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Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2025.00002 (OGS.2025.199)

19 novembre 2025·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·4,030 mots·~20 min·2

Résumé

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 19. November 2025

Verfahren OG.2025.00002

A.______                                                                                    Beschuldigter und

                                                                                                   Berufungskläger

privat verteidigt durch MLaw Mirco Duff

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus        Anklägerin und

                                                                                                   Berufungsbeklagte

vertreten durch die Staatsanwältin

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die Anträge

A. des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 7. Januar 2025, act. 59):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024 vollstän­dig aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Dezember 2024 dahingehend aufzuheben, als dass der Beschuldigte der einfachen Verkehrsre­gelverletzung schuldig zu sprechen und folglich zu einer Ordnungsbusse zu ver­urteilen sei.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

B. der Anklägerin (gemäss den Ausführungen der Staatsanwältin an der Beru­fungsverhandlung vom 2. Mai 2025, act. 68 S. 2):

1.

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

2.

Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­bergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radarmes­sungen durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Grund für die zeitweilige Tempobeschränkung auf 50 km/h im betreffenden Strassenabschnitt waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli» ab; wegen des damit verbundenen Werk­verkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine einstweilige Tempo­reduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekannt­machung im Glarner Amts­blatt vom 19. September 2019, act. 2/9.1.04-2).

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde kurz nach 12 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Personenwagen talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h (nach Abzug der Mess­toleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 befand die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, der Beschuldigte habe die signalisierte Geschwindigkeit um 44 km/ über­schritten und verurteilte ihn daher wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 400.- sowie einer Busse von CHF 6‘000.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: 15 Tage) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.04) überwies die Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Nachdem das Obergericht am 21. November 2023 in mehreren Parallelverfahren, die allesamt ebenfalls Geschwindigkeitsmessungen an der gleichen Örtlichkeit an Ostern 2021 betrafen, entschieden hatte, dass die an Ostern 2021 signalisierte Tempobeschränkung auf 50 km/h nicht rechtens gewesen und zudem das Verkehrsschild gar nicht erkennbar gewesen sei, weshalb auf dem betreffenden Streckenabschnitt mit den ausserorts zulässigen 80 km/h habe gefahren werden dürfen (siehe Parallelverfahren OG.2022.00065, act. 41), erkannte das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 10. Januar 2024 (act. 28), der Beschuldigte sei mit „nur“ 14 km/h zu schnell gefahren und verurteilte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Ordnungsbusse von CHF 160.-; die gesamten Verfahrenskosten nahm das Kantonsgericht auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine Parteientschädigung von CHF 5‘031.75 zu (a.a.O., Disposi­tiv-Ziff. 1-6).

2.3 Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 31) beim Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (act. 32 f.).

3.

3.1 In den vorerwähnten Parallelverfahren verwarf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2024 (6B_16/2024) die Sichtweise des Obergerichts und hielt fest, die an Ostern 2021 im Bereich der Radarmessung signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei korrekt und rechtsverbindlich gewesen.

3.2 Das Obergericht hob hierauf mit Beschluss vom 16. August 2024 (act. 41) das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2024 auf und wies die Anklage zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.

4.

4.1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erkannte das Kantonsgericht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h und verurteilte den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer beding­ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 300.- (Probezeit zwei Jah­re) sowie einer Busse von CHF 1‘500.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: 5 Tage) und auferlegte ihm ausgangs­gemäss die Verfahrens­kosten (act. 56 S. 15 Dispositiv-Ziff. 1-6).

4.2 Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (act. 59) beim Obergericht rechtzeitig Berufung und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge. Am 2. Mai 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungs­ver­hand­lung durch (act. 68); das nachste­hende Urteil wird im Einverständnis mit den Par­teien (siehe dazu act. 68 S. 19) schriftlich eröffnet wird.

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

Das Obergericht hat in seinem später vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 21. November 2023 (oben E. I. 2.2) zum vermeintlichen Standort der Geschwindigkeitstafel in der Haarnadelkurve auf Fotos abgestellt, welche das Ober­gericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065 entnahm. In jenem Parallelver­fahren sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1), was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Radarkontrollen am Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem damaligen Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei, sondern von dem im betreffenden Parallelverfahren beschuldigten Lenker (a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Foto­blätter des verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­berg­strasse geblitzt, wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte (a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die nachstehenden Aus­führungen klar­machen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich eruieren, wie im Übrigen auch der Verteidiger des hier Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung eingehend und überzeugend dargelegt hat (act. 68 S. 9 ff.).

2.

Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht anhängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden, befin­det sich kein einziges Polizeifoto, wel­ches zeigen würde, wo an den beiden Kontroll­tagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildma­terial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.

3.

3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeits­messung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act. 2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle positionierte Beschil­derung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. die Radarbilder hier bei act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staatsan­wältin nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch sug­geriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestanden. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusammen mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschickte (Verfah­ren OG.2022.00033, act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensicht­lich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden Einver­nahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschil­derung nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachgestellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu ausführlich unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die Akten des vorliegenden Verfahrens (act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch hier eine wiederum andere fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve oberhalb der Messstelle angefordert hatte (act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Fotografie im Parallelverfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizisten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte hierzu anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsan­waltschaft offenzulegen).

3.3 Im Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Ersuchen einer nochmals anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haar­nadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeb­lichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte fuhr nach eigenen Anga­ben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkennbar ist (siehe dazu a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn über­säte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrs­tafel direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu act. 2/9.1.04-5). Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im Parallelverfahren OG.2022.00062 ersuchte die fallbefasste Staatsan­wältin mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (a.a.O., act. 2/9.1.07-1). Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den Signalisa­tions­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die Geschwindigkeitstafel ober­halb der Messstelle vor der Haarnadelkurve gestanden wäre (a.a.O., act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizei­beamten offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrich­tung Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsan­wältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (a.a.O., act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in Fahrt­richtung Filzbach (a.a.O., act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021 über­mit­telte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadel­kurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen (a.a.O., act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochenende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Original­fotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerberg­strasse Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021», gleichsam so, als ob er selbst diese Fotos anlässlich seiner Radarkontrollen am Osterwoch­en­ende 2021 gemacht hätte. Dieses manipu­lative Vorgehen tritt ebenso deutlich im Parallel­verfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte er in seinem Bericht vom 8. November 2021 (a.a.O., act. 14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestan­den [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer, wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht zuverlässig fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E. II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeits­un­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Radarkontrollen am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand, zumal der zustän­dige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich verschoben wurde (siehe oben E. II. 3.4). Exakt dies aber wäre für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen fünf Berufungs­verfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024 (oben E. I. 3.1) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsge­nüg­lich feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

5.

5.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei wurde der Beschuldigte am Ostersonntag, 4. April 2021, als Autolenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Para­disli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 94 km/h gemessen (act. 2/8.1.01). Folglich hat er die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausfüh­rungen erlaubte allge­meine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h über­schritten und beging dadurch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV, weshalb in diesem Sinn die Berufung des Beschuldigten gemäss dessen Eventualantrag gutzuheissen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.

5.2. Bei der hier zu sanktionierten Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Der Tatbestand ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach auf einer «gewöhnlichen» Strasse ausserorts mit maximal 80 km/h gefahren werden darf (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV), ohne dass es zusätzlich einer entsprechenden Beschilderung an der Strasse bedürfte. Diese Tempolimite hat der Beschuldigte am 4. April 2021 zweifelsfrei überschritten und ist er demnach entsprechend zu sanktionieren; entgegen seinem in der Beru­fung gestellten Hauptantrag (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 1) ist kein Grund ersichtlich, ihn gänzlich von Schuld und Strafe freizusprechen.

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 11-15 km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2. der Ord­nungs­bussenverordnung (OBV; SR 314.11) eine Busse von CHF 160.- vor. Das vereinfach­te Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharak­ter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem vorliegend eine polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im "Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen).

5.3 Damit ist im Sinne des vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellten Eventualantrags (act. 59 S. 2 Antrag Ziff. 2) das gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen und stattdessen im vorliegenden Entscheid die fällige Ordnungsbusse von CHF 160.- auszu­sprechen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die Ersatz­freiheitsstrafe zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach hier das zunächst eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des Beru­fungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend obsiegt, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Aufgrund der Einstellung des gegen den Beschuldigten unnötigerweise ein­geleiteten ordentlichen Verfahrens hat dieser Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver­fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO); konkret gemeint sind dabei primär die Kos­ten für die frei gewählte Verteidigung, wobei der An­spruch auf eine Entschädigung jedoch kumula­tiv voraussetzt – auch wenn dies so im Geset­zeswortlaut nicht direkt zum Ausdruck kommt –, dass erstens der Bei­zug eines Anwalts gerechtfertigt war und, zweitens, dass das Ausmass und damit der Auf­wand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem ver­nünftigen Verhältnis stand (Zürcher Kommen­tar StPO-Griesser, Art. 429 N 4; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Bei der Bemes­sung der Parteientschädi­gung bei einer Wahlverteidigung wendet das Ober­gericht analog den kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Ver­teidigung und der unentgelt­lichen Rechts­vertretung an (GS III I/5). Gemäss Art. 3 die­ses Tarifs richtet sich die Höhe der Anwaltsentschä­digung nach dem notwen­digen Zeitauf­wand, der Bedeutung und Schwierig­keit der zu beur­teilenden Sachver­halts- und Rechtsfragen, der Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie dem Inter­esse der Partei am Verfah­ren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Krite­rien, welche gemäss der eben darge­legten bundes­gericht­licher Rechtspre­chung auch im Lichte von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die Festsetzung der Parteient­schädi­gung mass­geblich sind.

2.2  Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (erster Teil) und das Untersuchungsverfahren

Das Kantonsgericht legte in seinem Entscheid vom 10. Januar 2024 (oben E. I. 2.2) die Ent­schädigung für die Bemühungen des Verteidigers in der Untersuchung und im erst­instanzlichen Verfahren auf CHF 5‘031.75 fest (inkl. MwSt. und Auslagen). In der Folge hob zwar das Obergericht diesen Entscheid auf (oben E. I. 3.2); die Bemessung der Anwaltsentschädigung war damals jedoch im obergerichtlichen Verfahren nicht Streitgegenstand, da gegen den Erstentscheid des Kantonsgerichts nur die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straf- und Schuldpunkt Berufung einge­legt hatte, der Beschuldigte jedoch keine Anschlussberufung (siehe act. 32 f.), was ihm jedoch möglich gewesen wäre, wenn er mit der damals erstinstanzlich festge­legten Partei­entschädigung nicht einverstanden gewesen wäre. Hierauf ist daher nicht mehr zurückzukommen, womit es bei der vorgenannten Entschädigung von CHF 5‘031.75 für die Untersuchung und das Erstverfahren bis zum Zeitpunkt des Kantonsgerichtsurteils vom 10. Januar 2024 bleibt.

2.3  Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (zweiter Teil) und das Berufungsverfahren

[Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1. Das gegen den Beschuldigten A.______ im Nachgang zur Geschwindig­keitsmessung vom 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.- für das vorinstanzli­che Verfahren SG.2024.00103 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren SA.2021.00574 auf die Staatskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (erster Teil) eine Parteientschädigung von CHF 5‘031.75 sowie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (zweiter Teil) und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘097.- (je inkl. Ausla­gen und MwSt.) zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an:

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OG.2025.00002 — Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2025.00002 (OGS.2025.199) — Swissrulings