Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Landolt.
Urteil vom 2. Mai 2025
Verfahren OG.2023.00053
A.______ AG
Klägerin und
Berufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. Johannes Zuppiger, Rechtsanwalt
gegen
1. Gemeinde B.______
Beklagte und
Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr. iur. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt
2. C.______ AG
Litisdenuziatin
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren der A.______ AG (gemäss Eingabe vom 28. August 2023, act. 350):
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Juni 2023 in den Verfahren ZG.2015.00589 und ZG.2016.00013 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 17. Juli 2015 der Berufungsklägerin insofern gutzuheissen, als die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin zu verpflichten sei, den Betrag von CHF 1'359'268.95 zuzüglich 8.5 % Zins pro Jahr zu bezahlen, mit Zinslaufzeiten seit dem 27. Oktober 2013 auf den Betrag von CHF 597'001.70 sowie seit dem 19. Februar 2014 auf den Betrag von CHF 762'267.25, und unter vollumfänglicher Abweisung der Widerklage vom 7. Januar 2016 der Berufungsbeklagten.
2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Juni 2023 in den Verfahren ZG.2015.00589 und ZG.2016.00013 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen resp. zur Beurteilung eines wesentlichen Teils des Streits an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die erst- und die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.
Rechtsbegehren der Gemeinde B.______ (gemäss Eingabe vom 26. Oktober 2023, act. 357):
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1. Überblick über das Vertragsverhältnis und den Bauablauf
1.1. Die Gemeinde B.______ realisierte westlich oberhalb der Stadt [...] im Gebiet [...] ein Hochwasserschutzprojekt (act. 3/2 S. 320026 f.; act. 3/7/2; act. 13/19/2). Kernstück dieses Projektes war die Erstellung eines neuen Retentionsbeckens, um den Hochwasserschutz für die Gemeinde B.______ zu verbessern (vgl. act. 3/2 S. 320026 f.; act. 350 N. 20). Unterhalb des Retentionsbeckens war die Erstellung eines Dammes geplant (vgl. act. 3/2 Rückseite von S. 320028; act. 3/5). Infolgedessen musste eine ehemalige Sägerei und ein Stall abgebrochen und bestehende Zufahrtstrassen sowie Werkleitungen verlegt werden (act. 3/2 S. 320027 ff.).
1.2. Zur Ausarbeitung bzw. Planung dieses Projektes zog die Gemeinde B.______ namentlich die C.______ AG und einen beratenden Experten bei. Diese erstellten im Vorfeld einen technischen Bericht sowie ein geotechnisches Dammkonzept, worin sie das zu erstellende Projekt beschrieben und den vorhandenen Baugrund analysierten (vgl. act. 3/2 S. 320025 ff. und S. 320034 ff.; act. 2 N. 19). Der beigezogene Experte ging dabei davon aus, dass das anzutreffende Aushubmaterial im Bereich Becken mehrheitlich als Kernmaterial für den zu erstellenden Damm geeignet ist und im betreffenden Gebiet nur mit wenig Altlasten zu rechnen ist (act. 3/2 Rückseiten von S. 320034, S. 320031). Basierend auf dieser Einschätzung war geplant, dass im Bereich [...] nur 32'000m3 Material ausgehoben, laufend fraktioniert und anschliessend mehrheitlich direkt für die Erstellung des talseitigen Damms verwendet wird (act. 3/2 Rückseiten von S. 320029 und S. 320034, S. 320071 f.; act. 350 N. 20; vgl. auch untenstehende Abbildung 1).
Abbildung 1: [Bild]
1.3. Am 16. März 2011 schloss die Gemeinde B.______ als Bauherrin mit der A.______ AG als Unternehmerin für das oben beschriebene Projekt einen Werkvertrag über die Baumeisterarbeiten ab (act. 3/2 S. 320001 ff.). Vereinbart war, dass die zu erbringende Leistung hauptsächlich nach Einheitspreisen bzw. die Baustelleneinrichtung mehrheitlich nach Globalpreisen abzurechnen ist (act. 3/2 Rückseite von S. 320001, S. 320056 ff.; act. 2 N. 20, N. 24 und N. 74; act. 12 N. 37 und N. 355; act. 340 S. 12 E. II.1.1.). Insgesamt war gemäss Werkvertrag ein Werklohn von CHF 2'657'125.20 vorgesehen (act. 3/2 S. 320001). Geregelt war, dass die Gemeinde B.______ der A.______ AG einen Teil dieses Werklohnes nach Vorlage von Leistungsnachweisen bereits während der Ausführung als Abschlagszahlungen (Akonto) bezahlt (act. 3/2 S. 320021; act. 2 N. 27; act. 340 S. 38 f. E. II.5.; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 SIA-Norm 118). Als Baubeginn wurde der April bzw. Juni 2011 festgesetzt (act. 3/2 S. 320002; act. 3/5); geplantes Fertigstellungsdatum war Ende Oktober 2012 (act. 3/5). Die SIA-Norm 118 wurde explizit zum Vertragsbestandteil erklärt (act. 3/2 Rückseite von S. 320001; act. 2 N. 20; act. 12 N. 34). Als Bauleitung wurde die C.______ AG eingesetzt (act. 13/3/1; act. 3/2 S. 320001 f.).
1.4. Am 16. Juni 2011 begann die A.______ AG plangemäss mit der Ausführung der vereinbarten Baumeisterarbeiten (act. 216 S. 216397). Während der Ausführung zeigte sich allerdings, dass der Baugrund nicht die bei der Projektierung vorausgesetzten Eigenschaften aufwies. So erwies sich der Aushub im Bereich des Beckens zu einem grossen Teil als für den Dammbau ungeeignet und im Dammfussbereich waren wesentlich mehr Altlasten vorhanden, als angenommen. Dies führte dazu, dass insgesamt wesentlich mehr Material aus dem Beckenbereich ausgehoben werden musste, um genügend geeignetes Material für den Dammbau zu gewinnen. Das unbrauchbare Aushubmaterial musste zudem zwischengelagert werden, ehe es wieder ins Becken zurückgeführt werden konnte (vgl. zum Ganzen act. 3/7/2; act. 350 N. 21; vgl. auch untenstehende Abbildung 2).
Abbildung 2: [Bild]
1.5. Aufgrund dieser sowie weiterer Umstände musste die A.______ AG im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Leistungsverzeichnis teilweise massive Mehrmengen erbringen (vgl. act. 2 N. 64; act. 350 N. 21; act. 3/19 S. 319023 ff.; act. 340 S. 97 ff. E. III.15.15.2.; act. 357 N. 164 f.). Zudem fielen bei der A.______ AG anerkanntermassen diverse Zusatzleistungen an (vgl. act. 2 N. 64; act. 12 N. 80; act. 340 S. 12 E. II.1.2.). Ende Oktober 2013 schloss die A.______ AG das Projekt mit ca. einem Jahr Verspätung ab und die Gemeinde B.______ nahm das Werk ab (act. 216 S. 216397 ff.; act. 350 N. 21).
2. Anzeige der Mehrkosten und Rechnungsstellung
2.1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 zeigte die A.______ AG der Gemeinde B.______ aufgrund dieser Zusatzleistungen an, dass sie im Vergleich zum im Werkvertrag vereinbarten Werklohn von Mehrkosten über CHF 1'134'335.15 (brutto) ausgehe (act. 3/8; act. 2 N. 65). Am 24. September 2012 schrieb die A.______ AG der Gemeinde B.______, dass sie nunmehr mit Mehrkosten von CHF 2'175'974.25 (brutto) rechne (act. 3/9; act. 2 N. 65).
2.2. Die Gemeinde B.______ reagierte – soweit ersichtlich – zunächst nicht auf diese Schreiben. Die ersten 10 Akontorechnungen der A.______ AG über einen Gesamtbetrag von CHF 3'548'426.45 bezahlte die Gemeinde B.______ zudem mehrheitlich fristgerecht (vgl. act. 3/12a-3/12j, mit Ausnahme der Akontorechnungen 1 und 7, welche leicht verspätet bezahlt wurden). Insbesondere bezahlte sie die 10. Akontorechnung vom 15. Oktober 2012, welche nach Anzeige der revidierten Kostenprognose einging, fristgerecht (vgl. act. 3/12j). Erst die 11. Akontorechnung vom 13. Dezember 2012 bezahlte die Gemeinde B.______ nicht mehr innert Frist, sondern ordnete am 8. Februar 2013 infolge der grossen Kostenüberschreitung einen Zahlungsund Baustopp an (act. 3/12k; act. 3/7/2; act. 216 S. 216397 und S. 216422). In der Folge beantragte der Gemeinderat der Gemeindeversammlung die Sprechung eines Zusatzkredites über CHF 2'350'000.— für das Bauprojekt (act. 3/7/2). Am 31. Mai 2013 wurde dieser Zusatzkredit von der Gemeindeversammlung [...] genehmigt und der Baustopp wieder aufgehoben (act. 3/7). Noch vor diesem Entscheid der Gemeindeversammlung bezahlte die Gemeinde B.______ am 6. Mai 2013 die zunächst offengelassene 11. Akontorechnung der A.______ AG doch noch (act. 3/12k; act. 12 N. 88). Die 12. Akontorechnung der A.______ AG vom 25. September 2013 über CHF 597'001.70 bezahlte die Gemeinde B.______ nicht mehr (vgl. act. 3/12l; act. 2 N. 70; act. 12 N. 88; vgl. nunmehr aber die Zahlung der Gemeinde B.______ während dem obergerichtlichen Verfahren, act. 360-361).
2.3. Am 13. November 2013 stellte die A.______ AG der Gemeinde B.______ ihre Schlussabrechnung über eine Gesamtabrechnungssumme von CHF 5'924'804.95 (brutto, exkl. MWST; vgl. act. 3/13). Der Schlussabrechnungsbetrag (exkl. des Betrages für die noch nicht bezahlte 12. Akontorechnung) betrug CHF 948'934.30 (netto, inkl. MWST, act. 3/13). Nachdem die Bauleitung diese erste Schlussabrechnung zur Bereinigung an die A.______ AG zurückgeschickt hatte (act. 3/16; act. 12 N. 89), stellte die A.______ AG der Gemeinde B.______ am 13. Dezember 2013 eine praktisch identische zweite Schlussabrechnung über die gleiche Gesamtabrechnungssumme von CHF 5'924'804.95 (brutto, exkl. MWST) jedoch mit leicht erhöhtem Schlussabrechnungsbetrag von CHF 958'605.45 (netto, inkl. MWST; act. 3/17; act. 2 N. 69c; von der Vorinstanz als Schlussabrechnung I bezeichnet, vgl. act. 340 S. 12 E. II.1.2.). Der einzige Unterschied bestand darin, dass die A.______ AG eine zusätzliche Rechnung «[...]» verrechnete, welche in der Folge von der Gemeinde B.______ auch bezahlt wurde (vgl. act. 2 N. 69c und N. 92; act. 12 N. 90). Ein Gesamtausmass hat die A.______ AG der Gemeinde B.______ weder mit der Schlussabrechnung vom 13. November 2013 noch mit dieser vom 13. Dezember 2013 abgegeben, sondern erst im vorliegenden Prozess eingereicht (vgl. act. 65 S. 15 und S. 22; act. 12 N. 97; act. 263; act. 313 N. 253).
3. Aussergerichtliche Vergleichsgespräche
3.1. Nachdem die Bauleitung auch die zweite Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. Dezember 2013 zurückgewiesen hat (act. 3/17; act. 340 S. 12 E. II.1.2.), fanden zwischen den Parteien und dem Kanton Glarus verschiedene Bereinigungsgespräche statt, mit dem Ziel, sich über die Höhe der geschuldeten Werklohnforderung zu einigen (act. 12 N. 93 ff.; act. 13/6-13/8; act. 29 N. 39b; act. 340 S. 33 E. II.4.4.). Diskutiert wurden dabei insbesondere 77 einzelne NPK-Positionen aus dem Gesamtausmass, welche nach Ansicht der Gemeinde B.______ entweder überhaupt nicht geschuldet seien, auf einem falschen Ausmass oder einem zu hohen Einheitspreis basieren würden (vgl. act. 12 N. 97; act. 13/9; act. 340 S. 34 E. II.4.4.).
3.2. Am 27. Mai 2014 unterbreitete die A.______ AG der Gemeinde B.______ einen Vergleichsvorschlag (act. 29 N. 39c; act. 30/33). Dieser wurde von der Gemeinde B.______ jedoch abgelehnt (vgl. act. 29 N. 39c). Die A.______ AG reichte in der Folge am 27. August 2014 ein überarbeitetes Ausmass 0000 über einen Gesamtbetrag von CHF 5'742'841.25 (netto, inkl. MWST) ein, wobei umstritten ist, ob es sich dabei um ein Gesamt- oder nur um ein Teilausmass handelt (act. 13/11; act. 12 N. 97; act. 29 N. 39e). Unbestritten ist jedenfalls, dass die Gemeinde B.______ dieses Ausmass zur Korrektur zurückgewiesen hat (act. 12 N. 97). Die A.______ AG reichte am 27. Oktober 2014 deshalb ein überarbeitetes Ausmass 12a über einen Gesamtbetrag von CHF 5'433'377.30 (netto, inkl. MWST) ein (act. 13/12). Auch dieses wurde von der Gemeinde B.______ zurückgewiesen (act. 13/13; act. 12 N. 98). Die weiteren Bereinigungsgespräche führten zu keiner Einigung zwischen den Parteien, womit der geschuldete Werklohn weiter strittig blieb (act. 12 N. 98; act. 29 N. 39h; act. 340 S. 34 E. II.4.4.).
4. Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens und Urteil der Vorinstanz
4.1. Nach dem Scheitern der Bereinigungsgespräche reichte die A.______ AG am 28. Januar 2015 ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt [...] ein mit dem Begehren, dass die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr CHF 1'586'723.35 zuzüglich 8.5 % Zins zu bezahlen (act. 1). Da auch das Schlichtungsverfahren erfolglos blieb, reichte die A.______ AG am 17. Juli 2015 Klage beim Kantonsgericht gegen die Gemeinde B.______ ein (act. 2). Mit leicht angepasstem Begehren verlangte die A.______ AG nun, dass die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr CHF 1'622'830.20 zuzüglich 8.5 % Zins zu bezahlen (act. 2 S. 3). Zuvor hatte die A.______ AG ein Privatgutachten eingeholt, auf welches sie nun einen Teil ihrer Forderung stützte (vgl. act. 3/19; act. 2 N. 73).
4.2. Die Gemeinde B.______ reichte mit ihrer Klageantwort am 7. Januar 2016 eine Widerklage gegen die A.______ AG ein und verlangte darin, dass die A.______ AG zu verpflichten sei, ihr CHF 471'174.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 2016 zurück zu bezahlen (act. 12 S. 8). Sie habe der A.______ AG durch die Zahlung der Akontorechnungen bereits mehr bezahlt, als dieser zustehen würde (act. 12 N. 392 und N. 423 f.). Zudem erhob die Gemeinde B.______ eine Streitverkündungsklage gegen die C.______ AG, um ihrerseits Ansprüche gegenüber der C.______ AG geltend machen zu können, falls sie im Hauptverfahren gegen die A.______ AG unterliegen sollte (act. 12 S. 112 ff.). Am 29. Februar 2016 reichte die Gemeinde B.______ zudem eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrug und Urkundenfälschung in Bezug auf das vorliegend strittige Bauvorhaben ein (act. 102/69).
4.3. Die A.______ AG erstattete am 28. Juni 2016 ihre Widerklageantwort und beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Widerklage (act. 29). Am 10. März 2017 führte der Kantonsgerichtspräsident eine Parteibefragung durch, anlässlich derer er D.______ (Hauptabteilungsleiter Bau und Umwelt der Gemeinde B.______), E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde B.______), F.______ (ehemaliger Bauleiter der C.______ AG), G.______ (ehemaliger Geschäftsführer der C.______ AG), H.______ (Projektleiter der A.______ AG) und I.______ (Bauführer der A.______ AG) als Parteien befragte (act. 65). Mit Anfrage vom 15. Mai 2018 und mit ergänzender Anfrage vom 25. August 2022 holte der Kantonsgerichtspräsident zudem Auskünfte bei der [...], der [...] und der [...] ein, wie hoch der übliche Zinssatz für bankmässige Kontokorrekt-Kredite an Unternehmer im Zeitraum ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2022 war (act. 152-154; act. 323-325). Am 26. November 2018 reichte der Gutachter das vom Kantonsgerichtspräsidenten angeordnete Gutachten ein (act. 140; act. 210-211).
4.4. Nachdem die zwei vom Kantonsgerichtspräsidenten angesetzten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien scheiterten (act. 274 und 290), unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung zur Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 295; act. 298). Die A.______ AG reichte im Anschluss daran am 14. Juli 2021 ihre Replik (act. 307) und die Gemeinde B.______ am 5. November 2021 ihre Duplik ein (act. 313). Die A.______ AG nahm mit Schreiben vom 26. September 2022 nochmals Stellung zur Duplik (act. 327). Die Behandlung der Streitverkündungsklage wurde einvernehmlich zurückgestellt und bis anhin noch nicht behandelt (act. 298; act. 340 S. 8 E. I.7.).
4.5. Am 20. Juni 2023 fällte das Kantonsgericht Glarus sein Urteil in der vorliegenden Streitsache (act. 340). Das Kantonsgericht verpflichtete die Gemeinde B.______ darin, der A.______ AG CHF 729'789.65 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf CHF 597'001.70 seit dem 27. Oktober 2013 und nebst Zins zu 5 % auf CHF 132'787.95 seit dem 19. Februar 2014 (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Hauptklage der A.______ AG ab (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 2). Die Widerklage der Gemeinde B.______ wies es vollumfänglich ab (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr für die Haupt- und Widerklage setzte es auf CHF 80'000.— fest und auflegte diese im Umfang von CHF 32'000.— der A.______ AG und im Umfang von CHF 48'000.— der Gemeinde B.______ (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 4). Die Auslagen für das Gutachten auferlegte es im Umfang von CHF 40'000.— der A.______ AG und im Umfang von CHF 114'000.— der Gemeinde B.______; die Schlichtungskosten von CHF 800.— vollumfänglich der Gemeinde B.______ (act. 340 S. 242 Dispositivziffern 5-6). Schliesslich verpflichtete es die Gemeinde B.______, der A.______ AG eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'000.— zu bezahlen (act. 340 S. 243 Dispositivziffer 7).
5. Ablauf des Berufungsverfahrens
5.1. Gegen dieses Urteil erhob die A.______ AG am 28. August 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und verlangte darin, dass das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage der A.______ AG insofern gutzuheissen sei, als die Gemeinde B.______ zu verpflichten sei, ihr CHF 1'359'268.95 zuzüglich Zins zu 8.5 % zu bezahlen, mit Zinslaufzeiten seit dem 27. Oktober 2013 auf den Betrag von CHF 597'001.70 und seit dem 19. Februar 2014 auf den Betrag von CHF 762'267.25, unter vollumfänglicher Abweisung der Widerklage sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B.______. Eventualiter beantragte die A.______ AG, dass das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. zum Ganzen act. 350 S. 2). Die Gemeinde B.______ reichte am 26. Oktober 2023 ihre Klageantwort ein und beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Gemeinde B.______ verzichtete dabei auf die Erhebung einer Anschlussberufung und anerkannte im Berufungsverfahren der von der Vorinstanz festgesetzte Werklohn vollumfänglich an (act. 357 N. 1 und N. 8).
5.2. Das Obergericht kündigte den Parteien in der Folge am 23. November 2023 zunächst an, in der vorliegenden Angelegenheit eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (act. 359). Die Gemeinde B.______ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 allerdings, dass auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zu verzichten sei, da vorprozessual und im vorinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach versucht worden sei, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, jedoch sämtliche Vergleichsversuche gescheitert seien (act. 360 N. 8). Im gleichen Schreiben wies die Gemeinde B.______ darauf hin, dass sie der A.______ AG mit Valuta-Datum vom 8. Dezember 2023 CHF 1'137'091.55 überwiesen habe (act. 360 N. 2 sowie act. 361). Das Obergericht sah aufgrund dessen von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung ab und informierte die Parteien am 10. Januar 2024, dass schriftlich über die vorliegende Berufung entschieden werde (act. 364). Die Parteien reichten nach Aufforderung des Obergerichts am 7. bzw. am 11. Februar 2025 ihre Honorarnoten ein (act. 368-369). An seiner Sitzung vom 2. Mai 2025 fällte das Obergericht schliesslich den vorliegenden Entscheid (act. 371).
II. Formelles
1. Allgemeines
1.1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2023 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung vom 28. August 2023 erfolgte fristgerecht (vgl. act. 340/3; act. 350; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO); auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. II.1.2., E. II.3.6. und E. II.4.4.).
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der A.______ AG, dass die Widerklage der Gemeinde B.______ abzuweisen sei (vgl. act. 350 S. 2; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat die Widerklage mit der Dispositivziffer 3 ihres Urteils bereits vollumfänglich abgewiesen (act. 340 S. 242 Dispositivziffer 3). Die Gemeinde B.______ hat gegen dieses Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben (vgl. act. 357 N. 1). Die A.______ AG ist somit diesbezüglich nicht beschwert (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Karl Spühler, in: Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2024, N. 11 f. vor Art. 308-334 ZPO).
2. Reduktion der eingeklagten Forderung
2.1. Die A.______ AG hat in ihrer Berufung die Höhe der eingeklagten Forderung von CHF 1'622'830.20 auf CHF 1'359'268.95 reduziert (vgl. act. 2 S. 3 im Vergleich zu act. 350 S. 2). Die A.______ AG verlangt im Berufungsverfahren somit weniger von der Gemeinde B.______ als noch vor der Vorinstanz.
2.2. Diese Reduktion der Klageforderung im Berufungsverfahren ist als zulässig zu erachten (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Klagereduktion hat – wie ein teilweiser Klagerückzug – Rechtskraftwirkung und schliesst ein erneutes Verfahren über den fallengelassenen Teil der Forderung zwischen den gleichen Parteien aus (vgl. Art. 65 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2018 vom 11. September 2018 E. 5.1.2, m.w.H.).
3. Berufungsgründe und hinreichende Begründung der Berufung
3.1. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die A.______ AG macht sinngemäss sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend (vgl. act. 350 N. 6 ff.).
3.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es liegt an ihm, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1, m.w.H.).
3.3. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Lässt die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, m.w.H.). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Karl Spühler, a.a.O., N. 15 zu Art. 311 ZPO).
3.4. Vorliegend wirft die Gemeinde B.______ der A.______ AG vor, dass ihre Berufung diesen Begründungsanforderungen nicht genügen würde. So sei ihre Berufung eine vom vorinstanzlichen Urteil losgelöste und eigenständige Rechtsschrift, die nur hie und da einzelne Argumente der Vorinstanz aufgreife. Die A.______ AG begnüge sich mit pauschalen kritischen Äusserungen zum Urteil, wiederhole die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente und setze sich nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander (act. 357 N. 11).
3.5. Entgegen diesen Ausführungen der Gemeinde B.______ (act. 357 N. 11) folgt die Berufung der A.______ AG im Wesentlichen dem vorinstanzlichen Urteil und stellt nicht eine davon losgelöste Rechtsschrift dar (vgl. act. 340 im Vergleich zu act. 350). So befasst sich die Berufung in einem ersten Teil mit der Vertretungskompetenz der Bauleitung, der Frage nach dem Bestehen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht sowie der Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen, der Rechtswirkung der Bezahlung von Abschlagszahlungen, der Frage, ob ein positiver Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vorliegt, den Anforderungen an den Gegenbeweis von visierten Ausmassen sowie der Höhe des Verzugszinssatzes (act. 350 N. 45 ff.). Dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche sich in einem ersten Teil ihres Urteils unter anderem hierzu geäussert hat (act. 340 S. 11 ff.). Im zweiten Teil der Berufung äusserte sich die A.______ AG alsdann – wiederum übereinstimmend zum zweiten Teil des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 340 S. 71 ff.) – zu den 77 NPK-Positionen, welche vor der Vorinstanz strittig gewesen sind (act. 350 N. 154 ff.). Die Berufung der A.______ AG genügt somit grundsätzlich den Begründungsanforderungen.
3.6. Der Gemeinde B.______ ist allerdings insofern Recht zu geben, als dass sich die A.______ AG in ihrer Berufung zu gewissen Punkten im vorinstanzlichen Urteil gar nicht geäussert hat. So finden sich in der Berufung keine Ausführungen zur Verwertbarkeit des Gutachtens, zur Anpassung der Globalen und Pauschalen in Bezug auf die Baustelleneinrichtungen, zum Garantierückbehalt, zur Teuerungsabrechnung, zu den vorprozessualen Expertisekosten sowie zur Beurteilung der weiteren (über die 77 strittigen NPK-Positionen hinausgehenden) Positionen (vgl. act. 350). Dies obwohl sich die Vorinstanz in ihrem Urteil teilweise ausführlich zu diesen Themen geäussert hat (vgl. act. 340 S. 9 f., S. 46 ff. und S. 227 ff.). In diesen Bereichen ist auf die Berufung deshalb mangels Begründung nicht einzutreten und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
4. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven
4.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
4.2. Die Gemeinde B.______ hat im Berufungsverfahren als neue Tatsache vorgebracht, dass sie mit Valuta-Datum vom 8. Dezember 2023 der A.______ AG CHF 1'137'091.55 bezahlt hat (act. 360 N. 2; act. 361). Die Gemeinde B.______ hat diese erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetretene Tatsache noch gleichentags vorgebracht (vgl. act. 360-361). Diese neue Tatsache ist als zulässiges echtes Novum im vorliegenden Berufungsverfahren somit zu berücksichtigen.
4.3. Auch die A.______ AG hat im Berufungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht. So behauptete sie erstmals, dass die Bauleitung vor der Unterzeichnung der Preisanalysen bzw. Nachtragsofferten eine Einzelvollmacht bei der Gemeinde B.______ eingeholt habe (vgl. act. 350 N. 62 ff. und N. 105). Vor der Vorinstanz hat sie dies noch nicht behauptet (vgl. act. 2 N. 18 und N. 93 ff.; act. 307 N. 7 ff.; vgl. vielmehr act. 307 N. 23).
4.4. Es ist weder von der A.______ AG dargelegt noch ersichtlich, weshalb sie diese Ausführungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können. So stützte sie sich für ihre neue Tatsachenbehauptung auf die Parteibefragung, worin G.______ ausführte, dass sie sämtliche Nachträge vor deren unterschriftlichen Freigabe mit E.______ besprochen hätten (act. 350 N. 73). Die Parteibefragung durch die Vorinstanz fand am 10. März 2017, d.h. weit vor dem zweiten Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren statt (vgl. act. 65). Bei den entsprechenden Ausführungen der A.______ AG im Berufungsverfahren (act. 350 2. Absatz von N. 61, letzter Satz von N. 64, sowie N. 71, N. 73 und N. 105) handelt es sich somit um verspätet vorgebrachte unzulässige unechte Noven, die im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2).
5. Aktenbeizug
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren ZG.2015.00589 und ZG.2016.00013 (act. 1-349) wurden beigezogen. Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier weitergeführt (ab act. 350).
III. Materielles
1. Überblick über den offenen Streitgegenstand
1.1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der geschuldeten Werklohnforderung für das eingangs beschriebene Hochwasserschutzprojekt strittig. Die A.______ AG ist der Ansicht, dass die Gemeinde B.______ ihr für die geleisteten Arbeiten insgesamt ein Werklohn von CHF 5'880'026.66 (netto) zuzüglich Zins schulde (act. 350 N. 376). Unstrittig ist, dass die Gemeinde B.______ der A.______ AG durch Bezahlung von 11 Akontorechnungen hiervon bereits CHF 4'520'757.70 bezahlt hat (act. 350 N. 376; act. 2 S. 52; act. 12 N. 88; act. 314/110). Die A.______ AG beantragt im Berufungsverfahren deshalb, dass ihr die Differenz von CHF 1'359'268.95 zuzüglich Zins zugesprochen werde (act. 350 S. 2).
1.2. Die Gemeinde B.______ geht im Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, der gesamthaft geschuldete Werklohn betrage insgesamt nur CHF 5'250'547.35 (netto) zuzüglich Zins (act. 357 N. 1 und N. 8; act. 340 S. 238 E. II.18.6.). Sie weist im Berufungsverfahren zudem neu nach, dass sie nebst den 11 Akontorechnungen über CHF 4'520'757.70 der A.______ AG am 8. Dezember 2023 zusätzlich CHF 1'137'091.55 bezahlt hat (act. 360 N. 2; act. 361). Die Gemeinde B.______ ist deshalb der Ansicht, die gesamte – ihrer Ansicht nach – geschuldete Werklohnforderung inkl. Zins bereits beglichen zu haben (act. 360 N. 3).
1.3. Im Berufungsverfahren ist somit – wie die Gemeinde B.______ richtig erwähnt (act. 357 N. 1) – nur noch die Differenz zwischen der von der Gemeinde B.______ anerkannten Werklohnforderung und der von A.______ AG im Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung, d.h. ein Betrag von CHF 629'479.30 zuzüglich Zins, strittig (act. 350 S. 2 im Vergleich zu act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1). Dieser Betrag ergibt sich einerseits als Differenz zwischen der von der A.______ AG im Berufungsverfahren eingeklagten Gesamtwerklohnforderung von CHF 5'880'026.66 abzüglich der von der Gemeinde B.______ anerkannten Gesamtwerklohnforderung von CHF 5'250'547.35. Andererseits stellt dieser Betrag auch die Differenz zwischen dem vorinstanzlichen zugesprochenen Betrag über CHF 729'789.65 und der reduzierten Forderung gemäss Berufung der A.______ AG über CHF 1'359'268.95 dar (act. 350 S. 2 im Vergleich zu act. 340 S. 242 Dispositivziffer 1 und act. 357 N. 1). Für den Fall, dass der A.______ AG ein Teil der eingeklagten Forderung nicht zugesprochen werden sollte, stellt sie als Eventualpositionen zusätzlich sog. Verrechnungsforderungen gegen die Gemeinde B.______ (vgl. act. 350 N. 379). Diese Eventualpositionen werden von der Gemeinde B.______ bestritten (act. 357 N. 359 ff.), weshalb auch diese im Berufungsverfahren zu überprüfen sind.
2. Haupt- und Eventualbegründung der A.______ AG
2.1. Die Berufung der A.______ AG enthält sowohl eine Hauptbegründung als auch eine Eventualbegründung, weshalb der von ihr geltend gemachte offene Werklohn ihrer Ansicht nach geschuldet sei (vgl. act. 350 N. 7 ff.). Mit ihrer Hauptbegründung macht die A.______ AG dabei zusammengefasst geltend, dass die Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids der Bauleitung von der Gemeinde B.______ bereits verbindlich anerkannt sei (act. 350 N. 7). Hinzuzurechnen seien diejenigen Werklohnforderungen, welche von der Bauleitung zwar zurückgewiesen, von der Vorinstanz aber bestätigt worden seien (act. 350 N. 7). Abzüglich des vereinbarten Rabattes, der berechtigten Skontoabzüge, der bereits bezahlten Akontorechnungen und zuzüglich der Teuerung, der Zahlung an [...], der Mehrwertsteuer und der Nachforderung für unberechtigte Skontoabzüge ergebe sich somit der eingeklagte Betrag von CHF 1'359'268.95 (act. 350 N. 372 ff.).
2.2. In ihrer Eventualbegründung macht die A.______ AG sodann zusammengefasst geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge bei einzelnen der 77 NPK-Positionen grösstenteils ungerechtfertigt seien, da die Nachträge, Preise und Ausmasse, welche den streitigen Positionen zugrunde liegen, von der Bauleitung verbindlich anerkannt worden seien (act. 350 N. 8). So habe die Bauleitung aufgrund der im Werkvertrag als anwendbar erklärten SIA-Norm 118 sowie der während der Ausführung mitgeteilten Vertretungskompetenzen über eine Generalvollmacht verfügt, müsse sich die Gemeinde B.______ eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder zumindest eine Vollmacht aus berechtigtem Vertrauen entgegenhalten lassen bzw. würden die Nachträge, Nachtragspreise und (definitiven) Ausmasse spätestens mit der Bezahlung der Akontorechnungen als anerkannt gelten (vgl. act. 350 N. 9 ff.). Jedenfalls sei in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass die zwischen der Bauleitung und der A.______ AG bereinigten Nachträge, Preise und Ausmasse richtig seien (act. 350 N. 12).
2.3. Entsprechend diesen Vorbringen der A.______ AG ist im Folgenden in einem ersten Teil zu prüfen, ob ein Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vorliegt und die Berufung der A.______ AG somit gestützt auf ihre Hauptbegründung gutzuheissen ist (vgl. nachfolgend E. III.3.). In einem zweiten Teil ist auf die einzelnen Argumente der A.______ AG in ihrer Eventualbegründung einzugehen. Konkret sind in E. III.4. die Vertretungskompetenzen der Bauleitung gemäss SIA-Norm 118 und in E. III.5. die während der Bauausführung mitgeteilten Vertretungskompetenzen der Bauleitung zu klären. In E. III.6. ist zu untersuchen, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlag bzw. die Nachtragspreise kraft Gutglaubensschutz der A.______ AG als anerkannt gelten. In E. III.7. wird darauf eingegangen, ob die Forderung durch Bezahlung der Abschlagszahlungen anerkannt wurde und in E. III.8. wird die Verteilung der Beweislast bzw. die Anforderungen an einen allfälligen Gegenbeweis erläutert. Nach einem Zwischenfazit (E. III.9.) ist im Einzelnen auf die strittig gebliebenen der 77 NPK-Positionen einzugehen (vgl. E. III.10.). In E. III.11. ist sodann der Skontoabzug und in E. III.12. der geschuldete Verzugszins festzulegen, ehe am Schluss eine Gesamtübersicht über die geschuldete Werklohnforderung folgt (E. III.13.).
3. Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung
Die A.______ AG ist der Ansicht, dass die Bauleitung die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 mit Prüfbescheid vom 14. November 2013 bis auf einen Betrag von CHF 286'564.40 (netto) bestätigt habe (act. 2 N. 16 und N. 69b). Nach Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 sei der Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung als Willenserklärung der Bauherrin anzusehen, dass sie die Schlussabrechnung – unter Vorbehalt der festgestellten Differenzen – verbindlich akzeptiere (act. 2 N. 99b). Die A.______ AG ist deshalb der Ansicht, dass die Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids, d.h. im Umfang von CHF 5'642'778.80 (brutto) verbindlich anerkannt worden sei (act. 2 N. 69b und N. 99c).
3.1. Begründung der Vorinstanz
3.1.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der Bauleiter F.______ sowohl die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 als auch die Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 vollumfänglich zurückgewiesen habe. So habe der Bauleiter bei der Schlussabrechnung vom 13. November 2013 sowohl das Datum, den Gesamtrechnungsbetrag als auch das Total der Schlussabrechnung durchgestrichen. Im Begleitschreiben vom 14. November 2013 an die A.______ AG habe der Bauleiter zudem darauf hingewiesen, dass die beiliegenden Dokumente (Aufstellung Teuerung, Ausmass XXX2103 und insbesondere auch die Schlussabrechnung) kontrolliert worden seien und zur Bereinigung an die A.______ AG zurückgesandt würden. Bei der zweiten Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 habe der Bauleiter beim Total zwar einen Abzug hingeschrieben. Jedoch habe er auch diese Schlussabrechnung mit einem diagonalen Strich über die gesamte Positionsauflistung und mit dem Anbringen des Textes «Rechnung wird zurückgewiesen 17.12.2013, uw», klar zurückgewiesen. Im Begleitschreiben vom 19. Dezember 2013 habe er den Vermerk «Rechnungen zurückgewiesen» angekreuzt und mitgeteilt, dass bis zur Bereinigungssitzung vom 9. Januar 2014 die Schlussabrechnungen zurückgewiesen würden. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass aus den vom Bauleiter vorgenommenen Streichungen und Korrekturen keine Teilanerkennung der Schlussabrechnung abgeleitet werden könne (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 39 f. E. II.6.2.-II.6.4.).
3.1.2. Zu beachten sei zudem, dass die Bauleitung das letzte Ausmass nicht mehr habe unterzeichnen dürfen und E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde B.______) die A.______ AG am 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen habe, dass die 12. Akontozahlung nicht ausgelöst werde, da derzeit noch zu viele Fragen in Bezug auf die Abrechnung bzw. das Ausmass und die Vertragsinterpretation offen seien und zunächst die neusten Unterlagen gesichtet werden müssten. Die A.______ AG habe deshalb nicht erwarten dürfen, dass die Schlussabrechnung vor Sichtung der Unterlagen genehmigt würde. Auch habe die A.______ AG nicht mehr annehmen können, dass die Bauleitung noch zur Genehmigung der Schlussabrechnung befugt gewesen sei. Vielmehr habe die A.______ AG zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch E.______ nicht mehr befugt gewesen sei, zu handeln, sondern sein Vorgesetzter D.______ die Sache an sich gezogen habe. Wolle man mit der A.______ AG dennoch eine Genehmigung der Schlussabrechnung herleiten, könne diese aufgrund der geschilderten Umstände nur deklaratorischer Natur gewesen sein. Jedenfalls liege keine Genehmigung der Schlussabrechnung im Sinne einer konstitutiven Schuldanerkennung vor (act. 340 S. 40 ff. E. II.6.5.-II.6.7.).
3.2. Argumentation der A.______ AG in ihrer Berufung
3.2.1. Die A.______ AG geht in ihrer Berufung davon aus, dass Art. 154 Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 eine umfassende Vertretungskompetenz der Bauleitung in finanziellen Belangen beinhalten würden (act. 350 N. 123). Der Einwand der Vorinstanz, dass der Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung rein deklaratorisch sei, sei deshalb nicht stichhaltig. Die Anerkennung erfolge konstitutiv und damit definitiv (act. 350 N. 128).
3.2.2. Die Bauleitung habe die Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November 2013 vorbehaltlos kontrolliert und unterzeichnet sowie mit ihren positionsbezogenen Korrekturen im Ausmass mit Schreiben vom 14. November 2013 an die A.______ AG retourniert. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung sei dies im Wissen darin geschehen, dass sie damit die Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids für die Gemeinde B.______ verbindlich anerkenne. Die Ausmasse seien alle vorgelegen, ansonsten die Bauleitung keinen Prüfbescheid mit positionsbezogener und rappengenauer Prüfung hätte abgeben können. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 von der Gemeinde B.______ vollumfänglich zurückgewiesen worden und daher nicht anerkannt worden sei. Die Bauleitung habe die Schlussabrechnung positionsbezogen und rappengenau korrigiert und zur Bereinigung und nicht etwa zur kompletten Neuerstellung zurückgewiesen. Dies gehe aus dem Begleitschreiben vom 14. November 2013 hervor (vgl. zum Ganzen act. 350 N. 129 ff.).
3.2.3. Die Bauleitung habe von der Gesamtabrechnungssumme von ca. 6 Millionen CHF 282'016.15 (brutto) zurückgewiesen. Die Schlussabrechnung gelte unter Vorbehalt dieser Differenz als von der Gemeinde B.______ anerkannt. Der Umstand, dass Differenzen zwischen der A.______ AG und der Bauleitung bestanden hätten, habe nicht zur Folge, dass keinerlei Anerkennung erfolgt sei. Art. 154 Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 würden ausdrücklich vorsehen, dass der mit Prüfbescheid bestätigte Schlussabrechnungsbetrag fällig werde (vgl. zum Ganzen act. 350 N. 131).
3.2.4. Die Vorinstanz ignoriere, dass es primär an der Gemeinde B.______ bzw. der Bauleitung gelegen wäre, der A.______ AG mitzuteilen, dass die Vollmacht der Bauleitung widerrufen worden sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen habe die Bauleitung die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 und das Schlussausmass geprüft und im Umfang der von ihr bestätigten Positionen vorbehaltlos visiert. Die Gemeinde B.______ habe eine Kopie der unterzeichneten und korrigierten Schlussabrechnung von der Bauleitung erhalten und es unterlassen, dagegen zu protestieren. Die A.______ AG habe deshalb darauf vertraut, dass die Kompetenz der Bauleitung nach Art. 154 Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 nach wie vor bestehe. Die Bauleitung hätte mit Bestimmtheit nicht die Schlussabrechnung visiert, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass sie hierzu keine Kompetenzen gehabt habe. Der Widerruf der Vertretungskompetenz der Bauleitung durch die Gemeinde B.______ sei erst am 2. Dezember 2013 erfolgt, d.h. nachdem die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 von ihr bereits anerkannt worden sei und damit zu spät. Zum Zeitpunkt als die Schlussabrechnung gestellt und der Prüfbescheid abgegeben worden sei, habe die A.______ AG vollumfänglich auf die umfassende Kompetenz der Bauleitung vertrauen dürfen (vgl. zum Ganzen act. 350 N. 133 ff.).
3.3. Argumentation der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
3.3.1. Die Gemeinde B.______ erachtet die Begründung der Vorinstanz als zutreffend und bestritt die Ausführungen der A.______ AG (act. 357 N. 82 und N. 91 ff.). Nach Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 gelte die Schlussabrechnung nur dann als genehmigt, wenn sich bei der Prüfung keine Differenzen ergeben würden (act. 357 N. 83). Vorliegend habe die Bauleitung sowohl die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 als auch die Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 vollumfänglich zurückgewiesen (act. 357 N. 85). Zu beachten sei zudem, dass die A.______ AG ihre Schlussabrechnung vom 13. November 2013 selbst nicht als endgültig aufgefasst habe, da sie die Rechnung explizit als Entwurf bezeichnet habe (act. 357 N. 87). Zudem sei inzwischen hinreichend bewiesen, dass die Schlussabrechnung der A.______ AG diverse offensichtliche Fehler aufgewiesen habe (act. 357 N. 89). Nach Stellen der Schlussabrechnung hätten mehrere Bereinigungsrunden zwischen den Parteien stattgefunden und die A.______ AG habe eine überarbeitete Version der Ausmasszusammenstellung abgegeben (act. 357 N. 89). Die A.______ AG habe zudem nach dem Stellen der Schlussabrechnung weitere Forderungen geltend gemacht (act. 357 N. 89). Auch dies zeige, dass sie selbst von einem Entwurf der Schlussabrechnung ausgegangen sei und den Anpassungsbedarf erkannt habe (act. 357 N. 89).
3.3.2. Die Bauleitung habe die Schlussabrechnung weder genehmigt noch wäre der Gemeinde B.______ eine allfällige Genehmigung durch die Bauleitung anzurechnen (act. 357 N. 92). Beide Bauleiter hätten an der Parteibefragung übereinstimmend bestätigt, dass sie keine finanziellen Kompetenzen gehabt hätten (act. 357 N. 92). Zudem hätten sie konsistent ausgeführt, dass ihre Unterschrift bzw. ihr Kürzel auf den Ausmassen keine Genehmigung bedeutet, sondern nur ihr Kenntnisnahme bestätigt habe (act. 357 N. 92). Eine Genehmigung liege nicht vor, weshalb die Gemeinde B.______ auch keine Einwände habe erheben müssen (act. 357 N. 99). Da die Bauleitung von Anfang an keine finanzielle Ermächtigung gehabt habe, habe diese auch nicht widerrufen werden können (act. 357 N. 101). Falls die Auffassung vertreten würde, die Schlussabrechnung sei anerkannt worden, handle es sich um eine rein deklaratorische Anerkennung (act. 357 N. 94).
3.4. Beurteilung im vorliegenden Fall
3.4.1. Nach Art. 154 Abs. 1 reicht der Unternehmer die Schlussabrechnung spätestens zwei Monate nach der Abnahme der Bauleitung ein. Die Bauleitung prüft die Schlussabrechnung innert Monatsfrist und gibt dem Unternehmer unverzüglich über das Ergebnis Bescheid (Art. 154 Abs. 2 SIA-Norm 118). Ergeben sich bei der Prüfung keine Differenzen, gilt die Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt (Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118).
3.4.2. Die A.______ AG hat der Gemeinde B.______ zwei als Schlussabrechnungen bezeichnete Dokumente eingereicht, eines datierend auf den 13. November 2013 und eines datierend auf den 13. Dezember 2013 (act. 3/13; act. 3/17). Die A.______ AG geht im Berufungsverfahren nur davon aus, dass die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 eine Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 dargestellt habe und von der Bauleitung mit Prüfbescheid vom 14. November 2013 verbindlich anerkannt worden sei (vgl. act. 350 N. 122 ff.). Im Berufungsverfahren ist somit einzig die Genehmigung dieser Schlussabrechnung zu prüfen. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob es sich bei der Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 um eine verbindlich genehmigte Schlussabrechnung handelt, da die A.______ AG dies nicht vorgebracht hat (vgl. insbesondere act. 350 N. 134). Mit Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen wäre dies ohnehin nicht der Fall, da die Bauleitung die Schlussabrechnung vom 13. Dezember ganz durchgestrichen und mit dem Kommentar «Rechnung wird zurückgewiesen» versehen hat (vgl. act. 3/17; act. 340 S. 39 ff. E. II.6.). Zudem geht selbst die A.______ AG davon aus, dass die Gemeinde B.______ die Vertretungskompetenzen der Bauleitung zuvor widerrufen hat und diese somit nicht mehr zur verbindlichen Anerkennung der Schlussabrechnung befugt gewesen ist, was der A.______ AG bekannt war (vgl. act. 350 N. 134).
3.4.3. In Bezug auf die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 ist zunächst zu beachten, dass die A.______ AG diese selbst mehrfach nur als Entwurf bezeichnet hat (act. 357 N. 87; act. 13/5; act. 216/16 S. 216395). So schrieb die A.______ AG der Gemeinde B.______ am 5. Dezember 2013, dass das Schlussausmass mit dem Entwurf der Schlussabrechnung am 13. November 2013 zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer gemeinsam erörtert worden sei (act. 13/5). Dieses Schlussausmass sei am 14. November 2013 durch die Bauleitung teilweise unbegründet massiv gekürzt worden. Die A.______ AG erwarte deshalb einen umgehenden Besprechungstermin zur Bereinigung der offenen Punkte innerhalb der Differenzsumme, damit die Schlussabrechnung durch sie ordentlich eingereicht werden könne (act. 13/5). Sollte dies bis zum 13. Dezember 2013 nicht möglich sein, kündigte die A.______ AG an, dass sie die Schlussabrechnung nach Art. 154 SIA-Norm 118 einreiche, welche ihre Forderung klar und nach dem Entwurf vom 13. November 2013 übersichtlich darstelle (act. 13/5). Auch in ihrer Zusammenfassung der Bauabrechnung vom 31. März 2014, d.h. fast vier Monate später, bezeichnete die A.______ AG ihre eigene Schlussabrechnung als blossen Entwurf (act. 216/16 S. 216395). Die A.______ AG hat die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 somit zunächst selbst nicht als verbindlich angesehen.
3.4.4. Die A.______ AG legte ihrer angeblichen Schlussabrechnung vom 13. November 2013 zudem kein Gesamt- bzw. Schlussausmass bei, sondern nur ein Ausmass «XXX2103» (act. 3/15). Bereits aus dieser Bezeichnung des Ausmasses wird offenbar, dass es sich dabei nicht um ein definitives Ausmass handeln kann, sind doch die anderen Ausmasse der A.______ AG einheitlich von 1-12 nummeriert bzw. als Gesamtausmass bezeichnet (vgl. act. 3/10; act. 214/4-214/7). Zudem handelt es sich dabei nur um ein Teilausmass. So sind darin nur die Ausmasse enthalten, welche seit den vorangehenden Teilausmassen Nrn. 1-11 neu dazugekommen sind (vgl. act. 3/15 im Vergleich zu act. 3/10). Beim Stellen der definitiven Schlussabrechnung wäre jedoch ein Gesamtausmass als Schlussausmass zu erwarten gewesen, sodass die Bauleitung die enthaltenen Ausmasse einfach und übersichtlich anhand eines Dokumentes kontrollieren kann und hierfür nicht 12 verschiedene Teilausmasse selbst in eine Übersicht zusammenfügen und den totalen Abrechnungsbetrag selbst ausrechnen muss.
3.4.5. Aus alldem ergibt sich, dass die Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November 2013 keine endgültige Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118, sondern ein blosser Entwurf darstellte, wie dies die Gemeinde B.______ zu Recht vorbringt (act. 357 N. 87). Der Schlussabrechnung vom 13. November 2013 können deshalb von vornherein nicht die Rechtswirkungen nach Art. 154 SIA-Norm 118 zuteil kommen. Insbesondere kann ein blosser Entwurf – auch nicht durch einen Prüfbescheid der Bauleitung – verbindlich anerkannt werden.
3.4.6. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil darüber hinaus zu Recht davon aus, dass ohnehin kein Prüfbescheid der Bauleitung zur Schlussabrechnung vom 13. November 2013 vorliegt (act. 340 S. 39 ff. E. II.6.). So hat die Bauleitung sowohl den Gesamtabrechnungsbetrag gleich zwei Mal als auch das Total der Schlussabrechnung durchgestrichen (act. 3/13). Daneben hat die Bauleitung sowohl das Datum der Schlussabrechnung als auch den Betrag der Teuerung sowie den unberechtigten Skontoabzug für die 1. und die 7. Akontorechnung durchgestrichen und kommentiert (act. 3/13). Auf der Schlussabrechnung findet sich zudem ein Stempel «kontrolliert C.______ AG, Bauing.», welcher von F.______ am 14. November 2013 unterzeichnet wurde (act. 3/13). Zusammen mit den diversen Streichungen auf der Schlussabrechnung kann entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 129) hieraus jedoch keine Genehmigung der Schlussabrechnung abgeleitet werden.
3.4.7. Entgegen der Behauptung der A.______ AG (act. 350 N. 131) hat die Bauleitung die Schlussabrechnung vom 13. November 2013 nicht positionsbezogen und rappengenau korrigiert, sondern nur den Gesamtabrechnungsbetrag und das Total der Schlussabrechnung durchgestrichen. Nirgends auf der Schlussabrechnung wurde dagegen ein teilweiser akzeptierter Betrag notiert (vgl. act. 3/13). Die Bauleitung hat nur das Ausmass XXX2103 positionsbezogen korrigiert (act. 3/15). Da es sich dabei allerdings nur um ein Teilausmass handelte (vgl. oben E. III.3.4.4.), waren gar nicht alle der Schlussabrechnung zugrundeliegenden Ausmasse darin vorhanden (act. 3/15). Die Prüfung der Bauleitung hat sich somit nicht auf die gesamten der Schlussabrechnung zugrundeliegenden Abrechnungspositionen bezogen. Zu beachten ist zudem, dass die Bauleitung bereits das vorangehende Teilausmass Nr. 11 nicht mehr visiert hat (vgl. act. 3/10 S. 310525 ff.). Zudem wurde die dazugehörige Akontorechnung Nr. 12 von der Gemeinde B.______ nicht mehr bezahlt (act. 3/12l; act. 2 N. 71). Vor diesem Hintergrund, konnte die A.______ AG erst recht nicht erwarten, dass die Streichungen der Bauleitung in ihrem Teilausmass XXX2103 die gesamten Kürzungen der Bauleitung bzw. der Gemeinde B.______ wiedergeben würden. Die A.______ AG hat in ihrer Schlussabrechnung ohnehin keinen Bezug auf diese Korrektur des Teilausmasses XXX2103 genommen. Aus der Schlussabrechnung ergibt sich somit entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 131) nicht ein korrigierter bzw. teilweise akzeptierter Betrag der Bauleitung.
3.4.8. Auch aus dem Begleitschreiben der Bauleitung, mit welchem sie die Schlussabrechnung inkl. Beilagen der A.______ AG am 14. November 2013 retourniert hat, lässt sich weder für sich allein noch in Kombination mit der Schlussabrechnung bzw. dem zurückgeschickten Ausmass eine (teilweise) Genehmigung der Schlussabrechnung ableiten. So hat der Bauleiter darin nur erwähnt, dass die Schlussabrechnung sowie die weiteren Dokumente kontrolliert worden seien, ohne anzugeben, dass die Schlussabrechnung in einem Teilbetrag akzeptiert würde. Vielmehr hat die Bauleitung gemäss ihrem Kommentar in ihrem Begleitschreiben die Schlussabrechnung ganz allgemein zur Bereinigung an die A.______ AG zurückgeschickt (act. 3/16). Dass sie in ihrem Schreiben nicht gerade die komplette Neuerstellung forderte (vgl. act. 350 N. 131), ändert daran nichts, zumal der Grundaufbau der Schlussabrechnung anhand des Leistungsverzeichnisses unstrittig korrekt war und auch gemäss Ansicht der Gemeinde B.______ nur einzelne Positionen zu korrigieren bzw. zu bereinigen waren (vgl. act. 12 N. 97 ff.).
3.4.9. Zusammengefasst stellte die Schlussabrechnung der A.______ AG vom 13. November 2013 nur einen Entwurf und keine verbindliche Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 dar. Dieser Entwurf wurde von der Bauleitung mit Prüfbescheid vom 14. November 2013 zudem vollumfänglich zurückgewiesen. Auch die korrigierte Schlussabrechnung vom 13. Dezember 2013 wurde von der Bauleitung vollumfänglich zurückgewiesen. Die Bauleitung hat somit – unabhängig von der Frage ihrer Vertretungskompetenzen – die Schlussabrechnung für die Gemeinde B.______ weder ganz noch teilweise anerkannt. Vor diesem Hintergrund war es weder angezeigt noch erforderlich, dass die Gemeinde B.______ gegen das Verhalten der Bauleitung protestiert (vgl. act. 350 N. 133). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Bauleitung zur Genehmigung der Schlussabrechnung überhaupt befugt gewesen ist und ob ihrem Prüfbescheid unter den vorliegenden Umständen nur eine deklaratorische und keine konstitutive Wirkung zukam, wie dies die Vorinstanz festhielt und die A.______ AG im Berufungsverfahren bestritten hat (vgl. act. 340 S. 40 ff. E. II.6.; act. 350 N. 128 und N. 133 ff.). Die Berufung der A.______ AG ist in ihrer Hauptbegründung somit abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. act. 340 S. 39 ff. E. II.6.).
4. Vertretungskompetenzen der Bauleitung gemäss SIA-Norm 118
Die A.______ AG ist der Ansicht, dass die Gemeinde B.______ durch die Übernahme der Art. 33-35 SIA-Norm 118 in den Vertrag der Bauleitung eine Generalvollmacht zur Vertretung erteilt habe. Diese Generalvollmacht habe insbesondere die Ermächtigung umfasst, Nachträge, Einheitspreise sowie Ausmasse bzw. die der Ausmassbestimmung zugrundeliegenden Verantwortlichkeitsfragen für die Gemeinde B.______ verbindlich zu bereinigen. Eine Einschränkung der sich aus der SIA-Norm 118 ergebenden Generalvollmacht müsste in der Werkvertragsurkunde selbst enthalten sein. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 2 N. 44 und N. 95 f.).
4.1. Begründung der Vorinstanz
4.1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung in den Art. 33-35 SIA-Norm 118 geregelt sei. Es seien jedoch in zahlreichen weiteren Bestimmungen von weiteren Aufgaben der Bauleitung die Rede. Die Übertragung von Aufgaben sei nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung als Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR zu qualifizieren (act. 340 S. 18 f. E. II.2.6.). Insofern enthalte Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 eine Vollmachtskundgabe, dass die Bauleitung und der Unternehmer gemeinsam die Ausmasse ermitteln und anerkennen würden (act. 340 S. 31 E. II.4.1.). Die von der Bauleitung anerkannten Ausmasse seien jedoch nicht unabänderlich, sondern es würde nur eine tatsächliche Vermutung bestehen, dass diese richtig seien (act. 340 S. 37 E. II.4.8.).
4.1.2. Art. 33 ff. SIA-Norm 118 würden zudem die Kundgabe einer unbeschränkten Vollmacht hinsichtlich jener Handlungen begründen, welche die Leitung und Überwachung der Bauausführung betreffen. So würden der Bauleitung nach Art. 34 Abs. 1 SIA-Norm 118 insbesondere die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten sowie die Prüfung der Rechnungen und des Werkes obliegen. Art. 34 Abs. 1 SIA-Norm 118 gebe jedoch bloss eine Prüfungs-, nicht aber eine Genehmigungsbefugnis für Rechnungen bekannt. Auch nach Ansicht des Bundesgerichts lasse sich den betreffenden Vorschriften nicht entnehmen, dass die Bauleitung den Bauherrn in finanzieller Hinsicht verpflichten könne. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die Anerkennung der Schlussabrechnung sowie anderer Rechnungen nicht von der in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 kundgegebenen Vollmacht erfasst sei, da es bei der Anerkennung von Rechnungen nicht um das Werk gehe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 19 E. II.2.6.).
4.1.3. Auch habe die Bauleitung über keine Vollmacht verfügt, mit der A.______ AG Nachtragspreise verbindlich zu vereinbaren (vgl. act. 340 S. 26 f. E. II.2.13. und II.2.15.2.). Im Vertrag zwischen der Gemeinde B.______ und der Bauleitung sei zwar festgehalten, dass die Bauleitung befugt sei, Arbeiten und Lieferungen bis zu CHF 9'000.— pro Bestellung selbständig zu vergeben (act. 340 S. 15 f. E. II.2.2.1.). Aufgrund der Aussagen der Parteien an der Pateibefragung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Vollmacht im Laufe der Jahre widerrufen worden sei und bei Baubeginn im Jahre 2011 nicht mehr gegolten habe (act. 340 S. 16 E. II.2.2.1.). Entgegen der Argumentation der A.______ AG sei die Vollmacht der Bauleitung für Nachträge zudem eingeschränkt gewesen (act. 340 S. 19 E. II.2.6.). So hätten die Parteien im Werkvertrag vom 16. März 2011 vereinbart, dass der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und diese Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften (act. 340 S. 17 E. II.2.3.).
4.2. Argumentation der A.______ AG in ihrer Berufung
4.2.1. Die A.______ AG rügt in ihrer Berufung, dass dieser Standpunkt der Vorinstanz falsch sei (act. 350 N. 46). So habe die Gemeinde B.______ mit der Übernahme der Art. 33-35 SIA-Norm 118 in den Werkvertrag eine umfassende externe Generalvollmacht kundgegeben, die sich insbesondere auch auf die Prüfung und Anerkennung von Ausmassen, die Anordnung von Zusatzleistungen und die Festlegung von Nachtragspreisen erstreckt habe (act. 350 N. 47). Die mitgeteilte Generalvollmacht habe somit auch die Vertretung der Gemeinde B.______ in bestimmten finanziellen Belangen beinhaltet (act. 350 N. 47). Die von der Bauleitung unterzeichneten Nachtragspreise und auch die übrigen in den Ausmassbelegen bestätigten Preise und Ausmasse würden deshalb als von der Gemeinde B.______ anerkannt gelten (act. 350 N. 59).
4.2.2. Das Bundesgericht habe wiederholt bestätigt, dass Art. 154 Abs. 3 und Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 der Bauleitung im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung eine umfassende Vertretungskompetenz in finanziellen Belangen verleihe, indem die Schlussabrechnung im Umfang des positiven Prüfbescheids der Bauleitung als von der Bauherrschaft anerkannt gelte (act. 350 N. 48). Aufgrund dieser umfassenden Vertretungskompetenz der Bauleitung sei nicht ersichtlich, weshalb die Bauleitung während der Ausführung keine Nachträge und Ausmasse für den Bauherrn verbindlich anerkennen können sollte. So spreche Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 explizit von der Kompetenz, Bestellungen auszulösen und in Art. 144 Abs. 2 SIA-Norm 118 sei im Umkehrschluss geregelt, dass endgültige Ausmasse durch das Zahlungsbegehren des Unternehmers und die Zahlung des Bauherrn verbindlich anerkannt würden (act. 350 N. 48). Der Unternehmer müsse zudem darauf vertrauen können, dass die Bauleitung zur Freigabe der Bestellungsänderungen ermächtigt sei (act. 350 N. 49).
4.2.3. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 109 II 452 sei nicht stichhaltig, da darin die finanziellen Kompetenzen der Bauleitung beschrieben würden, es vorliegend aber um Nachträge und Ausmasse gehe (act. 350 N. 50). BGE 109 II 452 sei im Wortlaut zudem unpräzise und daher auslegungsbedürftig (act. 350 N. 51). Art. 33 f. SIA-Norm 118 würden der Bauleitung finanzielle Vertretungskompetenzen einräumen, wenn auch keine Generalvollmacht (act. 350 N. 52). So sei jede Ausführungsanordnung der Bauleitung immer auch zu einem gewissen Grad kostenrelevant. Wenn die Bauleitung gar keine finanziellen Vertretungskompetenzen hätte und jedes Mal beim Bauherrn vorab eine Genehmigung einholen müsste, wären Bauprojekte nicht mehr effizient durchführbar (act. 350 N. 53). Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 führe zudem explizit Bestellungen auf, womit der Bauleitung im Zusammenhang mit Bestellungsänderungen offensichtlich eine Generalvollmacht zukomme (act. 350 N. 54). Auch aus einem Entscheid des Handelsgerichts Zürich lasse sich ableiten, dass die Bauleitung – wenn auch keine umfassende – weitgehende finanzielle Vertretungskompetenzen habe (act. 350 N. 55).
4.2.4. Die internen Vertretungskompetenzen der Bauleitung gemäss Planervertrag mit der Gemeinde B.______ seien der A.______ AG nie mitgeteilt worden und somit für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant (act. 350 N. 57). Immerhin deute der Umstand, dass die Vollmacht im Planervertrag eingeschränkt gewesen sei darauf hin, dass die Gemeinde B.______ damals der Auffassung war, dass die SIA-Norm 118 eine umfassende Vertretungskompetenz in finanziellen Belangen beinhalte (act. 350 N. 57). Auch die Bestimmung, wonach der Unternehmer für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen habe und diese Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften, sei vorliegend nicht relevant. So sei mit dem schriftlichen Einverständnis der Bauherrin das Einverständnis der Bauleitung miterfasst. Entsprechend handle es sich hierbei nicht um eine Einschränkung der mit Art. 33-35 kundgegebenen Generalvollmacht, sondern um einen blossen Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen. Deshalb sei die Regelung auch nicht – wie zur Einschränkung der Generalvollmacht erforderlich gewesen wäre (vgl. act. 350 N. 49) – in der Werkvertragsurkunde, sondern nur auf untergeordneter Stufe erfolgt. Wenn die Gemeinde B.______ der Auffassung gewesen wäre, dass nur sie Nachträge mit ihrer eigenen Unterschrift hätte freigeben dürfen, hätte sie intervenieren müssen, ansonsten das Projekt notgedrungen blockiert gewesen wäre. Die Gemeinde B.______ habe dies jedoch nicht gemacht und die Nachträge wissentlich durch die Bauleitung unterzeichnen und ausführen lassen. Mit diesem passivem Verhalten habe die Gemeinde B.______ die gelebte Handhabung jedenfalls genehmigt (act. 350 N. 58).
4.3. Argumentation der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
4.3.1. Die Gemeinde B.______ schloss sich vollumfänglich der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Bauleitung nicht über eine uneingeschränkte Generalvollmacht verfügt habe und deshalb nicht ermächtigt gewesen sei, Nachträge und die Schlussabrechnung verbindlich anzuerkennen (act. 357 N. 15 ff.). Die Vorinstanz habe zu Recht auf den einschlägigen BGE 109 II 452 verwiesen, wonach sich aus den Art. 33-35 SIA-Norm 118 nicht ableiten lasse, dass die Bauleitung die Befugnis haben soll, den Bauherrn in finanzieller Hinsicht zu vertreten. Diese Ansicht werde auch in der Lehre vertreten. Weiter ergebe sich aus Rechtsprechung und Lehre, dass der Bauleiter nicht ermächtigt sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn abzugeben, die für diesen erhebliche finanzielle Verpflichtungen begründen würden (act. 357 N. 18 ff.).
4.3.2. Die von der Bauleitung unterzeichneten Nachtragspreise und die in den übrigen Ausmassbelegen bestätigten Preise und Ausmasse würden deshalb nicht als von der Gemeinde B.______ anerkannt gelten, da die Bauleitung bezüglich finanzieller Verpflichtungen über keine Ermächtigung verfügt habe. Die A.______ AG relativiere in ihrer Berufung ihre Aussagen selbst, indem sie an anderer Stelle ausführe, dass keine Generalvollmacht vorliege, der Bauleitung aber dennoch finanzielle Vertretungskompetenzen eingeräumt worden seien. Die Begründung, dass jede Ausführungsanordnung der Bauleitung zu einem bestimmten Grad kostenrelevant sei, überzeuge nicht. Eine Ausführungsanordnung sei in finanzieller Hinsicht nicht gleichzusetzen wie die Bevollmächtigung zur Genehmigung eines Nachtrags oder der Schlussabrechnung (vgl. zum Ganzen act. 357 N. 21 f.).
4.3.3. Selbst wenn dem Argument der A.______ AG gefolgt würde, dass eine uneingeschränkte Generalvollmacht hinsichtlich finanzieller Belange bestanden haben sollte, sei die Vollmacht diesbezüglich eingeschränkt worden. So sei im Werkvertrag vereinbart worden, dass für nicht im Angebot enthaltene Leistungen vor deren Ausführung Nachtragsofferten einzureichen seien und diese Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften (act. 357 N. 24). Diese werkvertragliche Bestimmung gehe der SIA-Norm 118 vor (act. 357 N. 25). Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei gewesen, die Ermächtigung der Bauleitung hinsichtlich Nachtragsofferten einzuschränken. Die Kompetenz, über Nachträge und die damit einhergehenden finanziellen Verpflichtungen zu entscheiden, werde damit explizit nur der Bauherrschaft vorbehalten. Die Visierung der Nachträge durch die Bauleitung habe folglich keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Gemeinde B.______ zur Folge (act. 357 N. 26). Es treffe auch nicht zu, dass die Bauleitung gemäss interner Kompetenzregelung berechtigt gewesen sei, Nachträge bis zu einer bestimmten Summe zu genehmigen. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Bauleitung die in der SIA-Norm 103 bzw. in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Aufgaben wahrnehme (act. 357 N. 27).
4.4. Beurteilung im vorliegenden Fall
4.4.1. Nach Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 ermitteln die Bauleitung und der Unternehmer gemeinsam die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in Massurkunden. Die Anerkennung von Ausmassen wird in der SIA-Norm 118 somit explizit als Aufgabe der Bauleitung erwähnt. Entsprechend ist vorliegend unstrittig, dass die Bauleitung aufgrund der Übernahme der SIA-Norm 118 in den Werkvertrag befugt war, die Ausmasse für die Gemeinde B.______ anzuerkennen (act. 340 S. 31 f. E. II.4.; act. 350 N. 56; act. 357 N. 17). Die gegenseitige Anerkennung erfolgt dabei üblicherweise durch beidseitiges Unterzeichnen bzw. Visieren der Massurkunden (vgl. Rainer Schumacher/Valentin Monn, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 10 zu Art. 142). Nicht ausreichend als Anerkennung der Ausmasse ist dagegen die blosse Kontrolle und Freigabe bzw. die anschliessende Bezahlung der Abschlagsrechnungen (vgl. Art. 144 Abs. 3 SIA-Norm 118 sowie nachfolgend E. III.7.4.). Zu beachten ist zudem, dass die Anerkennung der Ausmasse durch die Bauleitung nicht bedeutet, dass die Ausmasse dadurch unabänderlich würden. Wie noch aufzuzeigen ist, können selbst visierte Ausmasse in einem Rechtsstreit durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. hierzu E. III.8.4.).
4.4.2. Die Visierung des Ausmasses bewirkt zudem keine Genehmigung des darin aufgeführten Einheitspreises. So ist der Einheitspreis nicht Gegenstand des Ausmasses und wird bei der Anerkennung des Ausmasses allein die Richtigkeit der ausgemessenen Mengen kontrolliert (vgl. hierzu Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser, Stämpflis Handkommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Bern 2023, N. 11 zu Art. 142). Vorliegend haben die Parteien zudem einen Schriftlichkeitsvorbehalt im Zusammenhang mit Nachträgen vereinbart (act. 3/2 S. 320020; act. 350 N. 58). Dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nur erfüllt, wenn der Nachtragspreis von der Partei unterzeichnet wurde, die durch ihn verpflichtet werden soll (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR analog). Das blosse Visieren mit den Initialen genügt diesen Anforderungen nicht (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 6 zu Art. 13 OR). Aus demselben Grund würde auch eine mündliche Vereinbarung von Nachtragspreisen bzw. eine Vereinbarung per E-Mail aufgrund des vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht ausreichen (vgl. act. 3/2 S. 320020; act. 340 S. 26 E. II.2.14.). Die in den Ausmassbelegen enthaltenen Nachtragspreise wurden somit entgegen der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 59) durch das blosse Visieren des Ausmasses nicht anerkannt.
4.4.3. Zu klären bleibt, ob die Bauleitung aufgrund der Übernahme der SIA-Norm 118 in den Werkvertrag ermächtigt war, für die Gemeinde B.______ verbindlich Nachtragspreise festzulegen, indem sie die Nachtragsofferten bzw. Preisanalysen der A.______ AG in der Höhe von ca. CHF 700'000.— als Vertreterin der Gemeinde B.______ unterzeichnete (vgl. act. 350 N. 59; act. 357 N. 15 ff.).
4.4.4. Die SIA-Norm regelt die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung sowie die Aufgaben der Bauleitung in den Art. 33-35 sowie in zahlreichen weiteren Bestimmungen (vgl. Roland Hürlimann, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbem. Art. 33-36 N. 1-3). Dabei fällt auf, dass die Genehmigung von Nachtragspreisen weder in den Art. 33-35 noch den weiteren Bestimmungen der SIA-Norm 118 als Aufgabe der Bauleitung erwähnt wird. Dies im Gegensatz zur Anerkennung des Ausmasses bzw. der Schlussabrechnung, bei welchen die Bauleitung explizit aufgeführt wird (vgl. Art. 142 und Art. 154 Abs. 2 und 3 SIA-Norm 118). Aus dem Wortlaut der SIA-Norm 118 ergibt sich somit keine explizite Generalvollmacht der Bauleitung zur Genehmigung von Nachtragspreisen.
4.4.5. Eine solche ergibt sich – entgegen der Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 46 ff.) – auch nicht bei einer systematischen bzw. zweckgerichteten Auslegung der SIA-Norm 118. So umfasst Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 nach überwiegender Ansicht zwar eine Vollmacht der Bauleitung zur Anordnung von Bestellungsänderungen (abgeleitet aus dem Wort «Bestellungen» in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118; vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 782 f.; Roland Hürlimann, a.a.O., N. 11.1 zu Art. 33; Anton Egli, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 1.4 zu Art. 84). Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 ermächtigt die Bauleitung allerdings nur zu Willensäusserungen, die das Werk als solches betreffen. Mit dem Werk sind nur die im betreffenden Werkvertrag vereinbarten Bauarbeiten bzw. die zu erbringende Arbeitsleistung gemeint und nicht das ganze Vertragsverhältnis. Insbesondere wird durch Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 deshalb keine Vollmacht der Bauleitung kundgegeben, für den Bauherrn neue finanzielle Verpflichtungen eingehen zu können (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N. 7.1 zu Art. 33 SIA-Norm 118; Anton Egli, a.a.O., N. 1.10 zu Art. 84; vgl. auch Peter Gauch, a.a.O., N. 784).
4.4.6. Dies führt dazu, dass die Bauleitung aufgrund der in Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 kundgegebenen Vollmacht zwar ermächtigt ist, Bestellungsänderungen anzuordnen und Verhandlungen über die Vereinbarung der entsprechenden Nachtragspreise zu führen, zumal häufig nur sie über die entsprechenden Kenntnisse hierfür verfügt. Grundsätzlich nicht ermächtigt ist die Bauleitung dagegen zur rechtsverbindlichen Vereinbarung von Nachtragspreisen. Sie bräuchte hierfür eine separate Ermächtigung (Anton Egli, a.a.O., N. 1.10 und N. 1.12 zu Art. 84). So begründet die verbindliche Festlegung von Nachtragspreisen gerade eine solche bis anhin nicht bestehende finanzielle Verpflichtung für den Bauherrn, ohne das Werk, d.h. die Bauarbeiten, an sich zu betreffen.
4.4.7. Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem Inhalt von Art. 34 Abs. 1 SIA-Norm 118, wonach der Bauleitung zwar die Prüfung der Rechnungen obliegt, nicht aber deren verbindliche Genehmigung (vgl. Roland Hürlimann, a.a.O., N. 6.1 zu Art. 34). Auch durch diese Norm werden somit keine rein finanziellen Kompetenzen der Bauleitung kundgetan. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118, wonach die Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt gilt. So bezieht sich diese Norm explizit nur auf die Schlussabrechnung und geht weiter als die übrigen in der SIA-Norm enthaltenen Bestimmungen zu den Kompetenzen der Bauleitung. Das Bundesgericht erachtet diese Bestimmung für branchenfremde, einmalige Bauherrn im Übrigen deshalb sogar als derart ungewöhnlich, dass sie für diese unverbindlich sei (BGE 109 II 452 E. 5c-5d). Dies zeigt, dass daraus keine allgemeinen finanziellen Kompetenzen der Bauleitung abgeleitet werden können.
4.4.8. Schliesslich stimmt dieses Verständnis der SIA-Norm 118 mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Kompetenzen der Bauleitung nach Art. 33-36 SIA-Norm 118 überein. So geht gemäss dem Bundesgericht aus den Art. 33-36 SIA-Norm 118 nur hervor, dass die Bauleitung den Bauherrn bezüglich Handlungen, welche die Leitung und Überwachung der Bauausführung betreffen, mit unbeschränkter Vollmacht vertritt. Dagegen würden diese Vorschriften nicht erkennen lassen, dass die Bauleitung auch die Befugnis haben soll, den Bauherrn in finanzieller Hinsicht zu verpflichten (vgl. zum Ganzen BGE 109 II 452 E. 5e). Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht daraus, dass der Bauherr den Architekten (bzw. den Bauingenieuren) als Fachmann für die Planung und Projektierung sowie für die Leitung und Überwachung der Bauausführung beizieht. Demgegenüber behält sich der Bauherr den Entscheid über finanzielle Verpflichtungen im Normalfall selbst vor. Entsprechend bedarf der Bauleiter für im Namen des Bauherrn abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche wie die Anerkennung einer Schlussrechnung den Bauherrn finanziell in erheblichem Mass verpflichten, einer ausdrücklichen Ermächtigung (vgl. zum Ganzen BGE 118 II 313 E. 2a, m.w.H.).
4.4.9. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist entgegen der in sich widersprüchlichen Argumentation der A.______ AG (act. 350 N. 50 f.) vorliegend sehr wohl einschlägig. Wie oben ausgeführt (E. III.4.4.6.), begründet die Vereinbarung von Nachtragspreisen im vorliegend erfolgten Umfang nämlich eine solche erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Bauherrn, ohne das Werk, d.h. die Bauarbeiten, an sich zu betreffen. Insofern fällt das Vereinbaren von Nachtragspreisen sehr wohl unter die finanziellen Kompetenzen. Die Vereinbarung von Nachtragspreisen ist zudem auch nicht mit anderen Weisungen der Bauleitung vergleichbar, welche primär das Werk betreffen und nur sekundär finanzielle Auswirkungen beinhalten (vgl. act. 357 N. 22). So zählt dies zu den originären Aufgaben des Bauleiters als Fachmann für die Leitung und Überwachung der Bauausführung, während sich der Bauherr den Entscheid über finanzielle Verpflichtungen im Normalfall selbst vorbehält und sich hierbei höchstens vorgängig vom Bauleiter beraten lässt (vgl. BGE 118 II 313 E. 2a, m.w.H.). Um zu verhindern, dass dadurch die Effizienz von Bauprojekten übermässig eingeschränkt wird, können die Beteiligten die Vollmacht der Bauleitung im Einzelfall erweitern und zum Beispiel einen Betrag festhalten, bis zu welchem die Bauleitung Nachtragspreise selbst genehmigen kann (vgl. z.B. act. 13/3/1 S. 6). Etwas anderes kann die A.______ AG auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Handelsgerichts Zürich ableiten, die für das Glarner Obergericht ohnehin nicht bindend wäre.
4.4.10. Auch der Hinweis der A.______ AG auf die Kompetenzen der Bauleitung gemäss internem Planervertrag zwischen der Gemeinde B.______ und der C.______ AG vom 28. August 2001 verfängt nicht. So war darin zwar festgehalten, dass die C.______ AG befugt sei, Arbeiten und Lieferungen bis zu CHF 9'000.— pro Bestellung selbständig zu vergeben (act. 13/3/1). Das Kantonsgericht ging in ihrem Urteil gestützt auf die Parteibefragung jedoch davon aus, dass diese interne Vertretungskompetenz, welche aus dem Jahr 2001 stammte, widerrufen worden sei und bei Baubeginn im Jahr 2011 nicht mehr gegolten habe (act. 340 S. 16 E. II.2.2.1). Diese vorinstanzliche Feststellung wurde von der A.______ AG im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. insbesondere act. 350 N. 57; vgl. dagegen act. 357 N. 27). Es ist deshalb auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass der Bauleitung nur die der A.______ AG durch Übernahme der SIA-Norm 118 mitgeteilte Vertretungskompetenzen nach der SIA-Norm 118 zukamen. Selbst wenn diese Formulierung im Planervertrag jedoch noch gültig wäre, würde sie entgegen der A.______ AG (act. 350 N. 57) keine Einschränkung, sondern eine Ausdehnung der Vertretungskompetenz der Bauleitung darstellen. Die A.______ AG kann aus ihrem diesbezüglichen Argument somit nichts weiter ableiten.
4.4.11. Entgegen den Ausführungen der A.______ AG (act. 350 N. 46 ff.) war die C.______ AG durch die Übernahme der SIA-Norm 118 somit nicht dazu ermächtigt, für die Gemeinde B.______ verbindlich Nachtragspreise im erfolgten Umfang festzulegen. Vielmehr geht die SIA-Norm 118 davon aus, dass dies – vorbehältlich einer anderen einzelvertraglichen Vereinbarung – nur in der Kompetenz des Bauherrn selbst liegt. Die C.______ AG hatte keine Generalvollmacht, wie die A.______ AG dies geltend macht. Die von der C.______ AG unterzeichneten Nachtragspreise und die übrigen in den Ausmassbelegen enthaltenen Preise und Ausmasse gelten deshalb nicht als von der Gemeinde B.______ anerkannt. Ob die Gemeinde B.______ die von der Bauleitung unterzeichneten Nachträge mit ihrem passivem Verhalten genehmigt habe (act. 350 N. 58), wird in E. III.6.5. (Duldungs- und Anscheinsvollmacht bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz) geklärt.
4.4.12. Da die Vollmacht der Bauleitung gemäss der SIA-Norm 118 die verbindliche Vereinbarung von Nachtragspreisen gar nicht beinhaltete, wurde die Vollmacht der Bauleitung durch den Vorbehalt im Werkvertrag, dass nicht im Angebot enthaltene Leistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften (act. 3/2 S. 320020), auch nicht eingeschränkt. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass sich diese Bestimmung in der Werkvertragsurkunde selbst befindet, wie dies Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 SIA-Norm für die Einschränkung der Vertretungsmacht der Bauleitung vorsehen würde (vgl. act. 350 N. 49), sondern es reicht aus, dass sie sich im Anhang zum Werkvertrag befindet (act. 3/2 S. 320020).
4.4.13. Schliesslich ist ohnehin zu beachten, dass bei diversen der vorliegend strittigen NPK-Positionen auch kein von der Bauleitung unterzeichneter Nachtragspreis vorliegt. Bei diesen wurde somit unabhängig von der Frage der Vertretungskompetenz der Bauleitung kein verbindlich vereinbarter Nachtragspreis vereinbart, weshalb die Argumentation der A.______ AG bei diesen Positionen ohnehin nicht verfängt (vgl. hierzu beispielsweise E. III.10.6.6., E. III.10.9.7., E. III.10.19.8., E. III.10.24.7.).
4.4.14. Die Berufung der A.______ AG ist in diesem Punkt somit vollumfänglich abzuweisen und die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen.
5. Während der Ausführung mitgeteilte Vertretungskompetenzen der Bauleitung
Die A.______ AG ist der Ansicht, dass ihr Vertrauen in die Generalvollmacht der Bauleitung durch das Verhalten der Gemeinde B.______ und der Bauleitung während der Bauausführung bestärkt worden sei. So habe die Gemeinde B.______ der A.______ AG mitgeteilt, dass die Bauleitung «Bauherrenvertreterin» sei. Im Anschluss daran sei nicht nur die A.______ AG, sondern sämtliche Baubeteiligten von einer unbeschränkten Vollmacht der Bauleitung ausgegangen (vgl. zum Ganzen act. 2 N. 97).
5.1. Begründung der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, dass E.______ (Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde B.______) nicht befugt gewesen sei, an der Vertretungsordnung gemäss Werkvertrag und SIA-Norm 118 etwas zu ändern. Jedenfalls könne aus seiner Antwort, die C.______ AG sei als Bauherrenvertreterin mit den üblichen Kompetenzen eingesetzt, nicht abgeleitet werden, dass das Übliche das im Werkvertrag und in der SIA-Norm 118 Festgelegte übersteigen würde. Aus seiner Aussage könne deshalb kein guter Glaube der A.______ AG an eine Generalvollmacht abgeleitet werden. Sowohl D.______ als auch F.______ hätten an ihrer Parteibefragung bestätigt, dass der Bauleiter F.______ über die üblichen Kompetenzen gemäss der SIA-Norm 118 verfügt habe. Insgesamt kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass es der A.______ AG nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Vollmacht der Bauleitung über den Werkvertrag und Art. 33-35 SIA-Norm 118 hinausgehe (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 20 E. II.2.7.).
5.2. Argumentation der A.______ AG in ihrer Berufung
5.2.1. Die A.______ AG bringt im Berufungsverfahren dagegen vor, dass sie die Antwort von E.______ anlässlich der Bausitzung vom 26. August 2011 nach Treu und Glauben so habe verstehen dürfen, dass die Bauleitung finanzielle Kompetenzen gehabt habe (act. 350 N. 63). Jemand anders habe E.______ nicht erwähnt (act. 350 N. 63). Die Aussagen von F.______ und E.______, dass sie beide keinerlei finanzielle Kompetenzen gehabt hätten, seien in sich widersprüchlich, erschienen instruiert und stünden im Widerspruch zum Planervertrag und zum Verhalten während der Bauausführung (act. 350 N. 64). Die Bauleitung habe als Streitverkündungsbeklagte das Risiko gehabt, dass sie bei Gutheissung der Klage von der Gemeinde B.______ regressweise belangt würde (act. 350 N. 65). Dieses Risiko habe sie mit der Aussage, dass sie keine finanziellen Kompetenzen gehabt habe, substantiell reduzieren können (act. 350 N. 65). Es liege zudem in der Natur von Bauprojekten, dass Nachtragspreise laufend und zeitnah zu bereinigen seien (act. 350 N. 66). Eine nachträgliche Bereinigung, wie sie die Gemeinde B.______ anspiele, sei weder werkvertraglich vereinbart, praxisüblich, von der Gemeinde B.______ in irgendeiner Form vorbehalten noch gegenüber der A.______ AG angezeigt worden (act. 350 N. 66). Es handle sich hierbei um ein nachträgliches Konstrukt der Gemeinde B.______ (act. 350 N. 66). Die Gemeinde B.______ habe nicht einmal an der Gesamtbereinigungssitzung vom 15. Oktober 2013 teilgenommen, sondern sich auch anlässlich dieser von der Bauleitung vertreten lassen (act. 350 N. 66 und N. 68). Der Bauleiter F.______ habe über 30 Nachtragspreise mit der A.______ AG verhandelt, bereinigt und unterzeichnet (act. 350 N. 68).
5.2.2. Die Gemeinde B.______ habe gewusst, dass sie die Nachträge nicht freigegeben habe, obwohl Zusatzleistungen ausgeführt worden seien (act. 350 N. 71). Nur dort, wo die Bauleitung Zweifel gehabt habe oder mit der A.______ AG keine Lösung habe finden können, habe sie mit dem Gemeindevertreter E.______ Rücksprache genommen (act. 350 N. 71). Vorsorglich habe die Bauleitung aber jeden Nachtrag vor der Freigabe von der Gemeinde B.______ genehmigen lassen (act. 350 N. 71). Aufgrund der im Werkvertrag bekannt gegebenen umfassenden Vertretungskompetenz von E.______ für die Gemeinde B.______ habe die A.______ AG davon ausgehen dürfen, dass E.______ dazu berechtigt gewesen sei, von der Kompetenzregelung gemäss Werkvertrag abzuweichen (act. 350 N. 72). Spätestens nach dem Einverständnis der Gemeinde B.______ sei die Bauleitung deshalb bevollmächtigt gewesen, die einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______ verbindlich zu unterzeichnen (act. 350 N. 73).
5.3. Argumentation der Gemeinde B.______ in ihrer Berufungsantwort
5.3.1. Die Gemeinde B.______ bestritt, dass sie gegenüber der A.______ AG in irgendeiner Form kundgetan haben soll, der Bauleitung komme eine umfassende Vertretungskompetenz zu. Die blosse Bezeichnung der Bauleitung als Vertreterin der Bauherrschaft sei üblich und ergebe sich aus den Vertragsformularen des SIA. Die A.______ AG könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. zum Ganzen act. 357 N. 32).
5.3.2. Die Gemeinde B.______ teile die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich (act. 357 N. 34). Aus den üblichen Kompetenzen könne nicht abgeleitet werden, dass eine weitergehende Vertretungsmacht bzw. eine Generalvollmacht bestehe (act. 357 N. 36). Die übliche Vollmacht enthalte keine Ermächtigung zur Anerkennung von Rechnungen, hierfür bräuchte es der Erteilung einer besonderen Vollmacht (act. 357 N. 37). Aus der üblichen Vollmacht ergebe sich auch keine Ermächtigung der Bauleitung, mit dem Unternehmen einen verbindlichen Nachtragspreis zu vereinbaren, insbesondere nicht einen Nachtragspreis, der sich entgegen den vertraglichen Bestimmungen nicht auf vergleichbare Preise im Werkvertrag abstütze (act. 357 N. 37). Die Gemeinde B.______ habe zudem ausdrücklich kommuniziert, dass der Bauherr Projektergänzungen entscheide (act. 357 N. 37).
5.3.3. Die Unterstellung der A.______ AG, dass die befragten Personen vorgängig instruiert worden seien, werde zurückgewiesen (act. 357 N. 41). Die Übereinstimmung in ihren Aussagen spreche vielmehr dafür, dass diese glaubhaft seien (act. 357 N. 41). Es werde zudem bestritten, dass die A.______ AG nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Bauleitung habe über finanzielle Kompetenzen verfügt (act. 357 N. 42). Insgesamt gelinge es der A.______ AG somit nicht, nachzuweisen, dass die Vollmacht der Bauleitung über die werkvertraglichen Bestimmungen und Art. 33-35 SIA-Norm 118 hinausgehen würde (act. 357 N. 46).
5.4. Beurteilung im vorliegenden Fall
5.4.1. Entsprechend diesen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist zunächst zu prüfen, ob die A.______ AG aufgrund der Bezeichnung der Bauleitung als Bauherrenvertretung von einer Generalvollmacht der Bauleitung in finanziellen Belangen ausgehen durfte oder nicht. Anschliessend ist zu klären, ob die Bauleitung von der Gemeinde B.______ vor jedem Nachtrag eine Einzelvollmacht von der Gemeinde B.______ eingeholt habe und deswegen befugt war, die einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______ verbindlich zu unterzeichnen (act. 350 N. 60 ff.; act. 357 N. 30 ff.).
5.4.2. Im Protokoll der Baustellenbesprechung vom 26. August 2011 ist festgehalten, dass sich die A.______ AG nach den Kompetenzen auf Seite der Bauherrschaft erkundigt hat. E.______ (Vertreter der Gemeinde B.______) antwortete daraufhin, dass die C.______ AG, Bauleiter F.______, als Bauherrenvertretung mit den üblichen Kompetenzen eingesetzt sei (vgl. zum Ganzen act. 3/6).
5.4.3. Wie bereits festgehalten (E. III.4.4.4.), ist die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung in der SIA-Norm 118 insbesondere in den Art. 33-35 in einem eigenen Kapitel geregelt. Dieses Kapitel trägt explizit die Überschrift «Vertretung der Vertragsparteien» und den Untertitel «Bauleitung». Die Bauleitung wird somit in der SIA-Norm selbst als Vertretung der Bauherrschaft bezeichnet. Auch in den Kommentaren zur SIA-Norm 118 wird die Bauleitung als Vertreterin der Bauherrschaft aufgeführt (vgl. Hubert Stöckli, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2017, Einleitung N. 18; Roland Hürlimann, a.a.O., N. 17.1 zu Art. 33; Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser, a.a.O., N. 12 zu Art. 33; Peter Gauch, a.a.O., N. 278).
5.4.4. Durch die Bezeichnung als Bauherrenvertretung hat E.______ somit die Terminologie der SIA-Norm übernommen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, er habe die Vollmacht im Vergleich zur SIA-Norm erweitert. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er zugleich betonte, dass die Bauleitung mit den üblichen Kompetenzen eingesetzt sei (act. 3/6). Wie oben dargelegt (E. III.4.4.), ist es nach der SIA-Norm 118 gerade nicht üblich bzw. ohne besondere Vollmacht nicht vorgesehen, dass die Bauleitung finanzielle Kompetenzen zur verbindlichen Festlegung von Nachtragspreisen hat.
5.4.5. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die üblichen Kompetenzen nicht das gemäss Werkvertrag und SIA-Norm 118 Vereinbarte übersteigen (act. 340 S. 20 E. II.2.7.). Offengelassen werden kann daher, ob E.______ überhaupt befugt gewesen wäre, etwas an der Vertretungsbefugnis der Bauleitung gemäss Werkvertrag zu ändern (vgl. hierzu act. 350 N. 69 und N. 72), da er dies ohnehin nicht getan hat. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob die Aussagen von F.______ und E.______ zu ihren finanziellen Kompetenzen glaubhaft oder nicht erscheinen, da dies an ihren Vertretungskompetenzen gemäss SIA-Norm nichts ändern würde (vgl. hierzu act. 350 N. 64 f.). Die A.______ AG kann somit aus ihren entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren nichts weiter ableiten. Die Berufung der A.______ AG ist in diesem Teil abzuweisen. Ob die A.______ AG aufgrund der weiteren Umstände bzw. dem Verhalten der Bauleitung und der Gemeinde B.______ dennoch davon ausgehen durfte, dass die Bauleitung befugt gewesen sei, Nachtragspreise verbindlich zu bereinigen (vgl. act. 350 N. 65 ff.), ist nachfolgend in E. III.6.5. (Duldungs- und Anscheinsvollmacht bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz) zu klären.
5.4.6. Das Argument, dass die Bauleitung von der Gemeinde B.______ vor jedem Nachtrag eine Einzelvollmacht von der Gemeinde B.______ eingeholt habe und deswegen befugt gewesen sei, die einzelnen Nachträge für die Gemeinde B.______ verbindlich zu unterzeichnen, hat die A.______ AG erstmals vor Obergericht vorgebracht (vgl. act. 350 N. 71 und N. 73). Vor Kantonsgericht hat sie dies noch nicht behauptet (vgl. insbesondere act. 2 N. 18 und N. 93 ff.; act. 307 N. 7 ff.). Die A.______ AG hat nicht dargelegt, dass es für sie unzumutbar gewesen wäre, diese Tatsachenbehauptung bereits vor der Vorinstanz vorzubringen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei deshalb um ein unzulässiges unechtes Novum, das im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. E. II.4.4.).
5.4.7. Ohnehin ist es der A.______ AG nicht gelungen nachzuweisen, dass ihre diesbezügliche Behauptung stimmt und die Bauleitung tatsächlich vor jeder Unterzeichnung der Nachtragsofferten eine Einzelvollmacht der Gemeinde B.______ eingeholt hat. Die Aussagen der Parteien an der Parteiverhandlung hierzu sind nämlich widersprüchlich. So hat G.______ zwar ausgesagt, dass die Nachträge grundsätzlich mit E.______ besprochen worden seien (act. 66 CD 1 ab 03:17:10). E.______ gab im Widerspruch hierzu jedoch an, dass F.______ die Preise mit I.______ ausgehandelt habe, ohne dass dies über seinen Tisch gegangen sei (act. 66 CD 1 ab 01:08:10). Vor der Vorinstanz hat die A.______ AG zudem selbst noch behauptet, dass die Unterzeichnung der Nachträge – abgesehen von einer Ausnahme – direkt im Anschluss an die gemeinsame Bereinigung zwischen der Bauleitung und der A.______ AG ohne Rücksprache mit der Gemeinde B.______ erfolgt sei (act. 307 N. 23). Auch im Berufungsverfahren hat die A.______ AG diesbezüglich widersprüchlich argumentiert (vgl. act. 350 N. 71 ff.). Die A.______ AG kann somit aus ihren diesbezüglichen Vorbringen im Berufungsverfahren nichts weiter ableiten. Die Berufung der A.______ AG ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.4.8. Schliesslich wäre wiederum zu beachten, dass bei diversen der vorliegend strittigen NPK-Positionen kein von der Bauleitung unterzeichneter Nachtragspreis vorliegt. Bei diesen liegt somit unabhängig von der Frage der Vertretungskompetenz der Bauleitung kein verbindlich vereinbarter Nachtragspreis vor, weshalb die Argumentation der A.______ AG bei diesen Positionen ohnehin nicht verfängt (vgl. hierzu beispielsweise E. III.10.6.6., E. III.10.9.7., E. III.10.19.8., E. III.10.24.7.).
6. Duldungs- und Anscheinsvollmacht bzw. Anerkennung kraft Gutglaubensschutz
Die A.______ AG ist der Ansicht, dass sich die Gemeinde B.______ die Vertretungshandlungen der Bauleitung im Zusammenhang mit Nachträgen infolge Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht oder jedenfalls aufgrund von berechtigtem Vertrauen anrechnen lassen müsse (act. 2 N. 18b, N. 97c und N. 101e; act. 307 N. 13).
6.1. Begründung der Vorinstanz
6.1.1. Die Vorinstanz nahm in ihrem Urteil an, ein solcher Vertrauensschutz setze voraus, dass der Vertreter in fremden Namen gehandelt habe. Zudem müsse die objektive Mitteilung der Vollmacht vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lasse. Es könne sich dabei auch um ein passives Verhalten, d.h. ein Unterlassen oder Dulden, handeln. Passives Verhalten zähle allerdings nur dann als Kundgabe, wenn zusätzlich hinreichende vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen würden, auf eine Vollmacht zu schliessen. Habe der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreite dagegen aber nicht ein, werde ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kenne er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er dieses aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liege eine externe Anscheinsvollmacht vor. Die Vertretungswirkung trete jedenfalls nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein. Der gute Glaube werde vor allem dann zerstört, wenn der Dritte erkannt habe oder hätte erkennen sollen, dass das abgeschlossene Geschäft den Interessen des Vertretenen widerspreche (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 22 f. E. II.2.9.).
6.1.2. Der Bauleiter F.______ habe an der Parteibefragung ausgesagt, er habe gewusst, dass er keine über die SIA-Norm 118 hinausgehenden Kompetenzen gehabt habe. Damit übereinstimmende Aussagen hätten auch E.______ und G.______ gemacht. Die Bauleitung habe somit erkannt, dass die Gemeinde B.______ keinen Bevollmächtigungswillen ihr gegenüber gehabt habe, was die verbindliche Vereinbarung von Nachtragspreisen betreffe. Es liege somit keine Duldungsvollmacht vor (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 23 E. II.2.10.).
6.1.3. Zu prüfen bleibe, ob kraft Gutglaubensschutz eine Vertretungswirkung entstanden sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass auf den meisten Nachtragsofferten die Adresse der Gemeinde B.______ als Empfängerin aufgeführt sei. Bei einigen Offerten sei zusätzlich F.______ aufgeführt, obwohl er damals nicht bei der Gemeinde B.______ angestellt gewesen sei. Es sei deshalb nicht zweifelsfrei erstellt, wohin die Offerten gesandt worden seien. Obwohl die Gemeinde B.______ die Offerten womöglich an die Bauleitung weitergeleitet habe, könne alleine daraus nicht geschlossen werden, dass sie auf ihre schriftliche Genehmigung gemäss Werkvertrag verzichtet habe. Neben dem passivem Verhalten der Gemeinde B.______ seien vorliegend nämlich keine weiteren objektiven vertrauensbildenden Umstände ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 340 S. 23 f. E. II.2.10.-II.2.11.).
6.1.4. Die Umstände würden zudem dafürsprechen, dass die A.______ AG nicht gutgläubig habe sein können. So sei im Werkvertrag vereinbart worden, dass Nachtragsleistungen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Bauherrn ausgeführt werden dürften. Die Gemeinde B.______ habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass sie bei Preisverhandlungen zwischen der A.______ AG und der Bauleitung nicht einschreiten müsse, wenn sie überhaupt davon gewusst habe. Solange die Gemeinde B.______ die Nachtragspreise nicht schriftlich genehmigt habe, habe sie annehmen können, dass die Nachtragspreise für sie unverbindlich seien. Die A.______ AG habe dagegen ohne schriftlich