Kanton Glarus
Obergericht
Die Präsidentin
Verfügung vom 17. Juni 2019
Verfahren OG.2019.00043
A.______
Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt B.______
gegen
1. Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29, 8750 Glarus
Berufungsbeklagte
vertreten durch den Staatsanwalt
2. Erbengemeinschaft C.______
Privatklägerschaft
vertreten durch Rechtsanwältin D.______
betreffend
Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Erwägungen
1. Der Rechtsvertreter von A.______ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (act. 56) Berufung gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 17. April 2019 in den Verfahren SG.2017.00144 und SG.2018.00006. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 61) innert Frist Anschlussberufung ein. Die Privatklägerschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (act. 63).
2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (act. 64) zog der Rechtsvertreter von A.______ die Berufung wieder zurück.
3. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 StPO). Mit dem Rückzug der Berufung fällt ebenso die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Dementsprechend ist die Berufung von A.______ mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist von A.______ für die Aufwendungen des Obergerichts eine geringfügige Gebühr zu erheben.
____________________
Verfügung
1.
Das Berufungsverfahren OG.2019.00043 wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 150.— zu bezahlen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]