VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. September 2023
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2023.00032
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ meldete sich am 29. Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente an. Nachdem sie die von der Ausgleichskasse zusätzlich verlangten Unterlagen nachgereicht hatte, sprach ihr diese ab dem 1. November 2021 monatliche Ergänzungsleistungen (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) in der Höhe von Fr. 1'042.- zu.
1.2 Am 11. November 2022 berechnete die Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2021 neu und forderte einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurück. Dagegen erhob A.______ am 14. bzw. 28. November 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. November 2022. Überdies ersuchte sie um Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.-. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache und das Erlassgesuch am 8. März 2023 ab.
2.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 26. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 8. März 2023. Eventualiter sei ihr der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 6'084.zu erlassen; unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 9. Juni 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2023 nahm die Ausgleichskasse ergänzend Stellung, wobei sie an ihrem Antrag ebenso festhielt wie A.______ am 18. Juni 2023 an deren Rechtsbegehren.
II.
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).
1.2
1.2.1 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, insoweit dieses angefochten wird (Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).
1.2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Einspracheentscheid über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen vom 8. März 2023. Die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 8. März 2023 ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (noch) nicht beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist eine allfällige Einsprache nämlich zunächst bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, weshalb auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Den im Recht liegenden Akten ist sodann zu entnehmen, dass Letzterer die Verfügung vom 8. März 2023 unter Beilage des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids am 9. März 2023 zugestellt wurde. Im Betreff ihrer Beschwerde bezieht sie sich des Weiteren sowohl auf die Verfügung vom 8. März 2023 als auch auf den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid. Ferner legte sie der Beschwerde beide Entscheide bei (vgl. Art. 91 Abs. 2 VRG) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. März 2023 sowie den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- (vgl. Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. März 2023 akzeptiert hätte und diese in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen wäre. Aufgrund des soeben Dargelegten hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26. März 2023 die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Erlassverfügung eingehalten. Die Sache ist in diesem Punkt deshalb zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung zu überweisen, welche darüber einen Einspracheentscheid zu treffen hat.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Beschwerdegegnerin sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), der Beleidigung und der Respektlosigkeit gegenüber kranken Menschen zu bestrafen. Soweit die Beschwerdeführerin um eine strafrechtliche Überprüfung ersucht, kann auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin ferner Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2023 geltend macht, stellt dies nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids dar, weshalb darauf nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/1.2.1) ebenfalls nicht einzutreten ist. Ferner ist eine diesbezügliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin seien jeweils sämtliche Unterlagen zugestellt worden. Auf Nachfrage hin habe sie sogar weitere Unterlagen eingereicht, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann von Beginn an richtig abrechnen sollen, weshalb dieser Fehler nicht zu ihren Lasten gehen könne. Schliesslich könne die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Fachkenntnisse keine medizinische Einschätzung vornehmen. Vielmehr müsse sie abklären, weshalb ihr ein Berechnungsfehler unterlaufen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Erhöhung ihrer Invalidenrente unverzüglich anzuzeigen. Dies obwohl in sämtlichen EL-Verfügungen darauf hingewiesen worden sei, dass Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen und folglich die Erhöhung des Renteneinkommens zu melden seien. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter der Ergänzungsleistungen gehe es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann nicht darum, ob die Berechnung korrekt vorgenommen worden sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob die eingesetzten und von der Beschwerdeführerin selbst gemeldeten Werte richtig seien. Sie hätte daher überprüfen müssen, ob das Renteneinkommen korrekt eingetragen worden sei. Ferner sei bei ihr zwar eine kognitive Leistungsminderung aufgrund von Konzentrationsstörungen und eines Erschöpfungssyndroms diagnostiziert worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei diese Überprüfung jedoch auch ihr objektiv möglich und zumutbar gewesen, zumal sie nicht verbeiständet sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach sie urteils- und handlungsunfähig sei. Im Ergebnis habe sie den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückzuerstatten.
3.
3.1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 11 ELG). 3.2 Erwerbseinkünfte in Geld werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- übersteigen, zu zwei Dritteln als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das Einkommen aus dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung wird für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hingegen nicht privilegiert angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 3.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Ferner ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.4 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV).
3.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, worin Letztere zum Bezug einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'846.- berechtigt war. Aufgrund einer Zivilstandsänderung erhöhte sich ihre Rente ab dem 1. November 2021 auf Fr. 2'314.-. Den Akten lässt sich alsdann entnehmen, dass sie diese Vermögensänderung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte. Von einer entsprechenden Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits bei der Anmeldung zu Ergänzungsleistungen in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus enthält jede EL-Verfügung den Hinweis, dass sämtliche Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere eine Erhöhung der IV-Rente, unverzüglich zu melden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in den Berechnungsblättern dazu aufgefordert wurde, die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen, womit sie im Ergebnis erneut auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde.
4.2 Dr. med. B.______ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kognitive Leistungsminderung mit Konzentrationsstörungen und Erschöpfungssyndrom. Inwiefern diese Diagnose Auswirkungen auf die Besorgung der administrativen Angelegenheiten (Schriftenwechsel mit Behörden, Erheben von Rechtsmitteln, etc.) zeitigt, lässt sich den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen. Es bestehen aber zumindest gewisse Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin trotz dieses Schwächezustands ihre administrativen Angelegenheiten (teilweise) selbst besorgen kann. Sie war nämlich in der Lage, sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu beantragen, auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin weitere Unterlagen für die Überprüfung ihres Leistungsbegehrens einzureichen und mit Blick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Unterstützung zu suchen. Unter all diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sie bei gehöriger Sorgfalt und mit Blick auf die von ihr geforderte Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine höhere IV-Rente ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflussen wird und damit als wirtschaftliche Änderung zu qualifizieren ist. Da sie überdies wiederholt auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, hätte sie der Beschwerdegegnerin die höhere IV-Rente bei entsprechender Kenntnisnahme – jedenfalls unmittelbar nach deren Eintritt – melden müssen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N. 25). Folglich verletzte die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin die Rentenerhöhung nicht unverzüglich anzeigte.
5.
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der IV-Verfügung vom 24. November 2021 neu und setzte diesen rückwirkend per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 574.- fest. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund einer Zivilstandsänderung ab dem 1. November 2021 eine höhere IV-Rente zugesprochen wurde. Nach Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 39'736.- (Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von Fr. 5'088.- [Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1. Januar 2022 [WEL 2022], Anhang 5.3; AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 518.-; maximale Mietzinsausgaben von Fr. 14'520.- [WEL 2022 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von Fr. 19'610.- [WEL 2022 Anhang 5.1]) und den Einnahmen aus der IV-Rente in der Höhe von Fr. 27'768.- resultiert ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 574.-. Gleich verhält es sich in Bezug auf den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2021 (Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von Fr. 5'064.- [Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1. Januar 2021 [WEL 2021], Anhang 5.3; AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 518.-, maximale Mietzinsausgaben von Fr. 14'520.- [vgl. WEL 2021 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von Fr. 19'610.- [WEL 2021 Anhang 5.1]). Auch wenn der im Berechnungsblatt vom 11. November 2022 aufgeführte Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu korrigieren ist, ändert dies am Gesamtergebnis, wonach ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 574.- besteht, nichts. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Berechnungsfehler somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seit dem 1. November 2021 wurden der Beschwerdeführerin dementsprechend Fr. 468.- (Fr. 1'042.- - Fr. 574.-) pro Monat zu viel ausbezahlt. Die Neuberechnung des Leistungsanspruchs und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- erweisen sich damit als rechtmässig. Da die Änderung im Übrigen mehr als Fr. 120.- im Jahr ausmacht, kann auf eine Anpassung schliesslich nicht verzichtet werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
6.
Zusammenfassend verletzte die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin die Erhöhung ihrer Invalidenrente nicht anzeigte, obschon ihr dies möglich und zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit im Ergebnis kein Recht, indem sie den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückforderte. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom 8. März 2023 zur Wehr setzt, hat sie den diesbezüglichen Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin hierüber noch einen Einspracheentscheid zu treffen, wobei aufgrund der Überweisungspflicht des Verwaltungsgerichts die diesbezügliche Rechtsmittelfrist mit der vorliegenden Beschwerde ohne Weiteres als gewahrt zu gelten hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 8. März 2023 wird nicht eingetreten und die Sache wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]