Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Beschluss vom 18. Februar 2022
Verfahren OG.2022.00013
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29, 8750 Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch MLaw Nadine Küng, a.o. Staatsanwältin, Vertreterin,
Postgasse 29, 8750 Glarus
betreffend
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 24. Januar 2022, act. 2):
Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 im Verfahren SA.2021.01030 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
1.
1.1 A.______ meldete sich per 1. Mai 2018 bei der Gemeinde Glarus als Wochenaufenthalter an.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (Dossier SA.2021.01030 [nachfolgend: Vorakten], act. 1/2) teilte der Leiter des Einwohneramtes von Glarus A.______ mit, es bestünden mehrere Anhaltspunkte dafür [im Brief konkret bezeichnet], dass er nicht bloss Wochenaufenthalter sei, sondern sich in der Gemeinde Glarus niedergelassen habe. A.______ wurde daher unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen dazu aufgefordert, gegenüber dem Einwohneramt Glarus den Nachweis zu erbringen, sollte seine Niederlassung tatsächlich noch anderswo sein.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 (Vorakten, act. 1/3) entschied der Leiter des Einwohneramtes Glarus, dass sich die Niederlassung von A.______ in Glarus befinde und ordnete daher an, dass er sich mit Heimatschein in Glarus zur Niederlassung anmelden müsse sowie dass das Einwohneramt Glarus die Abmeldung von A.______ in der Gemeinde [...] [bisherige Niederlassungsgemeinde] veranlassen werde. Die Verfügung war am Ende versehen mit der einschlägigen Rechtsmittelbelehrung [Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen beim Gemeinderat Glarus].
1.2 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) erhob A.______ bei der hiesigen Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf das vorstehend zitierte Schreiben vom 22. Juli 2019 der Gemeinde Glarus (Einwohneramt) sowie deren Verfügung vom 6. September 2019 Strafanzeige «wegen Amtsmissbrauch und/oder versuchtem Amtsmissbrauch».
2.
2.1 Mit einlässlich begründeter Verfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, dass keine Strafuntersuchung eingeleitet werde (act. 1 bzw. Vorakten, act. 3).
2.2 Dagegen erhob A.______ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht Beschwerde (act. 2).
2.3 In der Sache wurde keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Dossier SA.2021.01030).
3.
3.1 Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
3.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, insoweit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
3.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 14. Januar 2022, womit die Beschwerde vom 24. Januar 2022 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist erfolgte (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).
4.
4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hingegen verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, namentlich wenn auf Grund der Strafanzeige feststeht, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, mithin überhaupt kein Tatverdacht besteht (Art. 310 lit. a StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Strafanzeige vom 28. Dezember 2021 (Vorakten, act. 1) sinngemäss den Standpunkt, das Einwohneramt der Gemeinde Glarus sei nicht dazu legitimiert gewesen, über seine konkrete Niederlassung zu befinden und läge daher insoweit ein Amtsmissbrauch vor.
Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung (act. 1) eingehend und unter Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar, dass – erstens – das Einwohneramt zu den vom Beschwerdeführer kritisierten Amtshandlungen [Brief vom 22. Juli 2019 und Verfügung vom 6. September 2019] befugt war und darum – zweitens – kein Verdacht auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB bestehe.
4.3 Die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Überlegungen, welche die Staatsanwaltschaft dazu erwogen, keine Strafuntersuchung zu eröffnen, überzeugen auf der ganzen Linie; die sachliche Zuständigkeit des Einwohneramtes zur Vornahme der hier inkriminierten Amtshandlungen war ohne weiteres gegeben; der darin begründete Vorwurf des Amtsmissbrauchs zielt daher von vornherein ins Leere, wie sich glasklar aus den von der Staatsanwaltschaft konkret und zutreffend zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vorträgt (act. 2), erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik und repetitiver Wiederholung seines bereits in der Strafanzeige vertretenen Standpunktes; damit vermag er weder eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine Unangemessenheit noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 StPO) zu dokumentieren. Ohnehin nicht zu hören, ist der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegenüber den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen in der Verfügung des Einwohneramtes Glarus vom 6. September 2019 (Vorakten, act. 1/3). Hierzu wäre ihm eine Anfechtung der Verfügung auf dem verwaltungsrechtlichen Weg offen gestanden, worauf die Rechtsmittelbelehrung in der kritisierten Verfügung explizit hinwies. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer in seiner beharrlichen Kritik an der Amtsführung des Einwohneramtes der Gemeinde Glarus, dass diese Amtsstelle nicht den steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes (GS VI C/1/1) abgeklärt, sondern vielmehr geprüft hat, ob der Beschwerdeführer sich im Sinne von Art. 3 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum RHG (EG RHG; GS I C/21/2) in Glarus niedergelassen hatte; zu dieser Abklärung war das Einwohneramt der Gemeinde Glarus zuständig (Art. 2 Abs. 1 EG RHG).
4.4 Damit ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen, wobei zur (zusätzlichen) Begründung integral auf die rundum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr ist dabei auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]