Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 31. März 2020
Verfahren OG.2020.00020
A.______
Gesuchsteller
betreffend
Ausstand
Antrag des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 13./16. März 2020 [act. 1, S. 3]):
Staatsanwältin B.______ habe in der Strafuntersuchung SA.2020.00172 in den Ausstand zu treten.
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Das Gericht zieht in Betracht:
1.
Am 22. Februar 2020 erhob A.______ (nachfolgend «Gesuchsteller») bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich Strafanzeige gegen F.______ wegen wiederholter Tätlichkeiten, wiederholten Diebstahls, Verleumdung, wiederholten Hausfriedensbruchs etc. (act. 3/1).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 an den Gesuchsteller bestätige Staatsanwältin B.______ den Eingang der Strafanzeige und stellte deren Behandlung unter der Verfahrensnummer SA.2020.00172 in Aussicht (act. 3/2).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 13./16. März 2020 gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und verlangte darin (unter anderem) den Ausstand von Staatsanwältin B.______ (act. 1, S. 2 oben und S. 3 Mitte).
2.2 Mit Schreiben vom 18. März 2020 überwies Staatsanwältin B.______ das Ausstandsgesuch zur Behandlung an das Obergericht und beantragt dabei dessen Abweisung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 2).
3.
Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL [GS III A/2]).
3.
3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut hat die gesuchstellende Partei ihr Ausstandsbegehren ungesäumt («ohne Verzug») vorzubringen und ist daher nach gefestigter Rechtsprechung der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist demgegenüber ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: BGer 1B_18/2020 Urteil vom 3. März 2020, E. 3.1. mit Hinweisen).
3.2 Der Gesuchsteller wusste aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020, dass Staatsanwältin B.______ für die Behandlung seiner Strafanzeige zuständig ist; die briefliche Mitteilung ist dem Gesuchsteller am Dienstag, 25. Februar 2020, zugegangen (act. 3/2, S. 2).
Erst am Dienstag, 17. März 2020 – und somit ganze drei Wochen später – reichte der Gesuchsteller auf der Kanzlei der Staatsanwaltschaft das auf den 13./16. März 2020 datierte Ausstandsbegehren ein (act. 1), wobei der Gesuchsteller sich zur Begründung seines Begehrens auf eine Begebenheit beruft, die einige Jahre zurückliegt (act. 1, S. 2 oben).
Im Lichte der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch somit eindeutig verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Aber selbst wenn auf das Ausstandsgesuch einzutreten wäre, müsste dieses aus nachfolgenden Überlegungen ohne Weiteres abgewiesen werden:
4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die fallzuständige Staatsanwältin B.______ habe in ihrer früheren Tätigkeit als Rechtsanwältin einmal in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung eine Gegenpartei vertreten (act. 1, S. 2 oben). Implizit beruft sich der Gesuchsteller damit auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO (Voreingenommenheit).
4.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Es handelt sich hierbei um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Behörde ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Behörde zu erwecken. Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (siehe zum Ganzen: BGE 141 IV 178, E. 3.2.1 und E. 3.2.2).
4.3 Allein die hier unbestrittene Tatsache (siehe act. 2, S. 2), dass die fallzuständige Staatsanwältin in ihrem vormaligen Beruf als Rechtsanwältin vor Jahren einmal in einer Mietsache eine Gegenpartei des Gesuchstellers anwaltlich vertreten hatte, begründet unter objektiven Gesichtspunkten keinerlei Anschein auf Befangenheit bzw. Voreingenommenheit. Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung sind die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten Vorwürfe gegenüber F.______, nämlich (act. 3/1, S. 1): «wiederholte Tätlichkeit, wiederholter Diebstahl, Verleumdung, wiederholter Hausfriedensbruch, Ehrverletzung, wiederholte Beschimpfung, Nötigungsversuch». Inwiefern die hier fallzuständige Staatsanwältin aufgrund eines vor Jahren als Anwältin geführten Mandats in einer mitrechtlichen Auseinandersetzung nicht in der Lage sein soll, die fragliche Strafuntersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt, Objektivität und Unvoreingenommenheit durchzuführen, ist schlicht nicht ersichtlich.
Es bleibt sodann auf Folgendes hinzuweisen: Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 13./16. März 2020 wird offensichtlich, dass der gegenüber der hier fallzuständigen Staatsanwältin behauptete Vorwurf der Befangenheit letztlich nur vorgeschoben ist. In erster Linie geht es dem Gesuchsteller nämlich darum, dass die Behandlung seiner Strafanzeige gegen F.______ innerhalb der Staatsanwaltschaft an Staatsanwalt G.______ übertragen wird, da dieser offenbar bereits in anderem Zusammenhang eine Strafanzeige des Gesuchstellers bearbeitet (act. 1, S. 2 Mitte und S. 3). Indes liegt es von vornherein nicht in der Entscheidung eines Strafanzeigers, wer innerhalb der zuständigen Behörde eine Anzeige konkret zu behandeln hat.
5.
Diesen Erwägungen zufolge, ist das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Staatsanwältin B.______ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf CHF 400.— festzulegen (analog Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
1.
Das vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 13./16. März 2020 erhobene Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B.______ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für das vorliegende Ausstandsverfahren von CHF 400.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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