer Umstände ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]