VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Juni 2023
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00044
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw Sinan Stäheli, Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Sicherungsentzug
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], wurde am 23. September 2021 von der Polizei B.______ einer Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen, nachdem Letztere Meldungen erhalten hatte, wonach ein Personenwagen Schlangenlinien gefahren und beinahe mit anderen Fahrzeugen kollidiert sei. Sie nahm A.______ wegen des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand den Führerausweis vorläufig ab.
1.2 In der Folge stellte das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) im Blut von A.______ Kokain, Gammahydroxybuttersäure (GHB) sowie Medikamente fest. Aufgrund dessen entzog ihm die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 21. Oktober 2021 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Sie wies ihn an, sich zur Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft […] verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 16. November 2021 aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse.
1.3 Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______ vom IRMZ erstatteten am 14. März 2023 ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Darin hielten sie fest, dass die Fahreignung von A.______ aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen sei. Die Fachstelle Administrativmassnahmen stellte A.______ dieses Gutachten am 16. März 2023 zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem er sich innert Frist nicht vernehmen liess, entzog ihm die Fachstelle Administrativmassnahmen am 6. April 2023 den Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. 1). Die Wiedererteilung des Führerausweises machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
2.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 25. April 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 6. April 2023. Der Führerausweis sei ihm umgehend wieder zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Fachstelle Administrativmassnahmen schloss am 31. Mai 2023 sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf Abweisung des sinngemässen Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
II.
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Strassenverkehrsbehörde über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständig (Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 [EG SVG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden werden.
1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativ-massnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt. Aufgrund seiner im Gutachten festgestellten Einsicht, Motivation und der nachgewiesenen klaren Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen Abstinenz, welche zudem mittels Haaranalyse für die letzten Monate dokumentiert worden sei, wäre die Fahreignung zu bejahen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm jedoch unterstellt, dass er sie über seine psychiatrische Behandlung nicht informiert und erst nach Konfrontation mit der bewiesenen Einnahme eine Behandlung mit Psychopharmaka bestätigt habe. Dies habe sie jedoch nicht belegen können. Er sei denn auch nie in psychiatrischer, sondern lediglich in psychologischer Behandlung gewesen. Da er gemäss Laboranalyse keine Psychopharmaka mehr eingenommen habe, habe er überdies als abstinent zu gelten, weshalb er eine entsprechende Behandlung auch nicht habe erwähnen müssen. Ihm sei von seinem Hausarzt sodann mitgeteilt worden, dass eine Entbindung seiner Therapeutin nicht notwendig sei, da die entsprechende Behandlung bereits abgeschlossen sei. Diese habe überdies einzig wegen einem Burnout stattgefunden und habe in keinem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum oder sonstigen verkehrsrelevanten Themen gestanden. Dementsprechend habe er hierzu auch keine Angaben machen müssen. Die Behauptung, wonach das Verkehrsereignis vom September 2021 nach Abschluss der psychologischen Behandlung als Rückfall zu werten sei, werde ebenfalls nicht weiter begründet. Für die Beurteilung seiner Fahreignung sei es diesbezüglich irrelevant, ob er in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung gewesen sei. Er nehme seit Längerem keine Medikamente mehr ein und habe trotz fehlender Berufstätigkeit bewiesen, dass er über soziale Kontrolle und eine Tagesstruktur verfüge. Es sei schliesslich widersprüchlich, ihm einerseits eine Bagatellisierungstendenz und eine nur oberflächliche Auseinandersetzung mit dem vergangenen Suchtmittelmissbrauch zu unterstellen und ihn andererseits als problemeinsichtig und abstinenzmotiviert zu qualifizieren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Gutachter vom Hausarzt des Beschwerdeführers auf die Behandlung der psychiatrischen Erkrankung und Suchtproblematik durch eine Psychotherapeutin hingewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese aber ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbinden wollen. Gemäss Hausarzt habe in den letzten beiden Jahren sodann keine psychologische Betreuung mehr stattgefunden und er könne zur Suchtmittelproblematik keine Angaben machen. Die Abstinenz sei ferner zwar dokumentiert. Aktuell erscheine es nach Ansicht der Gutachter jedoch noch nicht klar, wie der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Tagesstruktur diese aufrechterhalten könne. Mangels Angaben zur psychiatrischen Behandlung und zur Einnahme von Psychopharmaka sei anzunehmen, dass er gezielt versucht habe, diese Informationen zu unterschlagen. Daraus könne überdies abgeleitet werden, dass das Verkehrsereignis im September 2021 einen Rückfall nach Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung darstelle. Insgesamt liege eine Bagatellisierungstendenz vor und der Beschwerdeführer zeige lediglich eine oberflächlich stattgefundene Auseinandersetzung mit dem vergangenen Suchtmittelmissbrauch. Ohne längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und ohne echte Auseinandersetzung bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder Medikamenteneinfluss lenke.
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b); oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen die körperlichen und geistigen Voraussetzungen einer Person, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 IV 4462 ff., 4483 f.).
3.2 Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer künftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.3 Ob ein Gericht die in einem Gutachten im Rahmen von Fahreignungsuntersuchungen enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn an die Begutachtenden gestellte Fragen nicht beantwortet wurden, wenn ihre Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGer-Urteil 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2016.00062 vom 15. September 2016 E. II/3.5, nicht publiziert).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte den vorliegend angefochtenen Sicherungsentzug auf das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. C.______ und Dr. D.______ vom 14. März 2023. Diese führten aus, dem Vorfall vom September 2021 sei ein langjähriger Gelegenheitskonsum von Kokain, GHB und verschreibungspflichtigen Psychopharmaka ohne ärztliche Verordnung vorausgegangen. Damit sei von einem verkehrsrelevanten Missbrauch in der Vergangenheit auszugehen. Im Zeitraum von etwa Anfang September 2022 bis Anfang Januar 2023 sei keine nennenswerte Einnahme oder Applikation von Opioiden, Stimulanzien, Ketamin oder GHB erfolgt. Der Beschwerdeführer zeige sich darüber hinaus problemeinsichtig und abstinenzmotiviert. Er könne eine klare Verhaltensänderung im Sinne einer längerfristigen, aus Einsicht eingeleiteten Abstinenz nachweisen und habe angegeben, sich vom konsumierenden Umfeld distanziert zu haben, was aus verkehrsmedizinischer Sicht prognostisch günstig zu werten sei. Dass der Beschwerdeführer seinen langfristig angegebenen Abstinenzwillen durch seine Willenskraft aufrechterhalten wolle, scheine als alleinige Strategie für die Zukunft noch etwas unkonkret und die fehlende Berufstätigkeit könne im Sinne einer fehlenden Tagesstruktur und sozialen Kontrolle als Risikofaktor für einen möglichen Rückfall gewertet werden.
Die Gutachter kritisieren sodann, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Auf Konfrontation hin habe er in der Folge eine Behandlung mit Psychopharmaka jedoch bestätigt. Sein Hausarzt habe diesbezüglich angegeben, dass er wegen einer psychischen Erkrankung und Suchtproblematik in psychologischer Behandlung gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe die Therapeutin jedoch nicht von der Schweigepflicht entbinden wollen. Mit Blick darauf müsse davon ausgegangen werden, dass er gezielt versucht habe, Informationen bezüglich seiner früheren Behandlung wegen einer Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik zu unterschlagen. Zudem sei anzunehmen, dass es nach Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung zum Verkehrsereignis im September 2021 gekommen sei, was als Rückfall gewertet werden könne.
Zusammenfassend könne anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, welche psychische Erkrankung und Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik beim Beschwerdeführer vorgelegen habe. Wegen der in der Vergangenheit vorgefallenen Ereignisse unter teils multiplem Substanzeinfluss, den Hinweisen auf eine Bagatellisierungstendenz und der offensichtlich nur oberflächlich stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem vergangenen Suchtmittelmissbrauch müsse davon ausgegangen werden, dass ohne längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein erhöhtes Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanzund/oder Medikamenteneinfluss lenken könnte. Die Fahreignung müsse zum jetzigen Zeitpunkt deshalb negativ beurteilt werden.
5.
5.1 Vorliegend stützte die Beschwerdegegnerin den Führerausweisentzug auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dabei wird verlangt, dass die betroffene Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, wobei die Sucht im verkehrsrechtlichen Sinne für die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein muss (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, in Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d N. 48). Vorliegend war dies im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung aber offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass anhand der Unterlagen nicht beurteilt werden könne, um was für eine psychische Erkrankung und Suchtmittel- und/oder Medikamentenproblematik es sich beim Beschwerdeführer handle. Die Erkenntnisse der Gutachter bezogen sich zudem auf eine Erkrankung, aufgrund derer der Beschwerdeführer offenbar zu einem früheren Zeitpunkt in Behandlung gewesen war. Ob demgegenüber im Zeitpunkt des strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfalls bzw. im Begutachtungszeitpunkt überhaupt eine entsprechend relevante Erkrankung vorlag, ist somit nicht erstellt.
Weiter gilt zu beachten, dass selbst im Falle einer Suchterkrankung zu prüfen gewesen wäre, ob diese auch in verkehrsmedizinischer Sicht relevant ist bzw. ob und inwiefern sie mit dem Lenken eines Fahrzeugs in Verbindung steht (vgl. Rütsche/D'Amico Art. 16d N. 48). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Angaben der Gutachter aufgrund der vorhandenen Akten davon auszugehen ist, dass es sich beim Vorfall im September 2021 um den einzigen dieser Art gehandelt hat. Ein Missbrauch ist überdies erst dann verkehrsrelevant, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Konsum der jeweiligen Substanz und das Fahren künftig nicht voneinander getrennt werden können (Noah Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Zürich/Genf 2023, S. 399).
5.2 Die Gutachter bzw. die Beschwerdegegnerin stellten vorliegend fest, dass beim Beschwerdeführer ohne längerfristige Stabilisierung der Abstinenz und echter Auseinandersetzung ein erhöhtes Risiko bestehe, dass er künftig wieder ein Fahrzeug unter Substanz- und/oder Medikamenteneinfluss lenken könnte, weshalb seine Fahreignung zu diesem Zeitpunkt negativ beurteilt werde. Dies erscheint widersprüchlich. Da im Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Beurteilung nachgewiesenermassen eine mehrmonatige Abstinenz bestand, hat die Fahreignung in diesem Moment mangels gegenteiliger Hinweise als erfüllt zu gelten. Die Aussage der Gutachter, wonach der Vorfall vom September 2021 einen Rückfall nach der Beendigung einer nicht näher bekannten Behandlung darstellt, wurde denn auch nicht weiter begründet und erscheint aufgrund des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen dem streitbetroffenen Vorfall und dem Behandlungsende zumindest nicht offensichtlich.
5.3 Im Ergebnis stellen die Gutachter eine negative bzw. ungewisse Zukunftsprognose betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers. Dies mit Verweis auf eine Rückfallgefahr in Bezug auf den Suchtmittelkonsum sowie das Risiko, in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Vorliegend bestehen jedoch nicht genügend Indizien, um einen Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin durfte mangels eines nachgewiesenen und aktuellen Substanzmissbrauchs zumindest nicht unbesehen und ohne weitere Abklärungen auf eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers schliessen.
6.
Aufgrund des oben Dargelegten besteht für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, wie ihn die Beschwerdegegnerin verfügt hat, keine genügende Grundlage, weshalb der Führerausweis grundsätzlich wieder zu erteilen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00063 vom 13. September 2018 E. II/5, nicht publiziert). Wenn die Behörde jedoch davon ausgeht, dass zwar der Nachweis der Mangelbehebung erbracht ist, sie jedoch Zweifel hat, ob die Fahreignung auch künftig nachhaltig sichergestellt ist, kann sie gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis im Interesse der Verkehrssicherheit bedingt und unter Auflagen wiedererteilen (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N. 28). Mit dem länger dauernden Gelegenheitskonsum sowie der Schwere des Vorfalls liegen genügend Gründe vor, welche die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung rechtfertigen. Aufgrund der Hinweise der Gutachter in Bezug auf ein gewisses Risiko für die Verkehrssicherheit erscheint es sodann geeignet und angemessen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Auflage zu einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz zu verpflichten, wie es die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Sicherungsentzugs ebenfalls vorgesehen hat (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00103 vom 3. Dezember 2020 E. II/5.4.2, nicht publiziert; Grand, S. 396 ff.).
7.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht erfüllt, da ein sicheres Führen des Motorfahrzeugs durch den Beschwerdeführer mit einer milderen Massnahme sichergestellt werden kann. Folglich ist ihm der Führerausweis unter der Auflage einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz wiederzuerteilen, wobei es der Beschwerdegegnerin obliegt, die Periodizität und den Umfang der Kontrollen festzulegen.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
III.
1.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen reduziert (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückzuerstatten.
2.
Der teilweise obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a VRG Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin steht mangels besonderer Umstände schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]