Kanton Glarus
Obergericht
Beschluss vom 8. Januar 2019
Verfahren OG.2018.00036
A.______ Beschwerdeführer
vertreten durch C.______
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
2. B.______
Beschwerdegegnerin
vertreten durch D.______
betreffend
Akteneinsicht in einer Strafuntersuchung
über die Anträge
des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 11. Juni 2018, act. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 20. September 2016 [recte: 30. Mai 2018] in Sachen SA.2015.00540 aufzuheben.
2.
Es seien die Pläne für den "Multi-Drop Tower Berlin Dungeon" gemäss Beilagen 1 bis 16 zum Schreiben vom 12. Januar 2016 an die Staats- und Jugendanwaltschaft der Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Akteneinsicht zugänglich zu machen oder auszuhändigen.
3.
Eventuell sei ausschliesslich dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, […], die Einsicht in die Beilagen 1 bis 16 zum Schreiben vom 12. Januar 2016 unter der Auflage zu gewähren, dass die Einsichtnahme unter behördlicher Aufsicht in den Räumlichkeiten der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus an der Postgasse 29 in 8750 Glarus erfolgen muss und keine Kopien angefertigt werden dürfen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates bzw. der Beschwerdegegnerin 2.
der Beschwerdegegnerin 2 (gemäss Eingabe vom 6. Juli 2018, act. 7)
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
____________________
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) arbeitete bis Ende Januar 2015 als Geschäftsführer bei der B.______ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin), einem auf die Entwicklung und Konstruktion von Freizeitanlagen (Vergnügungsbahnen) spezialisierten Unternehmen mit Sitz damals in […]/SG (U-act. 2.3/2 und 2.3/7).
Ende Mai 2015 gründete der Beschwerdeführer die X-GmbH und war mit dieser in […] (Glarus Nord) domizilierten Firma im gleichen Geschäftsfeld tätig wie die Beschwerdegegnerin (U-act. 2.3/3).
Für den vorliegenden Rechtsfall bleibt unbeachtlich und ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die X-GmbH später umfirmiert wurde ([…]) und ihren Sitz nach […]/SZ verlegt hat (act. 17).
2.
Am 12. November 2015 erstattete die B.______ AG gegen A.______ und zwei weitere Personen Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 in Verbindung mit Art. 3-5 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) sowie Verletzung eines Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB (U-act. 2.2).
Hintergrund der Strafanzeige ist dabei insbesondere folgender Umstand:
Im August/September 2015 erteilte die Y.______ (Betreiberin von Vergnügungsparks) der X.______ GmbH den Auftrag zur Errichtung eines Freifallturmes (nachfolgend "Multi Drop Tower") in einer Freizeitanlage in Berlin, was vorliegend unbestritten ist (U-act. 17.18 S. 2 Ziff. 1). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin habe indes die Y.______ bis dahin Aufträge für diesen Anlagetyp jeweils ihr [der Beschwerdegegnerin] erteilt. Die Beschwerdegegnerin mutmasst daher in ihrer Anzeige, die X.______ GmbH habe den fraglichen Auftrag in Berlin mit einem Kostenvolumen von knapp 600'000 Euro nur dadurch erlangt, dass sie bzw. der Beschwerdeführer als deren Gesellschafter eine Konstruktion offeriert habe, welche auf "Zeichnungen, Plänen und Berechnungen der Geschädigten [Beschwerdegegnerin]" basiere. Anders nämlich wäre die X.______ GmbH allein schon aus zeitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen, nach ihrer Gründung im Mai 2015 innert "ein bis zwei Monaten Pläne und Know How auf Papier [zu] bringen […], um ein solches komplexes Projekt offerieren zu können", zumal noch hinzu komme, dass der Beschwerdeführer "nicht über die fachliche Kompetenz verfüg[e], die für ein solches Projekt notwendigen Zeichnungen zu erstellen und die notwendigen Berechnungen (betreffend Statistik [recte wohl: Statik] etc.) durchzuführen" (siehe zum Ganzen U-act. 2.2. S. 4 ff. Ziff. 2).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft forderte am 5. Januar 2016 den Beschwerdeführer schriftlich auf, ihr die Pläne zum Freifallturm "Multi Drop Tower" einzureichen (U-act. 11/1). Am 12. Januar 2016 (U-act. 11/2) stellte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Detailpläne, Fotografien und weitere Unterlagen zu (U-act. 11/3 Beilagen 1-16); der Beschwerdeführer machte dabei allerdings zur Bedingung, dass diese Unterlagen auf keinen Fall an Dritte, insbesondere nicht an die Beschwerdegegnerin zur Einsicht überlassen werden dürfen (U-act. 11/2 S. 2); siehe ferner auch U-act. 11/10).
Auch die Beschwerdegegnerin ihrerseits reichte der Staatsanwaltschaft spezifische Unterlagen ein. Diese sollen das von ihr entwickelte Free-Fall-Tower-Konzept sowie von ihr an diversen Orten bereits installierte Anlagen dokumentieren (U-act. 11.5 und U-act. 2.3/9; siehe zum Ganzen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 bei U-act. 11.4; siehe ferner auch die später eingereichten Dokumentationen bei U-act. 17.23 Beilagen 19 und 20).
3.2 Mit Gesuch vom 4. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft verfügbaren Akten (U-act. 11/6), was die Staatsanwaltschaft am 20. September 2016 bewilligte (U-act. 11/22). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 28. April 2017 gut (U-act. 17.13). Den Ausschlag für die vom Obergericht gegenüber der Beschwerdegegnerin (einstweilen) abgelehnte Akteneinsicht gab, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich erst polizeiliche Ermittlungen erfolgt waren und die Staatsanwaltschaft noch keine Strafuntersuchung eröffnet hatte. Wenn daher, so das Obergericht, noch nicht einmal feststehe, ob überhaupt eine Untersuchung eröffnet würde, falle vorliegend eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten des Beschwerdeführers aus, indem dessen Geheimhaltungsinteresse an den von ihm eingereichten Unterlagen höher zu gewichten sei als das Interesse der Beschwerdegegnerin, zwecks Wahrung ihrer Verfahrensrechte in die Akten Einsicht nehmen zu können (U-act. 17.13 S. 8 f. E. 6.).
4.
Die Staatsanwaltschaft vernahm in der Folge den Beschwerdeführer als Beschuldigten und eröffnete eine Strafuntersuchung (U-act. 17.18 und U‑act. 17.25).
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft beantragte die Beschwerdegegnerin erneut, die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten einsehen zu können (U-act. 17.23).
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (act. 1) entschied die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegnerin die betreffenden Akten (konkret die vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 eingereichten Beilagen 1-16 [U-act. 11.3]) zugänglich zu machen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2018 (act. 2) innert Frist beim Obergericht Beschwerde, welches Rechtsmittel in der vorliegenden Konstellation gegeben ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).
Der Beschwerde ist aufschiebende Wirkung erteilt worden (act. 5).
II.
Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der laufenden Strafuntersuchung auf den Standpunkt, dass sich der von ihm entwickelte und hier streitgegenständliche "Multi Drop Tower" wesentlich unterscheide von den Freifalltürmen, wie sie von der Beschwerdegegnerin konzipiert würden. Er hat denn auch selber beantragt, hierzu eine Expertise einzuholen (U-act. 17.20). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit der Anordnung einer Expertise "zum Vergleich der Baupläne" umgehend einverstanden erklärt. Indes besteht die Beschwerdegegnerin darauf, dass ihr vorgängig Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Engineering-Unterlagen zu gewähren sei, andernfalls nämlich für sie die Ergebnisse und Konformität der Expertise überhaupt nicht überprüfbar wären (U-act. 17.23 S. 3 f. Ziff. 5 ff. sowie S. 3 Ziff. 4 i.V.m. U‑act. 17.11 S. 2 oben).
1.2 Die Staatsanwaltschaft hat ihren vorliegend angefochtenen Entscheid, der Beschwerdegegnerin vorab Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten zu gewähren, im Wesentlichen wie folgt begründet (siehe act. 1):
Sie [die Staatsanwaltschaft] sei selber nicht in der Lage, anhand der von den Parteien ins Recht gelegten technischen Unterlagen zu beurteilen, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer entwickelten "Multi Drop Tower" um eine Neukonstruktion oder um eine blosse Nachahmung einer von der Beschwerdegegnerin konzipierten Anlage handle; zur Klärung dieser Frage sei sie [die Staatsanwaltschaft] auf eine Expertise angewiesen. Damit aber die Beschwerdegegnerin im Nachhinein das Gutachten auf seine Stichhaltigkeit hin überprüfen könne, könnten die massgeblichen technischen Dokumente nicht dem Gutachter überlassen werden, ohne diese zuvor auch der Beschwerdegegnerin offen zu legen. Einem solchermassen transparenten Vorgehen stünden keine schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Für sie [die Staatsanwaltschaft] sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten Pläne nach wie vor ein Geheimnis darstellten, sei doch der betreffende Freifallturm ("Multi Drop Tower") inzwischen vollständig konstruiert und gebaut. Des Beschwerdeführers Befürchtung, die Beschwerdegegnerin könnte seine "Neukonstruktion" weiterverwenden, sei rein theoretischer Natur. Der Beschwerdeführer habe nämlich anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung selber erwähnt, die Chancen, den gleichen "Multi Drop Tower" noch einmal bauen zu können, stünden bei 1 zu 99; es wäre dies fast wie ein Lottosechser. Insofern, so folgerte die Staatsanwaltschaft daraus, bestehe nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass die vom Beschwerdeführer für den "Multi Drop Tower" entworfenen Pläne nun von der Beschwerdegegnerin missbräuchlich verwendet und zu Geld gemacht werden könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen müssten daher "als redundant angesehen werden" und vermöchten eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin im laufenden Strafverfahren nicht zu rechtfertigen.
1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sich in seiner Beschwerdeeingabe (act. 2) dezidiert dagegen, dass die von seinem Mandanten eingereichten "Multi-Drop-Tower"-Planunterlagen der Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht werden. Explizit verweist er dabei auf die in Art. 108 Abs. 1 StPO statuierte Möglichkeit, das rechtliche Gehör und dabei konkret das Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei einzuschränken, wenn der Akteneinsicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer anderen beteiligten Partei entgegenstehen (a.a.O., Rz. 13). Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Namentlich handle es sich beim "Multi Drop Tower" um eine Neukonstruktion, eine vom Beschwerdeführer stammende "genuine Erfindung", welche sich in zentralen Konstruktionsmerkmalen von den Anlagen der Beschwerdegegnerin unterscheide; der "Multi Drop Tower" sei ein Alleinstellungsmerkmal des Beschwerdeführers gegenüber der Kundschaft. Erhalte die Beschwerdegegnerin Einblick in die detaillierten Pläne, könnte sie dessen Innovationen ohne weitere Eigenleistung kopieren und diese für ihre eigenen Geschäftsaktivitäten ausbeuten, und dies selbst dann, wenn sich "erwartungsgemäss die strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer als haltlos erweisen" (a.a.O., Rz. 3 Bst. e und f sowie Rz. 32 f.). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Erfindung des Beschwerdeführers nur an einem einzigen Ort einsetzbar sei, verfange nicht. Wohl könne ein "ganzer Multi Drop Tower" nicht in Serie gebaut werden, da ein entsprechender Freifallturm je nach Einsatzbedingungen, Umgebung, Budget und Anforderungen unterschiedliche Parameter aufweise. Indes sei das Schützenswerte an der Erfindung des Beschwerdeführers "nicht das Customizing eines Multi Drop Towers für die Anforderungen vor Ort, sondern die Konstruktion dieses Turms an sich und das spezielle Dropsystem". Der Beschwerdeführer sei daher in seinen Geheimhaltungsinteressen zu schützen, da das Konstruktionsprinzip als Blaupause selbstverständlich in angepasster Form noch mehrfach Verwendung finden werde (a.a.O., Rz. 26 f.).
Mit den eben dargelegten Ausführungen rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft, indem sie die Offenlegung der Akten gegenüber der Beschwerdegegnerin verfügt hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden nämlich vorliegend die konkreten Umstände erheischen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO das Akteneinsichtsrecht verweigere.
1.4 Dagegen bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme (act. 7) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer selber habe in der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Wiederverwertung der Pläne mit 1 zu 99 angegeben. Seine Mandantin und der Beschwerdeführer seien zwar in einem globalen Markt tätig, doch sei dieser überschaubar. Jeder Mitbewerber wisse, wer wo welche Anlage gebaut bzw. verkauft habe. Folglich sei es nicht willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung festhalte, es bestehe eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Unterlagen missbräuchlich verwendet und zu Geld gemacht würden (a.a.O., Rz. 4). Ohnehin habe die Staatsanwaltschaft mit der Aufnahme der hier interessierenden Pläne in die Strafakten bereits entschieden, dass das Strafverfolgungsinteresse dem Berufungsgeheimnis bzw. Geheimhaltungsinteresse vorgehe (a.a.O., Rz. 5). Im Übrigen sei bis anhin die Begutachtung der Pläne daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der Akteneinsicht blockiert habe. Wenn der Beschwerdegegnerin die Einsicht in die fraglichen Akten verwehrt würde, käme dies nicht nur einer fundamentalen Einschränkung des rechtlichen Gehörs gleich, sondern im Ergebnis einer umfassenden Aussetzung der Parteirechte, was offensichtlich die Kerngehaltsgarantie des grundrechtlich geschützten Rechtsanspruches der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin beträfe und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK darstellte. So wäre es der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht möglich, die einem Begutachtungsauftrag zu Grunde gelegten Vorakten zu prüfen, was einherginge mit einem beschnittenen Fragerecht an den unabhängigen Experten; ebenso wenig wäre es der Privatklägerin möglich, die Erkenntnisse der unabhängigen Expertise zu validieren und die rechtsrelevanten Rückschlüsse der Staatsanwaltschaft einzuordnen. Insbesondere könnte die Privatklägerin auch zu den Ergebnissen einer derartigen Begutachtung keine Stellung nehmen, da ihr verborgen bliebe, gestützt auf welche Grundlagen der Experte zu diesen Schlüssen gekommen ist. Letztlich würde die Privatklägerin in eine Position versetzt, in der sie letztlich nur hoffen oder glauben könne, dass schon alles ordnungsgemäss ablaufe (a.a.O., Rz. 6).
2.
2.1 Wie bereits einleitend erwähnt, ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen möglicher Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB sowie Zuwiderhandlungen gegen das UWG. Bei den inkriminierten Delikten handelt es sich durchwegs um Tatbestände, die nur auf Antrag strafbar sind (vgl. Art. 162 StGB sowie Art. 23 Abs. 1 UWG).
Die Beschwerdegegnerin hat die erwähnten Tatvorwürfe, welche unmittelbar ihre eigene wirtschaftliche Interessensphäre beschlagen, zur Anzeige gebracht und dabei zugleich Strafantrag gestellt (U-act. 2.2). Sie hat somit im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Stellung einer Privatklägerin inne (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und ist als solche Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
2.2 Die Parteien eines Strafverfahrens können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Partei und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des grundrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht vorbehaltlos, verweist nämlich bereits die Grundsatzregel von Art. 101 Abs. 1 StPO explizit auf Art. 108 StPO, worin Einschränkungen normiert sind.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden (so auch die Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 12 lit. b StPO) das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).
Art. 108 Abs. 1 StPO ist als Kann-Bestimmung formuliert, womit es entsprechend dieser inhaltlichen Ausgestaltung der Norm anscheinend im Ermessen allein der zuständigen Behörde steht, ob und inwieweit sie das Akteneinsichtsrecht beschränken will. Es stellt sich daher die Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Akteneinsichtsrecht nicht einzuschränken, eine Verfahrenspartei (hier der Beschuldigte) gleichwohl einen klagbaren bzw. beschwerdeweise geltend zu machenden Anspruch darauf hat, dass einer anderen Verfahrenspartei (hier der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin) die Einsichtnahme in die Akten verwehrt wird. Diese Frage ist zu bejahen. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO sieht als möglichen Grund zur Einschränkung der Akteneinsicht die Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen vor. Darunter fallen namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (BSK-Vest/Horber, N 6 zu Art. 108 StPO). Im hier zu beurteilenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer im Ergebnis darauf, dass eigene Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, wenn die Beschwerdegegnerin Einblick in die von ihm eingereichten Dokumente über den "Multi Drop Tower" erhielte. Diese Befürchtung des Beschwerdeführers ist aus der Aussensicht betrachtet naheliegend, macht doch der Beschwerdeführer geltend, der "Multi Drop Tower" sei eine eigenentwickelte Anlage und wird just dieser Punkt überhaupt erst in der Strafuntersuchung zu klären sein. Unter diesen Umständen aber ist dem Beschwerdeführer ein rechtlich schützenswertes Interesse insoweit zu attestieren, als dass er legitimiert ist, eine von der Staatsanwaltschaft selber nicht veranlasste Einschränkung des Akteneinsichtsrechts beschwerdeweise einzufordern (Art. 382 Abs. 1 StPO; siehe hierzu auch Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6c zu Art. 108 StPO).
3.
3.1 Das den Parteien eines Strafverfahrens grundsätzlich zustehende rechtliche Gehör und dabei insbesondere das Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO) kann eingeschränkt werden, wenn dies namentlich zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, bei dem von ihm entwickelten "Multi Drop Tower" handle es sich um eine "genuine" Eigenerfindung. Im Hinblick auf die hier interessierende Streitfrage, ob der Beschwerdegegnerin Einsicht in die betreffenden Konstruktionspläne gewährt werden kann, ist die eben dargelegte Behauptung des Beschwerdeführers als wahr zu unterstellen (der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach es sich beim "Multi Drop Tower" um eine "kopierte" Anlage handle, lässt sich überhaupt erst mit der Strafuntersuchung klären).
Wird somit davon ausgegangen, der "Multi Drop Tower" sei eine originäre Erfindung des Beschwerdeführers, so hat dieser ein zentrales Interesse daran, dass die betreffenden Planunterlagen nicht der Beschwerdegegnerin als seiner Konkurrentin im Markt offengelegt werden. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin ein vordringliches Interesse an einer effektiven Untersuchung der von ihr behaupteten Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer mit dem "Multi Drop Tower" in strafrechtlich relevanter Weise einen Anlagetyp von ihr [der Beschwerdegegnerin] kopiert bzw. hierzu von ihr entworfene Pläne verwendet habe.
3.3 Ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Tatvorwürfe zutreffen, wird im Rahmen einer Expertise zu klären sein, da die Staatsanwaltschaft selber nicht über das hierfür erforderliche fachspezifische Wissen verfügt. In einem nächsten Schritt wird daher die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchung einen entsprechenden Gutachterauftrag zu erteilen haben.
Vorliegend weiss die Beschwerdegegnerin als branchenkundige Partei und langjährige Erbauerin von Freifalltürmen (siehe dazu auch act. 9/1 S. 5 lit. d) selber am besten, worauf ein Experte konkret das Augenmerk zu richten hat, um die von ihr erhobenen Plagiatsvorwürfe zu verifizieren. Sie selber erwähnt in der Strafanzeige beispielsweise, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die fachliche Kompetenz, die für ein solches Projekt ["Multi Drop Tower"] notwendigen Zeichnungen zu erstellen und die notwendigen Berechnungen (betreffend Statik etc.) durchzuführen. Es könne also nur eine Offerte abgegeben worden sein, die auf Zeichnungen, Plänen und Berechnungen von ihr [der Beschwerdegegnerin] beruhten (U-act. 2.2 S. 5). Bei dieser Sachlage aber, genügt es in Hinsicht auf die Expertise, wenn die Beschwerdegegnerin dem Experten sämtliche eigenen technischen Unterlagen zu Freifalltürmen zugänglich macht. Aufgabe des Experten wird es hierauf sein, diese Dokumente den Planunterlagen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und letztere auf mögliche Plagiate zu untersuchen. Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Notwendigkeit dafür besteht, dass die Beschwerdegegnerin, noch ehe die Expertise veranlasst worden ist, bereits Einblick in die vom Beschwerdeführer eingereichten technischen Unterlagen nehmen kann.
3.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin darin, dass ihr ohne vorherige Einsicht in die Akten das Fragerecht an den Experten beschnitten würde (act. 7 Rz. 6).
Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Strafanzeige (U-act. 2.2) steht der Vorwurf im Raum, der Beschwerdeführer habe mit "seiner" X.______ GmbH den Auftrag zur Errichtung des "Multi Drop Towers" in Berlin nur deshalb erlangt, weil er einen Anlagetyp offeriert habe, der massgeblich auf Plänen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin basiere. Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich unerlaubterweise Arbeitsergebnisse und/oder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin zu eigen gemacht hat. In Hinsicht darauf aber ist die Beschwerdegegnerin ohne weiteres in der Lage, die eigenen Arbeitsergebnisse und/oder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, deren Kopie durch den Beschwerdeführer sie befürchtet, zu beschreiben und zu dokumentieren und dabei auch die aus ihrer Sicht massgeblichen Fragen an den Experten zu formulieren. Hierfür ist sie nicht darauf angewiesen, dass sie vorgängig in die vom Beschwerdeführer zuhanden der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen Einsicht nehmen kann. Dies wird denn auch von der Staatsanwaltschaft übersehen, soweit sie in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, die Unterlagen müssten noch vor deren Überlassung an den Experten der Beschwerdegegnerin eröffnet werden.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in die Strafakten aufgenommen habe und durch diesen Vorgang somit bereits entschieden sei, dass "das Strafverfolgungsinteresse dem Berufungsgeheimnis bzw. Geheimhaltungsinteresse vorgehe" (act. 7 Rz. 5). Die Beschwerdegegnerin begründet mit dieser Argumentation einen eigenen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, worin ihr aber nicht beigepflichtet werden kann. Festzuhalten ist vorab, dass die Strafverfolgung in erster Linie der Staatsanwaltschaft und nicht der Privatklägerschaft obliegt, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 7.1.2 S. 39). Hinzu kommt sodann, dass unmittelbar mit der Aufnahme von Dokumenten in die Strafuntersuchungsakten nicht gleichzeitig berechtigte Geheimhaltungsinteressen einer involvierten Partei (hier des Beschwerdeführers) ohne weiteres untergehen. Die Offenlegung der Akten ist durchgängig im Lichte von Art. 108 Abs.1 StPO zu beurteilen. Vorliegend sind, wie zuvor dargelegt, die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers berechtigt und schützenswert und tritt demgegenüber das Interesse der Beschwerdegegnerin, in die Akten Einblick nehmen zu können, jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium in den Hintergrund. Mit Vorliegen der Expertise, welche die Staatsanwaltschaft einzuholen beabsichtigt, wird dann, falls die Beschwerdegegnerin wiederum ein Akteneinsichtsgesuch stellt, die Interessenabwägung von neuem vorzunehmen sein, dabei auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens. Es wird sich dabei auch erst zu diesem Zeitpunkt weisen, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Anspruch darauf hat, die Ergebnisse der Expertise zu validieren und hierfür in die Akten Einsicht nehmen zu können.
4.
Gegenüber Rechtsbeiständen kann die Akteneinsicht nur eingeschränkt werden, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Für eine Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend keine Veranlassung. Ihm ist daher Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu gewähren. Hierbei dürfen allerdings durch den Rechtsvertreter keine Kopien oder Aufnahmen angefertigt werden, was bedeutet, dass die Akteneinsicht unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat.
5.
Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin diese Befugnis bei Abwägung der gegenläufigen Interessen der Verfahrensparteien jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zu verwehren. Ausgenommen bleibt lediglich das Einsichtsrecht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin. In diesem Sinne ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2018 (act. 1) aufzuheben bzw. insofern abzuändern (Art. 397 Abs. 2 StPO), dass einzig der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin berechtigt ist, die vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen 1 bis 16 einzusehen, wobei er aber keine Kopien anfertigen darf.
III.
1.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann ist dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO sinngemäss).
2.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGer, Urteil vom 18.1.2016, 1B_227/2015, E. 2.1; BSK-Vest/Horber, N 4 zu Art. 108 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 108 StPO).
____________________
Das Gericht beschliesst:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 30. Mai 2018 im Verfahren SA.2015.00540 aufgehoben bzw. wie folgt modifiziert:
Die Beschwerdegegnerin erhält im derzeitigen Verfahrensstadium keine Einsicht in die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2016 eingereichten Beilagen 1 bis 16. Zur Akteneinsicht ist einzig der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin berechtigt; es dürfen dabei keine Kopien oder Aufnahmen angefertigt werden, weshalb die Einsichtnahme in die Akten unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an: […]