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Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2024.00010 (OGS.2025.198)

19 novembre 2025·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·2,256 mots·~11 min·2

Résumé

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 19. November 2025

Verfahren OG.2024.00010

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus          Anklägerin und

                                                                                                      Berufungsklägerin

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______                                                                                      Beschuldigter und

                                                                                                      Berufungsbeklagter

privat verteidigt durch RA lic. iur. Marc André Schürch

Gegenstand

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die Anträge

A. der Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 [act. 31] und den Ausführungen der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S. 7]):

1.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Januar 2024 sei der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer Busse von CHF 3’200.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 [recte wohl 32] Tagen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.  

B. des Beschuldigten (gemäss den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 7. März 2025 [act. 43 S. 10 f.]):

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei der Beschuldigte betreffend die beiden Vorfälle vom 2. und 4. April 2021 nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer angemessenen Übertretungsbusse zu bestrafen.

3.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren mit CHF 1'948.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

____________________

Erwägungen

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Karfreitag, 2. April 2021, und am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzerbergstrasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radarkontrollen durch. Die Messstelle befand sich im Bereich einer längeren geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war. Gemäss Angaben der Polizei war in Fahrtrichtung Filzbach die temporäre Baustellensignalisation mit dem Schild «Tempo 50» am rechten Stras­senrand bei einer Haltebucht (seitige Ausbuchtung der Fahrbahn zum Anhalten) installiert (siehe act. 2/8.1.02).

An beiden Kontrolltagen wurde der Beschuldigte geblitzt, als er mit seinem Motorrad jeweils bergwärts Richtung Filzbach fuhr. Am Karfreitag, 2. April 2021, passierte er um 16:10 Uhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h), am Ostersonntag, 4. April 2021, um 13:50 Uhr, fuhr er mit toleranzbereinigt 90 km/h (siehe act. 2/8.1.01 und act. 2/8.2.01).

2.

2.1 Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Über­schreiten der signali­sierten Höchstgeschwindigkeit zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 130 Tages­sätzen zu CHF 100.- sowie einer Busse von CHF 3'200.- (Ersatzfreiheits­strafe: 33 Tage [recte wohl: 32 Tage]) und auferlegte ihm die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die Staats­anwalt­schaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

2.3 Am 21. November 2023 entschied das Obergericht in mehreren Parallel­verfahren, die ebenfalls die Radarkontrollen an der bezeichneten Örtlichkeit an Ostern 2021 betrafen, dass die dort an Ostern 2021 signalisierte Tempobe­schränkung auf 50 km/h nicht rechtens gewesen sei und daher auf dem betref­fenden Streckenab­schnitt Tempo 80 gegolten habe (siehe dazu das in der Entscheid­datenbank des Obergerichts aufgeschaltete Urteil im Verfahren OG.2022.00065).

Im Lichte dieses Obergerichtsentscheids befand das Kantonsgericht im vorliegen­den Verfahren mit Urteil vom 31. Januar 2024 (act. 28), der Beschuldigte sei am 2. April 2021 um nur 18 km/h und am 4. April 2021 um nur 10 km/h zu schnell gefahren und verurteilte ihn wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer (Gesamt)Ord­nungsbusse von CHF 340.-; die gesamten Verfahrenskosten nahm das Kantons­gericht auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren und die Untersuchung eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55 zu (a.a.O., Disposi­tiv-Ziff. 1-6).

2.4 Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (act. 31) beim Obergericht fristgerecht Berufung. Dies mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.5 Zum Zeitpunkt, als die Berufung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht einging, war beim Bundesgericht bereits auch eine Beschwerde der Staats­anwalt­schaft gegen den zuvor erwähnten Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2023 hängig. Die Verfahrensleitung des Obergerichts verfügte daher, das vorlie­gende Berufungsverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwer­deverfahrens zu sistieren (act. 32).

Mit Urteil vom 21. Mai 2024 verwarf das Bundesgericht die Sichtweise des Oberge­richts gemäss dessen Entscheid vom 21. November 2023 und hielt fest, die Tempo­beschränkung auf 50 km/h sei rechtmässig und über das verlängerte Wochenende an Ostern zu befolgen gewesen (Urteil BGer 6B_14/2024 E. 2.5).

In der Folge nahm das Obergericht das vorliegende Berufungsverfahren wieder auf, setzte dem Beschuldigten Frist für eine allfällige Anschlussberufung und räumte den Parteien zudem Gelegenheit ein, um sich zu einer allfälligen Rückweisung der Sache zur nochmaligen Behandlung an das Kantonsgericht zu äussern (act. 33). Innert angesetzter Frist erfolgte weder eine Anschlussberufung noch ging eine Stellungnahme ein.

2.6 Am 7. März 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act. 43); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe dazu act. 43 S. 18) schriftlich eröffnet.

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

Wie bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, die Signalisation «Tempo 50» nicht gesehen zu haben (act. 2./8.1.06 S. 2 und 2/8.2.03 S. 2; act. 25, Fragen 12 und 13); er führte aus, dass die da­mals an einer Haltebucht instal­lierte Verkehrstafel (oben E. I. 1) allenfalls durch ein dort parkiertes Fahrzeug verdeckt gewesen sei (act. 25 S. 8 und act. 43 S. 14 f. Ziff. 10).

2.

Dem Standpunkt des Beschuldigten ist aus nachstehenden Überlegungen zu folgen:

2.1 Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären (Baustellen)Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 1) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über Standort und Sichtbarkeit der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht.

Hinsichtlich der hier interessierenden Radarkontrollen am Karfreitag, 2. April 2021, und Ostersonntag, 4. April 2021, befindet sich in den Akten einzig Bildmaterial, welches auf den 6. April 2021 datiert ist (Datumangabe bei der Foto 4: „Glarus, 06.04.2021 kba“). Es ist daher zweifelhaft, ob diese Fotos tatsächlich die Situation von zwei bzw. vier Tagen zuvor zeigen.

2.2 Gemäss den Fotos in den Akten soll in Fahrtrichtung Filzbach die 50er-Tafel auf der rechten Fahrbahnseite am Ende einer Haltebucht aufgestellt gewesen sein (act. 2/8.1.02). Bei einer Haltebucht aber, bei der wie hier weder ein Halteverbot noch eine Parkierungsbeschränkung besteht bzw. damals auch nicht einstweilen signalisiert war, ist nicht unwahrscheinlich, dass dort grossräumige Fahrzeuge (beispielsweise Camper) vorübergehend anhalten und eine Pause einlegen oder gar Lastwagen oder –anhänger zeitweilig (oder sogar – wie hier denkbar – über das ganze Osterwochenende) abgestellt werden. In einem solchen Fall ist es ohne weiteres möglich, dass die parkierten Fahrzeuge das Temposchild verdecken und dieses für die bergwärts fahrenden Motorfahrzeug­lenker nicht mehr sichtbar ist, wie die im Recht liegenden Fotos klar belegen (siehe act. 41 S. 1 f.; act. 42). Es ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten» von der sehr realen Möglichkeit auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Karfreitag und Ostersonntag in Richtung Filzbach fuhr und geblitzt wurde, die Geschwindigkeitstafel in der Haltebucht von einem Fahrzeug verstellt und somit nicht sichtbar war. Hinzu kommt noch Folgendes: Die damalige temporäre Tempo­beschränkung erfolgte nicht etwa wegen Bauarbeiten am Strassenkörper, sondern allein nur wegen einer im betreffenden Abschnitt von einer abseitigen Baustelle her einmündenden Baupiste; die Strasse selbst war vollkommen hindernisfrei befahrbar (siehe die Fotos bei act. 2/8.1.02). Für den Beschuldigten bestanden daher auch keine äusserlichen Merkmale, derentwegen er ohne weiteres hätte erkennen müs­sen, dass in diesem Streckenbereich nicht Tempo 80 gelten würde.

2.3 Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende, wo die abseitige Baustelle «Reservoir Paradisli» ruhte und keine Baufahrzeuge über die von der Kerenzerbergstrasse abzweigende Baupiste zirkulierten, das zuständige Bauunternehmen die mobile Geschwin­digkeitstafel bei der Haltebucht abgedeckt oder von der Fahrbahn abgedreht hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeitsun­terbruch vorgesehen ist.

3.

Aus alldem folgt, dass sich nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, als der Beschuldigte jeweils mit seinem Motorrad auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Filzbach unterwegs war, tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h erkenn­bar signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass er auf dem betreffenden Streckenab­schnitt mit der ausserorts allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fah­ren durfte (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

4.

4.1 Der Beschuldigte wurde am 2. April 2021 mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen (act. 2/8.1.01) und am 4. April 2021 mit einer solchen von 90 km/h (act. 2/8.2.01). Die entsprechenden Tempoüberschrei­tungen von 18 bzw. 10 km/h fallen noch in den Ordnungsbussenbereich: Bei 18 km/h beträgt die Busse CHF 240.-, bei 10 km/h sind es CHF 100.- (OBV [SR 314.11] Anhang 1 Nr. 303.2), insgesamt somit CHF 340.-. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

4.2 Indem vorliegend Geschwin­digkeitsüberschreitungen noch im Ordnungsbussen­bereich in Frage stehen und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hätte deren Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussen­verfahren erfolgen müssen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen). Dies bedeutet im Gegenzug, dass das hier gegen den Beschuldig­ten eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.

All dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

III.

(Kostenregelung)

1.

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das zu Unrecht eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des Beru­fungsverfahrens, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollum­fänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschul­digte zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemes­sene Ausübung seiner Ver­fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

2.

2.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstin­stanzliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55 zu. Diese Entschädigung blieb in ihrer Höhe im Berufungsverfahren unbestritten und ist damit zu bestätigen.

2.2 [Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten A.______ im Nachgang zu den Geschwindigkeitsmessungen vom 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 340.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, führt dies zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 2'600.- für das vorinstanzli­che Verfahren SG.2022.00096 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’200.- im Verfahren SA.2021.00377 auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Berufungskläger wird aus der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘644.55 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘948.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.) zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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