Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 9. Februar 2021
Verfahren OG.2020.00086
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch die Staatsanwältin
betreffend
Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls
Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020, act. 2 S. 2):
1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 betreffend Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 4. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 4. März 2020 wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.- (insgesamt CHF 12'600.-), dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 22. Januar 2013 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2016 (Verfahren SA.2017.00014 [nachfolgend: Vorakten], act. 15/4).
2.
Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den vorerwähnten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Einsprache (Vorakten, act. 14/6).
Darauf entschied die fallzuständige Staatsanwältin, den Beschwerdeführer einzuvernehmen (siehe hierzu Art. 355 Abs. 1 StPO), wobei sie hierfür drei Daten im Juni und Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer allesamt ungelegen waren, da er sich zurzeit in Deutschland aufhalte und infolge Corona pro Woche nur ein Flugzeug in die Schweiz fliege (Vorakten, act. 15/5). Eine nächste Terminfindung für Oktober oder November scheiterte ebenfalls (Vorakten, act. 15/6 und act. 15/7).
Schliesslich erliess die zuständige Staatsanwältin am 13. August 2020 eine schriftliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am Mittwoch, 9. Dezember 2020, um 14 Uhr, in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Glarus (Vorakten, act. 15/9). In der Vorladung war sodann wörtlich Art. 205 StPO wiedergegeben, wonach einer Vorladung unbedingt Folge zu leisten ist bzw. im Verhinderungsfall dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist; ferner enthielt die Vorladung den expliziten und zudem in fetter Schrift hervorgehobenen Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
3.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14/8), vorab per E-Mail (Vorakten, act. 14/7), ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Verschiebung des Einvernahmetermins vom 9. Dezember 2020, und zwar für so lange, "bis sich die COVID-Situation beruhigt hat". Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, sein Klient habe Jahrgang 1960 und sei damit klar der Risikogruppe zuzuordnen; ausserdem habe er latent hohen Blutdruck und sei auf Flugreisen im Moment zu verzichten. Dazu komme, dass er sich momentan in Deutschland im Bundesland [...] bei seiner Familie aufhalte und für die Einvernahme extra in die Schweiz einreisen müsste. Bei einer Ausreise aus der Schweiz [gemeint wohl: Rückreise nach der Einvernahme in der Schweiz nach Deutschland] drohten ihm 10 Tage Quarantäne und könne er sich einen solchen Ausfall aus geschäftlichen Gründen nicht erlauben, auch wolle er nicht auf seine Familie verzichten.
Hierauf teilte die zuständige Staatsanwältin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch gleichentags mit, dass der Einvernahmetermin nicht verschoben werde (Vorakten, act. 15/14, [vorab per E-Mail, Vorakten act. 15/13]). Die Staatsanwältin hielt fest, dass ursprünglich eine Einvernahme bereits im Juni oder Juli 2020 angestrebt worden sei, dieses Zeitfenster dann aber dem Beschwerdeführer ungelegen gewesen sei, weil wegen Corona kaum Flugzeuge von Deutschland in die Schweiz flögen, sodass schliesslich im August der 9. Dezember 2020 als Termin fixiert worden sei und der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, sich darauf einzustellen. Die derzeitige Lage betreffend Corona sei nicht überraschend eingetreten, weshalb nun das Verfahren aus dem Jahr 2017 abzuschliessen und es daher nicht angängig sei, einer Absage zuzustimmen, welche derart kurzfristig aufgrund allgemeiner Gründe gestellt werde. Ausdrücklich wies die Staatsanwältin sodann noch einmal darauf hin, dass bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers seine Einsprache als zurückgezogen gelte.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14/10 [vorab per E-Mail, Vorakten act. 14/9]), dass die Staatsanwaltschaft bei der Verweigerung der Verschiebung vergesse, "dass die letzten Monate gezeigt haben, wie schnell sich Massnahmen und Vorschriften im Zusammenhang mit der aktuellen COVID Situation ändern", und zwar sowohl in der Schweiz als auch in den verschiedenen Bundesländern in Deutschland. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer "nur legitim zuzuwarten um ein kurzfristiges Gesuch basierend auf der aktuellen Lage einzureichen".
4.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 erschienen war, erkannte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. 1) in Rekapitulation des hiervor dargelegten Ablaufs (a.a.O., Ziff. 1-5), dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt und in Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen ferngeblieben sei (a.a.O., Ziff. 6), womit festgestellt werde, dass der Strafbefehl vom 4. März 2020 (siehe dazu oben E. 1) rechtskräftig sei (act. 1 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1).
5.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).
In der Sache wurde keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
II.
1.
1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).
1.2 Die hier angefochtene Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Die angefochtene Feststellungsverfügung datiert vom 10. Dezember 2020, konnte somit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am 11. Dezember zugegangen sein, womit dessen Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2020 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte.
2.
2.1 Leistet ein Beschuldigter, der gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt keine Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann auf Gesuch hin einen Verhandlungstermin verschieben; das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde explizit mit Hinweis auf Art. 92 StPO geltend, die Staatsanwaltschaft hätte dem von ihm am 7. Dezember 2020 gestellten Verschiebungsgesuch stattgegeben müssen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1960) zur Risikogruppe gehöre. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020, worin sie das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe, nicht ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch gesondert belegt werden müsse. Unabhängig davon stelle bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre und mithin Personenkontakte und damit einhergehend auch Reisen zu vermeiden habe, einen ausreichenden Grund dar, um eine Einvernahme zu verschieben (act. 2 S. 3 f. Ziff. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung vom 13. August 2020 vom Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 Kenntnis gehabt habe, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sich aufgrund der besonderen Lage um COVID-19 die Situation derart verändere und sich die Massnahmen und Vorschriften regelmässig ändern und verschärfen würden; dies gelte für die Rechtslage sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland; es treffe auch nicht zu, dass die Lage im August 2020 in diesem Ausmass voraussehbar gewesen wäre (act. 2 S. 4 Ziff. 11).
2.3 Der Beschwerdeführer macht damit im Ergebnis geltend, es hätten zureichende Gründe für eine Verschiebung der Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestanden und sein Fernbleiben am besagten Termin könne daher nicht als unentschuldigt im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO taxiert werden; implizit beruft er sich damit auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese in der hier angefochtenen Feststellungsverfügung von der in Art. 355 Abs. 2 StPO bei unentschuldigtem Fernbleiben vorgesehenen Säumnisfolge (Fiktion des Rückzugs der Einsprache) ausgeht.
Die Rüge ist unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (60 Jahre) hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einer Risikogruppe angehört. Insoweit er in seinem Verschiebungsgesuch vom 7. Dezember 2020 anbei noch ausgeführt hatte, dass er "ausserdem latent hohen Blutdruck" habe (Vorakten, act. 14/8), so gilt zwar eine solche Prädisposition in Hinsicht auf Covid-19 möglicherweise als ungünstig, doch wäre es am Beschwerdeführer gelegen und für ihn auch zumutbar und möglich gewesen, diese Erkrankung durch ein ärztliches Attest entsprechend zu belegen (Art. 205 Abs. 2 2. Halbsatz StPO). Sein Hinweis auf angeblichen Bluthochdruck erweist sich damit als blosse Behauptung, welche nicht geeignet ist, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 9. Dezember 2020 im Lichte von Art. 355 Abs. 2 StPO als entschuldbar erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters war es auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020 den Beschwerdeführer noch einmal eigens darauf aufmerksam zu machen, dass Verhinderungsgründe zu belegen seien, wurde hierauf nämlich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits in der Vorladung (Vorakten, act. 15/9) ausdrücklich hingewiesen.
Bei alldem kommt hinzu, dass das allein mit der Covid-19-Situation begründete Verschiebungsgesuch vom Beschwerdeführer überhaupt erst am 7. Dezember 2020, und damit nur zwei Tage vor dem Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 gestellt wurde. Der Einvernahmetermin war dem Beschwerdeführer seit Mitte August 2020 bekannt und konnte sich der Beschwerdeführer seitdem darauf einrichten. Sodann hat sich die COVID-Situation in den ersten Dezembertagen nicht von einem Tag auf den andern gegenüber den Vorwochen grundlegend verändert (indem etwa die Fallzahlen ausserordentlich angestiegen oder die Mobilität eingeschränkt worden wäre), weshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sein Verschiebungsgesuch keineswegs unverzüglich gestellt hat, wie dies jedoch Art. 205 Abs. 2 StPO bei einer Verhinderung voraussetzt. Ein Verschiebungsgesuch mit der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung wäre, wenn überhaupt, weit früher zu stellen gewesen als gerade mal zwei Tage vor dem anberaumten Termin. Das somit klar verspätete (und nicht zuletzt auch darum als durchaus trölerisch zu bezeichnende) Verschiebungsgesuch war daher bereits unter diesem Gesichtswinkel abzulehnen.
2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 S. 4 f. Ziff. 12 f.) legte vorliegend ebenso das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nahe, dem Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Das fragliche Strafverfahren war seit April 2017 im Gange und betraf einen Deliktszeitraum von Mai 2012 bis September 2016 (siehe Vorakten, act. 1/1), sodass eine beförderliche Fortführung des Verfahrens in jeder Hinsicht angezeigt war. Das von den Strafbehörden generell zu beachtende Beschleunigungsgebot ist letztlich auch der Grund dafür, dass Verschiebungsgesuchen einer Partei nur aus zureichenden Gründen Folge zu geben ist (siehe dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 92 StPO N 1). An einem zureichenden Grund für eine Verschiebung des Einvernahmetermins fehlte es aber vorliegend offensichtlich.
2.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5 Ziff. 14) fanden an den hiesigen Gerichten im Dezember 2020 Verhandlungen im gewohnten Umfang statt, dies selbstverständlich unter Einhaltung der Schutzvorgaben des Bundes, welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt befolgt werden. Insofern bestand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung, dessen Verschiebungsgesuch "grosszügiger zu beurteilen".
3.
Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vorladung vom 13. August 2013 (Vorakten, act. 15/9) den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer explizit auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hin (siehe hierzu Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO), wonach gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Einsprecher trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Als der Beschwerdeführer in der Folge der auf den 9. Dezember 2020 terminierten Einvernahme fernblieb, schloss die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein unentschuldigtes Nichterscheinen, was die gesetzliche und dem Beschwerdeführer explizit angedrohte Säumnisfolge (Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. März 2020) nach sich zog. Damit hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2020 korrekt fest, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtskräftig ist (siehe dazu Art. 437 f. StPO).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzulegen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 im Verfahren SA.2017.00014 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]