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Glarus Verwaltungsgericht 13.06.2024 VG.2024.00012 (VG.2024.1359)

13 juin 2024·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·2,367 mots·~12 min·1

Résumé

Steuern

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Juni 2024

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Samuel Bisig, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle Ulrich

in Sachen

VG.2024.00012

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Steuererlass

(Kantons- und Gemeindesteuern 2021)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 20. November 2023 um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am 15. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.

2.

A.______ gelangte am 31. Januar 2024 an die Steuerverwaltung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2024. Er sei ausser Stande, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 zu begleichen. In der Folge leitete die Steuerverwaltung die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Verwaltungsgericht weiter. Am 15. März 2024 schloss sie auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Nachdem Letzterer seine Beschwerde am 9. April 2024 ergänzt und Akten ins Recht gelegt hatte, liess sich die Steuerverwaltung nicht erneut vernehmen.

II.

1.

1.1 Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.9). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte Bundessteuer 2021 in ein separates Verfahren (VG.2024.00013) zu verweisen.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die streitbetroffenen Kantons- und Gemeindesteuern 2021 seien zu hoch angesetzt, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Vorbringen nicht im Verfahren betreffend Steuererlass geprüft werden können. Vielmehr hätte er Entsprechendes gegen die Veranlagungsverfügung geltend machen müssen. Da diese Verfügung indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Höhe der Steuern nicht mehr überprüft werden, weshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und den begrenzten Arbeitsmöglichkeiten sei es schwierig, ausreichend Einkommen für die Begleichung der Steuern zu erzielen. Sein Einkommen bestehe aus einer Rente der Invalidenversicherung und einem Lohn, womit er monatlich Fr. 4'500.- generiere. Demgegenüber habe er monatliche Ausgaben für die Miete der Wohnung, für die Krankenkasse sowie für das Leasing eines Fahrzeugs. Zudem habe er bereits Schulden beim Betreibungsamt. Für die ratenweise Abzahlung einer Busse habe er Ausgaben in der Höhe von Fr. 192.- pro Monat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für einen Steuererlass seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Einerseits laufe bereits ein Betreibungsverfahren für die Steuerausstände der Steuerperiode 2021. Andererseits sei die Steuererklärung verspätet und unvollständig eingereicht worden. Sodann könne nicht von einer Überschuldung die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe in der streitbetroffenen Steuerperiode eine Rente der Invalidenversicherung bezogen und sei seit dem 31. März 2023 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.______ GmbH. Er sei somit in der Lage gewesen, 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.- zu übernehmen, was nicht für eine Überschuldung spreche. Des Weiteren deklariere er einen Leasingvertrag mit beachtlichen monatlichen Leistungen. Schliesslich sei aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass er grössere Beträge im Casino ausgegeben habe.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch die Bezahlung der Steuern in eine solche Notlage gerät oder wenn die Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 N. 28).

3.1.2 Eine (finanzielle) Notlage im Sinne von Art. 197 StG ist gegeben, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht. Verursacht die Begleichung der Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so begründet dies keinen Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund. Bei der Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197 StG vorliegt, werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wobei das Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein ausschliesst. Ein Steuererlass wird aber dann nicht gewährt, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens zumutbar ist. Die Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn die Begleichung der Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss (vgl. zum Ganzen Richner et. al., § 183 N. 22 ff.). Bezüglich des Einkommens werden sämtliche Einkommensbestandteile mitberücksichtigt. Dies unabhängig davon, ob diese pfändbar sind oder nicht. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Notbedarf in erster Linie aus dem der Pfändung nicht unterliegenden Einkommen zu bestreiten (vgl. Georges Vonder Mühl, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, Art. 93 N. 18).

3.1.3 Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter sind beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ebenfalls zu berücksichtigen, zumal es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt (vgl. BGer-Urteil 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.1). Daraus folgt, dass entsprechende Kosten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind, wenn es sich nicht um ein Kompetenzgut handelt.

3.2

3.2.1 Ein Steuererlass bedeutet einen endgültigen Verzicht des Fiskus auf eine Steuerforderung. Ein solcher ist nur in Ausnahmefällen angezeigt und soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Verzicht soll ausschliesslich der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommen. Somit wird der Erlass in der Regel nur dann gewährt, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (vgl. Richner et al., § 183 N. 2 ff.; Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 167 N. 20). Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass sodann nicht zwingend aus. Ein solcher wird aber dann nicht gewährt, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens zumutbar ist. Einem Steuererlass steht schliesslich entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019 vom 20. Mai 2020 E. 2.4 ff.; vgl. auch Richner et al., § 183 N. 27).

3.2.2 Der Erlass der direkten Bundessteuer kann indessen nach Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) i.V.m. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung) unabhängig von anderen Gläubigern gewährt werden, wenn die wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person auf aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1); auf hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder auf längere Arbeitslosigkeit (Ziff. 3) zurückzuführen ist. In den übrigen Fällen kommt ein Verzicht auf die Steuerforderung nur in dem Umfang in Betracht, wie dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun (vgl. Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Beusch/Raas, Art. 167 N. 20). Ob diese Regelung auf das Verfahren betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zu übertragen ist, kann an dieser Stelle vorerst offen bleiben. Denn es erweist sich als zweckmässig, zunächst das Vorliegen einer finanziellen Notlage zu prüfen.

3.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (BGE 143 II 661 E. 7.2, mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00019 vom 20. Mai 2020 E. 2.8, mit Hinweisen).

4.

4.1 Gemäss der im Recht liegenden und vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu spät eingereichten Steuererklärung erzielte er in der Steuerperiode 2021 Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 31'145.40, was monatlich Fr. 2'595.45 entspricht. Aus den eingereichten Kontoauszügen sind im Jahr 2023 sodann monatliche Gutschriften von den Sozialversicherungen Glarus in der Höhe von Fr. 3'249.80 bzw. Fr. 3'144.90 zu entnehmen. In der Replik vom 5. April 2024 gab der Beschwerdeführer schliesslich ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'500.- an, welches sich offenbar aus einer IV-Rente und einem Lohn zusammensetzt.

4.2 Dem monatlichen Einkommen steht ein monatlicher Grundbedarf von gesamthaft Fr. 3'566.- gegenüber. Dieser beinhaltet den Grundbetrag von Fr. 1'200.-, effektive Kosten für die Wohnung von Fr. 2'018.- (inkl. Heiz- und Nebenkosten) sowie Kosten für die Krankenkasse von maximal Fr. 348.-. Mietkosten für Einstell- und Motorfahrradplätze können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden, soweit die Zumietung solcher Plätze notwendig und ausschliesslich zur Unterbringung von Kompetenzgut dienen soll (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210182-O/U vom 8. Februar 2022 E. 4.4.3). Mangels anderweitiger Angaben ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Kompetenzcharakter zukommt. Insbesondere wäre es ihm nämlich möglich, dieses auf das Geschäft zu überschreiben, soweit er es zu beruflichen Zwecken benötigt. Der Beschwerdeführer macht ferner nicht geltend, dass andere Gegenstände mit Kompetenzcharakter vorhanden sind. Folglich haben die Mietkosten für die Einstell- und Motorfahrradplätze unberücksichtigt zu bleiben. Mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs sind die Leasingraten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums schliesslich ebenfalls nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. II/3.1.3). Weitere Ausgaben macht der Beschwerdeführer trotz seiner diesbezüglichen Beweislast (vgl. vorstehende E. II/3.3) nicht geltend. Soweit er in seiner Steuererklärung Berufsauslagen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, da er den Nachweis effektiver Ausgaben nicht zu erbringen vermag (vgl. BGE 121 III 20 E. 3).

4.3 Wird das monatliche Einkommen von Fr. 4'500.dem monatlichen Grundbedarf von Fr. 3'566.- gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 934.-. Entsprechend ist nicht auf eine Notlage zu schliessen, welche zu einem Steuererlass berechtigen würde. Die steuerpflichtige Person hat somit keinen Rechtsanspruch auf Erlass der Steuern.

4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht vereitelt und im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen, keinen Anspruch auf Steuererlass zu begründen vermag (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 38 / A 13 39 vom 17. September 2014 E. 5.6.3, in LGVE 2014 IV Nr. 9). Soweit den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen ist, dass dieser mehrfach grössere Beträge für Glücksspiele ausgegeben hat, so kann es nicht angehen, dass er sich gleichzeitig auf einen Anspruch auf Erlass der Steuern beruft. Darüber hinaus begleicht er offensichtlich hohe Leasingraten, wobei es sich beim Fahrzeug, wie dargelegt, nicht um ein Kompetenzstück handelt.

4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar, die Steuerforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 4'770.65, zumindest ratenweise und innert nützlicher Frist, zu tilgen. Folglich ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Angaben zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Notlage im Sinne von Art. 197 StG befindet. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind somit nicht erfüllt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von Art. 135a Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144 vom 27. Februar 2020 E. III/1, nicht publiziert).

1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG; vgl. Lukas Müller, in Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich/Genf 2023, Art. 64 N. 14). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Soweit die Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG erfüllt sind, kann gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

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