Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 16. Juni 2021
Verfahren OG.2021.00046
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2021, sinngemäss):
Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 betreffend Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 12. März 2021 aufzuheben und sei das Einspracheverfahren fortzuführen.
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Erwägungen
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.- (Verfahren SA.2021.00066 [nachfolgend: Vorakten], act. 14.1.01).
2.
Mit Schreiben vom 17. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Einsprache (Vorakten, act. 14.1.05).
Im hierauf folgenden Einspracheverfahren (siehe dazu Art. 355 StPO) lud die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 den Beschwerdeführer auf den 29. März 2021 zu einer mündlichen Einvernahme vor (Vorakten, act. 14.1.06). Zu dieser Einvernahme erschien der Beschuldigte, wenn auch mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde (vorgeladen war er auf 08.15 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen ist er kurz vor halb neun Uhr; act. 10.1.01).
Am 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Einspracheverfahren nunmehr abgeschlossen sei, wobei am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten zur weiteren Beurteilung an das Kantonsgericht überwiesen würden (Vorakten, act. 14.1.08).
3.
Am 19. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 25. Mai 2021; die Vorladung erfolgte explizit unter Bezugnahme auf das "Einspracheverfahren nach Strafbefehl vom 12.03.2021". Die Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. (Vorakten, act. 14.1.09). Ausschlaggebend für diese neuerliche Vorladung war freilich vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mutmasslich erneut straffällig geworden ist (siehe act. 1 Ziff. 3).
In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum angesetzten Befragungstermin. Ein knappe halbe Stunde vor dem Termin teilte er der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass er ausserhalb des Kantons am Arbeiten sei und den Termin vergessen habe (Vorakten, act. 14.1.10).
4.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei; somit gelte dessen Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen und sei demnach der Strafbefehl vom 12. März 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 sowie Vorakten, act. 14.1.11).
5.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe am 4. Juni 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Begehren (act. 2).
Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist (act. 3) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.
II.
1.
1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Die angefochtene Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist vorliegend eingehalten. (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Leistet ein Beschuldigter, nachdem er gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt keine Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO; sogenannte Rückzugsfiktion).
2.2 Die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handhaben. Sie kann nur zum Tragen kommen, wenn für eine neuerliche Einvernahme tatsächlich Anlass bestand und sich der Beschuldigte über die Konsequenzen einer unentschuldigten Abwesenheit vollumfänglich bewusst ist (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, Art. 355 N 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer nach dessen (erster) Einvernahme am 29. März 2021 vonseiten der Staatsanwaltschaft am 6. April 2021 schriftlich der Abschluss des Einspracheverfahrens kommuniziert (siehe oben E. I. 2.). Sodann ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Abklärung der dem Strafbefehl vom 12. März 2021 zugrundeliegenden Tatvorwürfe (siehe oben E. I. 1) noch eine weitere Einvernahme notwendig war; Veranlassung zur neuerlichen Befragung gab hier vielmehr eine in der Zwischenzeit neu eingegangene Strafanzeige (siehe act. 1 Ziff. 3)
3.
Aus alldem ergibt sich, dass vorliegend kein Raum zur Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und damit zur Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 25. Mai 2021.
III.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, und ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Beschluss
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 im Verfahren SA.2021.00066 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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