Skip to content

Glarus Verwaltungsgericht 03.10.2024 VG.2024.00019 (VG.2024.1391)

3 octobre 2024·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·4,556 mots·~23 min·2

Résumé

Öffentliches Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 3. Oktober 2024

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiber i.V. MLaw Siro Rhyner

in Sachen

VG.2024.00019

1.

AA.______

Beschwerdeführer

2.

AB.______

gegen

1.

Swisscom (Schweiz) AG

Beschwerdegegner

2.

Gemeinde Glarus

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 1. September 2022 bei der Gemeinde Glarus ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Wohnzone 4 gelegenen Parz.-Nr. 01, Grundbuch […], ein. Hiergegen erhoben unter anderem AA.______ und AB.______ am 17. Oktober 2022 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus am 24. Januar 2023 abwies. Gleichzeitig erteilte sie der Swisscom (Schweiz) AG die Baubewilligung.

2.

Die von AA.______ und AB.______ am 28. Februar 2023 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus vom 24. Januar 2023 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 29. Februar 2024 ab.

3.

3.1 AA.______ und AB.______ gelangten mit Beschwerde vom 2. April 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 29. Februar 2024. Das Baugesuch der Swisscom (Schweiz) AG sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde sowie den Kanton zur richtplankonformen Überarbeitung und Umsetzung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Baukommission der Gemeinde zur Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache an das DBU zur Nachbesserung (gemäss kantonalem Richtplan) und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Swisscom (Schweiz) AG bzw. der Vorinstanzen.

3.2 Das DBU schloss am 18. April auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus beantragte am 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG liess sich am 3. Juni 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von AA.______ und AB.______.

3.3 Nachdem AA.______ und AB.______ am 3. Juli 2024 an ihren Anträgen festgehalten hatten, erneuerten die Swisscom (Schweiz) AG und das DBU ihre Rechtsbegehren am 10. Juli 2024 bzw. am 23. Juli 2024. Die Gemeinde Glarus verzichtete am 15. Juli 2024 auf eine erneute Vernehmlassung.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die vom Beschwerdegegner 3 selbst gewählte Einschränkung seiner Kognition sei gesetzeswidrig. Die Kantone hätten gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz zu gewährleisten. Da dies dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, sei der Beschwerdegegner 3 zur vollen Überprüfung verpflichtet und mit der entsprechenden Kognition ausgestattet.

2.2

2.2.1 Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG statuiert, dass das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz zu gewährleisten hat. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRG im vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren die volle Kognition des Beschwerdegegners 3 vor. Damit ist aber lediglich dessen volle Überprüfungsbefugnis der vorgebrachten Rügen gemeint, wobei die Rechtssuchenden damit verbunden einen aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welche die Verpflichtung der Behörde beinhaltet, seinen Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Dabei ist es indessen nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGer-Urteil 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1).

2.2.2 Aus dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/2.2.1) ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 3 den vorinstanzlichen Entscheid trotz voller Kognition nicht unter sämtlichen in Frage kommenden Aspekten überprüfen musste. Entscheidend ist vielmehr, dass er den vorliegend angefochtenen Entscheid so abgefasst hat, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids bewusst und zumindest in Kenntnis davon waren, worauf er, der Beschwerdegegner 3, seinen Entscheid stützt. Dies war vorliegend der Fall. So war es den Beschwerdeführern mit Blick auf die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den Entscheid des Beschwerdegegners 3 in voller Kenntnis der Sachlage weiterzuziehen. Sie vermögen ihren Standpunkt dabei klar aufzuzeigen und waren ohne Weiteres in der Lage, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit ebenso wenig zu erblicken, wie eine Missachtung der dem Beschwerdegegner 3 zustehenden Kognition.

3.

3.1 Bezugnehmend auf den während des Vorverfahrens erfolgten Eigentümerwechsel betreffend die Parzelle-Nr. 01, Grundbuch […], machen die Beschwerdeführer alsdann geltend, es sei nicht aktenkundig, dass eine Zustimmung der neuen Grundeigentümerin vorliege. Der Beschwerdegegner 3 habe es unterlassen zu prüfen, ob die angebliche Überbindung eines Mietvertrags auf die neue Grundeigentümerin wirklich stattgefunden habe. Die Zustimmung eines Grundeigentümers lasse sich dabei nicht aus einem passiven Verhalten im Rahmen einer Beiladung herauslesen. Die Einhaltung einer Gültigkeitsvorschrift, namentlich die Unterschrift auf dem Plan, sei im Verwaltungsverfahren schriftlich nachzuweisen, was vorliegend unterlassen worden sei. Sodann hätten sie, die Beschwerdeführer, dadurch keine Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der Gültigkeitsvorschrift zu überprüfen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Jedenfalls sei in den Akten nie behauptet worden, dass die geplante Mobilfunkanlage in das Eigentum der neuen Grundeigentümerin übergehen solle. Es könne sich daher lediglich um eine Anlage bzw. Baute auf fremden Boden handeln, was nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sei. Um deren Bestand dinglich zu sichern, seien die Vorschriften zu den Grenzabständen nach Art. 51 RBG analog anzuwenden. Ein bloss obligatorischer Mietvertrag genüge nicht. Sodann wäre zur dinglichen Sicherung der Rückbauverpflichtung gemäss kantonalem Richtplan eine Anmerkung im Grundbuch notwendig.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 RBG wird die Baubewilligung erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In diesem Sinne ist dem Baugesuch stattzugeben, wenn das Baugesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem öffentlich-rechtlichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über die Raumplanung und den Umweltschutz sowie den weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies ungeachtet von allfälligen privatrechtlichen Ansprüchen. Der Grundsatz, wonach Privat- und Verwaltungsrecht strikt zu trennen sind, wird dabei nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchbrochen. So können beispielsweise zivilrechtliche Vorfragen im Verwaltungsverfahren beantwortet werden, wenn die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens davon abhängt. Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken der Rechtsordnung über sie zu verfügen. Daraus folgt, dass Bauvorhaben auf fremden Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert werden können. Für die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums bedarf der Baugesuchsteller somit grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, die in der Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen wird. In diesem Sinne sieht Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 (RBGVV) vor, dass Pläne, Berichte und Nachweise zu datieren und vom Bauherrn, Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um Ordnungsvorschriften, wobei die Bewilligungsinstanz lediglich zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet ist. Demgemäss darf sie sich auf die Prüfung beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzen könnte (vgl. Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. A., Wädenswil 2024, S. 408 und 443).

3.2.2 Vorliegend hat die frühere Grundeigentümerin entsprechend Art. 9 Abs. 3 RBGVV die Pläne unterschrieben, was selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sodann war die Beschwerdegegnerin 2 berechtigt, im Bewilligungsverfahren ihre Prüfung darauf zu beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte verletzt. Angesichts dessen, dass die neue Grundeigentümerin auf eine Stellungnahme als Beigeladene verzichtet hat, eine Unterschrift der früheren Grundeigentümerin vorliegt und es sich bei der Unterzeichnung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, welche nicht ohne Weiteres zu einem ungültigen oder nicht-bewilligungsfähigen Gesuch führt, durfte die Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung erteilen. Es ist dementsprechend keine offenkundige Verletzung von Eigentumsrechten ersichtlich. Dies wird letztlich auch durch den Nachweis vom 3. Juni 2024 durch die B.______ deutlich, welcher eine allfällige Verletzung der Ordnungsvorschrift im vorliegenden Verfahren ohnehin heilen würde. Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie die analoge Anwendung der Bestimmungen zu den Grenzabständen (Art. 51 RBG) geltend machen. Für eine solche besteht denn auch weder eine Rechtsgrundlage noch vermögen die Beschwerdeführer eine solche aufzuzeigen. Damit hat es an dieser Stelle sein Bewenden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Zulässigkeit einer nicht technisch bedingten Dachaufbaute sei vom Beschwerdegegner 3 zu grosszügig bejaht worden. Entgegen dessen Ansicht würden für Antennenanlagen die gleichen Vorschriften gelten, welche auch für andere entsprechende Bauten und Anlagen gelten würden. Gemäss dem Richtplan 2018 seien Optimierungen des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Ortsund Landschaftsbild bei der Planung von Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen. Die Gemeinden seien diesbezüglich in Zusammenarbeit mit den Konzessionären gefordert, geeignete Anlagestandorte zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Kaskadenordnung gemäss dem Richtplan 2018, wonach mehrere kleine Antennen im Siedlungsgebiet gegenüber wenigen grossen Antennen zu bevorzugen seien, im Ergebnis nicht beachtet. Dies obwohl die Gemeinden die Grundsätze gemäss kantonalem Richtplan bei der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen hätten.

4.2

4.2.1 Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen darf weder ein Sach- noch ein Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden. Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für eine Gesamtplanung. Für die Erstellung von Mobilfunkanlagen besteht innerhalb der Bauzone denn auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativstandorten. Es braucht darüber hinaus auch keinen Bedürfnisnachweis oder eine Interessenabwägung (BGer-Urteil 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 f., 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 5.2, 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4, je mit Hinweisen). Sodann sind Richtpläne behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, Art. 12 Abs. 1 RBG), wobei sie für Grundeigentümer weder Rechte noch Pflichten begründen (Art. 12 Abs. 2 RBG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung begründet er keinen Vertrauensschutz und kein Rechtssicherheitsinteresse. Daraus folgt, dass allfällige Anfechtungsmöglichkeiten sich primär auf die Nutzungsplanung beziehen. Die Behördenverbindlichkeit impliziert dabei nicht, dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die Vorgaben der Richtpläne zu beachten hätte. Andernfalls wären diese auch grundeigentümerverbindlich. Hieraus folgt, dass die Richtpläne aller Stufen (kantonal, regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten sind und dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliessen. Entsprechend entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im Baubewilligungsverfahren (Fritzsche, S. 150; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00648 vom 21. September 2023 E. 3 sowie VB.2017.00038 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 16 51 vom 10. Januar 2017 E. 5).

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Richtplans 2018 – insbesondere die Handlungsanweisung E3-C/1 – durch die Baukommission bei der Erteilung der Baubewilligung rügen, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss Handlungsanweisung E3-C/1 haben die Gemeinden die Grundsätze gemäss kantonalem Richtplan im Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen zwar zu berücksichtigen. Ein direkt durchsetzbarer Anspruch einer Drittperson auf Einhaltung der entsprechenden Handlungsanweisung im Baubewilligungsverfahren resultiert daraus jedoch noch nicht. Wie oben dargelegt ist der Richtplan nämlich lediglich behördenverbindlich und vermag keine Rechte und Pflichten Dritten gegenüber zu begründen. Folgerichtig können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, andernfalls würde der Richtplan von einem Planungsinstrument zu einer direkt anwendbaren Rechtsgrundlage avancieren, was nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Sodann waren die Beschwerdegegner 2 und 3 im Hinblick auf die geplante Mobilfunkanlage nicht dazu gehalten, Alternativstandorte zu evaluieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht innerhalb der Bauzone sowohl von Bundesrechts wegen als auch gestützt auf kantonales Recht nämlich keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00084 vom 9. November 2023 E. II/6.3, mit Hinweisen). Daran vermag auch die richtplanerische Handlungsanweisung mangels direkter Anwendbarkeit im Baubewilligungsverfahren nichts zu ändern. Selbst wenn die richtplanerische Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild aber lediglich behördenverbindlich ist, ist der Vollständigkeit halber immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Beeinträchtigung des Ortsbilds erkannt hat, weshalb der Beschwerdegegner 3 denn auch nicht in die diesbezügliche Gemeindeautonomie eingegriffen hat (vgl. auch nachstehende E. II/6). Dies zu Recht. So steht der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Beurteilung von Baugesuchen nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. Eine solche besteht vorliegend nicht. So hielt die Beschwerdegegnerin 2 denn auch nachvollziehbar und plausibel fest, dass sich das Bauvorhaben selbst mit Blick auf dasjenige im Quartier C.______ in zentralen Anliegen (Höhe, Gestaltung) unterscheidet und den Aspekt der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 47 Abs. 1 RBG erfüllt. Dass sie das ihr zustehende Ermessen hierbei missbraucht hat, vermögen die Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies anhand der im Recht liegenden Akten ersichtlich.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass, selbst wenn es sich um eine zulässige Dachaufbaute handle, das zulässige Mass überschritten sei. Im Baugesuch des Quartiers C.______ vom 4. Mai 2021 habe die Beschwerdegegnerin 2 nämlich argumentiert, dass auch technisch bedingte Dachaufbauten zur Gesamthöhe zu zählen seien. Bezüglich kommunaler bzw. kantonaler Höhenvorschriften verkenne der Beschwerdegegner 3 darüber hinaus die Vorgaben im kantonalen Richtplan 2004 bzw. 2018. Insofern werde das Recht unrichtig angewendet und das Ermessen unterschritten.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Maximalhöhe von Dachaufbauten in der hier interessierenden Wohnzone W4 beträgt gemäss Art. 12 der Bauordnung der Gemeinde […] vom 23. September 2016 (BO […]) 16.5 m. Nach Art.  14 Abs. 2 BO […] ist die Höhe von Dachaufbauten auf der bedeutendsten Strassenseite auf zwei Meter beschränkt. Bei der zur Strasse abgewandten Seite ist die Höhe nicht beschränkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es dabei aber expliziter Vorschriften, wenn Mobilfunkantennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt werden sollen. Insofern sind die allgemeinen Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar. Dies führt indessen nicht dazu, dass jede Anlage auf jedem Gebäude – unabhängig von den Höhenbeschränkungen – bewilligungsfähig ist. Vielmehr haben die Mobilfunkanlagen auch dem Eingliederungsgebot zu genügen (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 1C_229/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4.1 f.; vgl. auch nachstehende E. II/6).

5.2.2 Anders als die von den Beschwerdeführern erwähnte bernische Gesetzgebung kennen weder das kantonale noch das kommunale materielle Baurecht spezifische Regelungen zur zulässigen Höhe von Mobilfunkanlagen, weshalb hieraus kein Anspruch auf eine Höhenbeschränkung abgeleitet werden kann. Sodann begründen kantonale Richtpläne, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. II/4.2), keine Rechte und Pflichten, auf welche sich Grundeigentümer oder Dritte berufen können. Folglich kann lediglich aus eingliederungstechnischen Belangen eine allfällige Höhenbeschränkung resultieren.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen mit Blick auf das Eingliederungsgebot eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 BO Glarus, worin eine ruhige Gestaltung der Dachlandschaft verlangt wird. Der Beschwerdegegner 3 habe diesbezüglich weder kommunale noch kantonale Vorschriften erkannt, welche Anwendung finden könnten. Er übersehe allerdings die Vorgaben im Richtplan 2004 bzw. 2018, wonach das darin verankerte Kaskadenprinzip bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Es handle sich vorliegend um eine grosse Anlage mit einer grossen Antenne, wozu sich der Beschwerdegegner 3 nicht geäussert habe. Dessen Erwägungen zur Dachgestaltung verletze insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil die Beschwerdegegnerin 2 im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] den kantonalen Richtplan explizit beachtet habe, den richtplanerischen Grundsatz klein vor gross umgesetzt und ihr Ermessen im Bereich Orts- und Landschaftsbild in einem ruhigen Wohnquartier ausgeübt habe. Insbesondere habe der Beschwerdegegner 3 ausser Acht gelassen, dass das Gelände ab der Liegenschaft D.______ in Richtung […] ansteige und sich der angebliche Kamin, von der Liegenschaft E.______ aus gesehen, keineswegs ruhig in die Dachlandschaft einfüge.

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 RBG sind Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und Einordnung haben Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten zu genügen (Abs. 2). Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere Massstäbe angelegt werden, welche jedoch objektiven Kriterien zu folgen haben (BGer-Urteil 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.3). Nichtsdestotrotz können gestützt auf eine solche Bestimmung keine architektonischen Sonderleistungen erwartet werden, da lediglich eine gute Gesamtwirkung gefordert wird, die sich an einem Durchschnittsmassstab orientiert (Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, Bau- und Umweltrecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1030). Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen. Die Interessenabwägung mit den Zielen der Fernmeldegesetzgebung führt dazu, dass eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage in einer durchschnittlichen Wohnzone ohne Weiteres zugelassen werden muss (BGE 141 II 245 E. 7.4). Bei der Anwendung des Begriffs "gute Gesamtwirkung" kommt den kommunalen Behörden aufgrund der ihnen zustehenden Gemeindeautonomie (Art. 51 BV i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 [KV GL]) ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (BGer-Urteil 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2). Eine allfällig zu beurteilende Rechtsgleichheit ist dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b).

6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Richtplan beziehen, ist erneut festzuhalten, dass dieser, anders als der Nutzungsplan, keine Rechte und Pflichten gegenüber Grundeigentümern oder Dritten begründet (vgl. vorstehende E. II/4.2). Sodann handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um eine Baute in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten, weshalb keine allzu hohen Anforderungen hinsichtlich Gestaltung und Einordnung zu stellen sind. Es sind darüber hinaus auch keine speziellen Verhältnisse ersichtlich, die eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage aufgrund des Ortsbildschutzes nicht zulassen würden. Ferner können sich die Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Rechtsgleichheitsgrundsatz berufen. In dem von ihnen vorgebrachten Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] ging es, anders als im vorliegenden Verfahren, nämlich darum, dass die Behörde einen bereits unrechtmässigen Zustand nicht schützte. Daher fehlt es bereits an der Voraussetzung der Gleichheit des Sachverhalts. Schliesslich unterscheidet sich auch der streitbetroffene Neubau hinsichtlich Gestaltung und Höhe massgeblich von demjenigen im Quartier C.______. Eine Missachtung des Rechtgleichheitsgrundsatzes ist damit nicht erstellt.

7.

7.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der Beschwerdegegner 3 wende nur eine Einzelfallbetrachtung für die zu beurteilende Mobilfunkantenne an und blende dadurch die vom kantonalen Richtplan verlangte Gesamtbetrachtung völlig aus. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Entscheid zum Baugesuch C.______ vom […] noch argumentiert, die Antenne steche aus dem ruhigen Landschafts- und Ortsbild massiv heraus und wirke als Fremdkörper. Zudem habe sie keinen alternativen Standort geprüft. Vorliegend würden allerdings die vom kantonalen Richtplan verlangten Abklärungskriterien zur Optimierung des Standorts hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild mit aufgezeigten Alternativen fehlen. Gemäss Bundesgericht könnten die Kantone im Rahmen von kantonalen Planungsmassnahmen verlangen, dass eine Mobilfunkanlage in ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit der in einer reinen Wohnzone üblichen Ausstattung entspricht. Das im Richtplan verankerte Kaskadenprinzip fülle genau den vom Bundesgericht eröffneten Handlungsspielraum aus und sei dementsprechend vorliegend zu beachten.

7.2 Bezüglich der Verbindlichkeit des Richtplans und des Rechtsgleichheitsgrundsatzes kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden. Ein Vergleich mit dem Entscheid zum Baugesuch C.______ scheitert, wie ebenfalls bereits ausgeführt, an der Gleichheit des Sachverhalts. Ferner gewähren die massgebenden Bestimmungen den kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen. Dieses wurde bei der vorliegenden Beurteilung gegenüber derjenigen im Quartier C.______ nicht missbraucht, zumal die kommunale Baubehörde plausible Gründe für die Gewährung des Baugesuchs vorzubringen vermag (vgl. vorstehende E. II/4.2 und II/6.2).

8.

8.1 Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, der vom Richtplan 2004 geforderte Leitfaden zur Errichtung von Mobilfunk-Basisstationen (insbesondere Kapitel E5-3) sei nie erlassen worden. Ebenso wenig sei der Kanton seiner Koordinationspflicht unter den Mobilfunkbetreibern nachgekommen. Entgegen der Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz und Energie vom 14. Juli 2023 könne sich der Kanton seiner Aufgabe nicht entledigen, indem er auf den Leitfaden des Bundesamts für Umwelt für Gemeinden und Städte verweise. Bis der Kanton seine Koordinationsaufgabe (Richtungsweisende Festlegung zu E3-B/1 Mobilfunkversorgung im Richtplan 2018) erfüllt habe, müssten die Gemeinden im Siedlungsgebiet mehreren kleinen Anlagen den Vorzug gegenüber weniger grossen Antennen geben. Dies sei weder im Bewilligungsentscheid noch vom Beschwerdegegner 3 umgesetzt worden. Sodann gestehe Letzterer zu, keine Vereinbarung betreffend Dialogmodell mit den Mobilfunkbetreiberinnen abgeschlossen zu haben. Er weigere sich somit, den vom Landrat und vom Bundesrat genehmigten Richtplan umzusetzen. Diese Rechtsverweigerung könne nicht ohne Folgen bleiben und verletze zudem die Rechtsweggarantie. Insbesondere könne dem Bürger nicht entgegengehalten werden, es gebe keine anwendbaren planungsrechtlichen Vorschriften, wenn sich die Behörde jahrelang weigere, das Recht umzusetzen. In einem solchen Fall seien die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Baubewilligungsverfahren auch dann durchzusetzen, wenn der Kanton und die Gemeinde keine einschlägigen Bestimmungen erlassen hätten.

8.2

8.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt. Ebenfalls als Rechtverweigerung gilt das unrechtmässige Nichteintreten, die Nichtbeurteilung einzelner Begehren, die unzulässige Einschränkung der Kognition, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die überspitzte Handhabung von formellen Vorschriften (vgl. BGer-Urteil 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3, 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.3, 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3). Vorausgesetzt ist, dass ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Behörde bzw. des Gerichts besteht.

8.2.2 Wie bereits dargelegt, begründet der Richtplan keine Rechte und Pflichten für Grundeigentümer. Folglich können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf eine diesbezügliche Rechtsverweigerung berufen. Das Dialogmodell ermöglicht es den Gemeinden sodann aktiv Einfluss auf zukünftige Standorte von Mobilfunkantennen zu nehmen, sofern eine Vereinbarung über ein solches Modell abgeschlossen wurde. Ein eingereichtes Baugesuch ist dennoch ausschliesslich nach den massgeblichen Gesetzesvorschriften zu beurteilen, wobei eine Vereinbarung über ein Dialogmodell die gesetzlichen Regelungen weder zu ersetzen noch zu verhindern vermag (vgl. hierzu den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich [BRGE III] Nr. 0091/2021 vom 14. Juli 2021 E. 9.2). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 2 weder zum Abschluss des Dialogmodells verpflichtet noch wurde ein solches vereinbart. Indem sich die Behörden auf die gesetzlichen Bestimmungen stützten und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum eingehalten haben, ist keine Rechtsverweigerung zu erkennen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, der Beschwerdegegner 3 reduziere den Beschluss E3-B/2 zum Ausbau von Mobilfunkanlagen im kantonalen Richtplan (Seite E/15) auf Belange der Ortsbildgestaltung. Entgegen dessen Ansicht räume das Bundesrecht den Kantonen aber auch ausserhalb der Ortsbildgestaltung einen Handlungsspielraum ein. Darüber hinaus gelte der Grundsatz gross vor klein im ganzen Siedlungsgebiet. Dies unabhängig vom Ortsbildschutz. Die vom Richtplan 2018 geforderte Bevorzugung von mehreren kleinen Anlagen bzw. Antennen im Siedlungsgebiet sei bedingungslos. Dies im Gegensatz zu demjenigen Titel, welcher sich auf das Orts- und Landschaftsbild beziehe.

9.2 Die Festlegungen im Richtplan 2018 (Kapitel E3 Mobilfunkanlagen) sind zwar in der Nutzungsplanung, nicht aber bedingungslos im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Die Grundsätze beschreiben lediglich den Rahmen, in welchem die Gemeinden ihr Planungsermessen auszuüben haben, was deren Entscheidungen keineswegs abschliessend zu bestimmen vermag (Pierre Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Richtund Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 N. 6). Dementsprechend verpflichten die von den Beschwerdeführern angerufenen Stellen im Richtplan die Behörden nicht bedingungslos, womit die Rüge der Beschwerdeführer im Ergebnis ins Leere zielt.

10.

10.1 Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die vom kantonalen Richtplan plötzlich abweichende Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin 2 und die Fortschreibung der Nichtanwendung des kantonalen Richtplans durch den Beschwerdegegner 3 vorauszusehen. Insofern sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie, die Beschwerdeführer, würden sich deshalb dazu veranlasst sehen, sowohl den Kanton als auch die Gemeinde anhalten zu lassen, den kantonalen Richtplan umzusetzen.

10.2 Art. 9 Abs. 1 RPG hält fest, dass Richtpläne behördenverbindlich sind. Die Behördenverbindlichkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Baubehörde bei der Überprüfung eines Baugesuchs auch die Vorgaben der Richtpläne zu beachten hätte, andernfalls diese auch grundeigentümerverbindlich wären. Diese Eigenschaften kommt, wie bereits dargelegt, den Richtplänen aber gerade nicht zu. Vielmehr sind die Richtpläne aller Stufen (kantonal, regional, kommunal) im Rahmen von Planerlassen zu beachten und müssen dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanungen einfliessen. Demnach entfällt eine direkte Anwendung von Richtplänen im Baubewilligungsverfahren (vgl. vorstehende E. II/4.2.1). Sofern sich die Beschwerdeführer darauf berufen, sie hätten die Nichtanwendung des kantonalen Richtplans nicht voraussehen können, kann ihnen nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführern hätte nicht zuletzt mit Blick auf die bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 1 RPG) klar sein müssen, dass der Richtplan im Bewilligungsverfahren keine direkte Anwendung findet. Der Grundsatz von Treu und Glaube ist somit nicht verletzt.

11.

Zusammenfassend wird im Baubewilligungsverfahren der Nutzungsplan im Einzelfall als Akt der Rechtsanwendung umgesetzt. Dabei ist er aber nicht Teil der Planung, auf welche das Kapitel E3-B/2 im Richtplan 2018 Bezug nimmt. Dementsprechend spielt der Richtplan im Baubewilligungsverfahren nur eine untergeordnete Rolle, wobei ihm noch am ehesten bei der Beurteilung von Ausnahmebewilligungen grössere Bedeutung zukommt (vgl. Tschannen, Art. 9 N. 34). Einen direkten Anspruch zu Gunsten einer Drittperson verleiht er im Baubewilligungsverfahren indessen nicht, da er als Planungsinstrument lediglich behördenverbindlich ist und nur (aber immerhin) vorgibt, in welchem Rahmen der Nutzungsplan umzusetzen ist. Ist der Richtplan einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, so kann auch dessen Umsetzung nicht Gegenstand einer solchen Überprüfung sein. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Richtplans nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung des streitbetroffenen Bauvorhabens weder formelle Fehler ersichtlich noch wurden die massgebenden materiell-rechtlichen Gesetzesbestimmungen verletzt. Der vorliegend angefochtene Entscheid ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine juristische Person, welche den vorliegenden Prozess durch einen im eigenen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen liess. Da sie als obsiegende Partei lediglich dann Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn sie durch eine externe Anwältin oder durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr somit keine Parteientschädigung zu (vgl. BGer-Urteile 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2, 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6, 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold Rusch/Adrian Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688; Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018 S. 979 ff., 982 f.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2024.00019 — Glarus Verwaltungsgericht 03.10.2024 VG.2024.00019 (VG.2024.1391) — Swissrulings