Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 16.01.2025 VG.2024.00021 (VG.2025.1419)

16 janvier 2025·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·8,352 mots·~42 min·2

Résumé

Fürsorge/Vormundschaftswesen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 16. Januar 2025

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2024.00021/VG.2024.00026/VG.2024.00028

1.1 AA.______

Beschwerdeführer

1.2 AB.______  

beide vertreten durch lic. iur. Nicole Gierer Zelezen,

Rechtsanwältin

2.    B.______

vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

3.    C.______

vertreten durch MLaw Corina Göldi, Rechtsanwältin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

sowie

1.    D.______

Beigeladene

2.    E.______

beide vertreten durch lic. iur. Barbara Merz Feitknecht,

Rechtsanwältin

betreffend

elterliche Sorge/Kindesschutzmassnahmen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) entzog B.______ und C.______, den Eltern von D.______ und E.______, am 28. Februar 2024 gestützt auf Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) die elterliche Sorge, nachdem diese der vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Körperverletzung der Halbschwester von D.______ und E.______, F.______sel., verdächtigt wurden. Gleichzeitig errichtete sie für D.______ und E.______ eine Vormundschaft und brachte sie bei einer Pflegefamilie unter.

2.

2.1 Dagegen gelangten AA.______ und AB.______, die Grosseltern von D.______ und E.______, am 9. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 6, 8 f. sowie 13 f. der Beschlüsse der KESB vom 28. Februar 2024. D.______ und E.______ seien bei ihnen zu platzieren und unter ihre Vormundschaft, Obhut und Sorge zu stellen. Eventualiter sei das Besuchsrecht auf jedes Wochenende (Freitagnachmittag bis Sonntagabend) und das Ferienrecht spätestens ab Schuleintritt auf 13 Wochen pro Jahr auszudehnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB (Verfahren VG.2024.00021).

2.2 B.______ erhob am 15. April 2024 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 3 und 10 der Beschlüsse der KESB vom 28. Februar 2024. Die KESB sei zu verpflichten, ihr mitzuteilen, welche Therapien sie zu besuchen habe, wobei ihr ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00026). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung der Verfahren.

2.3 Schliesslich gelangte C.______ mit Beschwerde vom 16. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 5-7, 13-15 sowie 19-21 bzw. die Abänderung der Disp.-Ziffn. 4, 4a, 8 f., 9a, 11 f. der Beschlüsse der KESB vom 28. Februar 2024; unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Verfahren VG.2024.00028).

2.4 Die KESB schloss am 10. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual beantragte sie die Vereinigung der Verfahren VG.2024.00021, VG.2024.00026 und VG.2024.00028. Am 23. Mai 2024 schloss die vom Verwaltungsgericht für D.______ und E.______ eingesetzte Kindesvertreterin ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______, AB.______, B.______ sowie C.______.

2.5 Am 24. Mai 2024 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zur beantragten Verfahrensvereinigung Stellung zu nehmen. Am 29. Mai 2024 bzw. am 31. Mai 2024 stimmten AA.______ und AB.______ sowie B.______ der Verfahrensvereinigung zu. C.______ liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge vereinigte das Verwaltungsgericht am 6. Juni 2024 die Verfahren VG.2024.00021, VG.2024.00026 sowie VG.2024.00028 und gab den Parteien Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme.

3.

3.1 Die Kindsvertreterin reichte am 20. Juni 2024 eine Stellungnahme ein, worin sie um Einholung aktueller Berichte bei der Vormundsperson G.______, der Pflegefamilie H.______ sowie der Besuchsrechtsbegleitung I.______ ersuchte. Überdies nahmen AA.______ und AB.______ am 25. Juni 2024 sowie B.______ und C.______ am 26. Juni 2024 Stellung. Antragsgemäss holte das Gericht daraufhin Berichte über die aktuelle Situation von D.______ und E.______ sowie über die optimale Ausgestaltung des Besuchsrechts bei den sozialpädagogischen Fachpersonen ein, welche am 23. August 2024, am 16. September 2024 sowie am 27. September 2024 erstattet wurden.

3.2 B.______ liess sich in der Folge am 15. Oktober 2024 erneut vernehmen und sowohl AA.______ und AB.______ als auch C.______ reichten am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. Die Kindsvertreterin äusserte sich am 29. Oktober 2024. Die KESB verzichtete am 10. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3 AA.______ und AB.______, B.______ und C.______ nahmen am 5. November 2024 bzw. am 8. November 2024 erneut Stellung. Am 18. November 2024 wiesen AA.______ und AB.______ auf die aktuelle Situation der Kinder hin.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. f VRG i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB volle Kognition zu, das heisst, es überprüft die angefochtenen Beschlüsse auch auf ihre Angemessenheit.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, eine Rückplatzierung der Beigeladenen zu ihren Eltern sei derzeit nicht möglich und eine Fremdplatzierung sei dementsprechend unumgänglich. Vor diesem Hintergrund gebe es weder aus fachlicher noch aus persönlicher Sicht Gründe, welche gegen die Ausübung der Vormundschaft durch sie, die Grosseltern, sprechen würden. Sie würden die Vorlieben und Bedürfnisse der Beigeladenen aufgrund der grossen persönlichen Bindung sehr gut kennen. Allfälligen Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen, wie der Errichtung einer Besuchs- oder Prozessbeistandschaft, begegnet werden. Damit werde auch der gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems am besten Rechnung getragen. Mit Blick darauf verletze die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung der Vormundschaft an G.______ den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und überschreite ihr Ermessen. Gegen deren Einsetzung als Besuchsbeiständin sei demgegenüber nichts einzuwenden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Pflichten der Vormundsperson (persönliche Fürsorge mit Pflege, Betreuung und Erziehung) teilweise auf die Pflegefamilie übertragen worden seien. Mit der Übertragung der Vormundschaft an sie und der Platzierung der Kinder bei ihnen bestehe der Vorteil der Personalunion, was dem Kindeswohl diene. Weiter biete eine Platzierung der Kinder bei ihnen Gewähr für Kontinuität und Stabilität. Dadurch könnten auch die regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers 3 durchgeführt werden, sodass diese zum gewöhnlichen Ritual zählen und dem kindlichen Erinnerungsvermögen gerecht werden würden. Ihre Eignung als Pflegefamilie werde sodann einerseits durch die Berichte der Fachpersonen untermauert, andererseits seien auch die formellen Voraussetzungen (keine Strafverfahren, Betreibungen oder gesundheitlichen Einschränkungen sowie ein einwandfreier Leumund) erfüllt. Sie seien überdies bereit, alle nötigen Schritte zur Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung für die Kinder zu veranlassen. Mit Blick darauf könne indessen nur bedingt auf das Gutachten abgestellt werden, da dieses eine Momentaufnahme darstelle. Demgegenüber beträfen die dem Gericht vorliegenden Berichte einen Beobachtungszeitraum von über einem Jahr, weshalb ihnen Beweiswert zukomme. Die im Gutachten geäusserte Einschränkung in der Erziehungsfähigkeit tangiere sodann die Fähigkeit, das Kindeswohl gegen Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären Strukturen zu schützen. Von ihnen selbst gehe jedoch keine Gefahr für die Kinder aus. Vielmehr hätten sie sich rückblickend als erziehungs- und absprachefähig gezeigt. So sei es ihnen zwar ein grosses Anliegen, den Eltern ihre Kinder nicht zu entziehen. Gleichwohl sei ihnen bewusst, dass die Weisungen der verfügenden Behörde und die Ratschläge bzw. Hilfestellungen der beigezogenen Fachpersonen zu befolgen seien. Allenfalls könne ihre Erziehungsfähigkeit engmaschig kontrolliert werden, indem eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet werde, wobei auch über eine Erziehungsbeistandschaft nachgedacht werden könne. Sodann leide insbesondere der Beigeladene 1 unter der bestehenden Regelung. Er sei häufig traurig und habe ein selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Weiter seien die Kinder häufig krank und hätten diverse blaue Flecken aufgewiesen. Insgesamt seien die Vorteile einer Platzierung der Kinder bei ihnen (beispielsweise eine emotionale Bindung, die innerfamiliäre Zuneigung, die grosselterliche Liebe, das Aufwachsen innerhalb des eigenen Familienverbunds, die Kontinuität sowie die Pflege der Bräuche, Sitten und Sprache des Herkunftslands) somit zu wenig abgewogen worden. Schliesslich sei das Zusammenleben in einer Pflegefamilie kaum weniger psychisch belastend als das Zusammenleben mit einem Onkel, der eine Lernbehinderung habe. Sollte eine familiäre Unterbringung bei ihnen tatsächlich scheitern, wäre eine spätere Rückplatzierung in die Pflegefamilie H.______ wiederum möglich. Sollte das Gericht die angefochtenen Beschlüsse wider Erwarten nicht aufheben, sei das Besuchsrecht auszudehnen.

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Erziehungsfähigkeit einerseits als stark eingeschränkt beurteilt werde und sie infolgedessen eine Therapie zu absolvieren habe und ihr andererseits niemand mitteilen könne, welche Therapien sie zu besuchen habe, um die festgestellten Mängel zu beheben. Faktisch sei davon auszugehen, dass sie die Obhut und das Sorgerecht nur wiedererhalte, wenn sie sich therapieren lasse. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin verhindere hingegen genau das, was keinen Rechtsschutz verdiene. Sodann seien die Kinder bis am 6. Juni 2023 von ihr betreut bzw. erzogen worden, wobei diese eine enorme Bindung zu ihr hätten. Es liege im Kindeswohl, den persönlichen Verkehr zwischen ihr und den Kindern zu erhöhen. Diesbezüglich gehe aus dem Gutachten hervor, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder und der damit zusammenhängenden Fähigkeit, zeitliche Dimensionen zu erfassen, regelmässige Besuchskontakte zu empfehlen seien. Unter Berücksichtigung des Gutachtens und unter richtiger Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZGB sei ihr dementsprechend ein wöchentliches Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen, auch wenn im Gutachten ein solches von ein bis zwei Stunden festgehalten worden sei. Ferner befinde sich der emotionale Lebensmittelpunkt der Kinder bei den Grosseltern. Daher gebiete es das Kindeswohl, die Kinder unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführer 1 zu stellen.

2.3 Der Beschwerdeführer 3 weist darauf hin, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Vor diesem Hintergrund verfalle die Beschwerdegegnerin in Willkür, wenn sie eine strafrechtliche Aburteilung des Sachverhalts vorwegnehme und festhalte, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft bleibe sowie des Landes verwiesen werde. Weiter sei die Feststellung, die Kinder seien mindestens indirekt von gröbster häuslicher Gewalt mit tödlichen Auswirkungen betroffen gewesen, unrichtig. Die Kausalität von Handlung und Tod von F.______sel. sei in den Strafakten nicht festgehalten. Die Beigeladenen hätten sich im Zeitpunkt der Begutachtung in guter körperlicher und psychischer Verfassung befunden, was eindeutig gegen eine Kindeswohlgefährdung spreche. Sodann sei der Entzug der elterlichen Sorge nicht verhältnismässig, zumal sich den Berichten kein Hinweis entnehmen lasse, welcher einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertige. Die Kinder hätten sich bei den Besuchen offen und interessiert gezeigt. Überdies habe er sich während der Abklärungsphase kooperativ verhalten, sich verantwortungsbewusst sowie liebevoll um die Kinder gekümmert und die notwendigen Kindesschutzmassnahmen während seiner Untersuchungshaft gefördert. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie andere einschränkende, mildere Massnehmen (Fremdplatzierung, Besuchsbeistandschaft und Verfahrensbeistandschaft) könnten einer allfälligen Kindeswohlgefährdung genügend Einhalt gebieten. Folglich sei ihm die elterliche Sorge zu belassen und es sei von der Einsetzung eines Vormunds abzusehen, wobei die Beschwerdeführer 1 als Beistandspersonen einzusetzen seien und eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten die elterliche Sorge entziehen, seien die Beschwerdeführer 1 als Vormunde einzusetzen. Letztere seien für die Kinder vertraute, verständnisvolle, verlässliche und liebevolle Bezugspersonen und sie hätten sich als erziehungsfähig erwiesen. Allfälligen Nachteilen könne mit einer Prozess- und Besuchsbeistandschaft im Sinne einer milderen Massnahme begegnet werden. Überdies könne mit einer dortigen Platzierung eine konstante Betreuung gewährleistet sowie verhindert werden, dass die Beigeladenen fernab von ihren Familientraditionen, Verwandten und dem ihnen Vertrauten aufwachsen würden. Die Vorteile einer Platzierung bei den Beschwerdeführern 1 würden die Gefahr bei einer Rückplatzierung in die aktuelle Pflegefamilie überwiegen. Anhaltspunkte, wonach sich die Grosseltern nicht als Pflegefamilie eignen würden, gebe es keine. Schliesslich widerspreche sich die Kindsvertreterin, indem sie die Besuchskontakte weiter einschränken wolle, obschon das Gutachten einen wöchentlichen Kontakt vorsehe. Entsprechend werde um wöchentliche Kontakte von 1 ½ Stunden sowie um Telefonkontakte ausserhalb der Besuchszeiten ersucht.

2.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über eine eingeschränkte Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit und habe Fachpersonen in der Vergangenheit getäuscht. Mit den beschlossenen Massnahmen werde nicht das Ziel angestrebt, der Beschwerdeführerin 2 wieder Erziehungsaufgaben zuzusprechen oder ihr die Obhut bzw. die elterliche Sorge zu erteilen. Es sei sodann nicht ihre Aufgabe, der Beschwerdeführerin 2 Empfehlungen auszusprechen oder ihr Auflagen für eine therapeutische Aufarbeitung zu machen. Diesbezüglich könne sich Letztere bei Fachpersonen erkundigen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 bestehe eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, da Letzterer keine Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt der Festnahme der Eltern erkennen wolle, was die Erforderlichkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zusätzlich unterstreiche. Aufgrund des Entzugs der elterlichen Sorge sei eine Vormundschaft zu errichten und eine Vormundsperson einzusetzen. Indessen könnten die Beschwerdeführer 1 nicht als Vormunds- bzw. Beistanspersonen eingesetzt werden, weil dadurch eine dauerhafte Rollenvermischung resultiere und Loyalitätskonflikte bestünden. Hinzu komme ihre eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Ihre erbrachten Leistungen zu Gunsten ihrer Enkelkinder seien im Rahmen der angeordneten Wochenend- und Ferienregelung angemessen gewürdigt worden. Entgegen ihrer Ansicht könne sodann eine sozialpädagogische Familienbegleitung nicht engmaschig kontrolliert werden. Vielmehr liefere diese nur in regelmässigen Abständigen einen kurzen Einblick in eine Familie. Die Ereignisse rund um die Halbschwester hätten anschaulich gezeigt, dass ein Familiensystem die sozialpädagogische Familienbegleitung täuschen könne. Entsprechend sei dieses Instrument nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen oder Betreuungspersonen engmaschig zu kontrollieren. Weiter könnten nicht gleichzeitig eine Vormund- und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. In der Pflegefamilie würden die Kinder von Fachpersonen betreut, welche bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen einleiten könnten. Dieses Wissen hätten die Beschwerdeführern 1 nicht. Sodann liege es an ihnen, die Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie positiv anzugehen. Der Verlust der Bindung zwischen den Kindern, den Eltern und den Grosseltern sei auf das Verhalten der Eltern, den Tod der Halbschwester und die damit zusammenhängende Inhaftierung der Eltern zurückzuführen. In der Pflegefamilie hätten die Beigeladenen jedoch neue Bindungen aufbauen können. Schliesslich würde die beantragte Ausdehnung der Besuchsrechte zu einer Hin- und Herreiche der Kinder führen, was nicht wünschenswert sei.

2.5 Die Kindesvertreterin der Beigeladenen bestreitet, dass die Beschwerdeführer 1 die Vormundschaft besser als die Amtsvormundin ausführen könnten. Sie hätten als Eltern des Beschwerdeführers 3 in allen sie betreffenden Entscheiden einen Interessenkonflikt. Damit könne dem sich abzeichnenden Loyalitätskonflikt weder mit dem milderen Mittel einer Besuchs- noch mit einer Prozessbeistandschaft, welche nur solange bestehe, als ein Strafverfahren hängig sei, entgegengewirkt werden. Die Blutsverwandtschaft allein mache die Vormundschaft sodann nicht zu einer milderen Massnahme. Ferner würde der gutachterlich geforderten Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems dadurch nicht genügend Rechnung getragen. Weiter sei eine Personalunion von Vormundschaftsperson und die Einsetzung als Pflegefamilie für die Beigeladenen nicht vorteilhafter. Im Gegensatz zu privaten Vormundspersonen bestehe vorliegend eine engere sowie bessere Überwachung und Kontrolle der Vormundsperson. Dies gewährleiste eine höhere Sicherheit, dass die nötigen Entscheide korrekt und dem Kindeswohl entsprechend getroffen würden. Mit dem Hinweis auf die […] Wurzeln und den orthodoxen Glauben würden die Beschwerdeführer 1 verkennen, dass sie ihre kulturellen und religiösen Bräuche unabhängig von der Vormundschaft übermitteln könnten. Daher sei ihnen auch ein weitgehendes Besuchsrecht eingeräumt worden. Nach der Einschätzung der Vormundsperson seien die Beigeladenen in der Pflegefamilie noch nicht angekommen. Dies liege an den vielen Terminen, weshalb die Kinder zu keiner Bezugsperson innerhalb der Pflegefamilie eine so enge Vertrauensbeziehung wie zu den Eltern und Grosseltern hätten aufbauen können. Der Beigeladene 1 leide enorm. Er sei häufig traurig und zeige ein selbstverletzendes Verhalten. Es bestünden jedoch keine Erkenntnisse über die Ursächlichkeit einer solchen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und der Pflege sowie Obhut durch die Fachpersonen in der Pflegefamilie. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Kinder vom Tod ihrer Halbschwester sowie der in der Familie herrschenden gewalttätigen Übergriffen viel mitbekommen hätten und es sich hierbei um erste Manifestationen eines solchen erlittenen Traumas handle. Weiter würde eine Platzierung bei den Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie Entwicklung der Kinder massiv gefährden, sodass die Möglichkeit einer Rückplatzierung nicht infrage komme. Insgesamt seien keine milderen Massnahmen denkbar, welche zum gleichen Ergebnis wie die angeordneten Massnahmen führen würden. Überdies seien die Berichte vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Fachpersonen keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin gehabt hätten. Die Fachpersonen hätten keine Gutachterstellung und könnten daher keine fundierten Aussagen über die Obhutssituation machen. Wichtig sei darüber hinaus die Abgrenzung, dass die Beschwerdeführer 1 nicht Pflegefamilie, sondern lediglich Kontaktfamilie seien, wobei sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in der Pflegefamilie befinde. Schliesslich zeigten die Berichte auf, dass das Kindeswohl durch die getroffene Besuchsrechtsregelung, die in Dauer und Häufigkeit offensichtlich zu weit gehe, gefährdet sei. Daher sei eine weitergehende Einschränkung der Besuchskontakte der Eltern angezeigt.

3.

3.1 Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB wird eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Eine solche liegt vor, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Gefährdung muss von bestimmter Erheblichkeit und die drohende Beeinträchtigung ernstlich sein (Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. A., Bern 2016, Rz. 40.03 und 40.35, mit Hinweisen). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, welcher in die Aspekte Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität aufgeteilt wird. Proportionalität heisst dabei, dass die Massnahme geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung und zumutbar sein muss, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen muss (Linus Cantieni/Stefan Blum, in Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.20 ff.).

3.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. Fremdplatzierung). Wenn selbst diese einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann den Eltern das Sorgerecht entzogen werden, wenn sie wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um eine ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Neben dem Unvermögen des Elternpaares, die möglichen Defizite des anderen gegenseitig auszugleichen, muss für die Entziehung der elterlichen Sorge überdies eine Teilnahme an der Fremderziehung und die Ausübung der verbleibenden Aufgaben ausgeschlossen sein, was unter anderem bei langjähriger Freiheitsstrafe zutrifft. Nach dem Entzug findet in der Regel kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern statt (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5, 119 II 9 E. 4b; Peter Breitschmid, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. A., 2022, Art. 311 N. 7).

3.3 Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a ZGB). Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 327c ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde als Vormund eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die Aufgaben selber wahrnehmen kann. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt sie, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.

3.4 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei dieses in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3, 120 II 229 E. 3b/aa, jeweils mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer-Urteil 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3, mit Hinweis). Die Untersagung des Besuchsrechts stellt jedoch eine ultima ratio dar (vgl. BGer-Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

3.5 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen. Die Anordnung der geeigneten Massnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (BGer-Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.4, mit Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

  4.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche Sorgerecht zu Recht entzogen hat.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin gab am 4. Juli 2023 ein fachpsychologisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Oktober 2023 durch lic. phil. J.______, Fachpsychologin Psychotherapie und Rechtspsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin SGRP und SGFP, sowie durch die Psychologinnen Dr. rer. nat. K.______ und M.Sc. L.______, erstattet wurde. Bei den Beschwerdeführern 2 und 3 stellten die Gutachterinnen eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit fest. Es seien mit Ausnahme der Bindungstoleranz alle Bereiche betroffen. Sie würden weder eigene Erziehungsanteile reflektieren noch das eigene Problemverhalten anerkennen und sie seien entsprechend auch nicht veränderungsbereit. Dies müsse vor dem Hintergrund der Gewaltereignisse, die unter anderem mit der Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse im Zusammenhang stünden, als höchst kindeswohlgefährdend beurteilt werden. Überdies bestehe bei künftig zu erwartenden Überforderungssituationen die Gefahr, dass es zu erneuten Fehlinterpretationen der kindlichen Bedürfnisse komme, welche im schlimmsten Fall eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Kinder darstellten. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien daher nicht ausreichend in der Lage, sich um das Wohl der Beigeladenen zu kümmern. In Anbetracht der Gewaltereignisse, der Familiengeschichte und der Erziehungsdefizite sei eine Vollzeitbetreuung durch die Kindseltern ausgeschlossen. Eine Kontaktregelung zwischen den Kindern und den Kindseltern könne hingegen etabliert werden.

4.1.2 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Juli 2023 führt als todesursächliche Befunde bei F.______sel. eine schwere Fetteinschwemmung in den Lungenhaargefässen und eine ausgedehnte, beidseitige, wenige Stunden alte und durch Verschlucken bedingte Lungenentzündung (Aspirationspneumonie) an. Zudem seien ein stumpfes Kopf-, Rumpf- und Extremitätentrauma, ein höchstens wenige Tage alter, oberflächlicher Hautdefekt am Damm, ein in Abheilung befindlicher Bruch der linken Elle sowie in Abheilung befindliche Rippenbrüche rechts seitlich feststellbar gewesen. Am Körper hätten sich zahlreiche Zeichen einer stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung in Form von Hautunterblutungen, Quetschungen und Hauteinblutungen gezeigt. Die Untersuchungen hätten insgesamt ergeben, dass sie in den letzten drei Tagen ihres Lebens, allenfalls auch mehrere Wochen zuvor, eine schwere körperliche Misshandlung erfahren habe. Am 3. Juni 2023 untersuchte das Institut für Rechtsmedizin sodann den Beigeladenen 2 auf Körperverletzungen. Beim verschorften Kratzer rechts an der Stirn handle es sich um eine Bagatellverletzung, deren Ursache unklar bleibe, wobei eine absichtliche Beibringung etwa durch eine erwachsene Person nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die Knie wiesen Schürfungen auf, was bei einem etwa ein Jahr alten Kind nicht ungewöhnlich sei. Die anderen Hautbefunde seien sodann am ehesten im Rahmen einer Erkrankung entweder der Haut oder unter Mitbeteiligung der Haut entstanden. Eine mechanische Reizung der Haut könne theoretisch eine Rolle spielen. Hinweise auf eine absichtliche Beibringung durch eine Drittperson gebe es jedoch keine. Gleichentags wurde der Beigeladene 1 auf Körperverletzungen untersucht. An der linken Wange befinde sich ein alter Bluterguss, was typisch für stumpfe Gewalt sei. Seine Form und Erscheinung seien aber nicht beweisend für eine konkrete oder bestimmte Ursache. Eine akzidentelle Entstehung sei möglich. Indessen sei ein Schlag durch eine andere Person keinesfalls sicher auszuschliessen. Die Schürfungen an den Knien und am Kinn seien vereinbar mit den Angaben der Beschwerdeführerin 2, wonach der Beigeladene 1 beim Trottinettfahren gestürzt sei.

4.2

4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer 3 für den Tod von F.______sel. verantwortlich ist, Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildet. Sie muss an dieser Stelle aber auch nicht beantwortet werden, zumal sie für die gutachterliche Einschätzung betreffend die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers 3 nicht ausschlaggebend ist. Den Akten lässt sich aber immerhin entnehmen, dass er F.______sel. wiederholt mit der Hand, dem Gurt und einem Stock geschlagen hat. An deren Körper fanden sich in diesem Zusammenhang denn auch zahlreiche Zeichen stumpfer sowie mechanischer Gewalteinwirkung, wobei die rechtsmedizinische Untersuchung eine schwere körperliche Misshandlung ergab (vgl. obenstehende E. II/4.1.2). Weiter ist der Beschwerdeführer 3 gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen, auf diese zu reagieren und diese angemessen zu befriedigen. Vor dem Hintergrund der mangelnden eigenständigen Emotions- und Impulsregulation sowie der Gewaltereignisse ist die Fehlinterpretation kindlicher Bedürfnisse als höchst kindeswohlgefährdend zu beurteilen. Dass die begleiteten Besuche bislang gut verliefen und nach Ansicht des Beschwerdeführers 3 keine Hinweise bestünden, die den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würden, ändert mit Blick auf das soeben Dargelegte nichts an seiner attestierten beschränkten Erziehungsfähigkeit. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, wonach er seit seiner Inhaftierung an den festgestellten Defiziten gearbeitet bzw. sich die Verhältnisse seitdem derart geändert hätten, dass die Beigeladenen unter der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers 3 nicht mehr als gefährdet erscheinen würden. Dies nicht zuletzt, weil er anlässlich der Begutachtung zwar ausschloss, dass sich eine ähnliche Situation mit den Beigeladenen ergeben könnte. Gleichwohl konnte er an F.______sel. jedoch nichts benennen, was ihn im Vergleich zu den Beigeladenen besonders erregt hätte.

4.2.2 Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwerdeführer 3 an, er habe seine Kinder nie geschlagen. Für ihn liege keine Gewalt vor, wenn er nicht voll zuschlage. Diese Aussage zeugt von einer fehlenden Reflexion im Hinblick auf das eigene Problemverhalten, zumal er, wie bereits dargelegt, wiederholt Gewalt gegenüber F.______sel. ausgeübt hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2 und 4.2.1). Es ist sodann unbestritten, dass eine direkte körperliche Misshandlung der Beigeladenen zwar nicht nachgewiesen ist. Es ist jedoch auch nicht erstellt, dass eine solche überhaupt nicht stattgefunden hat (vgl. vorstehende E. II/4.1.2). Der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren darin beizupflichten, dass die schweren Misshandlungen an F.______sel. zumindest in unmittelbarer Nähe der Beigeladenen in der Familienwohnung stattgefunden haben. Darüber hinaus hinterlassen die im Recht liegenden WhatsApp-Chatverläufe den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere über die Möglichkeit, F.______sel. zu verängstigen und sie mit Schlägen zu massregeln, ausgetauscht haben. An den Misshandlungen scheinen sie sogar den Beigeladenen 1 miteinbezogen zu haben, indem sie ihn offenbar dazu ermutigt haben, F.______ sel. an den Haaren zu ziehen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, bei den Beschwerdeführern 2 und 3 habe ein Klima der Angst, Verunsicherung und Gewalt geherrscht, ist schliesslich auch mit Blick auf die in den WhatsApp-Chatverläufen verwendete Wortwahl ("Angst", "die Hölle wartet auf sie", "Hexe", "wütend", "schlagen") sowie gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers 3, wonach die Kinder vor Angst einschlafen würden, nicht zu beanstanden.

4.3 Der Beschwerdeführerin 2 attestierten die Gutachterinnen sodann ebenfalls eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Hinsichtlich der Erziehungsmethode habe sie ein ähnliches Verständnis wie der Beschwerdeführer 3. Für sie seien wiederholte physische Schläge sowie eine Ohrfeige als Gewalt zu qualifizieren. Bei einem Klaps auf dem Hintern hänge es indessen davon ab, warum und wie dieser versetzt werde. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2023 führte sie weiter aus, F.______sel. ab und zu "gehauen" zu haben sowie, dass sie weder F.______sel. noch ihre Kinder dermassen geschlagen habe, dass es zu Schäden gekommen sei. Hinweise darauf, dass sie gegenüber F.______sel. gewalttätig geworden ist, ergeben sich dabei aus den WhatsApp-Chatverläufen. Zudem interpretierte sie die Symptome von F.______sel. wie Erbrechen, Einkoten und Einnässen offensichtlich fehl, woraufhin sie auf notwendige medizinische Konsultationen verzichtete. Da sie anlässlich der Begutachtung erklärte, keinen Unterschied hinsichtlich der Betreuung, Erziehung und Fürsorge von F.______sel. sowie den Beigeladenen gemacht zu haben, kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie die kindlichen Bedürfnisse der Beigeladenen ebenfalls verkannt hat bzw. künftig verkennen würde. Dies legt unter anderem auch die vernachlässigte Zahnhygiene des Beigeladenen 2 nahe. Die Beschwerdeführerin 2 ist somit ebenfalls nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder adäquat zu interpretieren, weshalb auch diesbezüglich von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Eine gewisse positive Veränderung, wie ihre Bereitschaft zu einer freiwilligen Therapie, ist zwar zu begrüssen. Da die Kooperation mit Fachkräften in der Vergangenheit jedoch eingeschränkt und hauptsächlich vordergründig war, deutet ihre Therapiebereitschaft auf keine längerfristige Stabilisierung der Lage hin. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass sie nicht im Stande ist, den kindeswohlgefährdenden Situationen erfolgreich zu begegnen oder diese zu vermeiden.

4.4

4.4.1 Wie dargelegt, bestehen an der massgeblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 somit keine Zweifel. Angesichts der Gewaltereignisse, der Familiengeschichte sowie der Erziehungsdefizite ist bei künftigen Überforderungssituationen von einer erhöhten Gefahr auszugehen, dass es zu erneuten Fehlinterpretationen kindlicher Bedürfnisse kommt, wodurch die körperliche Unversehrtheit der Kinder gefährdet wäre. Letztere sind folglich auf eine stetige und engmaschige Kontrolle angewiesen, womit eine Vollzeitbetreuung durch die Beschwerdeführer 2 und 3 ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 kann der Kindeswohlgefährdung sodann nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung lediglich in regelmässigen Abständen einen kurzen Einblick in eine Familie gewährt. Daher konnten die Beschwerdeführer 2 und 3 Letztere denn auch über die eigenen familiären Verhältnisse täuschen, was die Übergriffe auf F.______sel. exemplarisch veranschaulichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur soeben erwähnten engmaschigen Kontrolle der Betreuungspersonen als ungeeignet. Des Weiteren bestehen mit Blick auf die in der Vergangenheit installierte sozialpädagogische Familienbegleitung Zweifel, ob die Beschwerdeführer 2 und 3 solche Unterstützungs- und Kontrollmassnahmen annehmen können, weshalb mit einer solchen Massnahme dem Kindeswohl vorliegend zumindest nicht ausreichend gedient wäre. Eine stetige und enge Kontrolle kann sodann auch mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB nicht verwirklicht werden, da das familiäre Umfeld erhalten bleibt und die Beistandsperson dieses lediglich durch regelmässige persönliche Kontakte beobachten kann (vgl. zum Ganzen Breitschmid, Art. 308 N. 4). Dementsprechend gilt auch hierbei, dass die persönlichen Kontakte jeweils lediglich Einblicke in das familiäre Umfeld gewähren und eine vorliegend unerwünschte Irreführung der Beistandsperson nicht verhindert werden kann. Eine Erziehungsbeistandschaft reicht somit zur Wahrung des Kindeswohls nicht aus. Schliesslich wäre auch ein partieller Entzug des elterlichen Sorgerechts ungenügend, zumal weder die Beschwerdeführerin 2 noch der Beschwerdeführer 3 die gegenseitigen Defizite des anderen auszugleichen vermögen (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5).

4.4.2 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bis auf Weiteres nicht in der Lage sein werden, erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer 3 befindet sich seit seiner Festnahme am 2. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Indessen wird gegen beide Parteien wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe ermittelt. Die im Recht liegenden Akten zeichnen sodann ein Bild der psychischen und physischen Misshandlung von F.______sel., weshalb eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zumindest nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus beabsichtigt überdies, die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 2 nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Damit ist absehbar, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 für die Beigeladenen nicht ungehindert als Betreuungs- und Bezugspersonen zur Verfügung stehen werden. Die Fremdplatzierung der Kinder und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als mildere Massnahme zum Entzug der elterlichen Sorge sind daher insgesamt nicht geeignet, der durch eine möglicherweise langjährige Inhaftierung bzw. Wegweisung aus der Schweiz resultierenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Zwar soll die elterliche Sorge grundsätzlich nur in begrenzten Ausnahmefällen einem Elternteil entzogen werden. Da jedoch die Beschwerdeführer 2 und 3 in der Erziehungsfähigkeit massgeblich eingeschränkt sind, sie die Defizite des anderen nicht auszugleichen vermögen und der Kindeswohlgefährdung mit weniger einschneidenden Massnahmen nicht begegnet werden kann (vgl. vorstehende E. II/4.4.1; Breitschmid, Art. 311/312 N. 3), ist der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt nicht zu beanstanden.

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführer 1 beantragen weiter, dass ihnen die Vormundschaft über die Beigeladenen zu übertragen sei. Als Vormund wird ernannt, wer persönlich und fachlich geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen und die hierfür erforderliche Zeit einzusetzen (vgl. Art. 327c Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 ZGB). Unter die zur Beurteilung der Eignung wesentlichen Elemente fallen namentlich die Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz. Überdies dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Der Vormund soll sich seinen Aufgaben widmen können, ohne dass deren Erfüllung durch ein anderes von ihm zu wahrendes Interesse verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (vgl. BGE 140 III 1 E. 4.2).

5.1.2 Die Gutachterinnen attestierten den Beschwerdeführern 1, dass sie mehrheitlich ein adäquates Erziehungswissen verbalisierten und zeigten. Die innerfamiliäre Konfliktkultur, die vornehmlich aus Konfliktvermeidung, Bagatellisierung und Festhalten an idealisierten Vorstellungen bestehe, sei in der Vergangenheit nicht geeignet gewesen, die Gefährdung von F.______sel. abzuwenden und sei im Übrigen auch nicht geeignet, allfällige künftige Gefährdungen von den Beigeladenen abzuwenden. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer 1 die Anzeichen der Misshandlung bei F.______sel. nicht oder nicht hinreichend wahrgenommen und sie in der Folge keine Schritte unternommen hätten, um dieser entgegenzuwirken, folge, dass sie in ihrer Fähigkeit, das Kindswohl gegen Gefährdungen innerhalb der eigenen familiären Strukturen zu schützen, deutlich eingeschränkt seien. Aus der Perspektive des Kindeswohls sei eine trennscharfe Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems gerade vor dem Hintergrund der belasteten Familiengeschichte wichtig, da andernfalls sowohl mit Rollenvermischungen als auch Loyalitätskonflikten zu rechnen sei. Sodann sei die Fähigkeit der Beschwerdeführer 1, die Kinder vor innerfamiliären Gefährdungen zu schützen, nur unzureichend gegeben. Eine Vollbetreuung der Beigeladenen sei nicht indiziert und ein ausgedehntes Besuchsrecht sei dem Kindeswohl am zuträglichsten. Dass die Beschwerdeführer 1 auch nach der Begutachtung Mühe bekunden, eine trennscharfe Abgrenzung des Drei-Generationen-Systems vorzunehmen, ist gerade im Zusammenhang mit der belasteten Familiengeschichte nicht zu vernachlässigen. So sei es ihnen einerseits ein grosses Anliegen, den Beschwerdeführern 2 und 3 die Kinder nicht zu entziehen. Andererseits seien sie sich durchaus bewusst, dass es bezüglich der behördlichen Vorgaben keinen Spielraum gebe. Deren Einwand, allfälligen Loyalitätskonflikten könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, vermag daher nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist nämlich zutreffend darauf hin, dass mehrere Bereiche von einer Interessenkollision betroffen sind (namentlich Besuchsrecht Eltern und Kinder; Rollenvermischung Grosseltern, Beistands- und Vormundsperson; Vertretung der Kinder im Strafverfahren) und aufgrund der familiären Konstellation von einem dauerhaften Zustand auszugehen ist. Da die Beschwerdeführer 1 als Vormundspersonen wiederholt einer Interessenkollision unterliegen würden, würde die Errichtung einer Vormundschaft zu einem Leerlauf führen, da die Beschwerdegegnerin deren Entlassung zu prüfen hätte (vgl. Art. 327c Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 403 Abs. 1 ZGB). Dies erweist sich jedoch als nicht verhältnismässig. Da mit Loyalitätskonflikten und Rollenvermischungen zu rechnen ist, ist den Beschwerdeführer 1 die Eignung als Vormundspersonen abzusprechen.

5.2

5.2.1 Indessen leben die Beigeladenen nun seit über einem Jahr bei der Pflegefamilie H.______. Sowohl die beigezogenen Fachpersonen als auch die Beschwerdeführer gaben diesbezüglich gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtert und insbesondere der Beigeladene 1 Rückschritte gemacht habe. Der Bericht der Pflegefamilie H.______ vom 19. September 2024 illustriert dabei eindrücklich die Veränderung des Gesundheitszustands seit der Fremdplatzierung. So würden die Beigeladenen auf die Abschiede von den Beschwerdeführern 1 emotional reagieren. Der Beigeladene 2 weine oft, tobe und werfe mit Gegenständen, könne jedoch schnell beruhigt werden. Er habe ein starkes Bedürfnis nach Nähe und Geborgenheit, weshalb er häufig getragen werden möchte. Der Beigeladene 1 weine viel und habe Schwierigkeiten, sich zu beruhigen. Er habe Schlafprobleme sowie eine ausgeprägte Form der Anstrengungsverweigerung entwickelt. Er zeige erhebliche und emotionale verhaltensbezogene Herausforderungen (Zunahme von emotionalen Ausbrüchen, Rückschritte in seiner Selbständigkeit). Überdies verspüre er ein starkes Bedürfnis nach Zuwendung und benötige eine intensive 1:1 Betreuung. Sein starkes Kontrollbedürfnis stehe im Zusammenhang mit einem hohen Stresslevel, da er seine Umgebung und Beziehungen zu steuern versuche. Er brauche deshalb ein sicheres Umfeld, um seine emotionalen Bedürfnisse adäquat verarbeiten zu können. Entscheidend sei ein stabiler Lebensmittelpunkt und ein klar strukturiertes Betreuungssetting. Nach den Besuchen bei den Beschwerdeführern 1 drückten die Kinder wiederholt aus, dass sie nicht ins "gelbe Haus" bzw. zur Pflegefamilie H.______ zurück wollten. Obwohl sich die Pflegefamilie H.______ offensichtlich um den Aufbau bzw. um die Fortführung der persönlichen Beziehung zu den Kindern bemüht hat, ist aufgrund der physischen und psychischen Entwicklung der Kinder somit klar ersichtlich, dass sie bei der Pflegefamilie H.______ weder verwurzelt sind noch sich ihr Lebensmittelpunkt dort befindet. Die Vormundsperson G.______ berichtete schliesslich am 15. November 2024, dass trotz intensiver unterstützender Massnahmen und einer klaren Besuchsregelung keine Verbesserung der Situation eingetreten sei. Der Beigeladene 1 könne in der Pflegefamilie nicht zur Ruhe kommen und seine Entwicklung sei gefährdet. Daher empfehle sie, die Beschwerdeführer 1 als Pflegeeltern einzusetzen. Voraussetzung sei aber, dass diese mit ihr, der Vormundsperson, gut kooperierten, eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt werde und für die Kinder ein gutes pädagogisches sowie therapeutisches Setting geschaffen werde.

5.2.2 Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist entgegen der Ansicht der Kindsvertreterin festzuhalten, dass mit einer langfristigen Platzierung in der Pflegefamilie H.______ das Kindeswohl nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, wobei denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Platzierung bei den Beschwerdeführern 1 das Kindeswohl und die störungsfreie Entwicklung der Beigeladenen massiv gefährden würde. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer 1 auf die Bedürfnisse der Beigeladenen eingehen und ihnen Geborgenheit und Nähe geben können. Auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität spricht für eine Platzierung bei den Beschwerdeführern 1. Die Beschwerdegegnerin führt zwar zutreffend aus, dass die Kinder in der Pflegefamilie von Personen betreut werden, welche über entsprechendes Fachwissen verfügen und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen ergreifen können. Abgesehen davon besteht aber Einigkeit darüber, dass sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der dortigen Platzierung verschlechtert hat (vgl. vorstehende E. II/5.2.1). Namentlich führte die Vormundsperson am 15. November 2024 aus, dass die Auffälligkeiten in der Entwicklung der Beigeladenen trotz ergriffener Entlastungsmassnahmen nicht hätten minimiert werden können. Insbesondere die Entwicklung des Beigeladenen 1 sei rückläufig und besorgniserregend, zumal er in Überforderungs- und psychische Ausnahmesituationen gerate, Verweigerungs- und Selbstverletzungstendenzen zeige sowie Angst vor einem Kontrollverlust habe, woraufhin er zerstörerische Wutanfälle habe. Im Rahmen einer Platzierung der Beigeladenen bei den Beschwerdeführern 1 zu berücksichtigen gilt jedoch, dass deren Erziehungsfähigkeit als eingeschränkt zu qualifizieren ist. Letztere weisen diesbezüglich aber richtigerweise darauf hin, dass die von den Gutachterinnen geäusserte Einschränkung lediglich die Fähigkeit betraf, das Kindswohl gegen Gefährdungen innerhalb der eigenen Familienstrukturen zu schützen. Von den Beschwerdeführern 1 selbst geht – soweit ersichtlich – keine Gefahr für die Beigeladenen aus. Da das Zusammenleben mit einem lernbehinderten Onkel so wie das Zusammenleben in einer Pflegefamilie psychisch belastend sein kann, die Vormundsperson die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Platzierung der Kinder bei den Beschwerdeführern 1 als erforderlich erachtet und die Beschwerdeführer 1 einer solchen im Sinne einer milderen Massnahme sodann nicht entgegenstehen, ist die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer 1 mittels einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kontrollieren. Der Vollzug derselben obliegt der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus erweist es sich als notwendig, die Craniosacral-Therapie fortzusetzen, welche die Kinder darin unterstützt, ihre körperlichen und emotionalen Spannungen zu reduzieren. Mit diesen Massnahmen wird denn auch einer allfälligen Kindeswohlgefährdung adäquat begegnet. Insofern ist der vorinstanzliche Beschluss gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB dahingehend abzuändern, als anstelle der Pflegefamilie H.______ die Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen sind.

6.

Hinsichtlich der Besuchsrechtsregelungen halten die Gutachterinnen fest, dass zwischen den Kindseltern und den Kindern ein angemessener Kontakt indiziert sei, um dem Verblassen von Erinnerungen der Kinder an die Kindseltern entgegenzuwirken und die Beziehung zwischen den Kindseltern und den Kindern aufrechtzuerhalten. Es würden begleitete Kontakte zwischen den Beigeladenen und deren Eltern empfohlen. Aufgrund des jungen Alters der Beigeladenen und dem damit zusammenhängenden Unvermögen, zeitliche Dimensionen zu erfassen, seien regelmässige Besuchskontakte, vorzugsweise in wöchentlichen Abständen von etwa ein bis zwei Stunden, zu empfehlen. Die aktuellen Fachberichte zeichnen ein positives Bild der Besuche ab, wobei sich die Beigeladenen jeweils darauf freuen würden. Überdies hätten sie sich an die Besuche im Gefängnis gewöhnt und die Besuchszeiten von 1 ½ bis 2 Stunden liessen sich im Besucherraum gut gestalten. Sodann seien die Besuche mit der Beschwerdeführerin 2 wichtige Erlebnisse, weil die Kinder sie als verantwortliche Mutter erleben würden. Vor diesem Hintergrund bestehen somit keine Anhaltspunkte für Zweifel an der von den Gutachterinnen empfohlenen Frequenz der Besuchskontakte. Die von der Kindsvertreterin diesbezüglich befürchtete Kindeswohlgefährdung, welche eine weitergehende Einschränkung der Besuchskontakte zu den Beschwerdeführern 2 und 3 rechtfertigen würde, findet dementsprechend keine Stütze. Da den Kindern bei der Ausgestaltung der Besuchsregelung überdies der nötige Raum zur Verarbeitung und zur Regeneration belassen werden soll, erweist sich ein wöchentliches Besuchsrecht von aktuell 1 ½ Stunden sowohl bezüglich die Beschwerdeführerin 2 als auch den Beschwerdeführer 3 als angemessen. Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten Verblassen von Erinnerungen entgegenzuwirken und die Eltern-Kind-Beziehungen aufrechtzuerhalten. Für zusätzliche Telefonkontakte, wie dies der Beschwerdeführer 3 beantragt, verbleibt nach Erreichen der gutachterlich empfohlenen Frequenz der Kontakte jedoch kein Raum. Entsprechend vermag auch die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Antrag, ihr sei einwöchentliches Besuchsrecht von vier Stunden einzuräumen, nicht durchzudringen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt schliesslich, dass ihr die zu absolvierenden Therapien bekannt zu geben seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Therapie angeordnet hat und ihr ein weites Ermessen bei der Anordnung der sachlich richtigen Massnahmen zukommt (vgl. vorstehende E. II/3.5). Sofern die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich eine Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin rügt, ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan. Vielmehr hat Letztere das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem sie der Beschwerdeführerin 2 keine Erziehungsaufgabe zukommen liess und auf die Nennung von Kursen und Therapien verzichtete. Zwar geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in einem Erziehungstraining lernen müsse, die kindlichen Bedürfnisse korrekt zu interpretieren, um diese adäquat befriedigen zu können. Überdies wird eine Aufarbeitung im Sinne einer begleiteten Reflexion der Ereignisse hinsichtlich der Verantwortungsübernahme im Zusammenhang mit dem Tod von F.______sel. empfohlen. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin ohne ihr Ermessen zu unterschreiten auf die Anordnung einer Massnahme verzichten, da es sich bei der Platzierung der Kinder in eine Pflegefamilie um eine dauerhafte Massnahme handelt, die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vergangenen Gewaltanwendungen ohnehin einer stetigen und engen Kontrolle hinsichtlich der Unversehrtheit der Kinder zu unterstellen ist und die Besuche bis auf Weiteres begleitet zu erfolgen haben. Gemäss der Beschwerdegegnerin ist es der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen freigestellt, Therapien betreffend Erziehung, Gewaltverhinderung oder Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen. Obschon sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, der Beschwerdeführerin 2 Empfehlungen auszusprechen bzw. ihr Auflagen für die therapeutische Aufarbeitung zu machen, hat sie Letzterer dennoch die möglichen Bereiche aufgezeigt, um den im Gutachten festgestellten Mängel entgegenzuwirken. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 aus eigenem Antrieb um eine geeignete Therapie bemüht, ist aufgrund der Geschehnisse und im Hinblick auf die begleiteten Besuche zu begrüssen. Eine Wiedererteilung der elterlichen Sorge erfolgt nach Abschluss der Therapie aber nicht ohne Weiteres, zumal Zweifel bestehen, ob und inwiefern sie hinsichtlich ihrer Einschränkungen veränderungsfähig ist.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss geltend macht, der streitbetroffene Beschluss sei mangels Nennung der zu absolvierenden Therapien erläuterungsbedürftig, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG nimmt die entscheidende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig ist. Grundsätzlich kann jedoch nur das Dispositiv erläutert werden. Die Erläuterung der Erwägungen kommt nur in Frage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 24). Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Mitteilung der zu besuchenden Therapien ablehnt, ist genügend klar und bedarf keiner Erläuterung. Die Beschwerdeführerin 2 kann somit auch gestützt auf Art. 122 Abs. 1 VRG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 2 und 3 das elterliche Sorgerecht zu Recht entzogen. Mit Blick auf die Gewaltereignisse, die Erziehungsdefizite und die voraussichtlich längere Inhaftierung bzw. die drohende Wegweisung aus der Schweiz sind sie bis auf Weiteres nicht in der Lage, erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Mildere Massnahmen sind diesbezüglich sodann nicht ersichtlich. Demgegenüber ist ihnen ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche einzuräumen. Dies, um dem von den Gutachterinnen nachvollziehbar erwähnten Verblassen von Erinnerungen der Beigeladenen entgegenzuwirken und die Beziehung zwischen Letzteren und den Eltern aufrechtzuerhalten. Sodann liegt es im Kindeswohl, die Beschwerdeführer 1 als Pflegefamilie einzusetzen. Deren eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ist indessen durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu kontrollieren, wobei der diesbezügliche Vollzug der Beschwerdegegnerin obliegt. Der Beschwerdeführerin 2 steht es schliesslich offen, Therapien im Bereich Erziehung, Gewaltverhinderung oder Aufarbeitung der Geschehnisse zu besuchen. Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch auf diesbezügliche Anordnungen verzichten.

Demgemäss sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziffn. 8 f. der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 sind dahingehend abzuändern, als dass die Beigeladenen bei den Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1 als Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren ist. Sodann sind Disp.-Ziffn. 10 und 11 der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 dahingehend abzuändern, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird. Disp.-Ziffn. 12-14 der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 sind ersatzlos zu streichen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

III.

1.

1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführer obsiegen vorliegend nur teilweise, indem ihren Hauptbegehren nur in untergeordneten Punkten entsprochen wird. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdeführer von den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- vier Fünftel zu tragen haben. Ein Fünftel ist demgegenüber auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist folglich ein Gerichtskostenanteil in der Höhe von jeweils Fr. 1'200.- aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- sind den Beschwerdeführern 1 Fr. 300.- zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdeführer 2 und 3 ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. nachstehende E. III/2) einstweilen zu verzichten.

1.2 Aus den soeben genannten Gründen ist den Beschwerdeführern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- und den Beschwerdeführerin 2 und 3 eine solche von Fr. 600.bzw. Fr. 1'291.10 zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 2 VRG und Art. 138 Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin sodann nicht zu, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche vorliegend nicht ersichtlich sind.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 beantragen sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 als offensichtlich. Auch kann das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind deshalb gutzuheissen. Da die Beschwerdeführer 2 und 3 auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, sind auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin 2 ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-. Sodann ist dem Beschwerdeführer 3 in der Person von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese reichte am 8. November 2024 eine Honorarnote ein. Darin macht sie einen Zeitaufwand von 31.9 Stunden geltend und fordert eine Spesenpauschale von 4 % bzw. Fr. 229.70 nebst 8.1 % Mehrwertsteuer. Zwar fehlt eine rechtliche Grundlage, Auslagen in Prozenten des Stundenaufwands geltend zu machen, womit die notwendigen Auslagen grundsätzlich lediglich im Umfang des tatsächlich anfallenden Aufwands zu entschädigen wären. Da die Höhe der Auslagen aufgrund der Akten jedoch vertretbar erscheint, sind diese aber nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi mit Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'291.10.

2.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

3.

Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Merz Feitknecht macht in ihrer Funktion als Kindesvertreterin gemäss den Honorarnoten vom 8. November 2024 und vom 25. November 2024 einen Zeitaufwand von 51.03 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 295.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der entsprechende Aufwand ist zu kürzen, weil in den Honorarnoten Nrn. 77211, 77212 und 77213 einzelne Positionen im Zeitraum vom 18. April 2024 bis zum 23. Mai 2024 mehrfach aufgeführt sind. So ist die Honorarnote Nr. 77212 um Fr. 223.90 (Fr. 30.60 [Fristerstreckungsgesuch VG], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto Einschreiben], Fr. 180.- [Akten kopieren, zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80 [Einschreiben], Fr. 1.20 [Porto]) und die Honorarnote Nr. 77213 um Fr. 387.30 (Fr. 149.40 [Aktenstudium], Fr. 30.60 [Fristerstreckungsgesuch], Fr. 0.50 [Kopien], Fr. 5.80 [Porto Einschreiben], Fr. 14.- [Kopien], Fr. 180.- [Akten kopieren, zusammenstellen und versenden], Fr. 5.80 [Einschreiben], Fr. 1.20 [Porto]) zu kürzen. Bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 180.- pro Stunde resultiert gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 9'588.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Kindesvertreterin ist in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 139 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Jacques Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-.

2.

Die Gesuche des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Corina Göldi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 6'455.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'291.10.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2030 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffn. 8 f. der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden dahingehend abgeändert, als dass die Beigeladenen bei den Beschwerdeführern 1 platziert und die Beschwerdeführer 1 als Pflegeeltern eingesetzt werden, wobei zusätzlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird. Sodann werden Disp.-Ziffn. 10 f. der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 dahingehend abgeändert, als dass den Beschwerdeführern 2 und 3 ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche gewährt wird. Disp.-Ziffn. 12-14 der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2024 werden ersatzlos gestrichen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.

Von den pauschalen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern je Fr. 1'200.- auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern 1 Fr. 300.- zurückerstattet. Fr. 900.werden auf die Staatskasse genommen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdeführer 2 und 3 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen verzichtet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), der Beschwerdeführerin  2 eine solche von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 3 eine solche von Fr. 1'291.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die Rechtsbeiständin der Beigeladenen wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 9'588.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

5.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00021 — Glarus Verwaltungsgericht 16.01.2025 VG.2024.00021 (VG.2025.1419) — Swissrulings