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Glarus Obergericht 26.06.2020 OG.2019.00019 (OGS.2021.109)

26 juin 2020·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·13,821 mots·~1h 9min·2

Résumé

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 26. Juni 2020

Verfahren OG.2019.00019 und OG.2019.00020

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Anklägerin

Berufungsklägerin (OG.2019.00019)

Berufungsbeklagte (OG.2019.00020)

vertreten durch den Staatsanwalt

2. A.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger (OG.2019.00020)

vertreten durch Rechtsanwältin E.______

3. B.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)

4. C.______

Privatkläger

Berufungsbeklagter (OG.2019.00020)

gegen

D.______

Beschuldigter

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter (OG.2019.00020)

Berufungsbeklagter (OG.2019.00019)

verteidigt durch Rechtsanwalt F.______

betreffend

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Anträge der Staatsanwaltschaft (gemäss Berufungserklärung vom 6. März 2019 [act. 66] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 98]):

1.

Der Beschuldigte sei unter Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts schuldig zu sprechen

der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______,

der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______,

der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.______.

2.

Die Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen unter Anrechnung von zwei Tagen Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von 30 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Die Dispositiv Ziffern 6, 9, 10, 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien ersatzlos aufzuheben.

4.

Die Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien dem Beschuldigten herauszugeben die Jeanshose, blau, das T-Shirt, langarm, grün, sowie die Wasserwaage.

5.

Die Dispositiv Ziffer 15 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Vernichtung der Mikrospurenbögen per 19. Mai 2028 anzuordnen.

6.

Die Entschädigung für das Berufungsverfahren der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.______, soweit diese ihm gewährt werden sollte, seien gerichtlich zu bestimmen.

7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge von A.______ (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 27. März 2019 [act. 76] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 90 S. 2 und act. 99]):

1.

Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

2.

Es sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 20. Februar 2019 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.______ eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2013 zu bezahlen.

3.

Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, A.______ eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

4.

Es sei A.______ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten.

Anträge des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2019 [act. 67] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 95]):

1.

Es seien die Dispositiv Ziffern 1 bis 7 sowie 17 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Februar 2019 aufzuheben und D.______ sei vollumfänglich freizusprechen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1. Gemäss Anklage sah J.______ am 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihren Ex-Freund, A.______, und fürchtete sich vor ihm. J.______ bat ihren Bruder, K.______, telefonisch, sie in [...] abzuholen. Daraufhin informierte K.______ seinen Vater, D.______, telefonisch, dass J.______ am Bahnhof [...] von A.______ belästigt worden sei und er sie in [...] abholen gehe. K.______ fuhr in Begleitung seines Kollegen, L.______, nach [...] und holte J.______ beim Kantonsspital ab. Danach machten sie sich auf die Suche nach A.______, um mit ihm zu reden. Sie sahen A.______ zusammen mit B.______, C.______ und M.______ beim Güterschuppen unweit des Bahnhofs [...]. K.______ informierte D.______ telefonisch über ihren Aufenthaltsort, worauf sich auch dieser zum Güterschuppen begab. In der Folge kam es zwischen D.______ einerseits und A.______, B.______ und C.______ anderseits zu einem Gerangel mit gegenseitigem Stossen, Schubsen, Festhalten und Schlägen. Plötzlich soll sich D.______ von der Gruppe gelöst, aus seinem Auto einen Baseballschläger behändigt und damit B.______ und A.______ geschlagen haben (act. 1).

2. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") stellte die aufgrund einer Strafanzeige von D.______ eröffneten Verfahren gegen A.______ (nachfolgend auch "A.______"), B.______ (nachfolgend auch "B.______") und C.______ (nachfolgend auch "C.______") betreffend Raufhandel mit Verfügungen vom 9. Oktober 2017 ein (act. 2/22/1, act. 2/31/1-3) und erhob stattdessen am 10. Oktober 2017 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus Anklage gegen D.______ (nachfolgend auch "Beschuldigter" [act. 1]). Die gegen die drei Einstellungsverfügungen beim Obergericht erhobenen Beschwerden des Beschuldigten (OG.2017.00059/60/61) wurden einstweilen sistiert und werden erst behandelt, wenn das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten erledigt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die folgenden Delikte vor:

-

Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______,

einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.______ und

versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.______.

Als strafrechtliche Sanktion beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, aufgeschoben im Umfang von 30 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen (act. 1, act. 45, act. 46, act. 49, act. 52 S. 2).

4. Mit Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 60 S. 30 ff.) erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus was folgt:

1.

D.______ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.______,

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.______,

der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.______.

2.

D.______ wird, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

3.

D.______ wird verpflichtet, A.______ CHF 7'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass D.______ für den A.______ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden grundsätzlich haftet. A.______ wird im Übrigen mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Es wird davon Vormerk genommen, dass ansonsten keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht wurden.

6.

Die bei D.______ beschlagnahmte Barschaft über insgesamt CHF 122.95 (act. 13/2 S. 1 Pos. 1 und 2) wird mit den Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. 16 nachstehend) verrechnet.

7.

Der beschlagnahmte Baseballschläger (act. 14/2 S. 2 bzw. act. 15/6) wird eingezogen und vernichtet.

8.

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D.______ herausgegeben:

- Schlüsseletui, ledern, schwarz, mit sieben Schlüsseln (act. 13/2 S. 3 Pos. 4),

- Armband, ledern, hellbraun / schwarz (act. 13/2 S. 3 Pos. 5),

- Ledergürtel, braun, Marke Diesel (act. 13/2 S. 3 Pos. 6),

- Schlüsselanhänger (Stoffband), grün, Aufschrift "Vaillant" (act. 13/2 S. 3 Pos. 7),

- Portemonnaie, ledern, schwarz, inkl. drei Schlüssel (act. 13/2 S. 3 Pos. 11),

- Bankkarte Credit Suisse, lädiert, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3 Pos. 12),

- Bankkarte GKB, Maestro Card, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3 Pos. 13),

- Bankkarte GKB, rot, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3 Pos. 14),

- Bankkarte WIR Bank, lautend auf D.______ (act. 13/2 S. 3 Pos. 15),

- Halskette, ledern (act. 13/2 S. 3 Pos. 16),

- Wasserwaage (act. 15/6).

9.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon, HTC (act. 15/2), wird K.______ herausgegeben.

10.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon, Nokia 610 (act. 15/3), wird L.______ herausgegeben.

11.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone, weiss (act. 15/4), wird J.______ herausgegeben.

12.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon, iPhone, weiss (act. 15/5), wird N.______ herausgegeben.

13.

Die beschlagnahmte Jeanshose, blau (act. 15/7), wird A.______ herausgegeben.

14.

Die beschlagnahmte Freizeithose, beige, sowie das beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Marke Puma (act. 15/8), werden B.______ herausgegeben.

15.

Die Mikrospurenbögen (act. 15/9) werden vernichtet.

16.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.—.

Die weiteren Verfahrenskosten (zuzüglich Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ gemäss Ziff. 19 nachstehend) betragen: CHF   1'034.55 Institut für Rechtsmedizin CHF   3'000.— Kosten Anklage CHF 10'602.05 Honorar amtliche Verteidigung

17.

Die Kosten werden D.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.

18.

Rechtsanwalt F.______ wird als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 10'602.05 aus der Gerichtskasse entschädigt.

19.

Rechtsanwältin E.______ wird als unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers A.______ mit CHF 4'200.— aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen.

20.

Schriftliche Mitteilung an: (…).

5. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung. Der Privatkläger A.______ erklärte rechtzeitig Anschlussberufung. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen (act. 67). Der Staatsanwalt beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre, wovon 30 Monate bedingt zu gewähren seien (act. 66). A.______ verlangt eine höhere Genugtuung (act. 76).

6. Am 13. Dezember 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 88). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung holte das Obergericht ein rechtsmedizinisches Gutachten sowie einen Amtsbericht betreffend die beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Glarus noch eingelagerten Gegenstände ein (act. 116 ff., act. 66 S. 2, act. 146 f.). Am 26. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 151). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO [act. 88 S. 22]).

II. Prozessuales

1. Das Urteil der Strafkammer vom 20. Februar 2019 (act. 60) stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Parteien sind bezüglich der von ihnen angefochtenen Punkte berufungslegitimiert, haben die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhoben zulässige Rügen. Auf die Berufungen resp. die Anschlussberufung von A.______ ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 2, 6, 8 bis 12 und 15. A.______ beantragt die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und der Beschuldigte stellt den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 sowie 17 des Urteils der Vorinstanz. Nicht angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleider an A.______ und B.______).

3. Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

Die Staatsanwaltschaft macht betreffend die Strafzumessung eine unzutreffende Rechtsanwendung (act. 98 S. 5 ff.) und betreffend Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (act. 98 S. 21 ff.) geltend. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in seiner Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (act. 95). A.______ bemängelt bezüglich der ihm zugesprochenen Genugtuung sowohl eine unzutreffende Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (act. 99 S. 5 ff.).

4. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist Aufgabe des Gerichts. Es kann von den Anträgen der Parteien abweichen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015 E. 3.1, m.H.).

5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2017.00104 (act. 1-65/3) wurden beigezogen, wobei die Strafuntersuchungsakten (U-act) integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.

III. Materielles

1. Die Verteidigung plädiert auf einen Freispruch des Beschuldigten und wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich mit der geltend gemachten Notwehrsituation des Beschuldigten nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht korrekt erstellt (act. 95). Demnach ist der Sachverhalt zu erstellen und sind die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im Strafprozess darzulegen.

2.

2.1. In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung) und andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an Gutachten [BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.]).

2.2. Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei dieser inhaltlichen Auswertung der Beweismittel sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können auch nicht in dubio pro reo ausgeblendet werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.).

2.3. Erscheint das Beweisergebnis in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt einschlägig, ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Erst in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGer 6B_812/2011 Urteil vom 19. April 2012 E. 1.3.1). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung erhebliche Zweifel an der Schuld, hat das Gericht den Beschuldigten freizusprechen (Tophinke, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 80 ff. zu Art. 10).

3.

3.1. Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts sind die folgenden Beweise massgebend:

Aussagen des Beschuldigten und von seiner Familie:

- Beschuldigter: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 21. Mai 2013 (act. 2/3/1, act. 2/3/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Oktober 2015 und vom 30. Juni 2017 (act. 2/23/15, act. 2/23/19, act. 2/23/20), Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2018 (act. 50, act. 51) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 (act. 89, act. 90),

- K.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 und vom 21. Mai 2013 (act. 2/9/1, act. 2/9/2),

- J.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 (act. 2/11/1, act. 2/11/2),

Aussagen der Gruppe A.______:

-    A.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juni 2013 und vom 8. Januar 2014 (act. 2/4/1, act. 2/4/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015 (act. 2/23/10/2),

-    B.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 19. Januar 2014 (act. 2/5/1, act. 2/5/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (samt Tatortskizze) vom 7. Oktober 2015 (act. 2/23/16),

-    C.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 9. Januar 2014 (act. 2/6/1, act. 2/6/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015 (act. 2/23/10/1),

-    M.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 (act. 2/7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 (act. 2/23/3).

Aussagen von weiteren Personen und weitere Beweismittel:

-    L.______: Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013 (act. 2/10/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2015 (act. 2/23/17),

-    O.______: Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013 (act. 2/8/1),

-    Aufzeichnung der telefonischen Befragung von P.______ (Meldeerstatter) vom 20. Mai 2013 durch die Kantonspolizei (act. 2/2/1 S. 20),

-    Chat zwischen B.______ und L.______ vom 24. Mai 2013 und Befunde aus Handy von B.______ (act. 2/17/2, act. 2/17/3),

-    Foto Tatort aus Zeitungsartikel (act. 55/9),

-    Rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. med. Q.______ vom 7. Mai 2020, samt den medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 125, act. 119/1).

3.2.

3.2.1. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, plädiert er doch auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die Tochter des Beschuldigten, J.______, und A.______ waren während rund drei Jahren liiert und das Obergericht ist aufgrund der zahlreichen Aussagen (Beschuldigter: act. 2/3/1 Fragen 9, 26, 28, act. 2/3/2 Fragen 61-66, act. 51 S. 6 f. Fragen 22, 25, act. 90 S. 4, 6, 10; J.______, K.______ und N.______: act. 2/11/1 Fragen 3, 24 ff., act. 2/9/1 Fragen 26, 28, act. 2/12/1 Frage 33; A.______: act. 2/4/1 Fragen 5, 16, act. 2/23/10/2 S. 2 f., S. 6; B.______: act. 2/5/1 Fragen 4, 7; M.______: act. 2/7/1 Frage 6, act. 2/23/3 Frage 6) und der einschlägigen Vorstrafe von A.______ wegen Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (act. 2/28/1) überzeugt, dass J.______ während dieser Beziehung von A.______ bedroht und auch tätlich angegangen wurde und es zwischen dem Beschuldigten und A.______ bereits vor dem 19. Mai 2013 zumindest verbale Auseinandersetzungen gegeben hat. Das konfliktgeladene Verhältnis zwischen A.______ und dem Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (und auch diejenige von A.______) zu beeinträchtigen.

3.2.2. A.______, B.______ und C.______ konstituierten sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger (act. 2/16/1-3) und sind in den derzeit sistierten Beschwerdeverfahren (Erw. I.2 vorstehend) beschuldigte Personen. Die Privatkläger haben aufgrund ihrer prozessualen Stellung (und A.______ überdies auch aufgrund seiner beantragten Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten) ein Interesse daran, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Entgegen der Darstellung von M.______ (nachfolgend auch "M.______" [act. 2/7/1 Frage 15]) ist er nicht als eine neutrale Person zu betrachten, welche über die Geschehnisse objektiv berichtet. M.______ gab an, er kenne die Privatkläger auf kollegialer Ebene; er begleite sie ein wenig und wolle ihnen helfen, wenn er könne (act. 2/7/1 Frage 11, act. 2/23/3 Frage 2). Seine freundschaftliche Beziehung zu den Privatklägern und sein bekundeter Wille, ihnen helfen zu wollen, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit von M.______.

3.2.3. L.______ (nachfolgend auch "L.______") ist ein Kollege von K.______ (nachfolgend auch "K.______") und begleitete diesen am 19. Mai 2013 nach [...], um J.______ abzuholen. Aufgrund der Akten (Chat zwischen B.______ und L.______ [act. 2/17/2]) geht hervor, dass L.______ B.______ kennt. Eine nähere persönliche Beziehung zwischen L.______ und B.______ scheint nicht vorzuliegen, da L.______ gemäss eigenen Angaben nicht einmal B.______s Vornamen kannte. Weitere persönliche Beziehungen zwischen L.______ und den übrigen Prozessbeteiligten sind nicht erkennbar (act. 2/23/17 S. 2). O.______ und P.______ beobachteten die Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20). Da L.______, O.______ und P.______ mit den Prozessbeteiligten nicht näher bekannt sind, scheint ihre Glaubwürdigkeit als hoch.

3.3.

3.3.1. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, seine erste Einvernahme vom 19. Mai 2013 sei nicht verwertbar, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 90 S. 5) und im vorinstanzlichen Verfahren bemängelte der Verteidiger, dass keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hätten (act. 49 S. 6 f., act. 60 S. 12 oben).

3.3.2. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Mai 2013 vom befragenden Polizeifunktionär mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die Einvernahme jederzeit abbrechen könne, wenn er dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen könne (act. 2/3/1 S. 1 1 f. und Frage 3). Aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von sich aus den Abbruch der Einvernahme gewünscht hätte. Damit kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er im Nachhinein nun geltend macht, seine erste Aussage sei nicht verwertbar.

3.3.3. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten (in Gegenwart seines Verteidigers [act. 2/3/2 S. 1]) der Inhalt der bis dato vorhandenen wesentlichen Aussagen der am Tatort Anwesenden (B.______, C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______) vorgehalten (act. 2/3/2 Fragen 42 f.; vgl. auch Erw. III.8.4.9 nachstehend). Dem Verteidiger wurden am 7. August 2015 die Strafuntersuchungsakten zur Einsicht zugestellt (act. 2/22/3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2015 verzichtete der Beschuldigte explizit auf Beweisergänzungen und Akteneinsicht (act. 23/15 S. 5).

Die Privatkläger, M.______ und L.______ wurden im Herbst 2015 von der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Verteidigers einvernommen (A.______ am 28. September 2015 [act. 2/23/10/2], B.______ am 7. Oktober 2015 [act. 2/23/16], C.______ am 28. September 2015 [act. 2/23/10/1], M.______ am 27. August 2015 [act. 2/23/3] und L.______ am 7. Oktober 2015 [act. 2/23/17]), wobei der Verteidiger Ergänzungsfragen stellen konnte. Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2017 (nochmals) die Aussagen von O.______ und M.______ vorgehalten (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.). Im Verlauf der Strafuntersuchung und vor Gericht wurde der Beschuldigte etliche Male gefragt, wieso er zum Auto gegangen sei, den Baseballschläger geholt und diesen gegen die Gruppe A.______ eingesetzt habe, obwohl er gemäss den Aussagen der Anwesenden zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe A.______ nicht mehr bedroht worden sei. Der Beschuldigte gab diesbezüglich ab seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 entweder an, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern (act. 2/3/2 Fragen 16, 28-34, 40, 42 f., 49, act. 2/23/20 Fragen 8, 9, 15, act. 51 S. 4 und 6, act. 90 S. 4 ff., 9) oder er antwortete ausweichend (act. 2/23/15 Frage 7, 10 f., act. 2/23/19 Frage 4, act. 2/23/20 Frage 10) resp. gar nicht (act. 2/23/20 Fragen 5-9).

Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft (als einzigen Beweisantrag) die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (act. 2/22/8). Rund zwei Jahre später nahm der Verteidiger erneut Akteneinsicht (act. 2/22/13) und beantragte am 29. Juli 2017 u.a. eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten einerseits und A.______ und B.______ anderseits sowie die erneute Befragung von O.______ in Anwesenheit des Beschuldigten (act. 2/22/16). Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge unter Hinweis auf die bereits in Gegenwart der Verteidigung durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von A.______ und B.______ ab und informierte die Verteidigung überdies darüber, dass O.______ zwischenzeitlich verstorben sei (act. 2/22/17).

3.3.4. Wie soeben dargelegt, konnte sich der Beschuldigte mehrmals zu den belastenden Aussagen der Privatkläger, von M.______, L.______, O.______ und P.______ äussern. Die strafprozessualen Belehrungsvorschriften wurden jeweils eingehalten (vgl. insbesondere act. 2/3/1 S. 1, act. 2/3/2 S. 1, act. 2/23/15 S. 1, act. 2/23/19 S. 1 f., act. 2/23/20 S. 1). Ab der zweiten Einvernahme vermied es der Beschuldigte, konkrete Fragen bezüglich des ihm vorgeworfenen Einsatzes seines Baseballschlägers zu beantworten. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass eine Konfrontationseinvernahme mit A.______ und B.______ vier Jahre nach dem Vorfall vor dem Güterschuppen wohl kaum die bestehenden Widersprüche in deren Aussagen hätte beseitigen können (act. 2/22/17 S. 2; vgl. hiezu auch u.a. Erw. III.6 und III.7 nachfolgend).

Dass O.______ zwischenzeitlich verstorben ist und nicht mehr befragt werden konnte, liegt nicht in der Verantwortung der Strafuntersuchungsbehörde. Ihre Aussage ist dennoch verwertbar, da der Beschuldigte mehrmals zu ihrer Aussage hinreichend Stellung nehmen konnte, ihre Aussage im Gesamtkontext der vorliegenden Beweise sorgfältig geprüft wurde und sich der Schuldspruch betreffend Anklagesachverhalt A.______ nicht alleine auf ihre Aussage abstützt (vgl. hiezu insbesondere Erw. III.8. nachfolgend [BGE 131 I 476 Regeste, E. 2.2, E. 2.3.4, m.H.). Überdies ist fraglich, ob der Beweisantrag des Verteidigers vom 29. Juli 2017 (betreffend Konfrontationseinvernahme und erneute Befragung von O.______) rechtzeitig erfolgte (BGer 6B_1196/2018 Urteil vom 6. März 2019 E. 2, E. 3.1, m.H.).

Insoweit der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, belastende Aussagen seiner Kinder in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2), wurden diese Aussagen nicht verwertet (Art. 147 Abs. 4 StPO [insbesondere in Erw. III.6. f. nachfolgend). Bei den übrigen relevanten Beweismitteln sind keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit ersichtlich.

4. Die Darstellung gemäss Ziff. 1.1 der Anklage (act. 1) wird vom Beschuldigten nicht bestritten und muss wie folgt als erstellt gelten: J.______ begegnete am Nachmittag des 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihrem Ex-Freund A.______ und hatte den Eindruck, dass dieser sie bös angeschaut habe. J.______ rief ihre Mutter, N.______, an, schilderte ihr, dass sie A.______ am Bahnhof gesehen und nun Angst habe. N.______ riet ihrer Tochter, sie solle ihren Bruder, K.______, anrufen, damit dieser sie mit seinem Auto in [...] abholen komme. J.______ rief daraufhin K.______ an und bat ihn, sie in [...] beim Spital abzuholen (act. 2/11/2 Fragen 41 f., 53, act. 2/12/1 Fragen 42, 44). K.______ informierte den Beschuldigten telefonisch, dass J.______ von A.______ belästigt worden sei (diese Information stellte sich als falsch heraus) und er sie nun in [...] abholen werde. K.______ holte in Begleitung seines Kollegen, L.______, J.______ beim Kantonsspital [...] ab und danach fuhren sie zum Bahnhof, um dort A.______ zu suchen. Dieser hatte sich zwischenzeitlich mit B.______, C.______ und M.______ zum Güterschuppen begeben (act. 2/9/1 Fragen 43 ff., act. 2/10/1 Fragen 4, 7, 10-16, 18, 21-23). K.______ fuhr dem Güterschuppen (diese Örtlichkeit befindet sich in der Nähe des Bahnhofs [...]) entlang, wo er A.______ und dessen Kollegen (B.______, C.______ und M.______) entdeckte, und informierte daraufhin den Beschuldigten telefonisch über ihren Aufenthaltsort (act. 2/3/2 Fragen 1, 3, 6, 10, 12, 14, act. 2/23/15 Fragen 4 ff., act. 2/9/1 Fragen 47-52, act. 2/10/1 Fragen 24 f.). Um ca. 16.15 Uhr fuhr der Beschuldigte am Güterschuppen entlang, hielt sein Auto wenige Meter von A.______ entfernt mitten auf der Strasse brüsk an, stieg aus und ging fokussiert auf A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 52, act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Frage 17, act. 2/23/15 Frage 6, act. 2/10/1 Frage 28, act. 2/5/1 Fragen 2, 4, act. 2/5/2 Fragen 2, 5 f., act. 2/7/1 Fragen 1, 5, act. 2/23/3 Frage 1, act. 2/6/1 Fragen 1, 13, act. 2/6/2 Fragen 2 f., 6, act. 2/23/10/1 Fragen 1, 8, act. 2/4/1 Fragen 1, 3, act. 2/4/2 Fragen 2, 3, act. 2/23/10/2 Frage 1).

Über die darauffolgende tätliche Auseinandersetzung gehen die Aussagen der Anwesenden stark auseinander. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nachfolgend zu erstellen.

5.

5.1. Gemäss den Darstellungen von M.______ und C.______ war M.______ in die Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen nicht involviert. Er hielt während der Auseinandersetzung seinen Hund an der Leine (act. 2/7/1 Frage 14, act. 2/23/3 S. 4 Ergänzungsfrage 3, act. 2/6/1 Frage 5). Niemand sagte aus, dass sich M.______ (verbal oder tätlich) in die Auseinandersetzung eingemischt habe.

5.2. Nachdem der Beschuldigte sein Auto mitten auf der Strasse abgestellt hatte und auf A.______ zugegangen war, bewegten sich K.______ und L.______ zu Fuss auf die Gruppe A.______ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 50, act. 2/10/1 Frage 28, act. 2/23/17 Fragen 1 f., act. 2/11/2 Fragen 41 f.). L.______ beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz. K.______ ging zum Auto des Beschuldigten hin und als die Auseinandersetzung in vollem Gange war, nahm K.______ aus dem Auto des Beschuldigten einen Baseballschläger heraus, hielt diesen einen Moment lang in seinen Händen und legte ihn sogleich wieder auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz (act. 2/9/1 Frage 33, act. 2/10/1 Fragen 31 f., act. 2/23/17 Ergänzungsfrage 1). Dieses kurze Behändigen und Zurücklegen des Baseballschlägers wurde auch von A.______, C.______ und M.______ beobachtet. Die Behauptung von B.______ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013, wonach K.______ und L.______ auch Schläge ausgeteilt hätten und einer der beiden mit dem Baseballschläger M.______ bedroht habe (act. 2/5/1 Fragen 4, 37), wurde weder von M.______ noch von A.______ noch von C.______ bestätigt und auch B.______ gab später bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sich die beiden Jungs (K.______ und L.______) nicht eingemischt hätten (act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/4/1 Fragen 1 f., 7, 15, act. 2/6/1 Frage 1, act. 2/7/1 Frage 1).

5.3. J.______ harrte im Auto von K.______ aus und beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz (act. 2/11/2 Fragen 43, 55).

5.4. Nach diesen Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die an der Auseinandersetzung involvierten Personen, wie in der Anklageschrift beschrieben, der Beschuldigte, B.______, C.______ und A.______ waren.

6.

6.1.

6.1.1. Gemäss Anklageschrift wurde B.______ von einem Faustschlag des Beschuldigten getroffen, worauf B.______ zu Boden gegangen sei. Weiter soll der Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger geschlagen haben. B.______ habe mehrere Prellungen an diversen Körperstellen erlitten und eine Ecke des Zahns unten rechts verloren (act. 1 Ziff. 1.2).

6.1.2. Die Vorinstanz konnte den Sachverhalt nicht erstellen, wonach der Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger geschlagen haben soll, sprach den Beschuldigten aber gestützt auf die (ihrer Ansicht nach glaubhaften) Aussagen der Privatkläger betreffend die übrigen geltend gemachten Verletzungen von B.______ wegen einfacher Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.12.).

6.1.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei zuerst von B.______ angegriffen worden. Dieser habe den Beschuldigten provoziert, am Kragen gepackt und geschlagen. Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht in der nötigen Tiefe auseinandergesetzt. Die mutmasslichen Verletzungen von B.______ seien nicht belegt und B.______ habe in einer Chatnachricht gegenüber L.______ damit geprahlt, dass er nicht einen Kratzer abbekommen habe (act. 95 Rz 7 ff., Rz 14 ff.).

6.2.

6.2.1. B.______ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei an, er habe, nachdem A.______ ihm gesagt habe, dass dies der Vater von J.______ sei, sofort realisiert, dass es Probleme geben würde, weshalb er sich zwischen A.______ und den Beschuldigten gestellt habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle von A.______ wegbleiben und ihn gefragt, was er überhaupt wolle. Der Beschuldigte habe versucht, ihn wegzustossen und er habe ihn zurückgestossen. Nachdem der Beschuldigte immer wieder gesagt habe "uf Zitä, ich bring üch alli um, ihr chänd alli dra", habe er ihn ausgelacht und gesagt "chum nur". Als der Beschuldigte mit dem "zur Seite stossen" nicht aufgehört habe, habe er den Beschuldigten am Kragen gepackt, worauf der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen und er sich mit Faustschlägen dagegen gewehrt habe. Plötzlich habe er den Boden unter den Füssen verloren und auf dem Boden kniend habe er vom Beschuldigten mehrere Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei aufgestanden und habe dem Beschuldigten mehrere Faustschläge verpasst, aber nicht mehr richtig getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte seinen Kopf mehrmals mit voller Wucht gegen die Rampe gedrückt, aber er habe seine Arme schützend auf der Rampe ausbreiten können. Dann habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und den Baseballschläger geholt (act. 2/5/1 Fragen 2-5). B.______ sagte weiter, er habe sich durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe die Ecke eines Zahns herausgebrochen. Vermutlich habe er mit dem Baseballschläger Schläge auf seinen Hinterkopf erhalten und der Beschuldigte habe ihn auch ins Gesicht geschlagen. Er habe Schmerzen am rechten Ellbogen, Schürfungen an Armen und Beinen sowie einen Abdruck an der Stirn herrührend von einem Gegenstand (act. 2/5/1 Frage 26). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2014 bestätigte B.______ seine Aussagen vom 19. Mai 2013 (act. 2/5/2 Fragen 1 ff.).

In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 wiederholte B.______ seine bereits getätigten Aussagen und sagte zusammengefasst aus, er habe zwischen dem Beschuldigten und A.______ auf Distanz machen wollen und plötzlich vom Beschuldigten eine Faust bekommen. Danach sei der Beschuldigte auf A.______ zugegangen und er (B.______) habe versucht, den Beschuldigten wegzuziehen. Dann sei das Gerangel richtig losgegangen und er (B.______) habe auch von A.______ einen Faustschlag erhalten. Der Beschuldigte habe versucht, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/16 Frage 1). Er (B.______) sei vom Baseballschlager nicht getroffen worden (act. 2/23/16 S. 5 Ergänzungsfrage 1). Von der Auseinandersetzung habe er ein paar Schrammen davongetragen und an der Stirn geblutet. Er habe keine nachhaltigen Schäden erlitten (act. 2/23/16 Frage 9).

6.2.2. A.______s erste Aussage vom 2. Juni 2013 ist bezüglich B.______ detailarm. A.______ sagte, der Beschuldigte habe B.______ einen Faustschlag verpasst (act. 2/4/1 Frage 1). Erst anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 berichtete A.______, dass der Beschuldigte den Kopf von B.______ auf die Rampe habe drücken wollen, aber B.______ habe dies mit seinen Armen verhindern können. Weil er B.______ habe helfen wollen, habe er auf den Beschuldigten eingeschlagen und dabei B.______ getroffen (act. 2/4/2 Fragen 5 f.).

In der Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft bestätigte A.______ seine Aussage vom 8. Januar 2014 und präzisierte, dass der Beschuldigte die Arme von B.______ hinter dessen Rücken gehalten habe und B.______ auf die Rampe habe drücken wollen (act. 2/23/10/2 S. 3, 6).

6.2.3. C.______ gab am 19. Mai 2013 zu Protokoll, dass sich B.______ zwischen den Beschuldigten und A.______ gestellt habe. Man habe sich gegenseitig "angepufft". B.______ sei vom Beschuldigten mit der Faust traktiert worden und habe dem Beschuldigten auch ein oder zwei Faustschläge verpasst. Der Beschuldigte habe B.______s Kopf auf den Boden geschlagen. Dann sei der Beschuldigte zum Auto gegangen, habe die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen Baseballschläger rausgenommen und damit B.______ ca. vier Mal auf den Oberkörper resp. auf die Rippen geschlagen. A.______ habe nie jemanden geschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).

In der Einvernahme vom 28. September 2015 mit dem Staatsanwalt änderte C.______ seine Aussage vom 19. Mai 2013 dahingehend, dass B.______ dem Baseballschläger ausgewichen sei (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 5).

6.2.4. M.______ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte zuerst A.______ verbal angegangen habe. B.______ sei mit den Händen dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe B.______ gesagt, dass er ihn nicht anzufassen habe. Der Beschuldigte habe direkt angefangen, mit den Fäusten auf A.______ und B.______ einzuschlagen. Danach sei der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen und mit dem Baseballschläger zurückgekommen. B.______ sei vom Baseballschläger am Kopf getroffen worden (act. 2/7/1 Frage 1).

Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte M.______, dass der Beschuldigte, nach einem Wortgefecht mit A.______, zuerst auf A.______ und danach auf B.______, welcher dazwischen gegangen sei, eingeschlagen habe. B.______ und A.______ hätten sich gewehrt und auf den Beschuldigten eingeschlagen, wobei A.______ aus Versehen sogar B.______ getroffen habe. B.______ habe auch etwas vom Baseballschläger abbekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte versucht habe, den Kopf von B.______ auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfragen 4-6).

6.2.5. L.______ gab am 20. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst A.______ angeschrien habe und dann wieder ins Auto habe steigen wollen, als irgendjemand noch etwas gesagt habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und wieder zu A.______ gewollt, aber ein Blonder (B.______ [act. 2/5/2 Frage 13]) habe sich dazwischen gestellt und den Beschuldigten mit den Händen an der Brust weggedrückt. Der Beschuldigte habe dem Blonden gesagt, er solle die Hände wegnehmen und der Blonde habe recht frech erwidert, dann solle er doch nicht zu ihnen kommen. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Blonden die Faust ins Gesicht gegeben und dann habe die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Blonden begonnen. Der Beschuldigte habe auch ein paar Fäuste kassiert. Der Beschuldigte habe den Blonden in eine Art Griff von hinten umschlungen und als er den Blonden festgehalten habe, sei A.______ dazugekommen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust schlagen wollen, dabei aber den Blonden heftig getroffen. Der Beschuldigte habe den Blonden auf die Seite fallen lassen. In der darauffolgenden Auseinandersetzung mit dem Baseballschläger sei nur A.______ getroffen worden. Er (L.______) habe das alles aber nicht so genau gesehen, da er etwas weiter weg gestanden sei (act. 2/10/1 Fragen 28, 48).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte L.______, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine Schlägerei gegeben habe. B.______ habe dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht gesetzt. Wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen. Danach seien A.______ und eine dritte Person dazugekommen und A.______ habe versehentlich B.______ mit der Faust getroffen. Zuerst habe der Beschuldigte mehr kassiert als die anderen (act. 2/23/17 Fragen 2-5).

6.2.6. K.______ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte und A.______ irgendetwas miteinander gesprochen hätten. Er sei aber noch zu weit weg gewesen und habe nicht gehört, was sie gesprochen hätten. Er und L.______ seien zu Fuss zum Beschuldigten hingegangen und während dem sei schon eine wilde Schlägerei ausgebrochen. Der Beschuldigte habe sich nach der ersten Unterredung mit A.______ abgedreht und ins Auto steigen wollen, als der Blonde noch etwas gesagt habe, was es zum Eskalieren gebracht habe. Sie seien zu dritt auf seinen Vater losgegangen (act. 2/9/1 Fragen 26, 38, act. 2/9/2 Frage 12).

6.2.7. J.______, welche die Geschehnisse vom etwas weiter entfernt parkierten Auto ihres Bruders aus beobachtet hatte, sagte bei der Polizei aus, dass sich der Beschuldigte zu der Gruppe A.______ begeben, etwas zu A.______ gesagt habe und danach zu seinem Auto habe gehen wollen. Einer habe einen "Spruch laufen lassen" und der Beschuldigte habe sich wieder den Typen zugewandt. In dem Moment seien diese auf ihn losgegangen (act. 2/11/2 Fragen 42 f.).

6.2.8. Weder O.______ noch P.______ konnten hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ (dem Blonden) konkrete Aussagen machen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20).

6.2.9. Der Beschuldigte sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 detailliert aus, er habe sich mit A.______ unterhalten wollen und sei sofort angepöbelt worden. Er habe zu den anderen gesagt, dass sie die Sache nichts angehen würde. Dann habe er diese ignoriert. Anschliessend habe einer den Hund geholt (M.______) und derjenige mit dem schwarzen T-Shirt, ca. 186 cm gross und kurze Haare (B.______ [act. 2/15/8]), sei sehr laut und aggressiv gewesen und habe ihn mehrfach am T-Shirt gezerrt. Er habe diese Personen nicht angeschaut und sich weiter mit A.______ unterhalten, als er auf der linken Seite eine Person wahrgenommen habe, welche ihn plötzlich aus dem toten Winkel heraus mit der Faust oder einer Bierflasche geschlagen habe. Nach diesem ersten Schlag habe er schützend die Hand vor sein Gesicht genommen, um den zweiten Schlag abzuwehren. Dabei sei sein kleiner Finger verletzt worden. Danach wisse er nur noch, dass A.______ auf ihn zugekommen sei und ihn mit den Fäusten habe traktieren wollen. Da habe er denjenigen mit dem schwarzen T-Shirt vor sich gezogen und dieser sei durch die Schläge von A.______ getroffen worden. Er habe die Wasserwaage geholt, um sich vor den Schlägen zu schützen. Er könne nicht sagen, wen er mit der Wasserwaage geschlagen habe (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, 22). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 gab der Beschuldigte erstmals explizit an, er wisse aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr. Er habe einfach zurück zum Auto gewollt und dort sei er irgendwie an die Wasserwaage oder an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Frage 16).

Anlässlich der Einvernahmen mit der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen, beantwortete aber konkrete Fragen zum Einsatz des Baseballschlägers ausweichend oder gar nicht (act. 2/23/15 Fragen 6 f., 10 f.).

Im vorinstanzlichen Verfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung repetierte der Beschuldigte seine Aussagen zur ersten tätlichen Auseinandersetzung und blieb insbesondere dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger erinnern könne (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).

6.3.

6.3.1. Hinsichtlich der ersten Aussage von B.______ vom 19. Mai 2013 ist zunächst bemerkenswert, dass B.______ verschwieg, dass sich A.______ tätlich in die Auseinandersetzung eingemischt haben soll und er (B.______) versehentlich von A.______ geschlagen worden sei. B.______ gab auch nicht an, dass es dem Beschuldigten tatsächlich gelungen war, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen, denn B.______ präzisierte gerade selber, dass er seine Arme habe schützend auf der Rampe ausbreiten können. Diese Aussage ist insoweit widersprüchlich, als B.______ in derselben Einvernahme auch zu Protokoll gab, er habe durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe eine Ecke des Zahns verloren. Somit ist schon aufgrund der ersten Aussage von B.______ unklar, ob das angebliche Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe einem tatsächlich Erlebten entspricht. Weiter ist bemerkenswert, dass B.______ (lediglich) glaubte, vom Baseballschläger getroffen worden zu sein. Erst in der Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft gab B.______ an, er sei nicht vom Baseballschläger getroffen worden, er habe im Gerangel wohl auch von A.______ einen Faustschlag erhalten und der Beschuldigte habe (lediglich) versucht, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen. B.______s Beteuerung, wonach er den Beschuldigten sicher nicht verbal provoziert habe (act. 2/23/16 Ergänzungsfrage 5), überzeugt nicht. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von K.______ (act. 2/9/1 Frage 38) und von L.______ (act. 2/10/1 Frage 28), welche beide berichteten, dass der "Blonde" (B.______ [act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/4/2 Frage 13]) noch irgendetwas zum Beschuldigten gesagt habe, als dieser habe gehen wollen, sondern auch zur ersten Aussage von B.______, gemäss welcher er den Beschuldigten auslachte und ihm sagte "chum nur" (act. 2/5/1 Frage 4).

6.3.2. Weiter ist davon auszugehen, dass A.______ seine zweite Aussage vom 8. Januar 2014 betreffend den angeblichen Versuch des Beschuldigten, den Kopf von B.______ auf die Rampe schlagen zu wollen, den Aussagen von B.______ vom 19. Mai 2013 anpasste, indem A.______ angab, bei diesem Ereignis eingegriffen und dabei versehentlich B.______ einen Faustschlag verpasst zu haben. Und dieses letzte Ereignis (konkret der Faustschlag von A.______, welcher versehentlich B.______ traf) bestätigte B.______ (und übrigens auch M.______) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2015 (act. 2/23/16). Dieses inkonsistente Aussageverhalten von A.______ und B.______ legt nahe, dass sie sich in den ersten polizeilichen Einvernahmen nicht gegenseitig belasten wollten und lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen.

6.3.3. Die erste Aussage von C.______ vom 19. Mai 2013 ist in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Seine Darstellung, wonach der Beschuldigte B.______s Kopf auf den Boden (und nicht auf die Rampe) geschlagen haben soll, wurde von niemandem bestätigt. Die Ausführungen von C.______, wonach der Beschuldigte mit dem Baseballschläger B.______ verprügelt haben soll, widerrief er in der letzten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2015 gerade selber, indem er nämlich zu Protokoll gab, B.______ sei ausgewichen und vom Baseballschläger nicht getroffen worden. Die Aussage von C.______ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach A.______ niemanden geschlagen habe, ist vor dem Hintergrund, dass A.______ selber zu Protokoll gab, versehentlich B.______ mit der Faust geschlagen zu haben, nicht glaubhaft.

6.3.4. Die Aussage von M.______, wonach der Beschuldigte zuerst auf A.______ eingeschlagen haben soll, stimmt mit den Darstellungen der übrigen Anwesenden nicht überein. So sagten B.______, A.______, C.______ und L.______ übereinstimmend aus, dass die erste tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ (dem Blonden) ausgetragen worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde gemäss den Darstellungen von A.______, B.______ und L.______ auch A.______ handgreiflich und schlug versehentlich B.______. Dieses letzte Ereignis schilderte M.______ erstaunlicherweise (wie auch B.______) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft. Jedoch will M.______ beobachtet haben, dass der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger auch B.______ getroffen haben soll, was jedoch gemäss den Aussagen von B.______ und C.______ vor der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war. Insgesamt betrachtet decken sich die Aussagen von M.______ betreffend Sachverhalt B.______ nicht mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, was seine Aussagen wenig glaubhaft erscheinen lässt.

6.3.5. L.______s erste Aussage ist detailliert, jedoch konnte er aufgrund seiner Distanz zum Geschehen den Tathergang nicht akkurat beschreiben, was er auch selber einräumte. Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte er im Wesentlichen seine erste Aussage, wobei er angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wer zuerst wen geschlagen habe. Gemäss den überzeugenden Angaben von L.______, stellte sich B.______ zwischen A.______ und den Beschuldigten und mischte sich B.______ sogleich verbal in den Disput ein. B.______ war an der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aktiv beteiligt. Weiter konnte L.______ beobachten, dass A.______ (erst) zu einem späteren Zeitpunkt handgreiflich wurde und B.______ versehentlich einen heftigen Faustschlag verpasste. Dass A.______ versehentlich B.______ mit der Faust traf, wurde auch von A.______, B.______ und M.______ (erst) im Verlauf der Strafuntersuchung bestätigt, hingegen gaben L.______ und der Beschuldigte dieses Ereignis bereits in den ersten Einvernahmen zu Protokoll. Die Aussage von L.______, wonach der Beschuldigte B.______ einen (ersten) Faustschlag verpasst haben soll, relativierte L.______ in dreifacher Hinsicht: L.______ gab an, dass er die erste Sequenz der tätlichen Auseinandersetzung aus der Distanz nicht so genau gesehen habe. L.______ räumte später ein, dass er nicht wisse, wer zuerst geschlagen habe und gemäss L.______ "kassierte" der Beschuldigte zuerst mehr. Insgesamt betrachtet, sind in den Aussagen von L.______ betreffend B.______ keine inhaltlichen Widersprüche erkennbar, was seine Aussagen als glaubhaft erscheinen lässt.

6.3.6. Die Aussagen der Kinder des Beschuldigten (J.______ und K.______) sind wenig detailliert, decken sich aber in den Grundzügen mit den Aussagen von L.______, A.______ und B.______ (der Beschuldigte wollte zuerst mit A.______ sprechen, B.______ stellte sich dazwischen und mischte sich verbal ein, danach kam es zum Gerangel) überein.

6.3.7. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt B.______ sind bezüglich der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit B.______ überzeugend und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatkläger, von L.______ und den Kindern des Beschuldigten dahingehend überein (u.a. act. 2/4/2 Frage 13, act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/6/2 Frage 13), dass es zuerst zwischen dem Beschuldigten und B.______ (dem "Blonden") ein Handgemenge gegeben habe. Dass der Beschuldigte (wie auch in der Anklageschrift ausgeführt [act. 1 Ziff. 1.2]) anlässlich der ersten tätlichen Auseinandersetzung geschlagen wurde, muss aufgrund der zwischenzeitlich erhältlich gemachten Fotos als erstellt gelten (act. 111, act. 112). Weiter ist auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen von B.______, A.______, M.______ und L.______ die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, wonach er, um sich vor den Schlägen von A.______ zu schützen, B.______ vor sich hinzogen habe und Letzterer versehentlich durch einen Faustschlag von A.______ getroffen worden sei. Bezüglich der mutmasslichen Verletzungen, die der Beschuldigte B.______ mit dem Baseballschläger zugefügt haben soll, machte der Beschuldigte keine Aussagen.

6.4. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend B.______ ist aufgrund der dargelegten (teils widersprüchlichen und unglaubhaften) Aussagen der Privatkläger und von M.______ von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Als der Beschuldigte sein Auto nur wenige Meter von A.______ und dessen Kollegen entfernt abstellte, stieg er aus und ging direkt auf A.______ zu. Der Beschuldigte fragte A.______, was zwischen ihm und J.______ vorgefallen sei. Zwischen A.______ und dem Beschuldigten gab es ein erstes Wortgefecht, danach drehte sich der Beschuldigte um und machte Anstalten, wieder zu seinem Auto zurückzukehren. In diesem Moment rief B.______ dem Beschuldigte etwas zu, worauf sich der Beschuldigte wieder der Gruppe zuwandte und erneut auf A.______ zusteuerte. B.______, der über das angespannten Verhältnis zwischen A.______ und dem Beschuldigten Bescheid wusste, stellte sich dazwischen und es kam zu einem ersten Handgemenge zwischen B.______ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte versuchte immer wieder zu A.______ vorzudringen und B.______ zur Seite zu stossen. B.______ machte mit seinen Händen auf Distanz und als der Beschuldigte nicht aufhörte, ihn zur Seite zu stossen, packte B.______ den Beschuldigten am Kragen. Ob der Beschuldigte, um sich von den Handgreiflichkeiten von B.______ zu befreien, B.______ lediglich wegstiess oder ihn, wie in der Anklageschrift ausgeführt, mit der Faust zu Boden schlug, lässt sich nicht erstellen. Sodann lässt sich aufgrund der inkonsistenten und teils widersprüchlichen Aussagen von B.______ selber auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte B.______s Kopf (mehrfach) auf die Rampe schlug und dabei eine Ecke eines Zahns herausbrach. Im Verlaufe der Auseinandersetzung mischte sich auch A.______ ein und der Beschuldigte zog B.______ vor sich hin, sodass A.______ versehentlich B.______ einen heftigen Faustschlag verpasste. Gemäss den Aussagen von B.______ und C.______ muss als erstellt gelten, dass B.______ vom Baseballschläger nicht getroffen wurde.

Die von B.______ angegebenen Verletzungen sind nicht belegt. B.______ reichte auch nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft kein Arztzeugnis ein (act. 2/19/10). Überdies gab B.______ gegenüber L.______ an, er habe von der Auseinandersetzung nichts abbekommen (act. 2/17/2 S. 3). Doch selbst wenn B.______ bei der Auseinandersetzung verletzt worden wäre, kann nicht erstellt werden, dass ihm diese Verletzung vom Beschuldigten zugefügt wurde. Beim vorliegenden äusserst diffusen Sachverhalt betreffend die erste Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ ist wahrscheinlich, dass die mutmassliche Verletzung in B.______s Gesicht durch den heftigen und mit voller Wucht ausgeführten Faustschlag von A.______ verursacht wurde.

Zusammenfassend kann der Sachverhalt hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Körperverletzungsdelikts zum Nachteil von B.______ nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte im Ergebnis von diesem Vorwurf freizusprechen.

7.

7.1.

7.1.1. Gemäss Anklage stellte sich auch C.______ dem Beschuldigten in den Weg und wurde vom Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. 1 Ziff.1.2).

7.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Sachverhalt C.______ wegen einfacher versuchter Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.13).

7.1.3. Die Verteidigung macht auch in Bezug auf C.______ geltend, der Beschuldigte sei sofort von der Gruppe A.______ angepöbelt worden und habe sich dagegen gewehrt, was die Vorinstanz verkannt habe. Weiter seien die angeblichen Verletzungen von C.______ nicht belegt (act. 95 Rz 7 ff., 14 ff.).

7.2.

7.2.1. C.______ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass er und B.______ sich zwischen den Beschuldigten und A.______ gestellt hätten. Man habe sich gegenseitig "angepufft". Im darauffolgenden Gerangel mit B.______ sei er (C.______) dazwischen gegangen. Der Beschuldigte sei bewusst auf ihn losgegangen und habe ihn mit der rechten Faust am Kinn getroffen. Bei seinem Versuch zu schlichten, habe er eines kassiert (act. 2/6/1 Fragen 1, 5, 10, 12). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 wiederholte C.______ diese Aussagen, präzisierte jedoch, dass er selber nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen habe, da er an seinem Handgelenk eine Verletzung gehabt habe. Er habe versucht, den Beschuldigten fern zu halten (act. 2/6/2 Fragen 4 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab C.______ zu Protokoll, dass er damals am linken Handgelenk eine Schiene getragen habe (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 2).

7.2.2. B.______ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, C.______ habe ihm gesagt, er habe vom Beschuldigten einen Faustschlag erhalten, was er (B.______) aber nicht gesehen habe (act. 2/5/1 Frage 35). Am 19. Januar 2014 sagte B.______, C.______ habe versucht, sich einzumischen (act. 2/5/2 Frage 12).

7.2.3. A.______ sagte am 2. Juni 2013 bei der Polizei aus, C.______ (und B.______) hätten sich zwischen ihn und den Beschuldigten gestellt. Der Beschuldigte habe zuerst B.______, dann C.______ geschlagen und erst danach sei es zum Gerangel gekommen (act. 2/4/1 Frage 1). Vor der Staatsanwaltschaft gab A.______ an, der Beschuldigte habe C.______ einen Faustschlag gegeben (act. 2/23/10/2 Frage 1).

7.2.4. M.______ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, er glaube, dass C.______ vom Beschuldigten auch einen Faustschlag bekommen habe (act. 2/7/1 Frage 1). Bei der Staatsanwaltschaft sagte M.______, dass er und C.______ zwei bis drei Meter entfernt vom Geschehen gestanden seien. C.______ sei auf der anderen Seite des Kampfgeschehens gewesen und habe sich nicht eingemischt (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 3).

7.2.5. L.______ gab zu Protokoll, dass es zuerst zwischen B.______ und dem Beschuldigten eine Schlägerei gegeben habe und danach sei A.______ und eine dritte Person dazugekommen (act. 2/23/17 Frage 2). K.______ berichtete, dass sie zu dritt auf den Beschuldigten losgegangen seien (act. 2/9/2 Frage 12).

7.3. Die Aussage von C.______, wonach der Beschuldigte ihn ganz bewusst geschlagen haben soll, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte war bereits kurz nach dem ersten Wortgefecht (mit A.______) mit B.______ beschäftigt und hat wohl C.______ ignoriert. Diesbezüglich ist auf die schlüssige Aussage des Beschuldigten zu verweisen, wonach er sofort angegangen worden sei. Jemand (hierbei handelt es sich um B.______) habe ihn an den Kleidern gepackt (vgl. Erw. III.6.2.9 vorstehend). Hingegen ist glaubhaft, dass C.______ den Beschuldigten irgendwann im Verlaufe des Gerangels einmal "angepufft" hat. Auch K.______ und L.______ (sowie übrigens auch P.______ [act. 2/2/1 S. 20]) erwähnten, dass (nebst B.______ und A.______) noch eine dritte Person dazugekommen sei. Die Aussagen von B.______ und M.______ zum Sachverhalt C.______ sind äusserst vage. Obwohl B.______ direkt in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war (act. 2/5/2 Frage 12), konnte er nicht beobachten, dass der Beschuldigte C.______ einen Faustschlag verpasst haben soll. B.______ beschrieb C.______ Eingreifen sehr unpräzis mit "Tony hat versucht, sich einzumischen" (act. 2/5/2 Frage 12) und "Tony hat sich nur einmal eingemischt, er hat nicht viel gemacht" (act. 2/23/16 Frage 2). Abgesehen von einem kurzen "Anpuffen" ist davon auszugehen, dass sich C.______ nicht zuletzt auch wegen seiner Verletzung am Handgelenk zurückgehalten hat. In diesem Sinne ist auch die Aussage von M.______, wonach C.______ auf der anderen Seite des Geschehens gestanden sei und sich nicht eingemischt habe, zu interpretieren.

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte C.______ einen Faustschlag erteilte und ist der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.

8.

8.1.

8.1.1. Nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung soll sich der Beschuldigte laut Anklage unvermittelt von der Gruppe gelöst haben, zu seinem Auto gegangen sein, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet und einen roten Baseballschläger aus Aluminium behändigt haben. Damit wild um sich schlagend, sei er zielgerichtet wieder auf die Gruppe zugegangen und habe A.______ mindestens einmal mit voller Wucht am Kopf getroffen. A.______ sei unverzüglich zu Boden gegangen (act. 1 Ziff. 1.2).

8.1.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte einen metallenen Baseballschläger zur Hand genommen und damit auf A.______ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe A.______ zweimal am Kopf und einmal am Körper getroffen. Den ersten Schlag an den Kopf von A.______ habe der Beschuldigte mit einiger Wucht ausgeführt. Der zweite Schlag an den Kopf von A.______ habe diesen nicht mehr so stark getroffen. Die Verletzungen von A.______ (Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades, Schädelbruch links mitsamt Hörminderung, Hirnblutung links, Quetschungen des Gehirns links, Rissquetschwunde an der Stirn rechts) seien aufgrund von Arztzeugnissen belegt. Die erheblichen Kopfverletzungen rührten zweifelslos vom Angriff des Beschuldigten mit dem Baseballschläger her (act. 60 Erw. III.11.5). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrsituation führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe als Aggressor gewirkt und die tätliche Auseinandersetzung initiiert. Die jungen Männer hätten sich zu Beginn der Schlägerei gegen die Angriffe des Beschuldigten gewehrt und dabei auch selber Schläge ausgeteilt, was nicht dazu führe, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden habe (act. 60 Erw. III.11.4). Die Vor-instanz sprach den Beschuldigten auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.______ für schuldig.

8.1.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, die Vorinstanz habe sich auch betreffend A.______ nicht hinreichend mit der geltend gemachten Notwehrsituation auseinandergesetzt. Er sei von A.______ (und B.______) geschlagen worden und als er sich von der Schlägerei habe lösen können, habe ihm A.______ noch etwas zugerufen. Er habe sich in einer Verteidigungslage gesehen und, ohne sich dessen bewusst zu sein, den Gegenstand aus seinem Auto geholt, um den Angriff abzuwehren. Dieses Mittel sei verhältnismässig gewesen, zumal Bierflaschen auf dem Boden gelegen seien, seitens A.______ ein Messerangriff gedroht habe, ein Kampfhund vor Ort gewesen sei und er davon habe ausgehen müssen, dass dieser zum Einsatz kommen werde (act. 95 Rz 18-20).

8.2. Nach Art. 15 StGB ist ein Angegriffener und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen wird oder ihm unmittelbar ein Angriff droht.

Ein unmittelbar drohender Angriff setzt zunächst objektiv eine Notwehrlage und damit voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (BGE 93 IV 81 E. a). Sodann muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b, BGer 6B_779/2013 Urteil vom 17. März 2014 E. 1.1).

Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (BGer 6B_853/2016 Urteil vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3).

8.3. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sah er beim Güterschuppen A.______, drei weitere Personen und ein Kampfhund. Weiter sah der Beschuldigte auch, dass alkoholische Getränke rumstanden und er nahm vor Ort den Geruch von Bier wahr (act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Fragen 16 f., 22, act. 90 S. 5). Der Beschuldigte wusste auch, dass A.______ oft Messer auf sich trägt (act. 2/3/1 Fragen 9 16, act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). L.______ und K.______, die ebenfalls mit A.______ sprechen wollten, waren sich der Gefahrensituation vollkommen bewusst, sodass sie sich entschieden, nicht mit A.______ zu sprechen und stattdessen am Güterschuppen vorbeizufahren und das Auto etwas weiter entfernt zu parkieren (act. 2/10/1 Fragen 23-28, act. 23/17 Frage 1). K.______ sah sich gar veranlasst, den Beschuldigten mit einer Textnachricht zu warnen, wonach ein "rise kaste" dort sei (act. 2/9/1 Frage 52). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieser Textnachricht bei der Polizei zu Protokoll, dass er auch ausgestiegen wäre, wenn zehn "Kästen" vor Ort gewesen wären (act. 2/3/2 Frage 68) und dass er keine Angst vor A.______ resp. vor den vier jungen Männern gehabt habe (act. 2/3/1 Frage 23, act. 90 S. 10). Trotz der drohenden Gefahr stieg der Beschuldigte aus seinem Auto aus und ging auf A.______ zu. In der Folge kam es, wie in der Anklage beschrieben, zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher auch der Beschuldigte mindestens einen Schlag ins Gesicht erhielt und einen Schlag mit seiner linken Hand abwehren konnte (act. 90 S. 5, act. 111, act. 112). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er nach dem ersten Gerangel zu seinem Auto ging, einen Schlaggegenstand behändigte und damit A.______ niederschlug, sondern macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt resp. er sei von der Gruppe A.______ angegriffen worden. Ob der Beschuldigte, bevor er den Baseballschläger behändigte, einem Angriff ausgesetzt war oder ob ihm ein solcher gedroht hat, ist nachfolgend zu prüfen.

8.4.

8.4.1. A.______ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2013 an, er habe sich im ersten Gerangel (zwischen B.______ und dem Beschuldigten) zurückgehalten. Der Beschuldigte sei zurück zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger genommen und damit wild um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe mit dem Schläger voll ausgeholt, als er auf ihn eingeschlagen habe. Er habe ihn links am Brustkasten/Bauch und voll am Kopf getroffen. Er habe sich abgedreht, aber der Beschuldigte habe ihn nochmals am Kopf direkt über dem linken Ohr getroffen. Wegen den Schlägen sei er zu Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe ihn angeschrien und gefragt, ob noch jemand etwas vom Baseballschläger abhaben wolle. Danach sei er zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger ins Auto geworfen und sei davongefahren (act. 2/4/1 Frage 1). Der Beschuldigte sei ohne Grund auf sie losgegangen, habe gezielt auf sie eingeschlagen und sich damit auch nicht gewehrt, denn er hätte jederzeit wieder ins Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8). In der zweiten Einvernahme vom 8. Januar 2014 bestätigte A.______ seine Aussagen vom 2. Juni 2013 und gab überdies an, dass sie alle gleichzeitig auf den Beschuldigten hätten losgehen können, falls sie ihm etwas hätten antun wollen. Sie hätten den Beschuldigten aber aufgefordert, zu gehen und sie in Ruhe zu lassen (act. 2/4/2 Fragen 1-6). Als der Beschuldigte zu seinem Auto zurückgegangen sei, hätte er wegfahren können. Stattdessen habe er den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sei nochmals auf ihn (A.______) los. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand von ihnen dem Beschuldigten etwas angetan. Dazu habe es auch keinen Grund gegeben, da der Beschuldigte B.______ losgelassen habe. Sie seien bei der Rampe gestanden, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14).

Vor der Staatsanwaltschaft gab A.______ an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Baseballschläger von hinten angegriffen und ihm drei Schläge verpasst. Er sei mit dem Rücken gegen das Auto (des Beschuldigten) gestanden, als er mit dem Baseballschläger von hinten zwei Schläge auf den Kopf und einer gegen die Rippen erhalten habe. Vor dem Schlag habe er gesehen, dass der Beschuldigte in Richtung Auto gehe (act. 2/23/10/2 Frage 1, Ergänzungsfrage 4).

8.4.2. B.______ sagte am 19. Mai 2013 zum Sachverhalt A.______ Folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, habe er einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln. Dann habe er sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte einen Baseballschläger in der Hand gehalten habe. Er habe A.______ zugerufen, dass er weglaufen solle. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit dem Baseballschläger mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von A.______ geschlagen. Der Beschuldigte habe sie weiter mit dem Baseballschläger bedroht, sei danach ins Auto gestiegen und weggefahren (act. 2/5/1 Frage 4).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte B.______ aus, dass der Beschuldigte während dem Gerangel plötzlich zu seinem Auto gegangen sei und er habe geglaubt, dass der Beschuldigte wegfahren würde. Der Beschuldigte sei mit dem Baseballschläger zurückgekommen, habe diesen hin und her geschwungen und damit auf A.______ eingeschlagen (act. 2/23/16 Frage 1).

8.4.3. C.______ sagte am 19. Mai 2013 in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei, die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet und einen Baseballschläger rausgenommen habe. Damit sei er zu ihnen zurückgekommen. A.______ habe nicht weggekonnt. Der Beschuldigte habe mit dem Baseballschläger voll ausgeholt und A.______ an den Kopf geschlagen, worauf dieser sofort zu Boden gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte zum Auto gegangen, habe den Schläger hinter den Fahrersitz gelegt und sei weggefahren. Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte nochmals zwei oder dreimal mit dem Schläger auf ihn eingeschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 sagte C.______, dass der Beschuldigte die Situation angezettelt habe, er hätte jederzeit gehen können und es wäre nie so weit gekommen, er sei ja mit dem Baseballschläger auf sie losgegangen, obwohl er hätte in sein Auto steigen und sie einfach in Ruhe lassen können (act. 2/6/2 Frage 14).

Vor der Staatsanwaltschaft sagte C.______ aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel wieder zum Auto gegangen sei und er (C.______) habe gedacht, dass der Beschuldigte nun wegfahren würde. Er habe aber den Baseballschläger aus dem Auto geholt, sei damit zurückgekommen und habe den Schläger umhergeschwungen. Der Beschuldigte habe damit A.______ am Kopf und am Oberkörper getroffen. Als A.______ zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht mehr geschlagen (act. 2/23/10/1 Frage 6, Ergänzungsfrage 5).

8.4.4. M.______ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte habe von B.______ und A.______ abgelassen, sei zum ca. fünf Meter entfernten Auto gegangen und im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. A.______ müsse dann noch etwas zum Beschuldigten gesagt haben, denn der Beschuldigte habe von der Rückbank des Autos einen Baseballschläger rausgenommen und sei damit zurückgekommen. Er habe damit A.______ zuerst in die Bauchgegend geschlagen und dann bewusst an den Kopf. A.______ sei durch diese Schläge zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe noch gefragt, wer noch Eines kassieren wolle und sei dann mit dem Auto weggefahren (act. 2/7/1 Frage 1).

Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte M.______, dass der Beschuldigte A.______ "volle Kanne" an den Arm, die Rippen und an den Kopf geschlagen habe. Es sei ihm wie ein Amoklauf vorgekommen. Als A.______ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen, sei zu seinem Auto zurückgekehrt und weggefahren. Die Angegriffenen seien derart überrascht gewesen, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 6).

8.4.5. L.______ sagte am 20. Mai 2013 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe im Gerangel ein paar Fäuste ins Gesicht kassiert und den Blonden auf die Seite fallen lassen. Dieser sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt. Der Beschuldigte sei danach zu seinem Auto gegangen und habe den Baseballschläger vom Rücksitz geholt, sei damit zu A.______ gegangen und habe ihn zwei Mal geschlagen. Nach der Schlägerei sei der Beschuldigte mit dem Auto weggefahren (act. 2/10/1 Fragen 28, 38, 42, 44).

Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte L.______ seine bereits am 20. Mai 2013 getätigten Aussagen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst mehr kassiert habe und als er sich wohl etwas habe befreien können, habe er den Baseballschläger geholt und damit A.______ auf den Kopf geschlagen. Er habe keine Ahnung, wieso der Beschuldigte nach der Schlägerei mit dem Baseballschläger auf A.______ eingeschlagen habe (act. 2/23/17 Fragen 2-5).

8.4.6. K.______ sagte zusammengefasst aus, sie seien zu dritt auf seinen Vater los und sein Vater habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Er sei zum Auto zurückgegangen, habe den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sich damit gewehrt. Der Beschuldigte sei daraufhin zum Auto gegangen und weggefahren (act. 2/9/1 Frage 26, act. 2/9/2 Fragen 12, 14 f.).

8.4.7. P.______ gab zu Protokoll, der Autolenker (der Beschuldigte) habe irgendwann mit einem Schläger mehrmals auf die Leute eingeschlagen und diese am Kopf und Hals getroffen. Er habe mit voller Wucht auf die Leute eingeschlagen. Als Personen am Boden gelegen seien, sei der Mann wieder in sein Auto eingestiegen und davongefahren (act. 2/2/1 S. 20).

8.4.8. O.______ sagte am 20. Mai 2013 aus, sie habe bei der Rampe vier bis sechs Personen beobachtet, welche einen Streit gehabt hätten. Es sei wild gestikuliert worden. Plötzlich habe sich eine männliche Person aus der Gruppe gelöst und sei zu einem weissen Auto (das Auto des Beschuldigten) gegangen, welches mitten auf der Strasse gestanden sei. Der Mann habe die Fahrzeugtüre hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen roten Stecken rausgenommen, sei wieder auf die Gruppe zugegangen und habe mit dem Stecken auf die Gruppe eingeschlagen resp. wie eine Gasse vor sich geschlagen. Er habe mit dem Stecken wild um sich geschlagen. Die Männer bei der Rampe hätten verbal gewarnt, aber der Mann habe ohne zu zögern auf die jungen Männer eingeschlagen. Er habe sicher eine Person mit der Stange am Kopf getroffen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese Person einmal oder mehrmals getroffen worden sei. Diese Person sei zu Boden gefallen und der Mann mit der Stange sei nochmals auf die am Boden liegende Person zugegangen und habe um sich geschrien. Gleich darauf habe der Mann die Stange ins Auto zurückgelegt, sei eingestiegen und davongefahren (act. 2/8/1 Fragen 1 f., 7).

8.4.9. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 beschrieb der Beschuldigte zunächst, dass er von links aus dem toten Winkel angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden sei. Einen zweiten Schlag habe er mit der Hand abwehren können. Dann sei A.______ auf ihn zugekommen, habe ihn schlagen wollen und da habe er den Blonden als Schutz vor sich hingezogen (vgl. im Detail Erw. III.6.2.9 vorstehend). Er wisse nicht, ob er von A.______ überhaupt geschlagen worden sei (act. 2/3/1 Frage 22). Da er (der Beschuldigte) ja eine zierliche kleine Person sei, habe er versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen. Durch den Schlag irritiert sei er anstelle zur Fahrertüre zur Türe direkt dahinter gegangen, habe eine Wasserwaage rausgenommen und versucht, sich damit vor den Schlägen zu schützen und sich aus dieser Situation zu befreien. Er wisse nicht, wohin und gegen wen er mit der Wasserwaage geschlagen habe. Er habe so viele Leute um ihn herum gesehen und er habe gewusst, dass A.______ oft Messer auf sich trage. Er habe sich einfach gewehrt. Danach sei er ins Auto gestiegen und habe unverzüglich ins Spital gewollt. Er könne sich erinnern, dass er in Netstal durch die Polizei angehalten worden sei (act. 2/3/1 Fragen 9, 16). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr wisse. Beim Auto angelangt, sei er irgendwie an die Wasserwaage oder an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Fragen 16, 28-35). Sodann wurde dem Beschuldigten der Inhalt der Aussagen von B.______, C.______, M.______, L.______, O.______ und P.______ vorgehalten. Konkret, dass er mit einem Schläger wie wild auf die Leute eingeschlagen haben soll. Obwohl er von der Gruppe nicht mehr bedrängt worden sei, sei er nicht gegangen. Es habe zu diesem Zeitpunkt gar keine Bedrohung mehr gegen ihn gegeben und doch sei er nochmals auf die Gruppe zugegangen. Der Beschuldigte sagte, dass er das nicht so wahrgenommen habe und er könne sich nicht vorstellen, dass dies so gewesen sei (act. 2/3/2 Fragen 42 f.).

Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vom Staatsanwalt (nochmals) die Aussagen von O.______ und M.______ vorgehalten, wonach er sich nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit den anderen Männern plötzlich von der Gruppe gelöst habe, zum Auto gegangen sei, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet habe, einen Schlaggegenstand behändigt habe und damit wild um sich schlagend wieder auf die Gruppe zugegangen sei. Der Beschuldigte wollte dazu nichts sagen resp. er gab an, nichts mehr von einem Schlag auf den Kopf von A.______ zu wissen (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung (und im vorinstanzlichen Verfahren) repetierte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits getätigten Aussagen. Insbesondere blieb er dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger erinnern könne. Er habe, nachdem er geschlagen worden sei, einen Filmriss gehabt (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).

8.5.

8.5.1. Der Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass der Kampfhund zum Einsatz komme, zielt an der Sache vorbei. Der Beschuldigte sah, bevor er aus dem Auto ausstieg, dass auch ein Hund vor Ort war. Der Hund wurde von M.______ an der Leine gehalten, sodass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr drohte, dass der Hund zum Kampfeinsatz kommen könnte. Darüber war sich auch der Beschuldigte im Klaren, denn der Beschuldigte ging gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden mit dem Baseballschläger auf A.______ (und nicht etwa auf den abseits stehenden M.______ und dessen Hund [vgl. hiezu auch Erw. III.5.1 vorstehend]) zu.

8.5.2. Weiter muss als erstellt gelten, dass sich C.______ nur zu Beginn der Auseinandersetzung kurz einmischte, indem er den Beschuldigten "anpuffte". Danach hielt sich C.______ aufgrund seiner Handverletzung zurück (vgl. Erw. III.7 vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, als er sich zum Auto begab und den Baseballschläger behändigte, von C.______ angegriffen worden wäre oder seitens C.______ ein Angriff gedroht hätte.

8.5.3. Was B.______ betrifft, so muss als erstellt gelten, dass sich dieser zwischen A.______ und den Beschuldigten stellte, den Beschuldigten am Kragen packte und es zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ ein Handgemenge gab (vgl. Erw. III.6 vorstehend). L.______ sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte B.______ in eine Art Griff von hinten gehalten und ihn schliesslich zur Seite gestossen habe. B.______ sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt (act. 2/10/1 Frage 28). Diese Aussage von L.______ ist auch deshalb überzeugend, weil B.______ ebenfalls aussagte, der Beschuldigte habe von ihm abgelassen. Er (B.______) habe einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln und als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, dass der Beschuldigte den Baseballschläger in der Hand gehalten habe (act. 2/5/1 Frage 4). Auch A.______ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte von B.______ abgelassen habe (act. 2/4/2 Frage 14). Gestützt auf diese Aussagen ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten gelungen war, B.______ ausser Gefecht zu setzen, denn B.______ konnte nicht einmal beobachten, dass der Beschuldigte zu seinem Auto zurückging, den Baseballschläger behändigte und wieder zur Gruppe zurückkehrte. B.______ nahm den Beschuldigten erst wieder wahr, als er plötzlich mit dem Baseballschläger dastand. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, dass B.______ im Moment als er sich sammeln musste, den Beschuldigten angriff oder Anstalten machte, den Beschuldigten anzugreifen.

8.5.4. Hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten (abstrakten) Gefahr eines Messerangriffs seitens A.______ ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dieser Gefahr von Beginn weg vollkommen bewusst war (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). Aufgrund der dargelegten Aussagen der am Tatort anwesenden Personen ergeben sich absolut keine Hinweise, dass A.______ ein Messer gezückt hätte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kann nicht erstellt werden, dass er von A.______ tatsächlich geschlagen wurde (act. 2/3/1 Frage 22).

8.5.5. Auf dem Tatortfoto aus der Zeitung […] (act. 55/9) ist ersichtlich, dass sich die Sanitäter um einen unmittelbar neben der Rampe des Güterschuppens auf dem Boden liegenden Verletzten kümmern. Bei dieser Person muss es sich zweifelsfrei um A.______ handeln, denn nur er ging durch die Schläge mit dem Baseballschläger zu Boden, verlor sein Bewusstsein und blieb deshalb am Boden liegen. Die Annahme, dass A.______ unmittelbar in der Nähe der Rampe niedergeschlagen wurde, wird auch durch die Tatortskizze von B.______ (act. 2/23/16 S. 7) sowie durch die Aussage von A.______, wonach er bei der Rampe gestanden sei, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14), gestützt. Aufgrund der Aussagen der am Tatort anwesenden Personen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er A.______ vor dem Güterschuppen entdeckte, sein Auto brüsk mitten (Hervorhebung hinzugefügt) in der Strasse abstellte und ausstieg (act. 2/2/1 S. 20 unten, act. 2/5/1 Frage 2, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/11/2 Frage 42, act. 2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, der Beschuldigte habe sich nach der ersten Auseinandersetzung plötzlich gelöst und sei zu seinem fünf Meter entfernt abgestellten Auto gegangen, habe dort den Baseballschläger geholt und sei damit zur Gruppe zurückgekehrt (act. 2/7/1 Frage 1). Selbst der Verteidiger führt aus, das Auto des Beschuldigten sei wenige Meter von der Gruppe A.______ entfernt gestanden (act. 49 S. 5 Transkript) und auch K.______ gab zu Protokoll, er sei zwischen dem Auto des Beschuldigten (Fahrerseite) und der Schlägerei, also ca. drei bis vier Meter entfernt, gestanden (act. 2/9/2 Frage 8).

Aufgrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass die hiesige Gerichtsbehörde die Örtlichkeit des Güterschuppens unweit des Bahnhofs [...] bestens kennt (vgl. hiezu auch Google Map Bild des Güterschuppen-Areals in act. 2/23/4), ist davon auszugehen, dass die Distanz zwischen der Rampe, wo A.______ niedergeschlagen wurde, und dem Auto des Beschuldigten, welches mitten auf der Strasse stand, mindestens vier bis fünf Meter betrug (insoweit der Beschuldigte sein Auto etwas weiter südlich von der Gruppe A.______ angehalten hätte, wäre von einer noch grösseren Distanz auszugehen). Demnach musste sich der Beschuldigte vier bis fünf Meter von A.______ entfernen, um aus seinem Auto den Baselballschläger zu holen und hernach damit wild um sich schlagend zu A.______ zurückzukehren, wo er A.______ schliesslich unmittelbar neben der Rampe niederschlug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass A.______ dem Beschuldigten zum Auto gefolgt wäre. So ist auch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Beschuldigten und A.______, zum Zeitpunkt als der Beschuldigte den Baseballschläger behändigte, auszuschliessen, dass der Beschuldigte von A.______ angegriffen wurde resp. dem Beschuldigten seitens A.______ ein Angriff gedroht hat.

8.5.6. Schliesslich ist auch bei einer Gesamtschau der konkreten Umstände nicht von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde der Beschuldigte zu Beginn der ersten tätlichen Auseinandersetzung, die er übrigens zweifelsfrei provozierte, von jemandem geschlagen, aber er konnte sich im Verlauf der Auseinandersetzung von B.______ und A.______ lösen. So sagte der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 19. Mai 2013 aus, er habe versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen, da er ja eine zierliche kleine Person sei (act. 2/3/1 Frage 9). Diese Beschreibung seiner Person ist zweifelsfrei ironisch zu verstehen, denn der 186 cm grosse Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe damals 90 Kilo gewogen und die Privatkläger bezeichnete er als "Spargel-tarzane" (act. 90 S. 6, act. 2/3/1 Frage 17). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu seinem Auto hat "durchkämpfen" müssen. Sodann gaben die Privatkläger übereinstimmend (und in diesem Punkt glaubhaft) an, sie seien davon ausgegangen, dass der Beschuldigte jetzt wegfahren würde resp. der Beschuldigte hätte jederzeit wieder in sein Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8, act. 2/4/2 Frage 14, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/6/2 Frage 14).

A.______ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn von hinten angegriffen habe (act. 2/23/10/2 Ergänzungsfrage 4). Demnach wandte sich A.______ vom Beschuldigten ab und dies tat er wohl in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte nun von ihnen ablassen und wegfahren würde. Dies ist zweifelsfrei anzunehmen, denn es kam zwischen A.______ und dem Beschuldigten bereits früher zu Auseinandersetzungen (vgl. Erw. III.3.2.1 vorstehend) und A.______ gab diesbezüglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm früher schon mal aufgelauert (act. 2/4/1 Fragen 5 ff., 16). Wäre sich A.______ in jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte, nicht sicher gewesen, dass der Beschuldigte nun wegfahren würde, hätte A.______ dem Beschuldigten sicherlich niemals den Rücken zugekehrt. Anzumerken ist, dass sich B.______ veranlasst sah, A.______ vor dem nunmehr mit Baseballschläger bewaffneten Beschuldigten zu warnen (act. 2/5/1 Frage 4). Auch O.______ sagte aus, dass die jungen Männer verbal vor dem Beschuldigten, welcher den Baseballschläger geholt habe, gewarnt hätten (act. 2/8/1 Frage 1). M.______ sagte aus, die Angegriffenen (B.______ und A.______) seien derart überrascht gewesen, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 6). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er zum Auto zurückkehrte, von der Gruppe A.______ angegriffen worden wäre oder ihm ein Angriff gedroht hätte.

8.5.7. Die Aussage von K.______, wonach sie zu dritt auf seinen Vater losgegangen seien, sein Vater sich vor den Schlägen habe schützen wollen und den Baseballschläger geholt habe, um sich damit zu wehren (act. 2/9/2 Frage 12), könnte den Eindruck vermitteln, dass die Privatkläger alle gleichzeitig tätlich auf den Beschuldigten eingewirkt hätten. Dies aber war – wie bereits dargelegt – nicht der Fall und es kann wie folgt rekapituliert werden:

1.  M.______ beteiligte sich nicht an der Auseinandersetzung.

2.  C.______ mischte sich zu Beginn der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem kurzen "Anpuffen" ein und hielt sich in der Folge zurück.

3.  B.______ wurde vom Beschuldigten derart zur Seite gestossen, dass er sich setzen und sammeln musste und den Beschuldigten erst wieder bemerkte, als dieser mit dem Baseballschläger hinter A.______ stand.

4.  A.______ wandte sich in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte wegfahren würde, von diesem ab.

8.5.8. Die Behauptungen des Beschuldigten, er sei herangefahren, habe A.______ gesehen und das Gefühl gehabt, dass seine Tochter auch dort sein könnte; man habe ihm ja von zwei Seiten mitgeteilt, dass J.______ wieder von A.______ bedroht worden sei; er habe nicht gewusst, wo J.______ sei; er habe A.______ gesehen und die Situation auflösen wollen; für ihn habe Gefahr in Verzug bestanden und er habe nur noch nach [...] gewollt, um seiner Tochter zu helfen (act. 2/3/1 Fragen 24 f.); er habe zu seiner Tochter gewollt, um zu sehen, wie es ihr gehe und zu erfahren, was vorgefallen sei (act. 2/3/1 Frage 28, act. 2/3/2 Frage 4) und er habe nicht gewusst, wo J.______ gewesen sei (act. 2/3/2 Frage 21), sind Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte und sein Sohn (K.______) vereinbarten (am Nachmittag des 19. Mai 2013), dass K.______ seine Schwester J.______ in [...] abholt, weil sich diese fürchtete, am Bahnhof [...], wo sich auch A.______ aufgehalten hat, in den Zug zu steigen. Der Beschuldigte wusste nicht (Hervorhebung hinzugefügt), dass K.______ von L.______ begleitet wurde (act. 2/3/2 Frage 24). So ist aufgrund der Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was während der kurzen telefonischen Verbindung am 19. Mai 2013, um 16.22 Uhr, zwischen ihm und seinem Sohn gesprochen worden sei ("Ich hatte mit ihm kurz gesprochen, ich fragte ihn, wo sie [Hervorhebung hinzugefügt] sind, er meinte im Güterschuppen" [act. 2/3/2 Frage 12]) zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit Sicherheit wusste, dass sich J.______ im Auto ihres Bruders befand. Bereits kurz davor kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn und der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sein Sohn ihm anlässlich dieses Gesprächs gesagt habe, dass er (K.______) und [Hervorhebung hinzugefügt] J.______ beim Bahnhof [...] seien (act. 2/23/15 Frage 4). Aufgrund dieser Aussagen verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte – bevor er auf die Gruppe A.______ zuging – tatsächlich wusste, wo J.______ war, nämlich im Auto von K.______.

8.5.9. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe von einem andauernden Angriff ausgehen müssen, da A.______ gemäss der Aussage von M.______ dem Beschuldigten noch etwas zugerufen hatte, als der Beschuldigte zum Auto zurückgegangen sei (act. 95 S. 6 Rz 11), verfängt nicht. Der Beschuldigte selber gab nie zu Protokoll, diesen angeblichen Ruf von A.______ akustisch wahrgenommen zu haben (act. 2/23/20 Frage 15). Also kann der Beschuldigte diesen Ruf, sofern es diesen gegeben hat, auch nicht als Bedrohung empfunden haben. Im Übrigen bestreitet A.______, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben (act. 2/23/10/2 Frage 4), und M.______ sagte diesbezüglich lediglich aus, A.______ müsse dem Beschuldigten noch etwas gesagt haben, als dieser im Begriff gewesen sei, in das Auto zu steigen (act. 2/7/1 Frage 1). Bezüglich dieses mutmasslichen Rufes von A.______ liegen von den übrigen am Tatort Anwesenden keine konkreten Aussagen vor, sodass der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann.

8.5.10. Aufgrund all dieser konkreten Umstände hätte der Beschuldigte, als er nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung bei seinem Auto angelangt war, sich einfach ins Auto setzen und wegfahren müssen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 95 Rz 18) war der Einsatz des Baseballschlägers keinesfalls verhältnismässig.

8.5.11. Im Übrigen ist die Notwehr ein Institut des Rechtsgüterschutzes. Sie kann nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Dies muss ganz besonders in der vorliegenden Konstellation gelten. Als der Beschuldigte vor dem Güterschuppen A.______ zusammen mit drei Kollegen in wohl alkoholisiertem Zustand ausmachen konnte, stieg er aus und suchte die verbale Konfronta

OG.2019.00019 — Glarus Obergericht 26.06.2020 OG.2019.00019 (OGS.2021.109) — Swissrulings