Kanton Glarus
Obergericht
Die Präsidentin
Verfügung vom 15. Oktober 2019
Verfahren OG.2019.00062
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
Die Präsidentin zieht in Betracht:
1.
Gestützt auf die Anzeige von A.______ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen D.______ eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (SA.2019.00271 act. 12/1/01). Gegen die Einstellungsverfügung liess A.______ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde erheben und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).
2.
Mit Schreiben des Obergerichts vom 20. August 2019 (act. 9) wurde A.______ in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung einen Kostenvorschuss von CHF 600.— einzuzahlen, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.
3.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht überwiesen (vgl. act. 11 und Art. 90 Abs. 1 StPO).
4.
Das Nichtleisten des Kostenvorschusses hat zur Folge, dass auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren ist durch Präsidialentscheid zu erledigen (Art. 31 Abs. 2 GOG; Amtsbericht 2011 S. 230).
5.
Bei diesem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt (Art. 8 Abs. 2 lit. a Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess).
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Die Präsidentin verfügt:
1.
Auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juli 2019 im Verfahren SA.2019.00271 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt und A.______ auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
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