Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 21. November 2023
Verfahren OG.2023.00013
A.______ Beklagter und
Beschwerdeführer
gegen
B.______ Klägerin und
Beschwerdegegnerin
betreffend
Forderung
über die Anträge
A. des Beklagten und Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 6. März 2023, act. 19):
Es sei der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die Streitsache an die Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus zurückzuweisen, damit diese der Klägerin und Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung erteilt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin.
B. der Klägerin und Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 28. April 2023, act. 24):
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beklagten und Beschwerdeführers.
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Erwägungen
1.
1.1 Die Klägerin gelangte am 5. Oktober 2022 an die Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus mit einer Forderung gegen den Beklagten in der Höhe von CHF 2'166.20 zuzüglich Zins; zugleich ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der vorgängig gegen den Beklagten angehobenen Betreibung (act. 1).
Die Schlichtungsbehörde führte am 14. Dezember 2022 eine Verhandlung durch, zu welcher der Beklagte unentschuldigt nicht erschien (act. 8).
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Beklagten, der Klägerin CHF 2'000.- nebst Zins zu bezahlen, beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der hängigen Betreibung (siehe dazu act. 2/10) und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Beklagten (act. 13).
1.2 Mit Eingabe vom 6. März 2023 (act. 19) erhob der Beklagte gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde beim Obergericht Beschwerde und verlangt dessen Aufhebung.
2.
Fällt die Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz bis CHF 2'000.- (Art. 212 Abs. 1 ZPO) ein Urteil, so hat dieses die Bedeutung eines erstinstanzlichen (gerichtlichen) Entscheids (siehe dazu Botschaft zur schweizerischen ZPO, BBl 2006 7221 S. 7334; Honegger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 212 N 4). Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Obergericht (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO sowie Art. 17 Abs. 2 lit. c GOG/GL [GS III A/2]; siehe dazu: Botschaft ZPO, S. 7334; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 14; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 10). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert; er hat die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten (Zustellung des angefochtenen Entscheids am 3. Februar 2023 [act. 15], Postaufgabe der Beschwerde am Montag, 6. März 2023 [betreffend Beginn und Berechnung der Frist siehe Art. 142 ZPO]).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Der Beklagte und Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 19) nur ganz am Rande materielle Einwände gegen den angefochtenen Entscheid vor. Die Beschwerde betrifft in erster Linie formelle Aspekte. Konkret vertritt der Beschwerdeführer dabei den Standpunkt, die Schlichtungsbehörde sei in der vorliegenden Angelegenheit aus prozessualen Gründen überhaupt nicht befugt gewesen, ein Sachurteil zu fällen.
Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Unter den Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung fällt konkret auch eine falsche Anwendung des Verfahrensrechts (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 320 N 3). Damit ist die vom Beschwerdeführer vorgetragene (Haupt)Rüge zulässig und zu behandeln.
3.1
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Schlichtungsbehörde verfüge nur über eine Entscheidungskompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-. Vorliegend jedoch habe die Klägerin und Beschwerdegegnerin in ihrem Schlichtungsgesuch einen höheren Forderungsbetrag beziffert, welcher Betrag den Streitwert ausmache und als solcher in der Folge für das ganze Schlichtungsverfahren massgebend bleibe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- reduziert habe.
3.2 Grundsatz: Das Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch indiziert den Streitwert
Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- ein Urteil fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Für die Festlegung des Streitwerts sind die Bestimmungen von Art. 91 ff. ZPO massgebend (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 1; BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 5). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet (Art. 202 Abs. 1 ZPO); darin sind die Rechtsbegehren zu bezeichnen (Abs. 2). Der Streitwert bei einer Forderungsklage entspricht somit dem im Schlichtungsgesuch bezifferten Betrag (jedoch exkl. Zinsen und Kosten, Art. 91 Abs. 1 2. Satz), dessen Bezahlung die klagende Partei von der beklagten Partei verlangt. Auf diesen Betrag referenziert die Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm von Art. 212 Abs. 1 ZPO (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 91 N 12; BK ZPO-Sterchi, Vorbem. zu Art. 91-94 N 3; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 7): Beträgt die im Schlichtungsgesuch bezifferte Forderung maximal CHF 2'000.-, steht es der Schlichtungsbehörde bei entsprechendem Antrag der klagenden Partei offen, über diesen vermögensrechtlichen Streit selbst zu entscheiden; bei einer höheren Forderung ist die Schlichtungsbehörde nicht befugt, ein Urteil zu erlassen.
Vorliegend bezifferte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 5. Oktober 2022 ihren Forderungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf CHF 2'019.40 (act. 1; inwieweit die zusätzlich geltend gemachten «bisher aufgelaufene[n] Kosten» im Betrag von CHF 146.80 streitwertrelevant sind, kann hier offenblieben [eingehend zu dieser Thematik: Beschluss Obergericht vom 7. Februar 2020, OG.2019.00047, E. II. 3./4.]). Weil somit eine Forderung höher als CHF 2'000.- im Streit lag, kam der Schlichtungsbehörde im Lichte von Art. 212 Abs. 1 ZPO nach dem zuvor dargelegten Grundsatz keine Kompetenz zu, darüber zu entscheiden.
3.3 Reduktion der Forderung im Verlauf des Schlichtungsverfahrens
Der zentrale Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, die Parteien nachhaltig zu versöhnen. Die Schlichtung soll die Parteien davon abhalten, offensichtlich unbegründete Prozesse einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten. Eine erfolgreiche Schlichtung schont nicht allein nur die Ressourcen der Parteien (Zeit und Geld) und deren psychische Verfassung, sondern hat zugleich den Effekt, dass die Gerichte vor unnötigen Prozessen verschont werden (siehe dazu Honegger, a.a.O., Art. 197 N 6 f., Art. 201, N 1). In Fällen, bei denen sich keine umfassende Einigung herbeiführen lässt, liegt es zudem im unbestreitbaren Interesse der Parteien, wenn im Schlichtungsverfahren erkennbar zu weitgehende Rechtsbegehren wenigstens eingegrenzt werden können. Insofern bildet das Festlegen der Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren nebst dem Ziel, Streitsachen vergleichsweise zu erledigen, ebenfalls ein Kernstück (zu Letzterem Honegger, a.a.O., Art. 197 N 8). Es ist denn auch gänzlich unbestritten, dass die im Schlichtungsgesuch formulierten Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung geändert werden dürfen (Honegger, a.a.O., Art. 202 N 11; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 202 N 8; sodann Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 227 N 24), zumal konkret eine Beschränkung der Klage (Reduktion eines Forderungsanspruchs) selbst in einem allfällig nachfolgenden Gerichtsverfahren noch jederzeit zulässig ist (Art. 227 Abs. 3 ZPO; siehe dazu auch BK ZPO-Killias, Art. 227 N 43).
Bei der hiesigen Schlichtungsbehörde besteht die Praxis, die Kompetenz für einen Sachentscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO auch dann zu bejahen, wenn ein Forderungsbegehren von anfänglich mehr als CHF 2'000.- erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf die Streitwertgrenze von CHF 2'000.- oder darunter reduziert wird. Diese Praxis steht im Widerspruch zum vorhin dargelegten Grundsatz, wonach der im Schlichtungsgesuch bezifferte (anfängliche) Forderungsbetrag den Streitwert ausmacht, sodass die Schlichtungsbehörde keine Entscheidbefugnis gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO besitzt, wenn dieser ursprüngliche Betrag über CHF 2'000.- liegt. Indes erscheint dem Obergericht die Praxis der Schlichtungsbehörde durchaus sachgerecht und zweckmässig. Dies, weil der Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens – wie zuvor angesprochen – ebenso darin liegt, die klagende Partei dazu zu veranlassen, ein offensichtlich überhöhtes Rechtsbegehren zu minimieren. Überdies kann etwa bei einer Klage von anfänglich unwesentlich höher als CHF 2'000.- auch die Aussicht auf eine rasche Beendigung des Rechtsstreits ohne langwieriges Gerichtsverfahren ein Motiv für eine nachträgliche Klagereduktion sein. Wenn mithin die klagende Partei sich in Betracht der ihr an der Schlichtungsverhandlung nahegebrachten Bedenken und Überlegungen entschliesst, eine zunächst höher veranschlagte Forderung auf CHF 2'000.- oder darunter zu senken, so soll ihr die Möglichkeit offenstehen, der Schlichtungsbehörde zugleich Antrag auf eine Entscheidung im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO zu stellen und ist im Gegenzug der Schlichtungsbehörde die entsprechende (richterliche) Spruchkompetenz auch einzuräumen. Damit ist zugleich ein weiteres Ziel der Schlichtungsverhandlung, nämlich die Entlastung der Gerichte, in optima forma verwirklicht.
3.4 Der Aspekt des rechtlichen Gehörs
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Hierzu zählen namentlich das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis (statt vieler: Sutter-Somm, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], opc., Art. 53 N 5).
3.4.1 Die Schlichtungsbehörde ist bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zu einem – durch das Schlichtungsgesuch vorgegebenen – Streitwert von CHF 2'000.- nur dann gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO zu einer Entscheidung befugt, wenn dies die klagende Partei konkret beantragt. Der Idealfall liegt vor, wenn die klagende Partei bei einer Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- den betreffenden Antrag bereits im Schlichtungsgesuch stellt. Diesfalls besteht für die beklagte Partei von Beginn an Transparenz und sie kann sich zureichend auf die Verhandlung vorbereiten sowie insbesondere auch allfällige Einwendungen gegen diesen Antrag frühzeitig kundtun (siehe zu denkbaren Vorbehalten der beklagten Partei gegen eine Entscheidung durch die Schlichtungsbehörde: BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 8).
Der Antrag auf Entscheid ist freilich nicht zwingend bereits im Schlichtungsgesuch zu stellen; vielmehr kann die klagende Partei jederzeit im Verlauf des Schlichtungsverfahrens und demnach sogar erst an der Schlichtungsverhandlung beantragen, die Schlichtungsbehörde möge in der Sache urteilen (BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 7; Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2; BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 212 N 4). Die Schlichtungsbehörde kann daher, wenn von Anfang an eine Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- eingeklagt ist, bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung selbst dann ohne weiteres ein Urteil fällen, wenn die klagende Partei dies erstmals an der Verhandlung beantragt; Art. 206 Abs. 2 ZPO besagt nämlich, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zustande gekommen ist (siehe dazu auch BGE 147 III 440; Botschaft ZPO S. 7332). Dies bedeutet, dass unbekümmert um die Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde über eine Forderung von maximal CHF 2'000.urteilen darf, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Vorgang ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs unbedenklich, wenn nach Massgabe von Art. 147 Abs. 3 ZPO die beklagte Partei in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der eingeklagten Klagesumme von maximal CHF 2'000.die Schlichtungsbehörde auch bei Säumnis einen Entscheid fällen kann (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 sowie Art. 206 N 6). Die beklagte Partei weiss somit, welche Konsequenz ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der Schlichtungsverhandlung gegebenenfalls hat und kann sich diesfalls nicht hinterher auf eine Gehörsverletzung berufen.
3.4.2 Die soeben gemachten Ausführungen beziehen sich auf den "Normalfall", dass bereits aus dem Schlichtungsgesuch ersichtlich ist, dass die klagende Partei eine Forderung von nicht mehr als CHF 2'000.- geltend macht und somit ab Verfahrensbeginn feststeht, dass ein Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Massgabe von Art. 212 Abs. 1 ZPO denkbar ist und dies den Parteien mit der Vorladung auch entsprechend angezeigt wird.
Anders verhält es sich dagegen, wenn die klagende Partei im Schlichtungsgesuch eine Forderung von mehr als CHF 2'000.- geltend macht. Diesfalls verfügt die Schlichtungsbehörde bei enger Lesart der einschlägigen Bestimmungen (Art. 212 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 2 ZPO) über keine Urteilkompetenz und muss daher die beklagte Partei denn auch nicht mit einem Entscheid der Schlichtungsbehörde rechnen (siehe oben E. 3.2). Dies kollidiert mit der zuvor (oben E. 3.3) als sachgerecht und zweckmässig qualifizierten Praxis der hiesigen Schlichtungsbehörde, selbst in einem solchen Fall auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil zu fällen, vorausgesetzt, das Forderungsbegehren wird im Verlauf des Schlichtungsverfahrens auf maximal CHF 2'000.beschränkt. In einer solchen Konstellation ist daher ganz besonders darauf achtzugeben, dass das rechtliche Gehör der beklagten Partei gewahrt bleibt. Die notwendige Achtsamkeit erfordert dabei konkret, dass in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung die beklagte Partei in einer allgemein verständlichen Sprache darauf hingewiesen wird, dass (i) ein Forderungsbegehren von anfänglich mehr als CHF 2'000.- noch an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- oder darunter reduziert werden kann, sowie dass (ii) in diesem Fall die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil erlassen kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), wobei die klagende Partei den Antrag auf Entscheid noch an der Schlichtungsverhandlung stellen kann. Unter der Prämisse eines in diesen oder ähnlichen Worten formulierten Hinweises in der Vorladung, kann die an der Schlichtungsverhandlung säumige beklagte Partei im Nachhinein nicht vorbringen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Schlichtungsbehörde ein Urteil fällen würde.
3.5 Vorliegend: unzureichende Vorladung
Im hier zu beurteilenden Fall bezifferte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch ihr Forderungsbegehren gegenüber dem Beklagten auf einen Betrag von mehr als CHF 2'000.- (act. 1 sowie act. 3 [Eingangsbestätigung und zugleich Bekanntgabe der im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren an den Beklagten]).
Die am 27. Oktober 2022 ergangene Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 14. Dezember 2022 (act. 6) hält zunächst die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien sowie die gegebenenfalls bestehende Vertretungsmöglichkeit fest, gefolgt vom Hinweis auf allfällige Ordnungsbussen und Kostentragung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung. Daran knüpft sodann folgende Passage an: «Im Übrigen wird auf die nachgeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass auch anlässlich der Verhandlung der Streitwert reduziert werden kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 210-212 ZPO zu erfüllen».
Der soeben zitierte Hinweis auf eine mögliche Spruchkompetenz der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO) selbst bei einem Forderungsbegehren von (anfänglich) mehr als CHF 2'000.ist offensichtlich unzureichend; es fehlt darin nur schon die explizite Erwähnung eines möglichen Entscheids. Diese Textstelle vermag daher der Anforderung von Art. 147 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bzw. hier die Schlichtungsbehörde die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat, nicht zu genügen. Jedenfalls ein juristischer Laie ist nicht in der Lage, den Bedeutungsgehalt der in diesem Abschnitt vermittelten Information zu erkennen; dies gilt erst recht, wenn zwar auf die «nachgeführten» Bestimmungen der ZPO verwiesen wird, in der Vorladung jedoch die betreffenden Gesetzesnormen gar nicht abgedruckt sind bzw. in der Vorladung ein entsprechender Gesetzesauszug auch nicht als Beilage vermerkt ist (siehe act. 6). Es kann nicht angehen und widerspricht auch dem Wesen eines Schlichtungsverfahrens als einem primär auf (möglichst kostengünstige) Versöhnung und Wiederherstellung des Rechtsfriedens ausgerichteten Verfahren, wenn eine im Recht nicht bewanderte Partei bereits eine fachkundige Person konsultieren muss, um nur schon die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung zu verstehen.
Vor dem Hintergrund einer wie hier inhaltlich derart undeutlichen Vorladung ist der Anspruch der (säumigen) beklagten Partei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die klagende Partei bei einem Forderungsbegehren von zunächst mehr als CHF 2'000.- dieses an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.- reduziert sowie gleichzeitig Antrag auf Entscheid stellt und die Schlichtungsbehörde anschliessend gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO tatsächlich ein Urteil fällt. Eine solche Verfahrenserledigung liegt ausserhalb dessen, womit die an der Schlichtungsverhandlung säumige Partei im Lichte von Art. 206 Abs. 2 ZPO bei einer Forderungsklage von zunächst mehr als CHF 2'000.- konkret zu rechnen und demgemäss hinzunehmen hat (siehe oben E. 3.2, Grundsatz); die (sinnvolle) weitergehende Praxis der hiesigen Schlichtungsbehörde (oben E. 3.3) kann die beklagte Partei aus der Vorladung, wie sie hier formuliert war (act. 6), nicht herauslesen.
4. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Schlichtungsbehörde nicht befugt war, über die nach der (erst) an der Schlichtungsverhandlung vorgenommenen Klagereduktion noch strittig gebliebene Forderung von CHF 2'000.- materiell zu entscheiden. Dies, weil eine solche mögliche Verfahrenserledigung in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zureichend angekündigt war; infolgedessen hatte der an der Schlichtungsverhandlung säumige Beklagte damit nicht zu rechnen, womit dessen rechtliches Gehör nicht gewahrt war. Insofern liegt eine Verletzung der einschlägigen, oben eingehend dargelegten verfahrensrechtlichen Vorgaben vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 21. Dezember 2022 (act.13). Die Sache ist an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) zur Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens im Stand nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung. Als Erledigungsmöglichkeiten verbleiben der Schlichtungsbehörde die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) oder das Ausstellen der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO).
5.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die hier auf CHF 1'000.- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da beide Parteien nicht anwaltlich vertreten waren und ausserordentliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht ersichtlich sind (siehe dazu Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1).
____________________
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus vom 21. Dezember 2022 im Verfahren SE.2022.00114 aufgehoben, und es wird die Sache zur Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.- werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]