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Glarus Obergericht 25.10.2024 OG.2023.00027 (OGS.2025.175)

25 octobre 2024·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·14,324 mots·~1h 12min·2

Résumé

Gefährdung des Lebens etc.

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin Brigitte Müller , Oberrichterin Ruth Hefti  und Oberrichter Martin Ilg  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil vom 25. Oktober 2024

Verfahren OG.2023.00027 bis OG.2023.00030

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Berufungsklägerin (OG.2023.00027),

Berufungsbeklagte (OG.2023.00030)

und Anklägerin

vertreten durch lic. iur. Patrick Fluri, Staatsanwalt

2. A.______

Berufungskläger (OG. 2023.00028)

und Privatkläger

vertreten durch Dr. iur. Stefan Müller, Rechtsanwalt

3. B.______

Berufungskläger (OG. 2023.00029)

und Privatkläger

vertreten durch Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt

gegen

C.______

Berufungskläger (OG. 2023.00030),

Berufungsbeklagter

(OG.2023.00027 bis OG. 2023.00029)

und Beschuldigter

verteidigt durch lic. iur. Philipp Langlotz, Rechtsanwalt

betreffend

Gefährdung des Lebens etc.

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2023, act. 86 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 3 f. und 17):

1.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils [des Kantonsgerichts Glarus vom 29. März 2023, SG.2022.00102] sei C.______ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Sachverhalt C), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte C und E), der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei C.______ freizusprechen von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG.

3.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei C.______ zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Busse von CHF 600.— und einer Landesverweisung von 12 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS.

4.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens, ohne die Kosten für die Übersetzungstätigkeiten, im Umfang von vier Fünfteln C.______ aufzuerlegen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien C.______ aufzuerlegen.

6.

Die Berufung von C.______ sei abzuweisen.

Schlussanträge des Privatklägers A.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act. 87 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 4, 41 und 53 f.):

1.

Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden Delikte schuldig zu sprechen.

2.

Es sei die Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch für das vorinstanzliche Verfahren ­– zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.

Schlussanträge des Privatklägers B.______ (gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai 2023, act. 88 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 4 und 26 f.):

1.

Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit sie die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB betrifft, und der Beschuldigte sei bezüglich dieser beiden Delikte schuldig zu sprechen.

2.

Es sei die Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 29. März 2023 aufzuheben und dem Privatkläger sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) – auch für das vorinstanzliche Verfahren – zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Beschuldigten.

Schlussanträge des Beschuldigten C.______ (gemäss Berufungserklärung vom 10. Mai 2023, act. 89 S. 2, und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 gestellt, act. 114 S. 3 f.):

1.

Ziffer 3 alinea 2 (Freiheitsstrafe) und Ziffer 3 alinea 5 (Landesverweisung) des Urteils des Kantonsgerichts vom 29. März 2023 seien aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (zuzüglich ausgesprochener Geldstrafe und Busse) sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen.

3.

Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4.

Dem Beschuldigten sei für jeden Tag Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.— zuzüglich Zins von 5 % zuzusprechen.

5.

Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien abzuweisen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 31. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Glarus Anklage gegen den Beschuldigen C.______ (vgl. act. 1/2) wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Sachverhalte A und B); Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt C); Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (Sachverhalt D); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB resp. eventualiter Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt E); rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG sowie rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (Sachverhalt F); Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt G).

2.

Mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 erkannte das Kantonsgericht den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB (Sachverhalt C), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt E), der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).

Hingegen wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Sachverhalt C); der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG; sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten; zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.—; sowie zu einer Busse von CHF 600.—. Ausserdem wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 12 Jahren angeordnet, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).

Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der den Beschuldigten betreffenden Übersetzungskosten und der Bewachungskosten (X.______ GmbH), wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (CHF 18'484.45) auferlegt (vgl. act. 83 S. 59 Dispositiv-Ziff. 8).

Den Privatklägern wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. act. 83 S. 60 Dispositiv-Ziff. 9).

3.

Das Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 ist der Berufung zugänglich (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Die vorliegenden Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger A.______ und B.______ sowie des Beschuldigten wurden rechtzeitig erklärt (vgl. act. 86 bis 89 i.V.m. act. 84/1 bis 84/4).

Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Mangels Anfechtung sind die folgenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids (teilweise) in Rechtskraft erwachsen:

Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldsprüche), unter Vorbehalt der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf zusätzliche resp. anstelle des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfolgende Verurteilungen wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt C);

Dispositiv-Ziff. 2 teilweise, betreffend die Freisprüche von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 55 SVG;

Dispositiv-Ziff. 3 teilweise, betreffend die Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.-;

Dispositiv-Ziff. 5 (Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse);

Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten).

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

4.

4.1 Am 29. September 2023 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung samt Augenschein statt (vgl. act. 114 bis 118).

Dabei wurden die Parteiverhandlungen abgeschlossen mit dem Vorbehalt, dass die Verteidigung noch eine schriftliche Stellungnahme zum Augenschein nachreichen kann (vgl. act. 114 S. 15).

4.2 Mit Schreiben vom 10. November 2023 nahm die Verteidigung zum Augenschein schriftlich Stellung. Zudem beantragte die Verteidigung, dass die Akten der Verfahren SA.2022.376-378 beizuziehen seien (vgl. act. 121).

4.3 Das Obergericht teilte den Parteien schliesslich mit, dass die Akten aus den kantonsgerichtlichen Verfahren SG.2024.00037-39 inklusive der Untersuchungsakten SA.2022.376-378 im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogen werden (vgl. act. 129).

Die Parteien hatten die Möglichkeit, zu diesen Beizugsakten und zu den jeweiligen Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen (vgl. act. 129; act. 135).

4.4 Am 25. Oktober 2024 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 147). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 114 S. 66).

II.

1.

1.1 Im Hinblick auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (betreffend Sachverhalt B) ist Folgendes erstellt: Der Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 um ca. 18:18 Uhr in Näfels, […] (Oberseetal), (zusammen mit D.______ und mutmasslich E.______) bei einem Ferienhaus einen Einbruchsdiebstahl (vgl. act. 83 S. 8 f., 13, 17 und 26).

1.2 Der Anklage liegt betreffend die im Berufungsverfahren angefochtenen Schuldpunkte folgender Sachverhalt zu Grunde (Sachverhalt C):

Der Beschuldigte habe am 7. Mai 2022 um ca. 18:45 Uhr in Näfels den Personenwagen «Hyundai i20», ZH [...], mit E.______ als Beifahrer und D.______ als Mitfahrer gelenkt. Dabei sei er vom Oberseetal herkommend, nach dem dort verübten Einbruchsdiebstahl (siehe oben E. II Ziff. 1.1), auf der Oberseestrasse in Richtung Näfels Dorf gefahren. Im Bereich der letzten 180-Grad-Kurve hätten sich vier Polizeifunktionäre, welche aufgrund des Einbruchsdiebstahls aufgeboten worden seien, positioniert gehabt. Polizeifunktionär F.______ habe eine orange Leuchtjacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen und sei zirka 40 Meter oberhalb der erwähnten Kurve im Bereich der dortigen Holzbeige gestanden. F.______ habe dem Beschuldigten durch das Hochstrecken einer Hand mit offener Handfläche ein Haltezeichen gegeben, da er das Fahrzeug bzw. dessen Kontrollschilder als Fahrzeug der mutmasslichen Täter des Einbruchsdiebstahls erkannt habe. Er habe dieses Fahrzeug anhalten und die Insassen kontrollieren wollen. F.______ habe den Beschuldigten auch mehrmals verbal zum Anhalten aufgefordert. Der Beschuldigte sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe beschleunigt, als er sich auf der Höhe von F.______ befunden habe. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ZH [...] auf der Oberseestrasse weiter in Richtung der 180-Grad-Kurve gelenkt. Im Bereich des Scheitelpunktes der Kurve seien zwei mit «Polizei» beschriftete Patrouillenfahrzeuge quer mit der Front gegeneinander auf die Fahrbahn gestellt gewesen. Die Polizeifunktionäre B.______ und A.______, welche beide in Polizeiuniform gewesen seien, hätten sich vor den Patrouillenfahrzeugen auf der Strasse positioniert. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als er die durch die Patrouillenfahrzeuge gesperrte Strasse erblickt habe. Er sei mit einer Geschwindigkeit von zirka 30 bis 50 km/h gezielt auf die Polizeifunktionäre B.______ und A.______ zugefahren. B.______ habe aus der Sicht des Beschuldigten im rechten Bereich der Fahrbahn gestanden und aufgrund der Gefahr des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen. Dabei habe B.______ (aus seiner Sicht) nach links wegrennen müssen, um einer Kollision mit dem Personenwagen ZH [...] zu entgehen. A.______ habe sich aus Sicht des Beschuldigten im linken Bereich der Fahrbahn befunden und durch einen Sprung von der Fahrbahn vor einer drohenden Kollision retten müssen. Nach der Anklageschrift wäre mit potenziell lebensgefährlichen Verletzungen von B.______ und A.______ zu rechnen gewesen, wenn der Personenwagen mit ihnen kollidiert wäre. Der Beschuldigte habe den Personenwagen ohne Verringerung der Geschwindigkeit über das angrenzende linksseitige Wiesenbord an den quer auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen vorbei gelenkt und sei weiter in Richtung Dorf Näfels davongefahren (vgl. zum Ganzen act. 1/2 S. 4).

2.

Der Beschuldigte bestreitet, die Privatkläger in Lebensgefahr gebracht zu haben; er sei nicht auf die Privatkläger zugefahren (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2; vgl. auch act. 114 S. 56 ff.; act. 121 S. 2).

Zudem macht der Beschuldigte geltend, dass die Polizisten F.______, A.______ und B.______ rechtswidrig auf ihn geschossen hätten. Daher habe ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen und er sich folglich rechtmässig verhalten, als er bei der Polizeisperre nicht angehalten habe, sogar falls er die Privatkläger dabei gefährdet haben sollte (vgl. sinngemäss act. 121 S. 4).

3.

3.1 Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nur dann eine strafrechtliche Sanktion zur Folge haben, wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 14 StGB).

So handelt es sich um rechtmässiges Verhalten, wenn eine mit Strafe bedrohte Tat in rechtfertigender Notwehr oder in rechtfertigendem Notstand begangen wird.

Rechtfertigende Notwehr liegt nach Art. 15 StGB vor, wenn ein begonnener oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt wird.

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt nach Art. 17 StGB aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Vorliegend könnte somit eine allfällige Gefährdung der Privatkläger durch den Beschuldigten gerechtfertigt gewesen sein, falls (zunächst) F.______ und/oder (anschliessend) A.______ und B.______ rechtswidrig auf den Beschuldigten schossen (zum erfolgten Schusswaffeneinsatz siehe unten E. II Ziff. 4.5.2).

3.2 Umgekehrt begründet der Schusswaffeneinsatz durch F.______ und die Privatkläger keine Rechtfertigung für allfällige Straftaten des Beschuldigten, falls die genannten Polizisten ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten.

In diesem Fall könnte der Beschuldigte sich mangels eines rechtswidrigen Angriffs nicht auf Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB berufen.

Eine Rechtfertigung aufgrund eines Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB fiele dann ebenfalls ausser Betracht. Grund dafür ist, dass Eingriffe in Rechtsgüter (samt deren Gefährdung), für die eine Duldungspflicht besteht, nicht unter Berufung auf einen Notstand abgewendet werden können (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.8).

3.3 Der polizeiliche Einsatz von Waffen wird in Art. 29 des Polizeigesetzes des Kantons Glarus (PolG; GS V A/11/1) geregelt.

Nach Abs. 1 darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen und Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden (Bst. a); oder dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können (Bst. b). Letzteres kann nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b PolG insbesondere der Fall sein, wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 1); oder wenn die Kantonspolizei aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund eigener Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen (Ziff. 2).

Art. 29 Abs. 2 PolG bestimmt, dass dem Schusswaffengebrauch eine deutliche Warnung vorausgehen muss, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen, wobei ein Warnschuss nur abgegeben werden darf, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes vereiteln.

3.4 Rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB setzt voraus, dass objektiv eine Notwehrlage besteht, weil Anzeichen einer Gefahr in Form eines (drohenden) Angriffs vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (vgl. BGE 93 IV 81).

Weiter setzt rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB ein Verhalten voraus, das bewusst und gewollt zum Zweck der Abwehr eines Angriffs erfolgt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Abwehrende sich auch des Erfolges seiner Abwehrhandlung – z.B. einer Körperverletzung oder Tötung – bewusst ist und diesen will. In welche Gefahr der Angreifer durch die Abwehrhandlung kommt, kann der Abwehrende ermessen, ohne den Erfolg zu wollen. Kann der Abwehrende sich darüber nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen keine Rechenschaft geben, so ist er mangels Fahrlässigkeit ohnehin nicht strafbar. Fahrlässigkeit setzt nach Art. 12 Abs. 3 StGB eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Mithin genügt eine Unvorsichtigkeit allein nicht. Vielmehr muss sie pflichtwidrig sein. An der Pflichtwidrigkeit fehlt es, wenn die Unvorsichtigkeit Ausfluss eines rechtmässigen Verhaltens ist, insbesondere wenn der Täter einen begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt. Wenn also ein bestimmtes Mittel zur Abwehr eines begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffs verwendet werden darf, so ist auch eine dabei ungewollt, allenfalls aus Unvorsichtigkeit begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 79 IV 151 E. 1 und 4; BGE 104 IV 1).

Das gerade Ausgeführte muss entsprechend auch im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gelten.

Als staatliches Handeln muss ein polizeilicher Schusswaffeneinsatz im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich aufgrund einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation für die Betroffenen als zumutbar erweist (vgl. z.B. BGE 140 I 2 E. 9.2.2 m.H.).

4.

4.1 Der folgende Sachverhalt ist namentlich aufgrund von rechtskräftigen Verurteilungen durch das Kantonsgericht sowie unbestrittenen und übereinstimmenden Angaben als erstellt anzusehen:

Der Beschuldigte beging am 7. Mai 2022 abends in Näfels (Glarus Nord), im Oberseetal zusammen mit D.______ (und mutmasslich E.______) einen Einbruchsdiebstahl bei einem Ferienhaus (siehe oben E. II Ziff. 1.1).

Die Besitzer des Ferienhauses, Ga.______ und Gb.______, sahen damals in Echtzeit über eine Überwachungskamera wie (diese) drei Personen über einen Zaun den dortigen Garten betraten. Daraufhin fuhren Ga.______ und Gb.______zu ihrem Ferienhaus. Unmittelbar unter ihrem Ferienhaus kamen ihnen die drei Personen, die sie von der Überwachungsaufnahme wiedererkannten, in einem grauen Personenwagen mit Zürcher Kontrollschild entgegen. Ga.______ fotografierte aus ihrem Auto heraus dieses Fahrzeug (vgl. act. 2/8.1.05 S. 1), was der Beschuldigte nach eigener Aussage bemerkte (vgl. act. 2/10.1.01 S. 6). Danach meldete Gb.______ der Notrufzentrale Glarus um 18:44 Uhr, dass in sein Ferienhaus im Oberseetal eingebrochen worden sei und die Täter in einem grauen Auto, Hyundai, mit Zürcher Kontrollschild in Richtung Näfels Dorf unterwegs seien (vgl. zum Ganzen act. 2/8.1.01; act. 2/8.1.05).

Der Beschuldigte lenkte dieses Fahrzeug (grauer «Hyundai i20», ZH [...]) nach dem Einbruchsdiebstahl auf der Oberseestrasse talwärts in Richtung Näfels Dorf. Darin befanden sich ausser dem Beschuldigten noch E.______, als Beifahrer vorne, und D.______, als Mitfahrer hinten (vgl. u.a. act. 2/10.1.01; act. 2/10.1.02; act. 2/10.1.03; act. 2/10.2.02).

Die uniformierten Polizisten B.______, F.______, A.______ und H.______ fuhren aufgrund der Meldung durch die Ferienhausbesitzer zur Oberseestrasse. B.______ und F.______ waren zusammen in einem Polizeifahrzeug unterwegs und trafen von Näfels Dorf her kommend zuerst ein. Dieses Auto wurde bei der von oben her letzten 180-Grad-Kurve vor dem Dorfeingang von Näfels abgestellt. F.______ lief bergwärts, B.______ blieb beim Polizeiauto. Währenddessen trafen A.______ und H.______ zusammen in einem zweiten Polizeifahrzeug von Näfels Dorf her ein. Das zweite Polizeifahrzeug wurde neben dem ersten auf der dort ca. 5.40 Meter breiten Strasse abgestellt (vgl. act. 2/10.3.02; act. 2/10.3.03; act. 2/10.3.04; act. 2/10.3.05; vgl. zudem act. 2/9.1.31).

F.______ befand sich alleine ca. 40 bis 60 Meter weiter oben bei der Oberseestrasse, als der Beschuldigte sich in seinem Fahrzeug näherte und (schliesslich) an F.______ vorbeifuhr. Im Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch F.______ (siehe unten E. II Ziff. 4.2.1, 4.3 und 4.4.1; vgl. zudem act. 2/9.1.31).

Der Beschuldigte näherte sich dann in seinem Auto talwärts den drei anderen Polizisten sowie den Polizeifahrzeugen und fuhr von oben her gesehen links über einen Wiesenabschnitt neben den Polizeifahrzeugen vorbei. Im Rahmen dieses Vorgangs kam es zu einem Schusswaffeneinsatz durch die Privatkläger (siehe unten E. II Ziff. 4.2.2, 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.4).

Anschliessend setzte der Beschuldigte seine Fahrt durch das Dorf Näfels fort. Die Fahrt endete in einem Selbstunfall. Der Beschuldigte ging zu Fuss weiter und wurde schliesslich am selben Abend um ca. 19:30 Uhr in Oberurnen (Glarus Nord) verhaftet (vgl. z.B. act. 83 S. 10 ff. i.V.m. S. 22 ff.).

E.______ wurde durch einen Kopfschuss verletzt (vgl. act. 2/9.1.32-3); der Beschuldigte erlitt eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel und am rechten Arm (vgl. act. 2/9.1.08; act. 2/9.1.32-1).

4.2

4.2.1 Zunächst gab der Beschuldigte an, bei einem Holzhaufen sei plötzlich ein Polizist [F.______] hervorgesprungen. Er habe diesen Polizisten erst gesehen, als er mit dem Auto auf dessen Höhe gewesen sei. Es sei gar nicht möglich gewesen, den Polizisten beim Holzstapel anzufahren; der Polizist habe die Strasse gar nicht betreten (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).

Später sagte der Beschuldigte hingegen, dass der Polizist von einer Holzbeige links neben der Strasse hervorgekommen sei, als dieser das Auto (des Beschuldigten) gesehen habe. Der Polizist sei dann fast in der Strassenmitte vor ihnen gestanden. Er (der Beschuldigte) habe gebremst, weil er Angst gehabt habe, den Polizisten anzufahren; das Auto sei dann fast gestanden (vgl. act. 26/7.4; act. 2/10.1.06).

Teilweise sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht anhalten können, weil der Polizist sogleich (in die Luft) geschossen habe, als er hinter einem Holzhaufen am Strassenrand hervorgekommen sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).

Eine andere vom Beschuldigten vorgebrachte Version lautet wie folgt: Ihm sei in Albanien einmal eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Daher habe er Panik bekommen, als er den Polizisten gesehen habe, weil dieser eine Pistole in der Hand gehabt, geschrien und gezittert habe. Aus diesem Grund sei er weitergefahren. Erst als der Beschuldigte aus Panik weitergefahren sei, habe der Polizist (in die Luft) geschossen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114 S. 7 f. und 10).

Einmal sagte der Beschuldigte, er habe aus Angst wegen des Polizisten, der eine Pistole in der Hand gehabt habe, und aufgrund des erwähnten Vorfalls in Albanien aufs Gaspedal gedrückt und abhauen wollen (vgl. act. 26/7.4). Andere Male gab der Beschuldigte hingegen an, dass er – trotz Panik – beim ersten Polizisten (zunächst) nur die Bremsen losgelassen und das Auto habe rollen lassen (vgl. act. 26/7.3; act. 26/7.4; act. 2/10.1.06). Erst danach, als das Auto gerollt sei, habe der Beschuldigte auf das Gas gedrückt (vgl. act. 2/10.1.06).

Am 8. und 17. Mai 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er wirklich nicht schnell, sondern die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren sei (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3). Bei einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er sei 30 bis 40 km/h gefahren; am ersten Polizisten sei er mit ca. 10 km/h vorbeigefahren; nachher sei er mit maximal 20 bis 25 km/h gefahren (vgl. act. 26/7.4).

Am 17. Mai 2022 sagte der Beschuldigte ausdrücklich, dass er nie angehalten habe (vgl. act. 26/7.3).

Im Gegensatz dazu brachte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung vor, dass er beim ersten Polizisten vollständig angehalten habe, bevor er weitergefahren sei (vgl. act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).

Der Beschuldigte gab mehrmals an, dass der erste Polizist [F.______] nur in die Luft geschossen habe; er (der Beschuldigte) und seine Mitfahrer seien durch die Schussabgabe des ersten Polizisten nicht verletzt worden (vgl. act. 2/10.1.01; act. 26/7.3; act. 26/7.4; ferner act. 55 S. 16 und act. 114 S. 7).

Ausserdem sagte der Beschuldigte wiederholt aus, dass sie beim ersten Polizisten durch ein offenes Autofenster «ok, ok, ok» gesagt hätten (vgl. act. 2/10.1.06; act. 55 S. 16; act. 114 S. 7).

4.2.2 Der Beschuldigte sagte am 8. und 17. Mai 2022 wie folgt aus: Er sei mit ca. 40 oder 50 km/h in Richtung von zwei Polizeifahrzeugen und drei bis fünf Polizisten, die davor gestanden hätten, gefahren. Als er ca. drei oder vier Meter von den Polizeiautos entfernt gewesen sei, habe die Polizei auf den vorderen Teil seines Fahrzeugs geschossen. Er habe Panik bekommen und sei mit ca. 40 oder 50 km/h weitergefahren. Als geschossen worden sei, habe er sich geduckt, um sich zu schützen. Er habe aber geschaut, dass er den Polizisten ausweicht und sie nicht überfährt. Er sei nie in die Richtung eines Polizisten gefahren. Er habe nicht zugelassen, dass das Fahrzeug mit einer hohen Geschwindigkeit fahre. Er habe mit dem Auto einen Schwenker nach links gemacht und sei links an den beiden Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nur noch wegwollen und sei wie ein Wahnsinniger weitergefahren (vgl. zum Ganzen act. 2/10.1.01; act. 26/7.3).

Am 20. Juli 2022 gab der Beschuldigte an, dass er auf seiner Strassenseite [also von oben her gesehen auf der rechten Seite] gefahren sei, maximal mit 20 bis 25 km/h. Als er sich den Polizisten genähert habe, hätten sie angefangen wie in einem Film zu schiessen. Daher sei er auf der linken Spur an den Polizisten und Polizeiautos vorbeigefahren. Er habe nicht vorgehabt, ein Polizeiauto anzufahren. Sein Ziel sei einfach gewesen, abzuhauen. Die Polizisten hätten auch beim Vorbeifahren und danach noch geschossen (vgl. act. 26/7.4).

Am 26. September 2022 machte der Beschuldigte folgende Angaben: Er habe zwei Polizeiautos auf der Strasse gesehen. Es sei wohl eine Strassensperre gewesen. Daneben seien zwei Polizisten gestanden, die sich nicht vom Fleck bewegt und sofort geschossen hätten. Er habe nicht angehalten, weil er Angst gehabt habe und sie direkt geschossen hätten. Er sei neben den Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Dabei habe er nicht riskiert, die Polizisten oder die Autos anzufahren. Er habe Panik bekommen und sei sehr langsam gefahren, als die Schüsse gefallen seien, denn er habe Angst gehabt, dass er an den Autos ankomme und es sei eine starke Kurve gewesen. Beim Vorbeifahren hätten sie weitergeschossen (vgl. act. 2/10.1.06).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte ebenfalls, dass die Polizisten bei den Polizeiautos resp. der Blockade sofort geschossen hätten. Er sei dann an den Polizisten vorbeigefahren, ohne sie zu gefährden; es sei kein Polizist weggesprungen. Teilweise sagte der Beschuldigte aus, er sei auch aus Selbstschutz ziemlich langsam resp. nicht mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren, zumal ein Reifen zerschossen und es eine ziemlich scharfe Kurve gewesen sei. Der Beschuldigte sagte aber auch, dass er nicht wisse, wie schnell resp. ob er 30, 35 oder 40 km/h gefahren sei. Es könne sein, dass er bei den Polizisten schneller gefahren sei. Er habe nicht gebremst (vgl. act. 55 S. 15 ff.; act. 114 S. 8 ff.).

4.2.3 Der Beschuldigte macht geltend, dass er im Hinblick auf seine Geschwindigkeit bei den Polizeifahrzeugen hätte anhalten können resp. dort angehalten hätte, wenn die Polizisten nicht sofort auf ihn geschossen hätten (vgl. act. 114 S. 8; vgl. auch act. 55 S. 16).

Am 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zunächst an, er wisse nicht, warum die Polizei geschossen habe. Er habe nie gedacht, dass die Polizei auf ihn schiessen würde. Sie seien fast unten gewesen und dann hätten sie die Polizei gesehen. Er wisse nicht, wieso die Polizei sich dort aufgehalten habe. Auf die gleich anschliessend erfolgte Nachfrage, ob es wegen des Einbruchs gewesen sei, um sie zu verhaften, antwortete der Beschuldigte plötzlich, dass die Polizei kriminelle Leute seien. Er denke, dass sie bezahlt worden seien, um seinen Freund [E.______] umzubringen. Dieser sei eine «Kapazität» in Albanien; man kenne ihn dort. Es hätten schon viele Leute seinen Freund [E.______] umbringen wollen (vgl. act. 26/7.3).

An der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er sich habe retten wollen. Er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (vgl. act. 114 S. 10).

4.2.4 Der Beschuldigte wurde vor dem Vorfall vom 7. Mai 2022 schon mehrmals wegen Widerstand gegen Beamte («Rébellion» in Frankreich; Widerstand gegen Beamte der Schutzpolizei in Albanien) zu Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. act. 2/1.1.03, act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.06, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1).

Namentlich aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist folgender Sachverhalt als erstellt anzusehen: Als der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse und dem anschliessenden Selbstunfall zu Fuss unterwegs war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), wehrte er sich heftig gegen die Verhaftung durch B.______. Der Beschuldigte drückte B.______ zu Boden und griff in Richtung des Waffengurtes von B.______. B.______ ergriff den am Waffengurt befindenden Taser. Der Beschuldigte versuchte, den Taser zu ergreifen, was ihm aber misslang. B.______ entsicherte den Taser und setzte ihn gegen den Beschuldigten ein. Der Taser zeigte keine Elektroschockwirkung. Der Beschuldigte liess aber von B.______ ab und rannte davon (vgl. act. 83 S. 11 f. i.V.m. S. 23 f. und S. 42).

4.3 D.______ bejahte am 8. Mai 2022 die Frage, ob er gesehen habe, dass die Polizei sie habe anhalten wollen. Er habe «Polizei, Polizei, Polizei» gehört. Dann habe der Beschuldigte wieder Gas gegeben. Auf die Frage, warum der Fahrer [also der Beschuldigte] nicht auf das Stoppzeichen des Polizisten reagiert habe, erwiderte D.______, dass er dies nicht wisse (vgl. act. 2/10.2.01 S. 7; vgl. auch act. 2/4.5.09-1).

Am 17. Mai 2022 sagte D.______ hingegen, er habe nicht gesehen oder gehört, dass der Fahrzeuglenker zum Anhalten aufgefordert worden sei. Sie seien normal, schön langsam gefahren, mit 10 bis 15 km/h. Im Gegensatz hierzu erwähnte D.______ damals aber auch, dass der Fahrer [also der Beschuldigte] vielleicht in Panik gewesen sei und die Bremse mit dem Gas verwechselt habe (vgl. act. 26/6.3 S. 5 und 8).

Am 20. Juli 2022 gab D.______ an, dass der Beschuldigte beim Polizisten nicht angehalten habe. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte nicht angehalten habe. Jetzt gab er an, dass das Auto mit 20 bis 25 km/h gefahren sei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (act. 26/6.4 S. 6 f.).

Am 26. September 2022 sagte D.______, dass das Auto langsam heruntergefahren sei. Er äusserte aber auch, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als die Polizisten schossen (vgl. act. 2/10.2.03).

4.4

4.4.1 F.______ sagte wie folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/4.2; act. 2/10.3.03):

Er sei überrascht gewesen, als ihm das gesuchte Fahrzeug entgegengefahren sei. Er habe aufgrund der Angaben, die sie damals gehabt hätten, nicht damit gerechnet, dass es so früh kommt. Er habe dann gerufen, «er kommt», «Sperre zumachen». Er habe dem Auto das Haltezeichen gegeben, indem er die flache Hand nach oben gestreckt habe. Er sei am Strassenrand, vielleicht ein Meter, aber sicher nicht mehr in der Strasse gewesen.

Das Auto sei weiter auf ihn zugefahren. Als es um die Kurve gekommen sei, habe er gemerkt, dass eine kurze Reaktion im Fahrzeug erfolgt sei und er offensichtlich gesehen worden sei.

Das Auto sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren. Er habe gemerkt, dass es nicht halte; das Fahrzeug sei nicht langsamer geworden; es habe nicht gebremst.

Ein Fenster auf der linken Seite sei offen gewesen.

Er habe gerufen «Anhalten», «Stopp Polizei».

Er habe gemerkt, dass das Auto bei ihm nicht anhalten (können) werde. Er sei zurückgegangen, bis er mit dem Rücken bei der Scheiterbeige gestanden sei und gemerkt habe, dass er nicht weiter zurück könne. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen, weil er nicht sicher gewesen sei, wie der Fahrer weiter reagieren werde.

Das Auto sei in gleichem Tempo weitergefahren bis es unmittelbar vor seiner Höhe gewesen sei. Er habe nirgends hin können. Er habe nochmals gerufen «Stopp», «Anhalten oder ich schiesse».

Dann sei aus dem Auto heraus ertönt: «okay, okay, okay».

Das Fahrzeug sei an ihm vorbeigefahren und beschleunigt worden. Er habe gesehen, dass hinten noch eine Person im Auto sei.

Er habe auf den hinteren linken Pneu des Fahrzeugs gezielt und in einer Distanz von einem bis zwei Metern drei bis vier Schüsse abgefeuert, im rechten Winkel, fast vor seine Füsse. Daher sei fast ausgeschlossen gewesen, dass er eine Person hätte treffen können. Er sei sich aufgrund der Position und Distanz sicher gewesen, dass er den Pneu treffen werde. Sonst hätte er es nicht gemacht. Zuerst habe er zwei Schüsse unmittelbar hintereinander abgegeben. Da er wisse, dass es viel brauche, bis ein Pneu durch einen Schuss platt werde, habe er noch einen dritten und eventuell einen vierten Schuss abgegeben. Er habe den Pneu getroffen und beschädigt, sodass Luft entwichen sei.

Er habe weder in die Luft geschossen noch hinterhergeschossen.

Er habe aus Notwehrhilfe, zum Schutz seiner Kollegen geschossen. Das Fahrzeug habe bei ihm nicht angehalten, obwohl er klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gegeben habe. Er habe nicht gewusst, wie weit die Kollegen mit der Sperre gewesen seien. Sie seien in Gefahr gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch bei ihnen nicht halten werde. Es habe keine Handlungsalternative bestanden. Er habe durch die Schussabgabe bewirken wollen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer werde.

4.4.2 B.______ sagte Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 26/2.3; act. 2/10.3.05):

Da sie die Strasse kennen würden, hätten sie gedacht, dass sie zeitlich gut dran seien und eine Strassensperre errichten könnten. Er habe die Nagelgurte aus dem Kofferraum genommen. Sie seien davon ausgegangen, dass es noch eine Weile dauern würde, bis das Zielfahrzeug bei ihnen wäre. Er habe daher zu H.______ gesagt, dass dieser zurückfahren und die Strasse öffnen soll.

Dann sei von F.______, der sich weiter oben auf der Strasse befand (siehe oben E. II Ziff. 4.1), der Funkspruch gekommen, dass das Zielfahrzeug komme. H.______ habe die Strasse sofort wieder gesperrt und sich dann hinter den Fahrzeugen befunden.

Nachdem die Strassensperre gestanden sei, habe er plötzlich F.______ gehört, der «Stopp», «Halt», «Stehenbleiben» resp. «Stehengeblieben» gerufen habe.

Danach habe er einen Schuss gehört.

Er habe gedacht: «Scheisse, da oben wurde geschossen». Er habe keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Er sei bergauf in Richtung von F.______ gerannt.

Nachdem er etwas die Strasse hochgegangen sei, sei ein silbrig-graues Auto auf ihn zugerast gekommen, wobei es nach seiner Wahrnehmung einen Schwenker nach rechts, in seine Richtung gemacht habe.

Als das Auto schätzungsweise mit 50 km/h auf ihn zugerast sei, habe er nur noch reagiert. Er habe seine Waffe gezogen, weil das Auto auf ihn zugerast sei und er sich bedroht gefühlt habe. Danach sei das Auto genau gleich weiter auf ihn zugefahren. Er habe sich in einer Notwehrlage befunden, Angst um sein Leben gehabt und daher aus etwa fünf Metern drei- bis fünfmal tendenziell tief, in den Bereich Motor und Rad geschossen.

Hinzugekommen sei, dass wohl weniger als 10 Sekunden vorher schon geschossen worden sei und er nicht gewusst habe, was passiert sei und wer geschossen habe. Gleichzeitig habe er sich nach links bergaufwärts bewegt, um aus der Angriffslinie wegzukommen.

Er habe das Auto durch die Schüsse stoppen wollen. Er habe dieses Ziel nicht auf andere Weise erreichen können.

Er könne nicht beantworten, ob er auf die Seite hätte gehen können. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs sehr überrascht gewesen; er habe nicht damit gerechnet. Er habe die Insassen nicht erkennen können.

Er sei in der Mitte der Strasse gestanden, tendenziell eher etwas rechts. Das Fahrzeug habe das Tempo nicht verlangsamt. Es habe aber auch nicht beschleunigt.

Er wisse nicht, was A.______ gemacht habe. A.______ sei etwa auf seiner Höhe gewesen. Der Skizze von B.______ ist zu entnehmen, dass A.______ (von unten her gesehen) auf gleicher Höhe rechts von ihm gewesen sei; B.______ sei dann die Strasse hochgegangen, während A.______ sich jedenfalls nicht so weit nach oben bewegt habe wie B.______ (vgl. act. 26/2.5).

Er könne aber nicht sagen, ob A.______ auf der Strasse oder nebenan auf dem Gelände gestanden sei; sie seien für den Fahrer sichtbar gewesen.

Das Auto sei dann in einem Abstand von ca. 50 cm bis einem Meter an ihm vorbeigefahren und (von oben her gesehen) nach links, zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Baum über die Wiese und Wasserrinne gefahren und talwärts geflüchtet.

Er habe wegen A.______ nicht seitlich auf das Fahrzeug geschossen.

Er wisse nicht, ob er von hinten auf das Auto geschossen habe. Es sei möglich, dass er mehr als fünfmal geschossen habe. Auf den Vorhalt, dass er nach dem Zustand der Waffe achtmal geschossen habe, erwiderte B.______, dass es dann so gewesen sein werde; es sei in Sekundenbruchteilen passiert. Die Einschüsse vorne beim Fahrzeug seien sicher von ihm. Der Einschuss auf der Fahrerseite könne nicht von ihm sein, da er auf der Beifahrerseite gewesen sei und sich nach links wegbewegt habe.

Vorliegend sei Fluchtverhinderung für ihn eine Möglichkeit zur Rechtfertigung von allfälligen Schüssen von hinten.

Er habe gewollt, dass das Auto nicht weiterfahre, der Motor oder ein Rad kaputt gehe.

Es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden zu töten. Es könne passieren, dass jemand (im Auto) getroffen werde. Daher habe er tief gehalten. Er habe die Insassen nicht verletzen wollen. Er habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen. Er könne nicht sagen, dass er habe ausschliessen können, jemanden im Fahrzeug zu treffen.

Vom Zielfahrzeug sei eine Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt.

Es habe keine Handlungsalternative gegeben.

Es habe sich um einen Automatismus gehandelt, da er am Leben gefährdet gewesen sei. Er würde wieder gleich handeln, da das Auto auf ihn zugerast sei.

4.4.3 A.______ sagte wie folgt aus (vgl. zum Ganzen act. 26/3.2; act. 2/10.3.04):

Er sei auf gleicher Höhe des Polizeifahrzeugs, das von unten her gesehen auf der linken Seite gewesen sei, gestanden; B.______ sei links von ihm vor diesem Fahrzeug gestanden. H.______ sei hinter ihm gewesen.

Alles sei schnell gegangen.

Er habe die Stimme von F.______ gehört; F.______, der weiter oben bei der Strasse war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), habe «Stopp Polizei» gesagt.

Er habe ein Motorgeräusch und einen Schuss gehört; er könne nicht sagen, woher und von wem.

Er habe ein Auto kommen gesehen. Es sei das gesuchte Auto gewesen. Er sei durch das Auftauchen des Fahrzeugs überrascht gewesen. Es sei sehr schnell, mit 30 bis 50 km/h, resp. mit einer recht hohen Geschwindigkeit, 30 oder 40 km/h, unterwegs gewesen. Er habe den Fahrer und Beifahrer gesehen. Das Auto sei auf ihn zugefahren und er habe reagieren müssen.

Er habe sich nach rechts bewegt. Er würde es als Sprung nach rechts bezeichnen. Da er vorher den Schuss gehört habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er habe dann die Dienstwaffe gezogen. Er könne nicht beurteilen, ob das Fahrzeug das Tempo verlangsamt oder beschleunigt habe. Eine Vollbremsung hätte nichts mehr genützt; das Fahrzeug wäre aufgrund der Reaktionszeit und des Bremswegs in ihn hineingefahren.

Er habe mit schweren Verletzungen rechnen müssen und sich in diesem Sinne bedroht gefühlt. Es sei innert Sekunden passiert; man habe keine halbe Stunde, um zu überlegen.

Nach dem Sprung sei er immer noch bedroht gewesen, da er nicht gewusst habe, wer geschossen habe. Er habe vom Schlimmsten ausgehen müssen, nämlich dass die Täterschaft geschossen habe.

In der damaligen Situation – sie [die Privatkläger] hätten F.______ nicht gesehen und einen Schuss gehört; das Auto sei mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen – stehe niemand mehr davor und gebe ein Stoppzeichen.

Nach seinem Sprung habe er aus weniger als einem Meter Entfernung einen kontrollierten Schuss zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben. Er habe einmal geschossen.

Er sei unter Adrenalin gestanden und könne nicht sagen, ob B.______ auch geschossen habe.

Insgesamt habe er drei Schüsse gehört, vor seinem Schuss sicher einen anderen. Er habe geschossen, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er habe annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. Er habe nicht gewusst, was mit F.______ sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen. Es sei um sein Leben und das Leben seiner Mitarbeiter gegangen.

Er wisse nicht, wer das Fahrzeug von vorne und hinten getroffen habe. Er habe sich vorgestellt, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe. Es habe keine Handlungsalternative gegeben.

Das Auto sei eine Waffe gewesen, als es auf ihn zugefahren sei. Er habe geschossen, weil er nicht gewusst habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ gewesen sei.

Das Auto sei dann mit den linken Rädern auf die angrenzende Wiese an den stehenden Polizeifahrzeugen vorbeigefahren. Wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, hätte es eine Frontalkollision gegeben, weil das Auto von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren sei.

Ihm seien die Tränen gekommen, als er über Funk gehört habe, dass eine Person schwer verletzt worden sei; er habe dann gesagt, dass er sich nicht mehr fahrfähig fühle.

4.4.4 H.______ sagte Folgendes aus (vgl. zum Ganzen act. 2/10.3.02; act. 26/9.4):

Von unten her gesehen sei sein Polizeifahrzeug auf der rechten Seite gestanden, drei Viertel in der Wiese, ein Viertel in der Strasse. Das andere Polizeifahrzeug sei ca. einen Meter weiter oben gewesen, aber links, und sei auch teilweise auf der Wiese und teilweise auf der Strasse gestanden. Es habe also noch einen Korridor gehabt, damit nicht die ganze Strasse blockiert gewesen sei.

B.______ und A.______ seien, von oben her gesehen, vor den Fahrzeugen gestanden. Der Skizze von H.______ ist zu entnehmen, dass B.______ sich auf der Strasse etwas weiter links und etwas weiter oben als A.______ befunden habe (vgl. act. 26/9.7).

Über Funk oder durch Rufen sei von F.______, der auf der Strasse weiter bergwärts war (siehe oben E. II Ziff. 4.1), die Meldung gekommen, dass das Zielfahrzeug durchbreche.

Er habe dann sofort mit dem Polizeifahrzeug die Strasse zugemacht und sei wieder ausgestiegen.

Dann sei das Zielfahrzeug schon dagewesen und auf B.______ und A.______ zugerast. Zwischen ihm und ihnen seien die Polizeifahrzeuge gewesen. Er habe gedacht, B.______ und A.______ werden überfahren.

B.______ und A.______ seien in Gefahr gewesen, weil es zu einer Kollision hätte kommen können und sie hätten überfahren werden können. Er wäre vielleicht auch in Gefahr gewesen, wenn es zu einer Kollision gekommen wäre, weil er nicht wisse, wohin die Autos «gespickt» wären; er sei aber nicht konkret resp. direkt gefährdet gewesen.

Den ersten Schuss habe er gehört, er wisse aber nicht, wo sich das Zielfahrzeug dann befunden habe. Die anderen Schüsse seien erfolgt, als das Auto auf sie zugefahren gekommen sei. Das Auto sei sicher mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er könne nicht sagen, wie schnell. Er sei überrascht gewesen, dass das Zielfahrzeug so schnell bei ihnen gewesen sei; zwischen der Mitteilung von F.______, dass das Fahrzeug durchbreche, und seiner Wahrnehmung des Fahrzeugs seien ein paar Sekunden vergangen. Man habe gemerkt, dass das Auto dort einfach habe durch wollen.

Im letzten Moment sei das Auto, von oben her gesehen, nach links gerissen worden. Das Fahrzeug sei hinter den Polizeifahrzeugen über das Bord durchgefahren. Es erstaune ihn, dass der Fahrer das Fahrzeug habe unter Kontrolle halten können und es zu keiner Kollision mit einer Person gekommen sei.

Er könne nicht mehr sagen, was für Bewegungen A.______ und B.______ gemacht hätten.

Er könne nicht sagen, ob in seine Richtung geschossen worden sei. Aufgrund seines Standortes dürfte dies eigentlich nicht der Fall gewesen sein. Er sei auf das Fahrzeug und nicht auf B.______ und A.______ fokussiert gewesen.

Er könne nicht sagen, ob jemand von hinten auf das Fahrzeug geschossen habe.

Er habe nicht geschossen.

Es sei alles so schnell gegangen; gefühlt habe sich alles in einer Sekunde abgespielt.

4.4.5 Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022 (act. 26/21.9) sowie der dazugehörenden Fotodokumentation (act. 26/21.12) ist Folgendes zu entnehmen:

In der Dienstwaffe von F.______ fehlten zwei Patronen; in der Dienstwaffe von B.______ fehlten acht Patronen; in der Dienstwaffe von A.______ fehlte eine Patrone; in der Dienstwaffe von H.______ fehlte keine Patrone.

Das Fahrzeug des Beschuldigten wies an der Fahrzeugfront unter der Motorhaube vier Einschussbeschädigungen, am Fahrzeugheck fünf Einschussbeschädigungen und an der Fahrertür unterhalb des Fensterrahmens eine Einschussbeschädigung auf.

Die fünf Einschussbeschädigungen am Fahrzeugheck befanden sich am Kontrollschild, an der Stossstange oberhalb des Kontrollschildes, an der Heckklappe, an der Heckscheibe und am hinteren linken Kotflügel.

Im hinteren linken Reifen wurde ein Projektil sichergestellt; dieser Reifen war platt.

Die Scheibe der Heckklappe und die Seitenscheibe der Fahrertür waren zerbrochen.

Nur ein Projektil, das durch die Heckscheibe von hinten ins Fahrzeug eindrang, könne die Kopfstütze des Beifahrersitzes durchdrungen haben.

Nur das Projektil, welches beim Einschuss in die Fahrertür in das Fahrzeuginnere eingedrungen war, könne die Person, die auf dem Fahrersitz sass, verletzt haben.

4.4.6 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch F.______ wird im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 die folgende Variante als plausibel nachvollziehbar angesehen: F.______ habe zweimal auf den hinteren linken Reifen geschossen. Dabei habe ein Schuss das Fahrzeug verfehlt. Der andere habe aus einer Entfernung von ca. 1.8 m durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren linken Reifen getroffen, wo das Projektil stecken geblieben sei.

Weiter wird festgehalten, dass die Aussagen von F.______ mit diesem Ergebnis der Rekonstruktion weitgehend übereinstimmen würden, unter Vorbehalt einer zeitlichen Abweichung von lediglich ca. 1/3 Sekunde.

Die Variante, dass F.______ durch die Heckscheibe in den Hinterkopf des Beifahrers schoss, sei nach diesem Gutachten zwar ebenfalls möglich, aber weniger plausibel, zumal Glassplitter der zerborstenen Heckscheibe erst ca. 70 Meter weiter talwärts hätten sichergestellt werden können (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.7 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch B.______ ist dem Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 Folgendes zu entnehmen:

B.______ habe mindestens viermal in Richtung Front/Motorhaube des sich ihm talwärts nähernden Fahrzeugs und danach, als es sich von ihm entfernte, mindestens dreimal in Richtung Heck dieses Fahrzeugs geschossen.

Der erste Schuss habe die Stossstange rechts oberhalb des Kontrollschildes getroffen, wobei die Schussdistanz 10.6 m oder etwas mehr betragen habe.

Der zweite Schuss habe die Fahrbahn getroffen, ca. 4.0 m vor der Fahrzeugfront, sei von dort abgeprallt und habe in einem aufsteigenden Winkel die Stossstange links neben dem Kontrollschild getroffen; die Schussdistanz habe ca. 9.8 m betragen.

Danach habe sich B.______ (von unten her gesehen) nach links näher zum Strassenrand hin bewegt und von dort zwei weitere Schüsse in Richtung Front/Motorenbereich abgegeben.

Der dritte Schuss habe das Kontrollschild in der rechten oberen Ecke getroffen, wobei die Schussdistanz 7.4 m betragen habe.

Der vierte Schuss habe mittig unterhalb des Kontrollschildes die Kühleröffnung am unteren Rand getroffen; die Schussdistanz habe ca. 4.1 m betragen.

Diese vier Schüsse gegen die Front hätten zwar diverse Fahrzeugkomponenten durchschlagen und beschädigt, seien aber danach nicht bis zur Fahrgastzelle weiter vorgedrungen.

Der Bewegungsablauf von B.______, der sich während den Schussabgaben zum [von unten her gesehen linken] Strassenrand hinbewegt habe und somit dem auf ihn zukommenden Auto ausgewichen sei, spiegle sich auch in den nach links hin immer steiler werdenden Schusswinkeln und den damit einhergehenden immer kürzer werdenden Schussdistanzen wider.

Als das Auto an ihm vorbeigefahren gewesen sei, habe der Lenker das Fahrzeug [von oben her gesehen] zum linken inneren Fahrbahnrand hingesteuert, vorbei an den beiden in der Kurve auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen, wobei die linken Räder des Autos in der Regenrinne am linken Rand der Fahrbahn gefahren und die rechten Räder auf der Fahrbahn geblieben seien.

B.______ habe sich aus der Position bei seiner letzten Schussabgabe auf das herannahende Auto gedreht und einen Schritt zur Fahrbahnmitte hin gemacht.

Als plausibel angesehen wird, dass B.______ aus dieser Position vier weitere Schüsse gegen das Heck des sich entfernenden Autos abgegeben habe, wobei der achte und letzte Schuss die Heckscheibe getroffen habe; die Schussdistanz habe zwischen 3.8 m und 9.3 m betragen. Die Heckscheibe aus Sicherheitsglas sei dadurch beschädigt worden und zerfallen. Dieses Zerfallen der Scheibe in viele kleine Bruchstücke sei auch dadurch begünstigt worden, dass sich die linken Räder des Autos mittlerweile auf dem unebenen Wiesengrund [von oben her gesehen] links neben der Fahrbahn befunden hätten und das Auto deswegen starken Erschütterungen ausgesetzt gewesen sei. Bruchstücke der Heckscheibe seien zu Boden gefallen und hätten später auf Höhe des zweiten Baumes, ca. 8 m nach der Schussabgabe auf die Heckscheibe in der Regenrinne sichergestellt werden können.

Bei Annahme einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h resp. 10 m/s würde eine Kadenz von ca. 3 bis 4 Schüssen pro Sekunde beim herannahenden und wegfahrenden Fahrzeug resultieren, was auch in anderen polizeilichen Schussabgaben beobachtet worden sei.

Möglich sei aber auch, dass nicht B.______, sondern F.______ den Schuss durch die Heckscheibe abgab, der in den Kopf von E.______ eindrang (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.8 Betreffend den Schusswaffeneinsatz durch A.______ enthält das Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 folgende Angaben:

A.______ habe auf Höhe des vorderen linken Kotflügels [von unten her gesehen rechts] auf der Strasse, auf der Innenseite der Kurve stehend, einen Schuss in den Bereich zwischen dem linken Vorderrad und der Fahrertür des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos abgegeben.

Das Projektil habe dabei die Tür unterhalb des linken Aussenspiegels getroffen und die Fahrertür durchschlagen, wobei es etwas nach unten abgelenkt worden sei und den auf dem Fahrersitz sitzenden Beschuldigten am unteren linken Ende des Hosenschlitzes (Vorderhosennaht) in den rechten Oberschenkel getroffen habe. Das Projektil sei in den Oberschenkel eingedrungen, habe diesen in Querrichtung zur rechten Hüfte hin durchdrungen und sei an der Oberschenkelaussenseite wieder ausgetreten.

Die Schussdistanz habe ca. 90 cm betragen.

Die Aussagen von A.______ würden mit dem Ergebnis der Rekonstruktion weitestgehend übereinstimmen.

Der Schuss von A.______ sei nach dem letzten auf die Fahrzeugfront abgegebenen Schuss von B.______ und vor dessen erstem Schuss auf das Fahrzeugheck erfolgt (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.4.9 Im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 wird noch Folgendes ausgeführt:

Es habe sich um einen sehr dynamischen Ablauf gehandelt.

Die Aussagen von B.______ und A.______ bezüglich ihrer Position während den Schussabgaben würden nicht exakt mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion übereinstimmen. Nach ihren Aussagen hätten die Schussabgaben etwa in der Kurvenmitte oder etwas höher stattgefunden. Aufgrund der Einschusswinkel an der Fahrzeugfront, des Fundortes der Glasscherben der zerborstenen Heckscheibe und der Endlage der Hülse aus der Waffe von A.______ sei jedoch zu schliessen, dass beide Schützen sich, zum Zeitpunkt der Schussabgaben sowohl auf die Front wie auch auf die Fahrertüre und das Heck des Fahrzeuges, etwas weiter oben, gegen den Beginn der Kurve hin, befunden haben müssen. Diese Differenz sei aber als relativ klein anzusehen.

Die Angabe von B.______ zu seiner Distanz zum Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgaben gegen die Front (ca. 5.0 m), stimme grob mit den festgestellten Schussdistanzen von ca. 10.6 m (erster Schuss) bis ca. 4.1 m (vierter Schuss) überein.

Bei den Aussagen der drei Beteiligten bestünden bezüglich der Positionierung der beiden Patrouillenfahrzeuge grössere Diskrepanzen.

Zudem wird festgehalten, dass der grösste Teil der Karosserie- und die Fensterflächen keinen Schutz gegen Beschuss bzw. das Eindringen von Projektilen in das Fahrzeuginnere bieten würden. Die Restenergie solcher Projektile genüge für potenziell tödliche Verletzungen von Fahrzeuginsassen. Demzufolge müsse das Gefährdungspotential von Fahrzeuginsassen beim Beschuss der Karosserie mit einer Faustfeuerwaffe im vorliegenden Kaliber als hoch eingestuft werden.

Schliesslich enthält das Gutachten noch folgende Ausführungen: Menschen würden in einer Stresssituation (Bedrohung, Zeitdruck, Angst etc.) weitgehend intuitiv handeln und die Umgebung nur noch optisch fokussiert wahrnehmen können. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nehme in solchen Situationen stark ab, ebenso die Fähigkeit, sich an verschiedene Dinge zu erinnern, da der Geist auf das Überlebensnotwendige fokussiert sei. Beispielsweise stelle das Gehirn in solchen Situationen das Gehör ab, um die maximale Hirnleistung auf den Überlebenskampf zu konzentrieren. Herannahende Objekte würden besonders nah wirken. Die Zeit verlangsame sich. Die Entscheidungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Externe Einflüsse würden automatisch eingeübte Abläufe triggern. Der Entscheid zu schiessen oder mit dem Schiessen aufzuhören werde weitgehend nach eingeübten Mustern ausgelöst und brauche für die Umsetzung eine gewisse Minimalzeit. Dadurch seien ungewollte Schussabgaben erklärbar, ebenso das Phänomen, dass nach dem Entscheid mit dem Schiessen aufzuhören, in der Regel noch etwa zwei bis drei weitere Schüsse abgegeben würden (vgl. zum Ganzen act. 140).

4.5

4.5.1 Im Ergebnis ist betreffend das Verhalten des Beschuldigten Folgendes festzuhalten:

Die Aussagen des Beschuldigten weisen zahlreiche Widersprüche auf (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3).

Im Gegensatz dazu sind die Aussagen von F.______, B.______, A.______ und H.______ in sich schlüssig und weisen auch untereinander keine Widersprüche auf. Zudem stimmen sie jedenfalls grösstenteils mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion überein (siehe oben E. II Ziff. 4.4). Geringfügige Unterschiede namentlich betreffend die Position der Privatkläger bei den Schussabgaben und die Positionierung der Polizeifahrzeuge lassen sich damit erklären, dass der gesamte Vorgang innert Sekunden und sehr dynamisch ablief. Zudem befanden sich die Polizisten in einer extremen Stresssituation. Entsprechend ist auch erklärbar, dass B.______ sich an Schüsse auf das Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs nicht erinnern kann und F.______ aussagte, mehr als zweimal geschossen zu haben, obwohl sich dann herausstellte, dass in seiner Dienstwaffe nur zwei Patronen fehlten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die ersten Aussagen der Polizisten nicht sofort nach dem Vorfall vom 7. Mai 2022, sondern erst im Juni, Juli und August 2022 erfolgten (vgl. act. 2/10.3.02; act. 26/2.3; act. 26/3.2; act. 26/4.2). 

Dies alles spricht an sich schon für die Glaubhaftigkeit der Angaben von F.______, B.______, A.______ und H.______.

Der Beschuldigte resp. sein Auto wurde unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl bei einem videoüberwachten Haus von jemandem [Ga.______] aus einem entgegenkommenden Fahrzeug heraus fotografiert. Nach eigener Aussage bemerkte der Beschuldigte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.1).

Folglich rechnete der Beschuldigte damals zweifellos damit, dass die Polizei über die betreffende Tat informiert wurde und seine Verhaftung droht. Hierzu passt auch die Äusserung des Beschuldigten, er habe gewusst, dass er nicht aus der Schweiz herauskomme, ohne verhaftet zu werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3).

Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, wieso sich dann unten an der Oberseestrasse Polizisten aufhielten (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), ist somit unwahr. Vielmehr rechnete der Beschuldigte eben damit, dass die Polizei über den Einbruchsdiebstahl in Kenntnis gesetzt wurde und sich gerade deswegen an der Oberseestrasse aufhielt. Die Aussage des Beschuldigten, er denke, dass die Polizisten bezahlt worden seien, um E.______ umzubringen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3), entbehrt jeglicher Grundlage.

Da der Beschuldigte damit rechnete, dass die Polizei über den gerade begangenen Einbruchsdiebstahl informiert wurde, ist es naheliegend, dass er in der Folge mit hoher Geschwindigkeit die Oberseestrasse hinabfuhr, um einer Verhaftung zu entgehen. Ein weiterer Anhaltspunkt hierfür ist, dass F.______ und B.______ als ortskundige Polizisten aussagten, sie seien überrascht gewesen, als der Beschuldigte so früh bei ihnen eingetroffen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 und 4.4.2).

F.______ sagte aus, dass der Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40 bis 50 km/h, auf ihn zugefahren sei, ohne langsamer zu werden resp. zu bremsen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).

Den Aussagen von B.______, A.______ und H.______ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte (auch) auf die Privatkläger zugefahren resp. zugerast sei, ohne dass er (für sie wahrnehmbar) gebremst resp. die Geschwindigkeit verlangsamt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Privatkläger aufgrund der (überhöhten) Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (von 30 bis 50 km/h) am Leben gefährdet (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).

Es ist davon auszugehen, dass Polizisten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung Fahrzeuggeschwindigkeiten und mögliche Auswirkungen von Kollisionen regelmässig besonders gut einschätzen können.

Im Übrigen sagte der Beschuldigte selber zunächst mehrmals aus, er sei die ganze Zeit mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren. An der Berufungsverhandlung sagte er immerhin, dass er bei der Polizei möglicherweise schneller (als 30, 35 oder 40 km/h) gefahren sei, nachdem er zuvor auch einmal von maximal 20 bis 25 km/h gesprochen hatte. Zudem gab der Beschuldigte an, dass er nicht gebremst habe (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).

An sich realitätsfern und nicht glaubhaft sind die Angaben des Beschuldigten, dass er in Panik resp. Todesangst vor den (schiessenden) Polizisten trotzdem nur langsam an ihnen vorbeigefahren sei, weil er sie nicht habe überfahren wollen (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).

Die Aussagen von D.______, wonach der Beschuldigte Gas gegeben habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3), lassen ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit fuhr.

Nach dem Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» stünde vorliegend bezogen auf den Schusswaffeneinsatz durch B.______ eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h mit der erfahrungsgemässen Kadenz von Schüssen bei polizeilichen Schussabgaben im Einklang (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).

Der Beschuldigte und F.______ sagten übereinstimmend aus, dass aus dem Auto des Beschuldigten «okay, okay, okay» ertönt sei (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Eine solche Kommunikation mit F.______ spricht dagegen, dass der Beschuldigte damals, wie er aussagte, Angst vor F.______ hatte und daher aus Panik weiterfuhr. Derselbe Schluss ergibt sich daraus, dass D.______ aussagte, er wisse nicht, warum der Beschuldigte beim ersten Polizisten [F.______] nicht angehalten habe (siehe oben E. II Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB nicht angefochten hat. Dieser Schuldspruch beruht darauf, dass der Beschuldigte an F.______ vorbeifuhr (vgl. act. 83 S. 33 f.). Umso mehr bestehen keine Zweifel daran, dass F.______, wie er glaubhaft und in Übereinstimmung mit Aussagen der Privatkläger angab, den Beschuldigten zum Anhalten aufforderte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3), der Beschuldigte dieser Aufforderung aber wissentlich und willentlich nicht nachkam, sondern weiterfuhr, eben weil er sich der drohenden Verhaftung entziehen wollte.

Namentlich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von F.______ ergibt sich, dass F.______ schoss und der Beschuldigte dies wahrnahm (siehe oben E. II Ziff. 4.2.1 und 4.4.1). Folglich war sich der Beschuldigte dem Ernst der Lage zweifellos bewusst. Dennoch fuhr er weiter, was auf eine Bereitschaft zu rücksichtslosem Verhalten schliessen lässt.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, worauf er selber hinwies, fast unten [in Näfels Dorf] war, als er die Polizisten sah, und nach eigener Aussage nie gedacht habe, dass die Polizei auf ihn schiessen würde (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Ab Näfels Dorf bestehen im Vergleich zur Oberseestrasse – einer Bergstrasse – günstigere Möglichkeiten resp. Verkehrsverbindungen zur Flucht.

Umso mehr hatte der Beschuldigte – der kurz nach dem Einbruchsdiebstahl noch oben im Oberseetal damit rechnete, dass die Polizei schon über diese Tat in Kenntnis gesetzt wurde – ein Motiv, auf die Polizisten loszufahren, um sie hierdurch abzuschrecken und davon abzuhalten, ihn zu verhaften.

Ausserdem wurde der Beschuldigte schon mehrfach im Ausland wegen Widerstand gegen Beamte verurteilt. Überdies widersetzte der Beschuldigte sich nach dem Vorfall an der Oberseestrasse der Festnahme, indem er B.______ zu Boden drückte und in Richtung des Waffengurtes von B.______ griff (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Die diesbezügliche erstinstanzliche Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde (auch vom Beschuldigten) nicht angefochten.

Diese Straftaten lassen ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich bei der Fahrt auf der Oberseestrasse, als er sich nach dem Einbruchsdiebstahl der drohenden Verhaftung entziehen wollte, rücksichtslos verhielt.

Demgegenüber steht das Verhalten von B.______, der nur den Taser und nicht etwa die Schusswaffe einsetzte, als der Beschuldigte sich kurz nach dem Vorfall an der Oberseestrasse gewalttätig der Festnahme widersetzte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.4). Mithin handelte B.______ hier – trotz einer Gefährdung durch den Beschuldigten, der ihn zu Boden drückte und in Richtung seines Waffengurtes griff – unter höchstem Zeitdruck besonnen und angemessen. Dies spricht dafür, dass B.______ kurz zuvor ebenso gewissenhaft handelte, als er seine Schusswaffe einsetzte. Folglich ist insbesondere seine Aussage, dass der Beschuldigte mit dem Auto auf ihn zuraste und ihn hierdurch in Lebensgefahr brachte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2), umso glaubhafter.

Weder die Privatkläger noch H.______ machten geltend, dass der Beschuldigte beschleunigt habe, als er auf die Privatkläger zugefahren sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4). Diese übereinstimmende Zurückhaltung spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Anschuldigung.

Nach dem Ausgeführten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Privatkläger zuraste. Namentlich aufgrund der erwähnten Aussagen und der örtlichen Begebenheiten erscheint eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h nachvollziehbar, ohne dass eine abschliessende Klärung erforderlich ist. Der Beschuldigte fuhr jedenfalls so schnell, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer Kollision mit einem Fussgänger die nahe Möglichkeit dessen Todes bestand. Hierbei ist mitzuberücksichtigen, dass es sich bei der Oberseestrasse um eine Bergstrasse handelt, die von Bäumen und Gestein umgeben wird. Insbesondere befand sich beim vorliegend relevanten Strassenabschnitt von oben her gesehen auf der rechten Seite zuerst eine Steinmauer und dann ein Abhang (vgl. act. 2/9.1.31).

Rast ein Auto auf einer Bergstrasse herunter ohne zu verlangsamen, wenn sich vor ihm Personen auf der Strasse befinden, besteht für diese an sich eine Gefahr.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte, wie er selber aussagte, (von oben her gesehen) zuerst auf der rechten Strassenseite fuhr und dann nach links schwenkte (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und von H.______ ist zu entnehmen, dass B.______ sich zuerst in der Strassenmitte resp. (von unten her gesehen) eher auf der rechten Seite, aber links von A.______ befand, der (noch) weiter rechts stand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).

Es ist daher glaubhaft und als erstellt anzusehen, dass B.______, wie er aussagte, sich (von unten her gesehen) nach links bewegte, um dem Fahrzeug auszuweichen und A.______, wie er aussagte, eine Kollision mit dem herannahenden Auto verhinderte, indem er auf die (rechte) Strassenseite sprang.

Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte im Hinblick auf die Reaktionszeit und den Bremsweg hätte vor den Privatklägern resp. den Polizeifahrzeugen vollständig anhalten können, sobald er sie gesehen hatte (nach Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können). Der Beschuldigte selber bejahte dies (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erscheint es bei einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h auch durchaus möglich.

Jedenfalls verlangsamte der Beschuldigte nicht, als er auf die Privatkläger zuraste.

Hierdurch wollte der Beschuldigte die Polizisten abschrecken und sich der drohenden Verhaftung entziehen, nachdem er es fast geschafft hatte, von der für eine Flucht ungünstigen Oberseestrasse wegzukommen.

Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wusste der Beschuldigte, dass er damit die nahe Möglichkeit einer Kollision mit den Privatklägern schaffte, die für sie tödlich enden konnte. Der Beschuldigte bestätigte dies (implizit), indem er angab, darauf geachtet zu haben, den Polizisten auszuweichen und sie nicht zu überfahren; dasselbe ergibt sich aus seiner unglaubhaften Aussage, langsam gefahren zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2).

Der Beschuldigte wollte diese nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger, eben um sie abzuschrecken und sich der drohenden Verhaftung zu entziehen.

Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte darüber hinaus den Eintritt des Todes oder auch nur einer Körperverletzung der Privatkläger mindestens in Kauf nahm. Es ist somit davon auszugehen, dass er darauf vertraute, die Privatkläger nicht zu überfahren, aufgrund seines Fahrkönnens und/oder indem sie seinem Fahrzeug ausweichen.

4.5.2 Im Ergebnis ist betreffend den polizeilichen Schusswaffeneinsatz Folgendes festzuhalten:

Aufgrund der Anzahl Patronen, die nach dem betreffenden Vorfall in ihren Dienstwaffen vorhanden waren (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5), ist als erstellt anzusehen, dass F.______ zwei Schüsse abgab, B.______ achtmal schoss, A.______ einen Schuss abfeuerte und H.______ seine Schusswaffe nicht einsetzte.

Namentlich aufgrund der Aussagen von F.______ und des insoweit übereinstimmenden Ergebnisses der 3D-Rekonstruktion bestehen keine Zweifel daran, dass ein Schuss von F.______ aus kurzer Entfernung (ca. 1.8 m) durch den hinteren linken Kotflügel den hinteren linken Reifen traf, wo das Projektil steckenblieb (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1, 4.4.5 und 4.4.6).

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich entgegen der Anweisung von F.______ nicht anhielt. Der Beschuldigte raste rücksichtslos die Oberseestrasse herunter, um einer Verhaftung zu entgehen. Dabei gefährdetet er die Privatkläger wissentlich und willentlich am Leben, indem er auf sie zuraste (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1). D.______ sagte aus, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, als er trotz Aufforderung eines Polizisten nicht anhielt (siehe oben E. II Ziff. 4.3).

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von F.______ umso glaubhafter und ist daher von Folgendem auszugehen: Der Beschuldigte raste bei F.______ vorbei, wobei der Beschuldigte nicht langsamer wurde, sondern ganz im Gegenteil beschleunigte. Da der Beschuldigte nicht anhielt, obwohl F.______ klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gab, ging F.______ davon aus, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______ nicht anhalten wird. Daher schoss F.______ zum Schutz dieser Kollegen auf das Fahrzeug. Er wollte erreichen, dass das Auto weniger gut fahrbar und langsamer wird, und es daher tief, namentlich am hinteren linken Reifen treffen. Aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug war er sich objektiv nachvollziehbar sicher, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).

Somit ist auszuschliessen, dass F.______ es in Kauf nahm, eine Person zu treffen.

Indem der Beschuldigte auf die Privatkläger zuraste, ohne langsamer zu werden, schuf er die nahe Möglichkeit des Todes der Privatkläger (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Zuvor hörten die Privatkläger entsprechend ihren übereinstimmenden Aussagen einen Schuss, ohne zu wissen, was passiert war (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 f.).

Namentlich aus den Aussagen von B.______ und dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der 3D-Rekonstruktion ergibt sich, dass die ersten vier Schüsse von B.______ das Fahrzeug des Beschuldigten aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 10.6 m bis 4.1 m tief, im Bereich der Motorhaube trafen, als es auf B.______ zuraste (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 und 4.4.7).

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass B.______, wie er aussagte, absichtlich tief, in Richtung Motor und Rad schoss, weil er durch das auf ihn zurasende Fahrzeug in Lebensgefahr war und es durch diese Schüsse stoppen wollte.

Am Fahrzeugheck wurden fünf Einschussbeschädigungen festgestellt, F.______ und A.______ feuerten zusammen drei Schüsse und B.______ schoss achtmal (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Folglich ist davon auszugehen, dass B.______ auch mehrmals in Richtung Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs schoss, auch hier aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 3.8 m bis 9.3 m (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7).

B.______ macht geltend, sich nicht daran erinnern zu können. In diesem Fall sei die Fluchtverhinderung ein möglicher Rechtfertigungsgrund gewesen. Zudem sei vom Zielfahrzeug eine Gefahr für weitere Leute, Polizisten und Zivilpersonen, ausgegangen, indem es nicht anhält, die Sperre durchbricht und skrupellos weiterfährt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass Fahrzeuginsassen durch Schüsse verletzt oder getötet werden, sondern nur das Auto stoppen wollen und daher tief gehalten (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2).

Diese Aussagen sind glaubhaft, gerade weil B.______ zunächst das Fahrzeug zweifellos mehrmals und dabei wie von ihm beabsichtigt nur tief im Bereich der Motorhaube traf. Ausserdem sind auch mehrere Einschussbeschädigungen am Heck an einer tiefen Stelle (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Hinzu kommt, dass B.______ im Zusammenhang mit einem kurz danach erfolgten Versuch, den Beschuldigten – der dabei erneut Gewalt gegen B.______ anwendete – zu verhaften, unter Beweis stellte, dass er auch in Extremsituationen besonnen und angemessen handelt (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1).

Es ist daher als erstellt anzusehen, dass B.______ bei keinem der acht von ihm abgefeuerten Schüsse in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein Ziel – den Motor und die Räder resp. den tief gelegenen Bereich – zu treffen. Bei den Schüssen auf das Heck kam noch hinzu, dass B.______ kurz zuvor sein anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube immer getroffen hatte. 

Wie sich namentlich aus den Aussagen von A.______, der Einschussbeschädigung an der Fahrertüre unterhalb des Fensterrahmens resp. des linken Aussenspiegels und dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion ergibt, schoss A.______ aus einer Distanz von etwas weniger als einem Meter auf die Fahrerseite des an ihm talwärts vorbeifahrenden Autos (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3, 4.4.5 und 4.4.8). Unter Berücksichtigung der Schussverlaufsvisualisierung anhand des Schusskanals in der Fahrertür (vgl. act. 26/21.12 S. 31) erscheint es plausibel, dass das von A.______ abgefeuerte Projektil die Fahrertür unterhalb des linken Aussenspiegels von aussen nach innen durchschlug und anschliessend am unteren linken Ende des Hosenschlitzes, an der Innenseite in den rechten Oberschenkel eindrang und an der Oberschenkelaussenseite wieder austrat. Allerdings enthält der ärztliche Befund vom 13. Juni 2022 die gegenteilige Angabe, dass der Einschuss oben aussen am Oberschenkel und der Ausschuss weiter unten innen am Oberschenkel erfolgt sei (vgl. act. 2/9.1.32-1 S. 1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Armverletzung des Beschuldigten (siehe oben E. II Ziff. 4.1) weder im Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 28. September 2022 noch im Gutachten «Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schuss­bahn­re­kon­struk­tion» des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Mai 2023 erwähnt wird.

A.______ sagte aus, er habe aus einer Entfernung von weniger als einem Meter einen kontrollierten Schuss zwischen das linke Vorderrad und die Fahrertüre abgegeben, wobei er sich vorgestellt habe, dass der Fahrer anhalte, wenn er das Auto treffe (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).

Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass A.______ nur das Auto – im Bereich der Motorhaube resp. des Armaturenbretts – treffen wollte und sich namentlich aufgrund der sehr kurzen Distanz sicher war, sein Ziel nicht zu verfehlen. Hierfür spricht auch die vom angezielten Bereich nur wenig entfernte Position der Schussbeschädigung in der Fahrertür, die sich als ungewollter Treffer erklären lässt, gerade aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Es ist daher davon auszugehen, dass A.______ die Verletzung eines Fahrzeuginsassen nicht in Kauf nahm, weil er sich objektiv nachvollziehbar sicher war, sein sehr nahe gelegenes Ziel – den Bereich zwischen linkem Vorderrad und Beginn der Fahrertüre – zu treffen.

Weiter gab A.______ an, geschossen zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe und nicht gewusst habe, wie der Gesundheitszustand von F.______ war. Er habe einen Schuss gehört und annehmen müssen, dass die Täterschaft bewaffnet sei. H.______ sei hinter ihm gewesen. Zudem erwähnte A.______, dass es eine Frontalkollision gegeben hätte, wenn ein anderes Fahrzeug hochgefahren wäre, weil der Beschuldigte von oben her gesehen links, also auf der falschen Seite gefahren sei. Er habe aus Notwehr und Notwehrhilfe geschossen, da es um sein Leben und das Leben seiner Mitarbeiter gegangen sei (siehe oben E. II Ziff. 4.4.3).

Da der Beschuldigte auf B.______ und A.______ zuraste, nachdem sie kurz zuvor einen Schuss gehört hatten, bestanden objektive Anzeichen dafür, dass ein Fahrzeuginsasse geschossen haben könnte und F.______ hierdurch oder durch das rasende Fahrzeug verletzt worden sein könnte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B.______, A.______ und H.______ ist erstellt, dass H.______ sich hinter B.______ und A.______ sowie den Polizeifahrzeugen, etwas weiter unten befand (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2 bis 4.4.4).

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass A.______, wie er aussagte, schoss, um sich und seine Kollegen und allfällige Dritte (welche den Berg hochfahren) vor dem Beschuldigten zu schützen und dessen Flucht zu verhindern, auch im Hinblick darauf, dass F.______ durch das Fahrzeug oder eine Schussabgabe eines Fahrzeuginsassen hätte verletzt worden sein können.

5.

5.1

5.1.1 Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten ist entscheidend, ob er zum Anhalten verpflichtet war oder weiterfahren und die Privatkläger gefährden sowie Amtshandlungen der anwesenden Polizisten hindern durfte. 

Hierbei ist wiederum von zentraler Bedeutung, ob F.______ und die Privatkläger ihre Schusswaffen rechtmässig einsetzten (siehe auch oben E. II Ziff. 2 und 3).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Widerstand gegen eine Amtshandlung nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b; Urteil BGer 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4).

5.1.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind die Weisungen der Polizei zu befolgen. Zudem müssen sich beschuldigte resp. tatverdächtige Personen nach Art. 113 Abs. 1 StPO den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen, also auch einer polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO.

Der Beschuldigte war somit zum Anhalten verpflichtet, als F.______ ihn dazu aufforderte. F.______ wusste damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend verdächtigt wurden. Der Beschuldigte missachtete die Aufforderung von F.______, raste an F.______ vorbei und beschleunigte noch (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.4.1 und 4.5.2). Es bestanden daher für F.______ objektive Anzeichen, dass der Beschuldigte auch bei den Privatklägern und H.______, die etwas weiter unten standen, nicht anhalten und sie dabei an Leib und Leben gefährden wird, um einer Verhaftung zu entgehen.

Folglich waren die Privatkläger und H.______ mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG, wobei der Beschuldigte für sie eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG darstellte.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignet sich ein Schuss dazu, einen Autoreifen zu beschädigen, sodass die Luft austritt, wie vorliegend geschehen (siehe oben E. II Ziff. 4.4.5). Ein platter Reifen ist wiederum geeignet, ein (schnelles) Weiterfahren zu erschweren; der Beschuldigte deutete selbst an, er sei wegen des beschädigten Reifen weniger schnell gefahren (siehe oben E. II Ziff. 4.2.2). Im Übrigen eignet sich eine polizeiliche Schussabgabe allgemein als (letzte) Warnung an einen Rechtsbrecher, dass schwere Konsequenzen drohen, wenn er sich nicht sofort rechtmässig verhält.

Entsprechend war eine Schussabgabe auf einen Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten dazu geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der anderen Polizisten und der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen.

Namentlich ein (vorausgehender) Warnruf oder (alleiniger) Warnschuss (in die Luft) war zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet; die vom rasenden Auto ausgehende Gefahr erforderte ein sofortiges effektives Handeln.

Somit stand ein milderes Mittel als das direkte Schiessen auf einen Autoreifen nicht zur Verfügung, wie F.______ zu Recht angab (siehe oben E. II Ziff. 4.4.1).

Vom Beschuldigten ging eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten resp. ein drohender Angriff auf sie aus, wobei er, wie F.______ wusste, aus einem egoistischen Motiv handelte, weil er sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der Verhaftung entziehen wollte. Es lag ein dringender Tatverdacht auf ein durch die Fahrzeuginsassen gemeinsam begangenes Verbrechen vor, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). 

Hinzu kommt, dass F.______ nahe beim Auto stand und nicht in Kauf nahm, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil F.______ sich aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug objektiv nachvollziehbar sicher war, dass er den Pneu trifft (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Mithin war das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, angemessen begrenzt.

Vor diesem Hintergrund war es dem Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen zumutbar, dass F.______ auf das Auto schoss, um einen Reifen zu treffen. Dabei erstreckte sich die Zumutbarkeit des Schusswaffeneinsatzes auch auf die (eher unwahrscheinliche) Möglichkeit, dass F.______ (trotz kurzer Distanz zum Zielobjekt) ungewollt einen der Fahrzeuginsassen trifft (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.4).

Folglich war der Schusswaffeneinsatz von F.______ sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG und eventuell zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG (falls beim betreffenden [Einbruchs-]Diebstahl von einem schweren Verbrechen ausgegangen wird) gerechtfertigt. Dies gilt auch, falls F.______ dabei – eben ungewollt – (die Heckscheibe und in der Folge) E.______ am Kopf getroffen haben sollte.

Der Beschuldigte nahm nach eigener Aussage wahr, dass F.______ geschossen hat.

In der Folge war dem Beschuldigten zweifellos klar, dass die Lage ernst ist (siehe oben E. II Ziff. 4.5.1); er war sich somit bewusst, weiterhin verpflichtet zu sein, sofort anzuhalten und den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Die für den Beschuldigten erkennbar rechtmässige (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrige) Schussabgabe durch F.______ begründete für den Beschuldigten aufgrund dessen Duldungspflicht keine Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1).

5.1.3 Die Privatkläger hörten einen Schuss, ohne gesehen zu haben, was passiert war. Kurz darauf raste der Beschuldigte ohne langsamer zu werden auf sie zu, wobei hinter ihnen resp. den Polizeifahrzeugen noch H.______ stand. Die Privatkläger wussten damals, dass die Fahrzeuginsassen eines Einbruchsdiebstahls dringend verdächtigt wurden (siehe oben E. II Ziff. 4.1, 4.5.1 und 4.5.2).

Somit bestanden für die Privatkläger objektive Anzeichen dafür, dass aus dem Fahrzeug heraus auf F.______ geschossen worden sein könnte oder dass F.______ geschossen haben könnte, weil vom Fahrverhalten eine Gefahr ausgeht. In jedem Fall lagen objektive Anzeichen dafür vor, dass der Beschuldigte weder anhalten noch langsamer werden wird, weil er einer Verhaftung entgehen will, und die Privatkläger sowie H.______ daher an Leib und Leben gefährdet sind.

Schüsse in den Bereich der Motorhaube sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu geeignet, den Motor zu beschädigen und dadurch eine Weiterfahrt zu erschweren oder zu verhindern. Hinzu kommt auch hier eine Warnwirkung der Schüsse.

Eine Schussabgabe in den Bereich der Motorhaube eignete sich also dazu, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Schutzes der Privatkläger und von H.______ sowie der Verhaftung der Fahrzeuginsassen (möglicherweise) zu erreichen.

Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich, wie B.______ zu Recht äusserte (siehe oben E. II Ziff. 4.4.2), zumal die Gefährdung insbesondere der Privatkläger durch den Beschuldigten akut war.

Vom Beschuldigten ging durch sein Fahrverhalten eine Gefahr für Leib und Leben von mehreren Polizisten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG resp. ein Angriff auf die Privatkläger und ein (eventuell) drohender Angriff auf H.______ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG aus. Zudem war es nach dem Kenntnisstand der Privatkläger möglich, dass ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe hat, welche er gegen F.______ eingesetzt haben könnte und mit der er nun auf die Privatkläger schiessen könnte. Der Beschuldigte war zum sofortigen Anhalten resp. Verlangsamen verpflichtet, was er wusste, umso mehr nach der Schussabgabe durch F.______ (siehe oben E. II Ziff. 5.1.2). Entsprechend war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatkläger, auf welche er zuraste, ebenfalls auf ihn schiessen könnten aufgrund seines rechtswidrigen, sie gefährdenden Verhaltens. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte, wie er aussagte, (trotzdem) nie gedacht habe, dass die Polizisten schiessen werden (siehe oben E. II Ziff. 4.2.3). Der Beschuldigte hätte anhalten resp. verlangsamen müssen, auch um den Privatklägern zu signalisieren, dass von ihm und den anderen Fahrzeuginsassen keine Gefahr mehr ausgeht. Dies tat der Beschuldigte bewusst und aus egoistischem Motiv nicht, nämlich um sich i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG der Verhaftung zu entziehen, weil er und die anderen Fahrzeuginsassen (mutmasslich) gemeinsam einen (Einbruchs-)Diebstahl begangen hatten resp. eines solchen Verbrechens dringend verdächtigt wurden, was B.______ wusste.

Ausserdem nahm B.______ nicht in Kauf, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, weil er namentlich aufgrund der relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit rechnete, sein anvisiertes Ziel im Bereich der Motorhaube zu treffen (siehe oben E. II Ziff. 4.5.2). Das Risiko, dass ein Fahrzeuginsasse getroffen wird, war somit angemessen begrenzt.

Es war dem Beschuldigten und den anderen Fahrzeuginsassen daher zumutbar, dass B.______ viermal in den Bereich der Motorhaube schoss.

Diese vier Schüsse von B.______ waren folglich sowohl gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a PolG als auch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 PolG gerechtfertigt.

Zudem liessen sie sich auch auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG stützen, da der Beschuldigte sich der Festnahme entziehen wollte und zumindest ein dringender Verdacht auf eine von ihm gegenüber den Privatklägern gerade begangene resp. noch andauernde (mehrfache) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB bestand.

Solche Straftaten sind Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Da sie sich zudem gegen die physische Integrität richten, handelt es sich um Anlasstaten für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und damit an sich um schwere Verbrechen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 PolG.

Da die vier Schüsse von B.______ in den Bereich der Motorhaube also für den Beschuldigten erkennbar rechtmässig (und keinesfalls offensichtlich rechtswidrig) erfolgten, änderten sie nichts daran, dass der Beschuldigte weiterhin verpflichtet war, niemanden zu gefährden resp. das Fahrzeug zu verlangsamen und sobald als möglich anzuhalten. Mithin bestand aufgrund der Duldungspflicht des Beschuldigten auch während und nach den Schussabgaben von B.______ in den Frontbereich keine Notwehr- oder Notstandslage (siehe allgemein oben E. II Ziff. 3.2 und 5.1.1).

5.1.4 Der Beschuldigte verlangsamte auch nach den vier Schüssen von B.______ in den Frontbereich nicht, sondern raste, von oben her gesehen auf der linken Seite, weiter talwärts (siehe oben E. II Ziff. 4.1 und 4.5.1).

Als A.______ seitlich aus nächster Nähe auf das vorbeifahrende Fahrzeug schoss, bestand wohl höchstens eine kleine Gefahr, dass er von diesem Auto noch erfasst werden konnte, allenfalls wenn während der Fahrt eine Türe geöffnet worden wäre. Damals scheint das Fahrzeug zudem bereits an B.______ vorbei gewesen zu sein (siehe oben E. II Ziff. 4.4.7 f.), wobei sich dieser Vorgang allerdings in Sekundenbruchteilen abspielte und daher fraglich ist, ob A.______ sich dessen bewusst war.

Jedenfalls waren für A.______ objektive Anzeichen für folgende Umstände vorhanden (siehe auch oben E. II Ziff. 4.5.2 und 5.1.3): Der Fahrer wird weiterrasen, auch durch das Dorf Näfels, das wenige Meter bergabwärts beginnt, um sich und die anderen Fahrzeuginsassen der Verhaftung nach einem (mutmasslich) begangenen Einbruchsdiebstahl und der gerade erfolgten Gefährdung der Privatkläger zu entziehen. Hierdurch besteht eine Gefahr für Leib und Leben von H.______, der sich irgendwo nicht weit entfernt hinter A.______ befindet, und Dritte, namentlich allfällige Fahrzeuge, die sich (korrekt auf der rechten Seite) bergwärts fahrend nähern könnten. Auf ein solches Fahrzeug würde der Beschuldigte direkt zufahren, weil er eben von oben her gesehen auf der linken Seite fuhr. Zudem sind allfällige Personen, auch Kinder, in Gefahr, die der Beschuldigte dann im Dorf Näfels antreffen könnte. Hinzu kommt, dass ein Fahrzeuginsasse eine Schusswaffe mit sich führen könnte und, wie er es bei F.______ getan haben könnte, zur Fluchtsicherung insbesondere gegen ihn (A.______) aber auch gegen andere Personen einsetzen könnte.

Ein Schuss aus nächster Nähe in die Motorhaube oder das Armaturenbrett auf der Fahrerseite ist, insbesondere auch als eindringliche Warnung an den Fahrer, geeignet, die Weiterfahrt, zum Zweck der Gefahrenabwehr und Verhaftung der Fahrzeuginsassen, (möglicherweise) zu verhindern.

Ein milderes Mittel zur Erreichung dieser im öff

OG.2023.00027 — Glarus Obergericht 25.10.2024 OG.2023.00027 (OGS.2025.175) — Swissrulings