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Glarus Verwaltungsgericht 23.02.2023 VG.2022.00058 (VG.2023.1225)

23 février 2023·Deutsch·Glaris·Verwaltungsgericht·HTML·2,822 mots·~14 min·1

Résumé

Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00058

AA.______

Beschwerdeführer

AB.______

gegen

1.

Bachkorporation B.______

Beschwerdegegner

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Neufestlegung Korporationsperimeter

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Bachkorporation B.______ beauftragte die C.______AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen, welche am 14. März 2022 erstattet wurde. In der Folge wurden die Unterlagen im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Perimeters der Bachkorporation B.______ nach Massgabe von Art. 161 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (vgl. dazu die Publikation im Amtsblatt vom […]). Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am 19. April 2022 Einsprache. Der Regierungsrat wies diese am 16. August 2022 ab.

2.

2.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2022 erhoben AA.______ und AB.______ am 15. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung. Der Regierungsrat beantragte am 19. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______. Die Bachkorporation B.______ liess sich am 22. November 2022 vernehmen und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

2.2 Am 13. Dezember 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die C.______AG um Beantwortung einiger Fragen. Dem kam sie am 16. Dezember 2022 nach.

2.3 AA.______ und AB.______ hielten mit Replik vom 29. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest. Die Bachkorporation B.______ sowie der Regierungsrat liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2

1.2.1 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 1 Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.).

1.2.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […]) vom Korporationsperimeter auszunehmen sind. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Entwässerung ihrer Grundstücke als auch der Schutz vor deren Versumpfung werde bereits durch eine Flurgenossenschaft wahrgenommen, wofür sie Beiträge entrichteten, bildete dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend kann dies nach dem oben Dargelegten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, wobei der Beschwerdegegner 2 zu Recht darauf hinweist, dass der Umfang der Beteiligungspflicht nicht bei der Festlegung des Korporationsperimeters bestimmt wird. Die an die Flurgenossenschaft geleisteten Beiträge sind vielmehr im Rahmen des Verfahrens zur Ausmittlung des Umfangs der Beteiligung zu berücksichtigen, was Sache des zuständigen Korporationsorgans ist (Art. 202 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich dabei nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr. Dabei hat das Korporationsorgan ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende Lasten oder Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB). Auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus den Gemeindeversammlungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Kompetenz für die Festlegung des Korporationsperimeters beim Gemeinderat liege und der Perimeter nicht anhand von hydrologischen oder hydraulischen Karten festgelegt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die streitbetroffenen Parzellen lediglich 110 Meter von der Einmündung des D.______bachs entfernt seien. Vielmehr weise die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) eine Entfernung von rund 350 Metern und die Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […]) eine solche von 200 Metern auf. Die Gebäude mit dem grössten Schadenspotential seien sogar 290 bzw. 400 Meter entfernt. Weiter werde angeführt, dass beim Zerfall der Sperrtreppen des E.______bachs der Geschiebeeintrag in den Vorflutern ansteige und eine Versumpfung der streitbetroffenen Parzellen zur Folge habe. Allerdings habe kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun, denn sowohl dieser als auch der F.______bach flössen mit eigener Kraft in die Linth. Schliesslich weise die hydrologische Karte keine Gefahr für Hochwasser aus bzw. auf keine Schutzbedürftigkeit hin. Es werde einzig eine allfällige Versumpfung genannt, welche nicht den Hochwasserschutz, sondern die Entwässerung durch ein Drainagesystem betreffe. Letzteres werde aber über andere Beiträge finanziert. Im Ergebnis sei die bestehende Perimeterlinie somit zu korrigieren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, für die Neufestlegung des Korporationsperimeters seien einzig die von Fachexperten hierfür erstellten Karten relevant. Vorliegend sei die Karte vor allen wasserbaulichen Massnahmen massgebend. Die Beschwerdeführer ignorierten jedoch den Gesamtzusammenhang, welcher im Auflagendossier der C.______AG vom 14. März 2022 zu finden sei. Überdies vermischten sie unterschiedliche Karten und Sachverhalte, welche nichts mit der Neufestlegung des Korporationsperimeters zu tun hätten. Das Perimetergebiet werde gesetzeskonform angepasst, wobei keine Ausweitung vorgenommen worden sei. Letztlich seien die Aussagen der Beschwerdeführer zur hydrologischen Karte und zum Drainagesystem eigene Interpretationen.

2.3 Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer beschränkten sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und würden nicht substantiiert darlegen, inwiefern die von der C.______AG erstellte Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen falsch sei. Sodann habe er, der Beschwerdegegner 2, sich bei den bestrittenen Distanzen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 2. September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) gestützt. Die darin geäusserte Vermutung, wonach die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften und Gebäude von einem der Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen Gewässer zumindest mittelbar betroffen seien und somit von den erstellten Schutzbauten und deren Unterhalt profitierten, sei durch die erarbeitete Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen bestätigt worden.

3.

3.1 Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen, Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden etwas Anderes festgesetzt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu erstellenden Schutzbauten vor Beschädigungen bewahrt werden sollen (Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung der Fluss-, Bach- und Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt, obliegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken (Art. 196 Abs. 1 EG ZGB). Die Flinsen, Erdrutschungen, Runsen, Wild- und Waldbäche, welche allgemeinen Schaden und Nachteil drohen, sollen, soweit die Öffentlichkeit es gestattet und die hierfür erforderlichen Mittel es möglich machen, verbaut, auf zweckentsprechende Weise sichergestellt und die Runstel offen gehalten werden (Art. 197 Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 f. EG ZGB erforderlichen Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden (Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach der Grösse und dem Werte der Liegenschaften und Bauwerke sowie der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB). Der grundsätzliche Entscheid über die Korporationsbildung steht dem Regierungsrat unter Vorbehalt des Beschwerderechts an das Verwaltungsgericht zu (Art. 201 Abs. 1 EG ZGB).

3.2 Soweit keine gütliche Einigung erzielt werden kann und die Korporation eine Zustandsverbesserung im Sinne von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt, ist der Verfahrensweg gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu beschreiten (VGer-Urteil VG.2022.00003 vom 2. Juni 2022 E. II/3).

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin 1 fällt.

4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 EG ZGB), welche die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllt und deshalb über Autonomie beim Vollzug oder bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1648). Gemäss Ziff. 1.2 der Statuten der Beschwerdegegnerin 1 bezweckt diese den baulichen Unterhalt und den allfälligen Ausbau sämtlicher Wildbäche und Runsen innerhalb der Perimetergrenzen. In der Ebene gehören die Bachläufe […] zum Korporationsgebiet. Mitglieder der Korporation sind die jeweiligen Eigentümer der innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Objekte und Grundstücke (vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten).

4.2 Bereits die Gründung der Beschwerdegegnerin 1 im Jahr […] lässt darauf schliessen, dass die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen im Korporationsperimeter nicht von der Gemeinde Glarus Nord ausgeführt werden, sondern in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin 1 liegen (vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Dies folgt sodann auch aus Art. 11 Abs. 1 des Reglements über den Hochwasserschutz in der Gemeinde Glarus Nord vom 20. November 2020 (Hochwasserschutzreglement), wonach die Bach- und Wuhrkorporationen im Korporationsgebiet den Hochwasserschutz nach Massgabe der Art. 200 ff. EG ZGB sowie der Korporationsstatuten gewährleisten. Ferner führt die Gemeinde Glarus Nord Hochwasserschutzmassnahmen entsprechend der Prioritäten, der verfügbaren Mittel und der Entscheidungen der zuständigen Instanzen durch, soweit die Massnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Bach- oder Wuhrkorporation fallen (vgl. Art. 12 lit. b Hochwasserschutzreglement). Dies erhellt ebenfalls, dass die Gemeinde Glarus Nord für den Hochwasserschutz innerhalb des Korporationsperimeters der Beschwerdegegnerin 1 unzuständig ist. Dementsprechend fallen sämtliche innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Aufgaben gemäss Ziff. 1.2 der Korporationsstatuten in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. auch vorstehende E. II/4.1), womit sie auch für Regelungen zur Festsetzung des Korporationsperimeters kompetent ist. Vor diesem Hintergrund erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) denn auch, dass es der Beschwerdegegnerin 1 obliege, mittels einer Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen die Gefährdung der jeweiligen Liegenschaften zu bestimmen und die nicht gefährdeten Liegenschaften aus der Korporation zu entlassen (vgl. E. II/4.4.4). Dieser Aufforderung kam sie mit der Erstellung der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen nach. Hinsichtlich der Neufestlegung des Korporationsperimeters weist die Beschwerdegegnerin 1 sodann zu Recht darauf hin, dass keine Ausweitung des Korporationsperimeters vorgenommen worden sei und sich die streitbetroffenen Liegenschaften seit ihrer Gründung im Perimeter befunden hätten. Die Folgen für die Beschwerdeführer als Mitglieder der Korporation (vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten) haben sich somit grundsätzlich nicht geändert. Nach dem Dargelegten können sie aus dem Umstand, dass die Abgrenzung des Perimeters beim Veranlagungskonzept […], welches ein ausserhalb des Korporationsgebiet liegendes Gewässer betrifft (vgl. E. II/4.1) und in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fällt, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb ihre diesbezügliche Rüge ins Leere zielt.

5.

Weiter ist strittig und bleibt zu klären, ob eine Entlassung der streitbetroffenen Liegenschaften aus dem Korporationsperimeter zu Recht verneint wurde.

5.1 Mittels der im Recht liegenden Naturgefahrenkarte hat die C.______AG, ein hierfür spezialisiertes Unternehmen, die Gefahrensituation im Perimetergebiet umfassend und vertieft abgeklärt. Dem Nachweis Naturgefahren vom 14. März 2012 ist zwar zu entnehmen, dass keine Naturgefahrenprozesse auf die streitbetroffenen Liegenschaften einwirken würden. Die C.______AG begründete am 16. Dezember 2022 jedoch, dass im Nachweis Naturgefahren die Gefahrensituation gemäss amtlicher Gefahrenkarte berücksichtigt worden sei. Im Unterschied zur Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen enthalte sie jedoch bereits die Hochwasserschutzund Unterhaltsmassnahmen. Sie zeige deshalb nicht die Gefahr vor allen wasserbaulichen Massnahmen auf und könne folglich nicht als Grundlage für die Perimeterabgrenzung sowie für die Bemessung der individuellen Beiträge dienen. Die Beurteilung der C.______AG erweist sich damit insgesamt als nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Mangels weiterer Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine Fehlerhaftigkeit der Gefahrenkarte besteht somit kein Anlass, von deren Auffassung abzuweichen (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 2.6; Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 602 2014 54 vom 16. Juni 2016 E. 5b, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner stützten sich somit zu Recht auf die technischen Unterlagen der C.______AG.

5.2

5.2.1 Die Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen umschreibt drei Gefahrenklassen (höchste, mittlere und geringste Gefährdung). Die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse erfolgt aufgrund der räumlichen Lage der Liegenschaften. Die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften weisen offenbar eine Luftdistanz von 200 Meter respektive 350 Meter bis zum Zulauf des D.______bachs auf, womit sie nicht unmittelbar an ein im streitbetroffenen Perimeter liegendes Gewässer angrenzen. Dies wird auch vom Beschwerdegegner 2 nicht in Abrede gestellt. In Bezug auf die Gefahrenlage bei grösseren Luftdistanzen zum Zulauf des D.______bachs führte die C.______AG jedoch überzeugend aus, dass die Gefahrenausscheidung in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen die potentiellen Fliesswege und Überschwemmungsgebiete von Hochwasserabflüssen im Zustand vor Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen berücksichtige, was im Übrigen auch die herangezogenen historischen Karten eindrücklich veranschaulichen. Die Fliesswege seien dabei im Wesentlichen abhängig von der Topografie und weniger von der Distanz zu einem Gewässer. Massgebend für die Gefahrenbeurteilung sei die Häufigkeit und Intensität einer konkreten Einwirkung auf eine Liegenschaft, womit die Distanz zum D.______bach bei der Gefahrenbeurteilung irrelevant sei. Entscheidend sei, dass die beiden Liegenschaften in den Überschwemmungsbereich potentieller Hochwasserprozesse kommen könnten (Stellungnahme der C.______AG vom 16. Dezember 2022 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse aufgrund der räumlichen Lage der Liegenschaften erfolgt, die Gefahrenklasse 3 die Talebene/Talsohle und den Übergangsbereich zu den Bachschuttkegeln abdeckt, die Bachschuttkegel wichtige morphologische Gegebenheiten für die räumliche Abgrenzung von Gefahrenklassen darstellen und der periphere Bachschuttkegel vom D.______bach kleiner ausgebildet ist als der zentrale Hauptbachschuttfächer, wurden die in der Talebene liegenden Parz.-Nr. 01 und 02 (Grundbuch […]) zu Recht in die Gefahrenklasse 3 (geringste Gefährdung) eingestuft.

5.2.2 Die C.______AG führte am 14. März 2022 weiter aus, massgebend für die Ausscheidung eines Korporationsperimeters sei die Gefahrensituation vor Ausführung sämtlicher wasserbaulichen Massnahmen, damit die Gefahr, welche den betroffenen Liegenschaften ohne Schutzbauten drohen würde, dargestellt werden könne. Am 16. Dezember 2022 präzisierte sie sodann, in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen würden keine Bachkorrekturen, keine Uferbefestigungen, keine Geschieberückhalte, keine Gewässerunterhaltsmassnahmen, keine Offenhaltung der Bachläufe und keine Räumungsarbeiten nach Hochwasser- bzw. Murgangereignissen berücksichtigt. In der Folge trügen die Wildbäche, für deren Unterhalt die Beschwerdegegnerin 1 zuständig sei, ungehindert Material in die Vorfluter ein, wo das Material aufgrund von Rückstaueffekten und ungenügenden Gerinnetransportkapazitäten zur Ablagerung komme und die Talbäche vollständig verf.le. Daraus folgt, dass die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […]) aus den wasserbaulichen Massnahmen (Verbauungen in Einzugsgebieten, Rückhaltebauwerke, Schutzdämme, Wildbachschalen, Vorflutergräben) und deren Unterhalt einen Sondervorteil erfahren, welcher in der Abwehr von Überschwemmungen und einer Versumpfung der Talebene bzw. der damit verbundenen Schäden liegt. Mit Blick darauf wurden die streitbetroffenen Liegenschaften zu Recht nicht aus dem Korporationsgebiet der Beschwerdegegnerin 1 entlassen. Da die Liegenschaften der Beschwerdeführer zudem wie die angrenzenden Liegenschaften der Gefahrenklasse 3 zugeordnet wurden, ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb bei den Beschwerdeführern eine abweichende Qualifikation angezeigt wäre.

5.2.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der Auffassung sind, dass kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun habe, weil sowohl Letzterer als auch der F.______bach mit eigener Kraft in die Linth flössen, verkennen sie, dass die gesamte Talebene nicht nur durch den früheren Verlauf der Linth, sondern auch durch Hochwasserereignisse aus den […] Bächen gefährdet war. Vor diesem Hintergrund wurde infolge des Unwetters vom 8. September 1886 für den E.______bach denn auch ein umfassendes Verbauungsprojekt mit unzähligen Sperren, Schwellen und Leitwerken erstellt. Inwiefern sich die Annahme, dass mit dem Zerfall der Sperrtreppen die Geschiebeproduktion im Einzugsgebiet des E.______bachs zunehmen und durch die verfüllten Vorfluter eine Versumpfung der ganzen Ebene drohen würde, als unzutreffend erweist, ist somit nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass es sich beim Drainagesystem um eine wasserbauliche Massnahme handelt, mit welcher einer erneuten Versumpfung der ganzen Ebene entgegengewirkt werden soll. Die Rüge der Beschwerdeführer, eine allfällige Versumpfung betreffe nicht den Hochwasserschutz, ist somit ebenfalls unbegründet.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Umfang der Beteiligungspflicht und die damit verbundene Berücksichtigung allfälliger weiterer Abgaben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf entsprechende Vorbringen nicht einzutreten ist. Sodann fällt die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin 1. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine fehlerhafte Naturgefahrenkarte vor. Die Beschwerdegegner stellten zu Recht auf die technischen Unterlagen der C.______AG ab. Schliesslich erfahren die streitbetroffenen Parzellen aus den wasserbaulichen Massnahmen und deren Unterhalt einen Sondervorteil. Sie wurden dementsprechend zu Recht nicht aus dem Korporationsgebiet entlassen und wurden gestützt auf die Ansicht der C.______AG richtigerweise der Gefahrenklasse 3 zugeordnet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klageoder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

VG.2022.00058 — Glarus Verwaltungsgericht 23.02.2023 VG.2022.00058 (VG.2023.1225) — Swissrulings