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Glarus Verwaltungsgericht 05.09.2024 VG.2024.00036 (VG.2024.1380)

5 septembre 2024·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·4,947 mots·~25 min·2

Résumé

Fremdenpolizei

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 5. September 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2024.00036

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], Staatsangehöriger des Landes B.______, reiste am 5. Juli 1996 in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 15. August 1996 eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. März 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der am 14. Juni 2005 geschiedenen Ehe ging ein gemeinsames Kind, geboren am […], hervor.

1.2 Zwischen 2005 und 2024 wurde A.______ wiederholt straffällig. So sprach ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus wegen Diebstahl und Betrug, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie unrechtmässiger Aneignung schuldig. Überdies stellte sie am 29. Juni 2023 infolge Rückzugs der Strafanträge ein Verfahren wegen Tätlichkeiten ein.

1.3 A.______ war bis im Jahr 2009 erwerbstätig und meldete sich am 7. Juni 2011 erstmals bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 16. November 2017 bzw. am 15. September 2022 verneinte das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf eine Invalidenrente und hielt eine Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2013 von 80 % und ab dem 27. Dezember 2019 eine solche von 70 % fest.

1.4 Seit dem 11. Mai 2011 und vereinzelt auch in den Jahren 2007 und 2009 erhielt A.______ wirtschaftliche Unterstützung. Bis zum 30. Mai 2024 entrichteten die Sozialhilfebehörden diesbezügliche Leistungen im Umfang von Fr. 262'797.30. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2023 sind auf den Namen von A.______ überdies Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt Fr. 4'023.25 registriert.

2.

Nachdem die Abteilung Migration des Kantons Glarus A.______ am 4. September 2019 verwarnt hatte, gewährte sie ihm am 23. März 2023 das rechtliche Gehör. Am 2. November 2023 widerrief sie seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 11. April 2024 ab.

3.

Gegen den Entscheid des DSJ vom 11. April 2024 erhob A.______ am 14. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Sinngemäss beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Abteilung Migration beantragte am 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Am 13. Juni 2024 schloss das DSJ auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vorliegend nicht vor.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er Staatsangehöriger des Landes B.______ sei, richte sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach dem Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und des Landes B.______ vom 14. September 1950 bzw. vom 21. Oktober 1997 und lediglich ergänzend nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bestehe sodann ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden seien. Dies treffe auf ihn zu, da er seit 2011 arbeitsunfähig und ihm dies ärztlich attestiert worden sei. Dass seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenrente abschlägig beantwortet worden sei, sei einzig auf die rückgängige Quote der Berentungen in den Sozialversicherungen zurückzuführen. Folglich dürfe er aufgrund der unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht nicht verlieren. Des Weiteren gehe es vorliegend um Schulden von wenigen tausend Franken, wobei ein Sozialhilfebezug, der gesundheitlich bedingt sei, kein Selbstverschulden darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er angesichts seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit und seines Alters schlechte Aussichten auf eine Anstellung habe. Er sei bald 58-jährig und lebe seit rund 28 Jahren in der Schweiz. Zu seinen im Land B.______ lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt, wobei eine Kontaktaufnahme für ihn auch keine valable Option darstelle. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz bestehe das akute Risiko einer sozialen Vereinsamung und Verwahrlosung, was unverhältnismässig sei. Folglich erscheine seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark gefährdet. Demgegenüber sei er in der Schweiz verwurzelt und gut integriert. Insbesondere zu seinem Sohn und zu seiner Partnerin pflege er einen engen persönlichen Umgang. Diese würden entscheidend dazu beitragen, dass er nicht vereinsame und sozial isoliert sei. Somit liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb er einen Anspruch auf Verbleib bzw. eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe. Eine Wegweisung in sein Herkunftsland stelle schliesslich eine gravierende Diskriminierung dar und verletze überdies seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatund Familienlebens.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sie Rücksicht auf dessen familiäre Situation genommen. So habe sie bewusst auf ein Einreiseverbot verzichtet, obwohl die Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Während der Beschwerdeführer weiter rekurriere, lebe er sodann weiterhin auf Kosten der öffentlichen Hand. Bis zum 30. Mai 2024 seien ihm im Rahmen von Sozialhilfeleistungen Fr. 262'797.30 entrichtet worden. Überdies sei kürzlich ein Verfahren wegen Betrugs durchgeführt worden.

2.3 Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Staatsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem Land B.______ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung regle. Davon nicht berührt würden jedoch das Erlöschen und der Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie die Aufenthaltserlaubnis. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nur, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 f. AIG bestünden und die ausländische Person integriert sei. Sodann stehe die wiederholt geltend gemachte "dauernde Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers im Widerspruch zu zwei rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteilen. Ferner sei die Niederlassungsbewilligung wegen erheblichem und dauerhaften Sozialhilfebezug widerrufen worden, weshalb die Ausführungen zum Widerrufsgrund der Straffälligkeit und zur mutwilligen Schuldenwirtschaft unerheblich seien. Überdies lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sein Sozialhilfebezug nicht selbstverschuldet und damit entschuldbar sei. Hinzu komme, dass gefestigte soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung – abgesehen von denjenigen zu seinem erwachsenen Sohn und seiner Partnerin – nicht erstellt seien. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei er angesichts seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit kaum integriert. Demzufolge sei trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen. Dass bei einer Wegweisung ein akutes Risiko sozialer Vereinsamung und Verwahrlosung bestehe, habe er nicht hinreichend substantiieren können. Der Verhältnismässigkeit sei schliesslich durch eine längere Ausreisefrist und den Verzicht auf ein mehrjähriges Einreiseverbot genügend Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit einer Härtefallbewilligung entgegenstehe.

3.

3.1 Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen des FZA zu genügen (vgl. BGer-Urteil 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3, 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1). Es rechtfertigt sich daher zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zusteht, bevor die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 AIG überprüft wird.

3.2

3.2.1 Das FZA gibt EU-Angehörigen kein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern nur ein solches unter bestimmten Bedingungen, nämlich zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 6 ff. und 12 ff. Anhang I FZA), als Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA), aus Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) oder als Person ohne Erwerbstätigkeit unter den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 24 Anhang I FZA). Art. 5 Anhang I FZA stellt Anforderungen an die Einschränkung der durch das FZA eingeräumten Rechte. Es setzt somit voraus, dass solche Rechte überhaupt bestehen. Wenn keine Aufenthaltsrechte gemäss FZA bestehen, kann Art. 5 Anhang I FZA von vornherein nicht zum Tragen kommen (vgl. BGer-Urteil 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1).

3.2.2 Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).

3.2.3 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich der betroffene Arbeitnehmer auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 berufen, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat oder die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Diesfalls ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3, 141 II 1 E. 4.2.3; BGer-Urteil 2C_434/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3, 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur an der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann. Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die angestammte Tätigkeit, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt (BGE 146 II 89 E. 4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00162 vom 16. September 2020 E. 2.2). Der Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" ist nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen. Sie liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, ihm die Aufnahme einer alternativen Berufstätigkeit jedoch zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise arbeiten kann. "Dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist in solchen Fällen nur dann gegeben, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen oder dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (BGE 147 II 35 E. 4). Wer sich sodann auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.2.4. Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP jederzeit möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt sind (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP entgegen (VGer-Urteil VG.2021.00078 vom 27. Januar 2022 E. II/3.7).

3.3. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden. Doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden ausländischen Person ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer-Urteil 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer geht seit 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfirst gab er am 20. Januar 2010 denn auch an, seit Anfang Mai 2009 nicht erwerbstätig und auf Stellensuche zu sein. Dies geht unter anderem auch aus der Niederlassungsbewilligung selbst hervor, worin als effektiver Aufenthaltszweck "auf Stellensuche" angegeben wurde. Allfällige Anstellungsverhältnisse seit 2009 sind sodann weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan, wobei die Kursteilnahme im Avoi vom 24. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag oder eine solche fortdauern lässt (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGer-Urteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Des Weiteren erhält der Beschwerdeführer seit 2011 von den Sozialen Diensten ununterbrochen wirtschaftliche Unterstützung in Form von Sozialhilfeleistungen. Angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit und der daraus folgenden langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit kommt dem Beschwerdeführer somit keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zu, wobei er auch nicht als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden kann (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA). Ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht folglich nicht.

4.2 Im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts beruft sich der Beschwerdeführer auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit und stützt sich dabei insbesondere auf Arztzeugnisse seiner behandelnden Ärzte, welche ihm bis zum 23. August 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch bereits mehrfach zu seiner Arbeitsfähigkeit geäussert. So hielt es in seinen in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom 16. November 2017 bzw. 15. September 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. Oktober 2013 eine 80%ige und seit dem 27. Dezember 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Weiter sei die lange Absenz vom Arbeitsmarkt zumindest seit Oktober 2013 durch invaliditätsfremde Faktoren begründet. Vor dem Hintergrund, dass für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist und eine verbindlich attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5, 144 II 121 E. 3.6.2, 141 II 1 E. 4.2; BGer-Urteil 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegner bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützten. Der Beschwerdeführer kann aus den eingereichten Arztzeugnissen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu verneinen, zumal den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe hindern, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. Dezember 2019 lediglich zu 70 % arbeitsfähig ist, zumal die verbleibende Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer keine beruflichen Aktivitäten verunmöglicht, die einer qualitativ und quantitativ echten sowie tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen. Überdies sind keine Indizien ersichtlich, welche die Aufnahme einer solchen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Anderweitiges vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA ableiten kann. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG erfüllt sind.

5.

5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4, mit Hinweisen). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint (BGer-Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

5.2 Seit dem 11. Mai 2011 und vereinzelt auch in den Jahren 2007 und 2009 wurde der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt. Seine Sozialhilfebezüge beliefen sich am 30. Mai 2024 auf Fr. 262'797.30, was rechtsprechungsgemäss als erheblich zu qualifizieren und innert der erforderlichen Dauer von mindestens zwei bis drei Jahren erfolgt ist (vgl. obenstehende E. II/5.1; BGer-Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, jeweils mit Hinweisen). Aufgrund der bereits abgewiesenen IV-Verfahren und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz Arbeitsfähigkeit (vgl. obenstehende E. II/4.2) kann überdies nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird. Vielmehr ist von einer dauerhaften Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, da er nun bereits seit 13 Jahren Unterstützungsleistungen bezieht und darüber hinaus selbst den Standpunkt vertritt, dass er mit bald 58 Jahren schlechte Aussichten auf ein Anstellungsverhältnis im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils habe. Der Beschwerdegegner 2 hat den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG somit zu Recht bejaht. Ob und gegebenenfalls inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern ist Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer-Urteil 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

6.

6.1 Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Demzufolge ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie an der Wegweisung des Beschwerdeführers einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits vorzunehmen (vgl. BGer-Urteil 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Dabei sind namentlich die Ursachen, warum eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, ihre bisherige Anwesenheitsdauer, der Grad ihrer Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl. BGer-Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1).

6.2

6.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einschätzung der Beschwerdegegner, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei, nicht zu beanstanden. Die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind in den bisherigen IV-Verfahren eingehend und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insofern ist beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Soweit er die von den Beschwerdegegnern angenommene Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestreitet, indem er sich auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit beruft, legt er sodann nicht substantiiert dar, inwiefern eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Vielmehr konnten die Beschwerdegegner für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Recht zu verletzen auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts abstellen (vgl. obenstehende E. II/4.2). Obschon die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer sodann wiederholt auf die Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen und ihn überdies aufgefordert hat, den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten, unterliess er während Jahren, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Einzig in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 vermag er vereinzelte Arbeitsbemühungen und im Jahr 2011 eine Kursteilnahme im Avoi vorzuweisen, wobei sich seine wirtschaftliche Situation seit dem letzten Hinweis auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Sozialhilfebezugs am 23. Mai 2023 nicht (massgebend) verändert hat. Der Beschwerdeführer hat somit nicht alles Zumutbare unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, damit er sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe hätte lösen können (vgl. BGer-Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.1). Da sämtliche IV-Anmeldungen abgelehnt wurden, ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in naher Zukunft eine IV-Rente zugesprochen wird. So erscheint denn auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands als nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Ergebnis hat er sich nur ungenügend um eine Arbeitsstelle im Rahmen einer angepassten Tätigkeit bemüht.

6.2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seine gesundheitlichen Einschränkungen eine erfolgreiche Stellensuche erschweren dürften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich während Jahren nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht und die Sozialhilfeabhängigkeit daher selbst verschuldet hat (vgl. obenstehende E. II/6.2.1). Dies hat insbesondere auch mit Blick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2022 zu gelten, wonach seine lange Absenz vom Arbeitsmarkt zumindest seit Oktober 2013 durch invaliditätsfremde Faktoren begründet sei. Infolge der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der fortwährenden Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er trotz einer seit dem Jahr 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit keine genügenden Arbeitsbemühungen hat nachweisen können, besteht dementsprechend ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit 28 Jahren in der Schweiz auf. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung stellt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zwar eine grosse Härte für den Beschwerdeführer dar. Seine soziale und wirtschaftliche Integration widerspiegelt jedoch nicht annähernd seine lange Aufenthaltsdauer. Insbesondere fällt negativ ins Gewicht, dass die Informationsschreiben und eine Verwarnung der Beschwerdegegnerin 1 wirkungslos geblieben sind und keine ernsthafte Bestrebung zur Sanierung seiner finanziellen Situation bestand (vgl. BGer-Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3.2). Sodann reiste er im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu seiner Einreise im Jahr 1996 hat er seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat verbracht, womit davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist, wobei unbestritten ist, dass er der Landessprache mächtig ist. Er pflegt des Weiteren eine intensive Beziehung zu seinem Sohn und zu seiner Partnerin. Ein anderweitiges soziales Bindungsnetz in der Schweiz ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solches geltend gemacht. Obgleich eine Wiedereingliederung im Land B.______ mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist ihm eine Rückkehr dennoch zumutbar, da er seine bisherige Form der Partnerschaft, namentlich das Wohnen in getrennten Haushalten, weiterführen kann und die Kontakte zu seinem hier lebenden Sohn und der Lebenspartnerin mittels modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten kann. Ferner weisen die Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der Verhältnismässigkeit durch eine längere Ausreisefrist und den Verzicht auf ein mehrjähriges Einreiseverbot Rechnung getragen worden ist. Weiter ist die medizinische Versorgung im Land B.______ vergleichbar mit derjenigen in der Schweiz und der Beschwerdeführer kann seine gesundheitlichen Beschwerden ohne Weiteres auch im Land B.______ behandeln lassen. Insgesamt erscheint eine Rückkehr ins Land B.______ trotz des bereits fortgeschrittenen Alters zumutbar und angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses auch verhältnismässig.

6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen würden. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Mit der Rückstufung soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Es soll ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt werden, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist. Eine Rückstufung kann nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.4 f., mit Hinweisen). Da die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, bleibt mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung kein Raum für eine Rückstufung. Mildere Massnahmen, die zielführend sind, sind im Übrigen nicht ersichtlich. So ist diesbezüglich insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung vonseiten der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich keinen Erfolg gezeigt hat.

7.

7.1 Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, weil seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Land B.______ stark gefährdet sei. Gemäss dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, namentlich die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz oder der Gesundheitszustand, sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers, in Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 18.185).

7.2 Der lange Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat eine ausländische Person auch finanziell unabhängig und beruflich gut integriert sowie strafrechtlich nicht relevant in Erscheinung getreten zu sein (vgl. VGer-Urteil VG.2021.00078 vom 27. Januar 2022 E. II/6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer bis zum 30. Mai 2024 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 262'797.30 bezogen und die öffentliche Hand damit erheblich belastet hat. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2023 bestehen gegen ihn sodann zwei Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'141.50 sowie ein Verlustschein über Fr. 2'881.75. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine gelungene wirtschaftliche Integration sowie ein einwandfreier Leumund liegen dementsprechend nicht vor. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in der Heimat sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung genügen ferner nicht, um eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Da er zu mindestens 70 % arbeitsfähig ist, wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Von seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn kann überdies eine gewisse finanzielle Unterstützung erwartet werden, zumal der Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Land B.______ nicht umfassend und dauerhaft einzig durch Eigenleistungen finanziert werden müssten. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land B.______ besteht nämlich keine konkrete Gefahr, dass er die benötigte medizinische Behandlung und finanzielle Unterstützung (auch seitens des Gemeinwesens) nicht erhalten wird. Dass er mit seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten und dadurch in eine völlige Verwahrlosung getrieben würde, ist folglich nicht rechtsgenügend dargetan. Hinzu kommt, dass er über kein grosses soziales Umfeld in der Schweiz verfügt, pflegt er doch lediglich zu seinem erwachsenen Sohn und zu seiner Lebenspartnerin regelmässigen Kontakt. Gemäss eigenen Angaben leben seine Geschwister im Land B.______, zu denen er keinen Kontakt habe. Zwar verfügt er dementsprechend über kein soziales Netz im Land B.______, was eine Reintegration in sozialer Hinsicht erschwert. Insgesamt wird der Beschwerdeführer durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.

8.

Sofern der Beschwerdeführer in der angeordneten Wegweisung eine Diskriminierung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens erblickt, kann ihm schliesslich nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner weisen diesbezüglich nämlich zu Recht darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib nicht erfüllt sind. Eine ausländerrechtliche Massnahme gestützt auf geltendes Recht stellt weder eine Diskriminierung dar noch wird dadurch Art. 8 EMRK berührt. Diesbezüglich gilt nämlich zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft, weshalb die Konventionsstaaten die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder beenden können. Dass der Beschwerdeführer auf eine lange Anwesenheit in der Schweiz zurückblicken kann und in der Schweiz familiäre Beziehungen vorliegen, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK anzunehmen. Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist (vgl. obenstehende E. II/7.2; BGE 144 I 266 E. 3.2 ff., 130 II 281 E. 3.2.1).

9.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz weder als wirtschaftlich noch als sozial integriert zu gelten. Sodann erfüllt er aufgrund seines langjährigen Sozialhilfebezugs den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Die Rückkehr ins Land B.______ erweist sich ferner als verhältnis- und insgesamt rechtmässig, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut ist und sich dort medizinisch behandeln lassen kann. Einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall vermag er im Übrigen nicht darzutun, da er mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ungleich härter getroffen wird als andere ausländische Personen in derselben Lage.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

3.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

3.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2029 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00036 — Glarus Verwaltungsgericht 05.09.2024 VG.2024.00036 (VG.2024.1380) — Swissrulings