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Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2022.00062 (OGS.2025.196)

19 novembre 2025·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·4,131 mots·~21 min·2

Résumé

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 19. November 2025

Verfahren OG.2022.00062 und OG.2022.00069

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus       Anklägerin

                                                                            Berufungsklägerin (OG.2022.00062)

                                                                            Berufungsbeklagte (OG.2022.00069)

vertreten durch die Staatsanwältin

gegen

A.______                                                            Beschuldigter

                                                                            Berufungskläger (OG.2022.00069)

                                                                            Berufungsbeklagter (OG.2022.00062)

privat verteidigt durch RA lic. iur. Hansjürg Rhyner, LL.M.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

über die Anträge

A. der Anklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 19. September 2022, act. 26):

1.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts ge­mäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

2.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 240.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 sei der Beschuldigte zudem zu bestrafen mit einer Busse von CHF 1'800.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

B. des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 26. September 2022, act. 28, sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2025, act. 56 S. 3 und S. 6):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 31. August 2022 aufzuheben und der Beschuldigte vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

2.

Die gegen den Beschuldigten ergangene Anzeige der Kantonspolizei vom 30. April 2021 sei an die Kantonspolizei zur Behandlung im Ordnungsbussenverfahren zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

Erwägungen

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

Die Kantonspolizei Glarus führte am Karfreitag, 2. April 2021, auf der Kerenzerberg­strasse oberhalb der Ortschaft Mollis (Gemeinde Glarus Nord) Radar­messungen durch. Die Kontrollstelle befand sich im Bereich einer geraden Strecke, wo die dort zulässige allgemeine Höchstge­schwin­digkeit ausserorts von 80 km/h wegen einer Baustelleneinfahrt vorübergehend auf 50 km/h herabgesetzt war.

Anlässlich der erwähnten Kontrolle wurde um 15 Uhr der Beschuldigte A.______ geblitzt, als er mit seinem Motorrad talwärts Richtung Mollis fuhr und dabei die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h (nach Abzug der Mess­toleranz von 5 km/h) passierte (act. 2/8.1.01).

2.

2.1 Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu CHF 240.- sowie einer Busse von CHF 1'800.- (Ersatzfrei­heitsstrafe: acht Tage) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrens­kosten (act. 3).

2.2 Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten (act. 2/14.1.03) überwies die Staats­anwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gericht­lichen Beurteilung an die zuständige Kammer des Kantons­gerichts (act. 1).

Mit Urteil vom 31. August 2022 (act. 23) qualifizierte das Kantonsgericht die festge­stellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht als grobe, sondern als fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), sprach gegen den Beschuldigten eine Busse von CHF 700.- aus (Ersatzfrei­heitsstrafe: sieben Tage) und überband ihm die Verfahrenskosten.

2.3 Dagegen erhob sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 26) als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 (act. 28) beim Obergericht fristgerecht Berufung. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung fordert, es sei der Beschuldigte nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen grober Verkehrsregel­verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verur­teilen und entsprechend schärfer zu bestrafen, beantragt dieser seinerseits im Ergebnis die Einstellung des hier ordentlichen Strafverfahrens und die Behandlung der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungs­bussenver­fahren.

3.

3.1 Dem Obergericht liegen neben der Berufung des Beschuldigten noch vier weitere Berufungen vor, die alle auch auf Geschwindigkeitsmessungen an derselben Örtlichkeit auf der Kerenzerbergstrasse zurückgehen, bei denen die verzeigten Fahrzeuglenker gleich wie der Beschuldigte von Filzbach her talwärts Richtung Mollis fuhren. In einem Fall betrifft es einen Autolenker, der ebenfalls am Karfreitag mit überhöhtem Tempo gemessen wurde; bei den drei anderen Fällen handelt es sich um zwei PW-Lenker und einen Motorradfahrer, die am Ostersonn­tag, 4. April 2021, geblitzt wurden. Alle fünf Lenker machten in der Untersuchung von Anfang an geltend, sie hätten im fraglichen Streckenab­schnitt keine Signalisation bemerkt, welche die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzte.

3.2 Von Filzbach her zieht die Kerenzerbergstrasse in ausholenden Schlaufen zum Dorf Mollis hinunter. Im hier interessierenden Bereich verläuft die Strasse zunächst geradeaus, dreht dann in einer scharfen Linkskurve um 180 Grad (Haarnadelkurve) und führt auf einer Strecke von rund 200 Metern in wiederum gerader Linie weiter (siehe dazu im Verfahren OG.2022.00033 den Situationsplan bei act. 2/9.1.02-2). Gemäss Angaben der Polizei war im Bereich der Haarnadelkurve am rechten Fahr­bahnrand temporär eine Baustellensignalisation mit einer 50er-Tafel installiert. Die Radarkontrollen am Karfreitag und Ostersonntag, 2. und 4. April 2021, erfolgten auf der geraden Strecke nach der Kurve. Grund für die vorübergehende Tempobe­schränkung im betreffenden Strassenabschnitt von der dort sonst zulässigen Ausserorts­geschwindigkeit von 80 km/h auf noch 50 km/h waren nicht bauliche Vorkehrungen unmittelbar an der Strasse selber; vielmehr zweigte in diesem Streckenabschnitt eine (temporäre) Baupiste zu einer abseitigen Baustelle beim «Reservoir Paradisli» ab; wegen des damit verbundenen Werkverkehrs (Zu- und Wegfahrt) wurde aus «Gründen der Verkehrssicherheit» eine zeitweilige Tempo­reduktion verfügt (siehe dazu die entsprechende Bekanntmachung im Glarner Amts­blatt vom 19. September 2019, act. 2/9.1.07-2).

3.3

3.3.1 Bei der ersten Sichtung der vermeintlichen Polizeifotos in den Akten rückte für das Obergericht die Frage in den Vordergrund, ob die anhand der verfügbaren Fotos scheinbar im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve am rechten Fahrbahnrand platzierte Geschwindigkeitstafel für die talwärts fahrenden Lenker überhaupt erkenn­bar war (denn beim Befahren einer Linkskurve ist der Blick insbesondere eines Motorradlenkers nicht mehr nach rechts, sondern nach links zum Kurvenende hin ausgerichtet; siehe dazu auf der Homepage des TCS „Kurven sicher fahren“). Zudem schien dem Obergericht klärungsbedürftig, ob die Beschränkung auf 50 km/h «aus Gründen der Verkehrssicherheit» über das verlängerte Feiertags­wochenende an Ostern effektiv notwendig war bzw. ob es nicht eher angezeigt gewesen wäre, die entsprechende Signalisation vorübergehend abzu­decken. Daraufhin beschränkte sich das Obergericht darauf, die Staatsanwaltschaft zu diesen beiden Fragen (Sichtbarkeit einer im Scheitelpunkt der Kurve aufgestellten Tafel; Notwendigkeit der Tempobeschränkung über Ostern) schriftlich anzuhören (siehe act. 31 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

3.3.2 Mit Urteil vom 21. November 2023 (act. 41) entschied das Obergericht, dass – erstens – eine im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve angebrachte Geschwindigkeits­tafel nicht erkennbar war und – zweitens – eine Temporeduktion auf 50 km/h am Osterwochenende auch nicht rechtens war. Das Ober­gericht folgerte daraus, dass damals auf dem kontrollierten Streckenabschnitt die ausserorts zulässige Höchstge­schwindigkeit von 80 km/h galt. Vor diesem Hintergrund stellte das Obergericht das gegen den Beschuldigten eröffnete ordentliche Strafverfahren ein und wies die Sache zurück an die Kantonspolizei zur Behandlung im Ordnungsbussenverfahren (act. 41 S. 16 Dispositiv-Ziffn. 1 und 2).

3.3.3 Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassierte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 45) den eben dargelegten Entscheid des Obergerichts und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Aus Sicht des Bundesgerichts war die Signalisation zum einen für die Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar und zum anderen über das Osterwochenende rechtmässig angeordnet und daher zu befolgen (siehe dazu act. 45 S. 12 E. 2.5).

3.4 Am 14. März 2025 führte das Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung durch (act. 56); das nachstehende Urteil wird im Einverständnis mit den Parteien (siehe dazu act. 56 S. 15) schriftlich eröffnet.

II.

(Materielle Erwägungen)

1.

In dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Obergerichts vom 21. No­vember 2023 (act. 41) sind auf S. 5 zum vermeintlichen Standort der Geschwindig­keitstafel in der Haarnadelkurve Fotos abgebildet, welche das Ober­gericht aus dem Parallelverfahren OG.2022.00065 entnommen hat. In jenem Parallelverfahren sind diese Fotos an den Polizeirapport angeheftet (siehe a.a.O., act. 2/1), was beim raschen Überschauen den Anschein vermittelt, als seien diese Fotos von der Polizei selber zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochenende 2021 gemacht worden (wovon das Obergericht bei seinem ersten Entscheid denn auch ausgegangen ist). Tatsächlich aber stammen diese Fotos nicht von der Polizei, sondern von dem im Parallelverfahren beschuldigten Lenker (siehe a.a.O., act. 2/1 S. 1 unten: „Beilagen: Fotoblätter des verantw. Lenkers“). Jener im Kanton Graubünden wohnhafte Lenker wurde am Ostersonntag, 4. April 2021, auf der Kerenzer­berg­strasse geblitzt, wovon er am darauffolgenden Mittwoch, 7. April 2021, Kenntnis erlangte (a.a.O., act. 2/17 Rz. 85 f.). Als er in der Folge am Montag, 12. April 2021, auf der Polizeistation in Trimmis/GR zum Vorfall befragt wurde, übergab er der Polizei die besagten Fotos (a.a.O., act. 2/1 1b). Diese Aufnahmen entstanden demnach erst nach Ostern im Zeitraum vom 7. bis 12. April 2021; sie zeigen daher nicht unmittelbar, ob und wo konkret über das Osterwochenende tatsächlich eine (temporäre) Geschwindigkeitstafel angebracht war. Just diese entscheidende Frage aber lässt sich, wie die nachstehenden Ausführungen klar­machen, im Nachhinein nicht mehr rechtsgenüglich eruieren.

2.

Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) schreibt in Art. 9 vor, dass bei Geschwindigkeitskontrollen die Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren ist. Damit ist gewährleistet, dass gerade bei einer temporären Signalisation (wie dies vorliegend zutraf; siehe oben E. I. 3.2) bei einem späteren strafrechtlichen Verfahren Klarheit über den Standort der seinerzeit massgebenden Beschilderung besteht. Es sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen: In den Akten der insgesamt fünf am Obergericht hängigen Berufungsverfahren, welche Fahrzeuglenker betreffen, die am 2. und 4. April 2021 auf der Kerenzerbergstrasse talwärts in Fahrtrichtung Mollis geblitzt wurden (siehe oben E. I. 3.1), befindet sich kein einziges Polizeifoto, wel­ches zeigen würde, wo an den beiden Kontrolltagen vor der Messstelle in Fahrt­richtung Mollis tatsächlich ein Verkehrszeichen (50er-Tafel) angebracht war. Im Gegenteil: Bei der Befassung mit den fünf Verfahrensdossiers musste das Obergericht erkennen, dass die Polizei das Bildmaterial hinsichtlich der vorgeblichen Beschilderung in Fahrtrichtung Mollis erst im Nachhinein und dabei teilweise sogar manipulativ produziert hat.

3.

3.1 Im Parallelverfahren OG.2022.00033 reichte der mit der Geschwindigkeits­messung befasste Polizeibeamte der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verzeigungsrapport ein Foto ein, auf welchem das mobile temporäre Verkehrsschild («Tempo 50») unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach ersichtlich ist (a.a.O., act. 2/8.1.03), obschon der in jenem Verfahren beschuldigte Lenker (gleich wie der hier Beschuldigte) talwärts in Richtung Mollis geblitzt wurde.

Im Verlauf der Untersuchung bemerkte die fallzuständige Staatsanwältin das Fehlen eines einschlägigen Fotos zum Standort der Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis und kontaktierte hierauf die Polizei (Verfahren OG.2022.00033, act. 2/9.1.02). Diese reichte Ende Juni 2021 ein Foto ein, auf welchem eine oberhalb der Messstelle positionierte Beschilderung (Baustelle, Tempo 50 und Überholverbot) abgebildet ist (a.a.O., act. 2/9.1.02-1). Dieses Foto kann aber unmöglich am Osterwochenende Anfang April 2021 aufgenommen worden sein, denn die Bäume im Hintergrund sind voll belaubt; an Ostern jedoch standen die Laubbäume entlang der Kerenzerbergstrasse noch kahl (vgl. das Radarfoto a.a.O., act. 2/8.1.01; noch deutlicher die Radarbilder im Parallelverfahren OG.2025.00002, dort act. 2/9.1.06-3; siehe ferner im Parallelverfahren OG.2022.00065 die vom dort Beschuldigten zeitnah gemachten Aufnahmen [dazu ausführlich oben E. II. 1]). Dass es sich beim übermittelten Foto um eine erst viel später entstandene Aufnahme handelt, legte die Polizei gegenüber der Staats­anwältin nicht offen; stattdessen sollte gegenüber der Staatsanwältin gar noch suggeriert werden, die Geschwindigkeitstafel habe vor der Haarnadelkurve gestan­den. Diese Irreführung erfolgte dadurch, dass die Polizei der Staatsanwältin zusam­men mit dem Foto unkommentiert den Baustellensignalisationsplan mitschickte (Verfahren OG.2022.00033, act. 9.1.02-2); gemäss diesem Plan hätte das Verkehrsschild tatsächlich noch vor der Kurve aufgestellt werden sollen, was so jedoch offensichtlich nicht umgesetzt wurde. Prompt legte die Staatsanwältin in der folgenden Einvernahme dem Beschuldigten auch den Signalisationsplan vor und fragte ihn, wie er bei dieser Sachlage [Temposchild noch vor der Kurve] die Beschilderung nicht habe sehen können (a.a.O., act. 2/10.1.01 Rz. 94 ff. und act. 2/10.1.01-3). Hinzu kommt noch Folgendes: Bei dem von der Polizei Ende Juni 2021 eingereichten Foto handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um eine nachge­stellte Situation; denn spätestens ab Ende Mai 2021 befand sich die Beschilderung nicht mehr in der Kurve, sondern vor der Kurve (siehe dazu näher unten E. II. 3.4).

3.2 Das gleiche Foto mit den bereits belaubten Bäumen im Hintergrund fand auch Eingang in die Akten des Parallelverfahrens OG.2025.00002 (dort act. 2/9.1.06-2, Foto 5), nachdem auch in jenem Verfahren die dort fallzuständige Staatsanwältin hinterher (Ende Januar 2022) Bildmaterial zum genauen Standort der Geschwindigkeitstafel an Ostern 2021 im Bereich der Haarnadelkurve angefordert hatte (a.a.O., act. 2/9.1.05). Im Unterschied aber zur soeben besprochenen Foto­grafie im Verfahren OG.2022.00033 ist jenes Foto versehen mit dem Kürzel des Polizeibeamten, welcher damals die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatte; vor allem aber – und dies ist nun geradezu perfid – ist das Foto auf den 6. April 2021 datiert, wobei der Polizeibeamte anmerkte, das Bild dokumentiere den «genauen Standort der temp. Signalisation» (OG.2025.00002, act. 2/9.1.06 S. 2 oben). Indes: Wie bereits dargelegt, bildet diese Aufnahme bei bereits weit fortgeschrittener Vegetation eindeutig nicht unmittelbar den Zustand an Ostern 2021 ab; vielmehr wurde für dieses Foto wohl die zwischenzeitlich bereits entfernte Signalisation noch einmal nachgestellt (ohne dies jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft offenzulegen).

3.3 Im Parallelverfahren OG.2022.00061 reichte derselbe Polizeibeamte auf Auffor­derung einer wiederum anderen fallzuständigen Staatsanwältin (a.a.O., act. 2/9.1.01) ebenfalls eine Fotografie zum angeblichen Standort des an Ostern 2021 temporär installierten Geschwindigkeitsschildes im Bereich der Kurve oberhalb der Messstelle ein (a.a.O., act. 2/8.1.07). Auf diesem Foto, vom Polizeibeamten auf den 5. Juli 2021 datiert, ist mit einem Pfeil der angebliche Standort der Verkehrstafel markiert; demnach soll die Tafel an Ostern 2021 noch vor der Haarnadelkurve aufgestellt gewesen, wobei der Polizeibeamte hierzu festhielt: «Die Signalisation befand sich am rechten Strassenrand […] unmittelbar beim Beginn der Linkskurve». Gemäss allen zuvor besprochenen vorgeblichen Polizeifotos aber hätte sich die Tafel nicht vor der Kurve befunden, sondern ungefähr im Scheitelpunkt der Haarnadelkurve. Kurzum: Der gleiche Polizeibeamte machte in den verschiedenen Verfahren, welche allesamt den gleichen Sachverhalt (Geschwindigkeitsmessungen am Osterwochen­ende 2021) betrafen, krass unterschiedliche Angaben zum angeb­lichen Standort der Verkehrstafel oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis.

3.4 Der im Parallelverfahren OG.2022.00061 Beschuldigte fuhr nach eigenen Anga­ben am 22. April 2021 die fragliche Strecke auf der Kerenzerbergstrasse noch einmal ab. Dabei hielt er fotografisch fest, dass in Fahrtrichtung Mollis oberhalb der Messstelle die Verkehrstafel kurz nach dem Scheitelpunkt der Haarnadelkurve positioniert war (a.a.O., act. 2/14.1.11-2). Das vom Beschuldigten bezeichnete Datum trifft mit grosser Sicherheit zu, wie anhand des Vegetationsstandes erkenn­bar ist (a.a.O., act. 2/14.1.11-3: blühende, mit Löwenzahn übersäte Frühlingswiese; junge Blatttriebe an den Bäumen). Am 31. Mai 2021 schoss der Beschuldigte erneut ein Foto vom betreffenden Streckenabschnitt (auch diese Datumsangabe erscheint als zutreffend, besieht man die inzwischen abgeweidete Wiese neben der Strasse); diesmal befand sich die temporäre Verkehrs­tafel direkt am Kurvenansatz (a.a.O., act. 2/14.1.11-4), welcher Standort gemäss Signalisationsplan auch von allem Anfang an angedacht gewesen wäre (siehe dazu den grossformatigen Plan bei act. 2/9.1.07-3). Es ist hier nicht darüber zu befinden, warum die Beschilderung im Frühjahr 2021 nicht stets am ursprünglich geplanten (und puncto Sichtbarkeit einzig richten Standort) am Kurvenanfang angebracht war; als Erkenntnis festzuhalten ist jedoch, dass im Früh­jahr 2021 die temporäre Geschwindigkeitstafel («Tempo 50») im Bereich der Haar­nadelkurve talwärts Richtung Mollis – soweit sie überhaupt aufgestellt war – mindes­tens einmal verschoben worden war.

3.5 Im vorliegenden Verfahren (OG.2022.00062) ersuchte die fallbefasste Staatsan­wältin mit Ermittlungsauftrag vom 17. August 2021 die Kantonspolizei um Fotos und Pläne zum Standort der Signalisation am 2. April 2021 (act. 2/9.1.07-1). Der immer gleiche Polizeibeamte übermittelte hierauf der Staatsanwältin den Signalisa­tions­plan, gemäss welchem in Fahrtrichtung Mollis die Geschwindigkeitstafel oberhalb der Messstelle vor der Haarnadelkurve gestanden wäre (act. 2/9.1.07-3 [klare Irreführung]); die vom Polizeibeamten zusätzlich eingereichten Fotos zeigen sodann den fraglichen Streckenabschnitt ausschliesslich nur von unterhalb der Messstelle bergwärts in Fahrtrichtung Filzbach (act. 2/9.1.07-4), obschon für den Polizei­beamten offensichtlich war, dass konkret nur der Signalisationsstandort in Fahrtrich­tung Mollis interessierte. Am 7. September 2021 gelangte die Staatsanwältin daher erneut an die Polizei mit der Bitte um Bildmaterial in Fahrtrichtung Mollis (act. 2/9.1.08), bekam zunächst jedoch abermals nur Bilder in Fahrtrichtung Filzbach (act. 2/9.1.09). Erst mit E‑Mail vom 24. September 2021 übermittelte der Polizeibeamte zwei Fotos, welche das Temposchild bei der Haarnadelkurve in Fahrtrichtung Mollis zeigen (act. 2/9.1.10). Es handelt sich bei diesen jedoch nicht um Polizeifotos; es sind exakt die Aufnahmen, welche kurz nach dem Osterwochen­ende ein anderer verzeigter Lenker vor Ort gemacht hatte (siehe dazu oben E. II. 1; auf den eingereichten Fotokopien ist sogar noch der auf den Original­fotos [Verfahren OG.2022.00065, act. 2/1c] deutlich erkennbare Falz in der Bildmitte zu sehen). Der Polizeibeamte unterliess es jedoch, diesen Umstand offenzulegen; im Gegenteil: er übertitelte die Fotos mit «Fotobogen Kerenzerbergstrasse Mollis Baustelle Beglingen – Signalisation Fahrtrichtung Mollis – vom 04.04.2021». Damit erweckte er den Anschein, als habe er selbst diese Fotos anlässlich der von ihm durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle am Osterwochenende 2021 gemacht. Dieses manipulative Vorgehen tritt ebenso deutlich im Parallelverfahren OG.2022.00061 zu Tage: Dort führte der Polizeibeamte in seinem Bericht vom 8. November 2021 (act. 2/14.1.12-2) explizit aus, über die Ostertage 2021 habe in Fahrtrichtung Mollis die Signalisation «im Scheitelpunkt der Kurve» gestanden, und untermauerte diese Darstellung ebenfalls mit den gleichen vorgeblichen Polizeifotos, ohne offenzulegen, dass 1) diese Aufnahmen von Drittseite stammen und 2) erst nach Ostern gemacht wurden (dazu passt, dass in jenem Parallelverfahren der Polizeibeamte zunächst in seinem Bericht vom 5. Juli 2021 noch behauptet hatte, die Tafel habe beim Beginn der Haarnadelkurve gestanden [oben E. II. 3.3]).

4.

4.1 Bei einer, wie eben aufgezeigt, derart windigen Arbeit eines Polizeibeamten ohne hinreichende Dokumentation der Verkehrssituation lässt sich schlicht nicht verlässlich fest­stellen, ob an Ostern 2021 oberhalb der Messstelle in Fahrtrichtung Mollis über­haupt eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Auf keinen Fall kann auf die von einem anderen beschuldigten Lenker frühes­tens am 7. April 2021 gemachten Fotos (oben E. II. 1) abgestellt werden; denn immerhin ist denkbar, dass das für die Baustelle «Reservoir Paradisli» zuständige Bauunternehmen über das verlängerte arbeitsfreie Osterwochenende die mobile Geschwin­digkeitstafel abgedeckt oder entfernt hatte, wie dies gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV bei einem längeren Arbeits­un­terbruch verlangt ist. Aber selbst wenn eine Geschwin­dig­keitstafel temporär instal­liert gewesen wäre, so lässt sich für den Zeit­punkt der Radarkontrollen am Karfreitag, 2. April 2021, und am Oster­sonntag, 4. April 2021, nicht feststellen, wo und zudem in welchem Winkel diese Tafel zur Fahrbahn stand, zumal der zustän­dige Polizist unterschiedliche Angaben zum genauen Standort machte (siehe oben E. II. 3.3) und die Tafel im Frühjahr 2021 nachweislich verscho­ben wurde (siehe oben E. II 3.4). Exakt dies aber wäre für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Signalisation entscheidend, nachdem in allen fünf Berufungs­verfahren die Beschuldigten vorbrachten, sie hätten keine Tafel gesehen. Aufschluss hierzu brächte ebenso wenig ein Augenschein des Obergerichts vor Ort, ist nämlich ohne genaue Kenntnis des Standorts der Tafel vollkommen unklar, welche Situation über­haupt nachzustellen wäre. Insofern lässt sich denn auch nichts aus dem von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein herleiten; angesichts der gänzlich fehlenden bildlichen Dokumentation der Situation am 2. und 4. April 2021 war die Vorinstanz schlechthin nicht in der Lage, zuverlässig zu bestimmen, wo gege­ben­en­falls an diesen beiden Tagen eine Signalisationstafel gestanden haben könnte. Insoweit im Übrigen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2024 (act. 45) erwog, anhand der Fotos sei die Signalisation für die talwärts in Richtung Mollis fahrenden Lenker erkennbar gewesen, so unterlag das Höchstgericht ebenso wie das Obergericht in seinem früheren Entscheid einem Irrtum über die Authentizität der Fotos.

4.2 Aus alldem folgt, dass sich für das Osterwochenende 2021 nicht rechtsgenüg­lich feststellen lässt, ob auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», in Fahrtrichtung Mollis tatsächlich eine Tempobeschränkung auf 50 km/h signalisiert war. Dies wiederum bedeutet, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt die ausserorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h galt (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche – ausgehend von einer ihrer Ansicht nach geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h – eine Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer entsprechend höheren Strafe beantragt hat, vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschuldigte wurde am Karfreitag, 2. April 2021, als Motorradlenker auf der Kerenzerbergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli» mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 86 km/h gemessen. Er hat somit die an der Messstelle nach den vorste­henden Ausführungen erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 6 km/h überschritten. Damit beging er eine einfache Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV. Für die Strafbarkeit dieser Widerhandlung genügt bereits Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG), welche hier fraglos gegeben ist.

5.2. Bei der hier zu sanktionierten geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h (einfacher Verkehrsregelverstoss gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB).

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes werden nach dem Ordnungsbussen­gesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.- geahndet (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG), sofern der betref­fende Übertretungstatbestand in den Listen nach Art. 15 OBG aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das trifft vorliegend zu: Für das Überschreiten der ausserorts zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit um 6-10 km/h sieht Anhang 1 Nr. 303.2 der Ordnungs­bussenverordnung (OBV; SR 314.11) eine Busse von CHF 100.- vor. Das vereinfach­te Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gege­ben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharak­ter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Indem vorliegend eine polizeilich gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung noch im "Listenbereich" in Frage steht und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 4 OBG ersichtlich ist, hat die Sanktionierung zwingend im Ordnungsbussenverfahren zu erfolgen (Art. 3 OBG) (siehe zum Ganzen: Urteil BGer 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit zahlrei­chen Hin­weisen). Dies bedeutet im Gegenzug, dass in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das hier gegen ihn fälschlich eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist.

5.3 Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers ist die Sache jedoch nicht an die Kantonspolizei zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens zurückzuweisen, sondern ist die fällige Ordnungsbusse von CHF 100.- im vorliegenden Entscheid auszusprechen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

III.

(Kostenregelung)

1.         Verfahrenskosten

Wie aufgezeigt, wäre die hier inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren abzuwickeln gewe­sen, wobei dieses Verfahren kostenlos ist (Art. 12 OBG). Weil dem­nach das hier zu Unrecht eröffnete ordentliche Verfahren einzustellen ist, sind die damit verbun­denen Kosten gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contra­rio sowie auch Abs. 3 Bst. a). Dies gilt erst recht in Bezug auf die Kosten des Beru­fungsverfahrens, nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung obsiegt, wogegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.         [Regelung der Anwaltskosten]

____________________

Entscheid

1.

Das gegen den Beschuldigten A.______ im Nachgang zur Geschwindigkeitsmessung vom 2. April 2021 auf der Kerenzer­bergstrasse, Höhe «Reservoir Paradisli», eröffnete ordentliche Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte ist im Sinne der Erwägungen schuldig der einfachen Verkehrsregelver­letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.-; bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1'500.-; sie wird zusammen mit der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.- für das vorinstanzli­che Verfahren SG.2021.00100 sowie der Untersuchungsgebühr von CHF 1’500.- im Verfahren SA.2021.00358 auf die Staatskasse genommen.

5.

Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘797.75 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘158.50 (je inkl. Ausla­gen und MwSt.) zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2022.00062 — Glarus Obergericht 19.11.2025 OG.2022.00062 (OGS.2025.196) — Swissrulings