Skip to content

Glarus Obergericht 17.11.2023 OG.2017.00019 (OGZ.2024.127)

17 novembre 2023·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·13,506 mots·~1h 8min·2

Résumé

Marke / UWG

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Brigitte Müller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.

Urteil vom 17. November 2023

Verfahren OG.2017.00019

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

klagende Partei

vertreten durch Dr. iur. Ralph Schlosser

zusätzlich vertreten durch lic. iur. Giuseppe Mongiovì

gegen

B.______ AG

beklagte Partei

vertreten durch lic. iur. Fred Rueff

betreffend

Marke / UWG

Rechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Eingaben vom 7. April 2017, act. 1, vom 22. Dezember 2017, act. 28, und vom 17. September 2021, act. 65):

1.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnungen "BMW Service" und/oder "BMW und MINI Service" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, unter anderem auf dem Pylon vor ihrer Garage, auf ihren Websites, auf den Overalls ihrer Angestellten und auf dem Google Snippet, das ihrer Website entspricht.

2.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnungen "BMW Garage" und/oder "BMW und MINI Garage" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, unter anderem auf ihren Websites http://[...].ch und [...].ch, auf Verzeichnissen wie www.local.ch und www.search.ch sowie auf der Website www.autoscout24.ch.

3.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnung "Ihr BMW und MINI Partner" und "BMW-Partner" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

4.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die nachfolgend abgebildeten BMW und MINI Logos – schwarzweiss oder farbig – im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, unter anderem auf ihren Websites http://[...].ch und www.[...].ch, auf ihren Facebook Seiten, auf der Beschilderung im Serviceempfang ihrer Garage an der [...], auf den Overalls ihrer Angestellten und auf der Browser-Adressleiste ihrer Websites, sowie auf Visitenkarten und Informationskästen:

[...]

5.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall insbesondere zu verbieten, Aufnahmen der Kühlerhauben von BMW und/oder MINI-Fahrzeugen unter anderem auf ihren Websites http://[...]bmw.ch und www.[...]auto.ch oder auf ihren Facebook Seiten abzubilden indem die BMW Logos dabei in den Vordergrund gestellt werden, wie namentlich bei nachfolgenden Abbildungen:

[...]

6.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnungen "BMW [...]", "[...] BMW", "[...] BMW" und/oder " [...] AG BMW", inklusive anderer Schreibarten wie zum Beispiel "[...] bmw", im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, unter anderem auf der Beschilderung ihrer Garage an der [...], auf ihren Websites http://[...]bmw.ch und www.[...]auto.ch, auf Fahrzeugen, auf Broschüren, auf Preislisten, auf Visitenkarten, auf ihrem Facebook Konto, auf einem Messestand, auf Websites von Dritten (wie www.autoscout24.ch oder die Website von C.______) und auf dem Google Snippet, das ihrer Website entspricht.

7.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Fahrzeuge unter der Bezeichnung "[...] BMW M235i" anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen.

8.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, den Domainnamen [...]bmw.ch zu verwenden.

8.bis

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnung "Ihr BMW-Händler" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere in der Beschriftung eines Informationskastens.

8.ter

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in und/oder im Zugangsbereich zu ihrer Werkstatt, insbesondere auf einem Ständer im Empfangsbereich oder im Showroom, die Wörter "Willkommen bei BMW" zu verwenden.

8.quater

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Bezeichnungen "BMW-Service" und/oder "BMW-Classic" zu verwenden, insbesondere wie auf der folgenden Visitenkarte:

[...]

9.

Es sei der beklagten Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall anzuordnen, dass sie die in Ziffern 1 bis 8 aufgeführten Bezeichnungen spätestens 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts Glarus von ihren Trägern entfernt bzw. entfernen lässt, d.h. innert dieser Frist insbesondere

  a)

die Bezeichnung "BMW Service" von der Beschilderung ihrer Garage an der [...], von ihren Websites http://[...]bmw.ch und www.[...]auto.ch und von den Overalls ihrer Angestellten entfernt bzw. entfernen lässt;

  b)

die Bezeichnung "BMW und MINI Service" von der Website http://[...]bmw.ch und von dem Google Snippet, das dieser Website entspricht, entfernt bzw. entfernen lässt;

  c)

die Bezeichnung "BMW Garage" von ihrer Website www.[...]auto.ch und von den Verzeichnissen www.local.ch und https://tel.search.ch entfernt bzw. entfernen lässt;

  d)

die Bezeichnung "BMW und MINI Garage" von der Website www.autoscout24.ch entfernt bzw. entfernen lässt;

  e)

die Bezeichnung "Ihr BMW und MINI Partner" von ihren Preislisten, Broschüren und Werbeunterlagen entfernt bzw. entfernen lässt;

  f)

folgende Abbildungen des BMW Logos von ihrer Website www.[...] auto.ch und aus ihren Facebook Seiten entfernt bzw. entfernen lässt:

[...]

  g)

die BMW und MINI Logos von den Overalls ihrer Angestellten entfernt bzw. entfernen lässt;

  h)

das BMW Logo von der Browser-Adressleiste, die im Zusammenhang mit der URL www.[...]bmw.ch abgebildet ist, entfernt bzw. entfernen lässt;

  i)

die Bezeichnung "BMW [...]" von dem auf dem Dach ihrer Garage an der [...] angebrachten Schild entfernt bzw. entfernen lässt;

  j)

die Bezeichnung "[...] BMW" (unabhängig der Schreibart) von ihren Websites http://[...]bmw.ch und www.[...] auto.ch entfernt bzw. entfernen lässt;

  k)

die Bezeichnung "[...] BMW" von den Fahrzeugen entfernt bzw. entfernen lässt, auf die sie angebracht bzw. aufgeklebt ist;

  l)

die Bezeichnung "[...] BMW" von ihren Broschüren, Werbeunterlagen, Visitenkarten und Preislisten entfernt bzw. entfernen lässt;

  m)

die Bezeichnungen "[...] bmw" und " [...] AG BMW" von ihren Facebook Seiten entfernt bzw. entfernen lässt;

  n)

die Bezeichnung "[...] BMW" von der Website www.autoscout24.ch und von der Website der C.______ http://C.______.q-web.ch entfernen lässt;

  o)

die Bezeichnung "[...] BMW" von dem Google Snippet ihrer Website http://[...]bmw.ch entfernt bzw. entfernen lässt;

  p)

die Bezeichnung "BMW-Partner" von den Visitenkarten ihres Personals entfernt bzw. entfernen lässt;

  q)

die Bezeichnung "BMW Händler" von Informationskästen entfernt bzw. entfernen lässt;

  r)

die Bezeichnung "Willkommen bei BMW" vom Ständer am Empfangsbereich bzw. im Showroom entfernt bzw. entfernen lässt;

  s)

die Bezeichnung "BMW Service" und "BMW-Classic" von den Visitenkarten ihres Personals bzw. ihrer Organe entfernt bzw. entfernen lässt.

10.

a)

Es sei die Stiftung SWITCH [...] zu verpflichten, den Domainnamen [...]bmw.ch zu widerrufen bzw. zu löschen.

b)

Eventualiter sei die beklagte Partei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Domainnamen [...]bmw.ch zu widerrufen bzw. zu löschen.

11.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Antrag der beklagten Partei (gemäss Eingabe vom 31. August 2017, act. 12):

1.

Die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessgeschichte

1.  

1.1. Die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in [...], die unter anderem Motorfahrzeuge herstellt und vertreibt (act. 2/1; act. 1 N. 6). Sie hat folgende Marken mit Schutzausdehnung auf die Schweiz registriert (act. 2/5-2/10; act. 20/71-20/72; act. 1 N. 12-17; act. 19 N. 63 f.):

die Marke "BMW" (Nr. 145185) für Motorfahrzeuge (Klasse 12);

die Wortmarke "BMW" (Nr. 663925) unter anderem für Motorfahrzeuge (Klasse 12) sowie für die Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen (Klasse 37);

die Wort-/Bildmarke "BMW" (Nr. 673219) unter anderem für Motorfahrzeuge (Klasse 12) sowie für die Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen (Klasse 37);

die Wortmarke "BMW Service" (Nr. 830039) für Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen (Klasse 37);

die Wortmarke "MINI" (Nr. 914158) unter anderem für Motorfahrzeuge (Klasse 12) sowie für die Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen (Klasse 37);

die Wort-/Bildmarke "MINI" (Nr. 727906) unter anderem für Motorfahrzeuge (Klasse 12) sowie für die Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen (Klasse 37).

2.  

2.1. Die B.______ AG (nachfolgend Beklagte) betreibt in [...] eine Autogarage (act. 2/2). Ihr Geschäft besteht dabei im Handel mit, im Unterhalt und in der Reparatur von BMW und MINI Fahrzeugen (act. 12 N. 16). Zusätzlich restauriert und veredelt die Beklagte BMW Fahrzeuge (sog. Tuning; act. 12 N. 16).

2.2. Von 1988 bis zum 31. Dezember 2003 war die Beklagte eine autorisierte BMW Händlerin (act. 2/3 S. 7; act. 1 N. 8; act. 12 N. 22 f.). Der Antrag der Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2003 ins offizielle Vertriebsnetz der Klägerin aufgenommen zu werden, lehnte die Klägerin ab (act. 2/4; act. 1 N. 10 f.; act. 12 N. 25). Die Beklagte hat sich in der Folge dennoch weiterhin auf BMW und MINI Fahrzeuge spezialisiert (act. 13/6; act. 12 N. 15), ohne offizielle BMW Händlerin zu sein.

3.  

3.1. Am 1. Juli 2008 reichte die Klägerin gemeinsam mit der BMW (Schweiz) AG beim Handelsgericht Zürich ein Begehren um Erlass eines Befehls bzw. eventualiter vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte ein (act. 13/4; act. 2/13 S. 2). Dies mit der Begründung, dass die Beklagte nach Beendigung des Händlervertrages unerlaubterweise weiterhin den Domainnamen [...] bmw.ch verwende, den Pylon (mehrere Meter hoher Werbeträger) unzulässig gestaltet habe, sich im Geschäftsverkehr weiterhin als offizielle BMW-Vertretung bezeichne und die Bildmarke BMW verwende (act. 13/4 N. 12).

3.2. Anlässlich der vom Handelsgericht Zürich durchgeführten Instruktionsverhandlung zog die Klägerin ihr Begehren um Erlass eines Befehls bzw. eventualiter vorsorglichen Massnahmen wieder zurück (act. 2/13 S. 3), da nach der einstweiligen Beurteilung des Einzelrichters des Handelsgerichts Zürich die Sachlage nicht genügend liquide bzw. die Rechtslage nicht genügend klar gewesen sei, um einen Befehl zu erlassen (act. 12 N. 35; act. 19 N. 28 und N. 79). Der Einzelrichter des Handelsgerichts Zürich schrieb das eingeleitete Verfahren deshalb als durch Rückzug erledigt ab (act. 2/13 S. 4).

3.3. Die Parteien erzielten in den aussergerichtlich fortgesetzten Vergleichsgesprächen keine Einigung (vgl. act. 1 N. 21; act. 12 N. 36; act. 19 N. 82; act. 39 N. 97). Dennoch ging die Klägerin in der Folge offenbar davon aus, dass sich die Angelegenheit erledigt habe und erhob vorerst keine Klage gegen die Beklagte (vgl. act. 2/14; act. 1 N. 21 f.).

4.  

4.1. In den Jahren 2014 bis 2017 kam es zu mehreren Vorfällen, in welchen Kunden der Beklagten diese für eine offizielle BMW-Händlerin, BMW-Partnerin bzw. BMW Vertretung hielten (act. 2/63-2/64; act. 21/75-21/77; vgl. auch act. 39 N. 84 ff.).

4.2. Die Klägerin schickte der Beklagten deshalb am 16. Juni 2016 ein Mahnschreiben, in welchem sie die Beklagte aufforderte, die Verwendung von verschiedenen beanstandeten Bezeichnungen (unter anderem die Bezeichnung "BMW Service" und "BMW Garage") zu unterlassen, um den irreführenden Eindruck einer vertraglichen Beziehung zur BMW AG zu vermeiden (act. 1 N. 74; act. 2/65). Am 28. Juni 2016 und am 5. September 2016 verschickte die Klägerin weitere Mahnschreiben an die Beklagte (act. 2/66-2/67). Die Beklagte bestreitet, diese Schreiben der Klägerin erhalten zu haben (act. 12 N. 86 f.). Unbestritten ist jedenfalls, dass die Klägerin am 8. März 2017 der Beklagten die Klageschrift zustellte und eine kurze Frist ansetzte, um den darin geltend gemachten Forderungen zu entsprechen (act. 2/68). Die Beklagte antwortete darauf, dass sie der angedrohten Klage sehr entspannt entgegensehe. Zudem wies sie darauf hin, dass sie freiwillig und unabhängig von der Klage gewisse Änderungen an ihrem Marktauftritt vorgenommen habe (act. 2/70).

5.  

5.1. In der Folge reichte die Klägerin am 7. April 2017 die vorliegende Klage beim Obergericht des Kantons Glarus ein (act. 1). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beklagte durch die Verwendung des BMW und des MINI Logos, durch die Bezeichnungen "BMW Service", "BMW und MINI Service", "BMW Garage", "BMW und MINI Garage", "Ihr BMW und MINI Partner", "BMW [...]", "[...] BMW", " [...] BMW" und " [...] AG BMW" sowie durch die Verwendung des Domainnamens [...] bmw.ch beim Publikum den irreführenden Eindruck erwecke, weiterhin eine autorisierte BMW Händlerin bzw. eine autorisierte BMW Werkstatt zu sein. Sie verstosse mit diesem Verhalten gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241; nachfolgend UWG) und gegen das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.11; nachfolgend MSchG; vgl. act. 1 N. 84 ff.).

5.2. Die Beklagte reichte am 31. August 2017 ihre Klageantwort ein und ersuchte darin um vollständige Abweisung der Klage (act. 12 S. 2). Sie bestreitet insbesondere, sich täuschend zu verhalten (act. 12 N. 116). Sie mache keinen kennzeichenmässigen Gebrauch von den Marken der Klägerin (act. 12 N. 118). Sie sei auf deren Gebrauch im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Originalmarkenwaren der Klägerin angewiesen (act. 12 N. 118). Die Beklagte bewerbe ihr Angebot im allgemein üblichen Rahmen und erwecke beim massgebenden Verkehrskreis keinen falschen Eindruck, wer hinter den Angeboten und Leistungen stehe (act. 12 N. 118). Die Beklagte habe ihren Auftritt teilweise bereits vor Rechtshängigkeit der Klage dauerhaft geändert, was die Klägerin mit ihrer Klage verkannt habe (act. 12 N. 117).

5.3. Die Klägerin reichte am 29. November 2017 ihre Replik (act. 19) und die Beklagte am 23. März 2018 ihre Duplik (act. 39) ein. Am 15. Dezember 2017, am 22. Dezember 2017 und am 23. März 2018 reichte die Klägerin zudem als "Noven" bezeichnete Eingaben ein (act. 24; act. 28; act. 37). Darin brachte sie verschiedene neue Tatsachenbehauptungen vor, reichte neue Beweismittel ein und ergänzte ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren durch neue Begehren (act. 24; act. 25/99; act. 28; act. 30/100-30/102; act. 37; act. 38/103).

5.4. Am 30. September 2020 fand eine Instruktionsverhandlung unter der Leitung der Obergerichtspräsidentin statt (act. 57). Es konnte kein Vergleich zwischen den Parteien erzielt werden (act. 57 S. 2). Das Obergericht räumte in der Folge einerseits der Beklagten die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme zur Noveneingabe 3 der Klägerin einzureichen, sowie andererseits der Klägerin, eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten einzureichen (act. 62). Die Klägerin nutzte diese Möglichkeit und reichte am 17. September 2021 eine Stellungnahme zur Duplik sowie weitere Noven ein (act. 65). Zudem ergänzte sie erneut ihre Rechtsbegehren (act. 65 N. 37-41; act. 66/104).

5.5. Am 24. September 2021 fand die Hauptverhandlung statt (act. 68). Die Parteien hielten ihre Parteivorträge, gaben Replik und Duplik und trugen ihre Schlussvorträge vor (act. 68 S. 4 ff.; act. 70 und act. 71). Auf die beantragte Parteibefragung wurde verzichtet, da der Sachverhalt, soweit relevant, grundsätzlich nicht strittig zwischen den Parteien ist (act. 68 S. 15).

5.6. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert, damit weitere Vergleichsgespräche unter den Parteien geführt werden können (act. 68 S. 15 und S. 17). Die Vergleichsgespräche unter den Parteien führten in der Folge jedoch zu keiner Einigung, weshalb die Parteien dem Obergericht am 14. Dezember 2021 beantragten, das Verfahren wiederaufzunehmen und ein Urteil zu fällen (act. 73).

5.7. An seiner Sitzung vom 17. November 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 80).

II. Formelles

1. Überblick

1.1. Die Klägerin und die Beklagte werfen im vorliegenden Verfahren zahlreiche formelle Fragen auf (vgl. act. 1 N. 95-104; act. 12 N. 6 und N. 113-116). Diese werden im Folgenden vorab geklärt, um zu bestimmen, welche Begehren der Klägerin überhaupt inhaltlich zu prüfen sind.

1.2. In E. II.2. wird hierfür zunächst die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bestimmt. In E. II.3. folgen Ausführungen zur Zulässigkeit der eingereichten Noven und in E. II.4. zur Zulässigkeit der Klageänderungen. Anschliessend wird in E. II.5. geprüft, ob es sich um eine bereits abgeurteilte Sache handelt und in E. II.6. wird das Rechtsschutzinteresse der Klägerin beurteilt. Schliesslich wird in E. II.7. das Ausstandsgesuch der Beklagten behandelt.

2. Zuständigkeit und anwendbares Recht

2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in [...] (act. 2/1), die Beklagte ihren in [...] (act. 2/2). Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor.

2.2. Wie dies sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zutreffend festhalten (act. 1 N. 3; act. 12 N. 13), bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und die örtliche Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.5.1, m.w.H.). Nach Art. 2 LugÜ kann die Klägerin ihre Klage im Wohnsitzstaat der Beklagten erheben. Nach Art. 109 Abs. 2 bzw. Art. 129 IPRG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig.

2.3. Die Beklagte hat ihren Sitz in [...] (act. 2/2). Das angerufene Obergericht des Kantons Glarus ist somit international und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Sachlich ist das Obergericht des Kantons Glarus in Dreierbesetzung als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. e GOG GL [GS III A/2]). Das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. f ZPO).

2.4. Anwendbar ist das schweizerische Recht, da die Klägerin um Schutz vor Verletzung ihrer Marken in der Schweiz ersucht und der schweizerische Markt betroffen ist (Art. 110 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 IPRG; vgl. act. 1 N. 12-18). Davon gehen auch die Parteien aus (vgl. act. 1 N. 79 ff.; act. 12 N. 92 ff.; act. 19 N. 52 ff.; act. 39 N. 64 ff.).

3. Zulässigkeit der eingereichten Noven

3.1. Die Klägerin reichte – nachdem sie sich bereits zwei Mal umfassend zur Streitsache äussern konnte (vgl. act. 1 und act. 19) – vier als "Noven" bezeichnete Eingaben ein (act. 24; act. 28; act. 37 und act. 65).

3.2. In der ersten Noveneingabe vom 15. Dezember 2017 bringt die Klägerin vor, sie sei am 14. Dezember 2017 darüber informiert worden, dass die Beklagte in der jüngsten Ausgabe der [...] ein Inserat veröffentlich habe, in welchem das BMW Logo prominent aufgeführt werde (act. 24 N. 1 und act. 25/99). Dies sei ein echtes Novum, welches ohne Verzug vorgebracht worden sei (act. 24 N. 2 f.). Die Verwendung des BMW Logos sei irreführend und deshalb zu verbieten (act. 24 N. 6).

3.3. In der zweiten Noveneingabe vom 22. Dezember 2017 brachte die Klägerin neu vor, die Beklagte verwende auf den Visitenkarten ihres Personals die Bezeichnungen BMW-Partner und [...] BMW sowie die Wort-/Bildmarke BMW (act. 28 N. 13). Zudem weist sie darauf hin, dass neben dem Serviceempfang der Garage der Beklagten an der [...] ein Informationskasten installiert sei, mit der Beschriftung "Info von Ihrem BMW Händler" (act. 28 N. 16). Die Beklagte verstosse mit diesem Verhalten gegen das MSchG und das UWG (act. 28 N. 14 und N. 17). Es handle sich bei diesen neuen Tatsachen und Beweismittel um echte Noven, welche ohne Verzug eingereicht worden seien (act. 28 N. 2 f.).

3.4. Am 23. März 2018 reichte die Klägerin eine dritte Noveneingabe ein (act. 37). Darin bringt sie vor, dass das [...] am 15. März 2018 eine Pressemitteilung erlassen habe, in welcher Daten in Bezug auf den Ruf von der BMW Gruppe eingeholt worden seien (act. 37 N. 1 und N. 4 f.). Diese würden belegen, dass der Ruf von BMW entgegen den Ausführungen der Beklagten herausragend sei (act. 37 N. 6). Auch hierbei würde es sich um ein echtes Novum handeln, welches ohne Verzug eingereicht worden sei (act. 37 N. 2 f.).

3.5. In ihrer vierten Noveneingabe vom 17. September 2021 nahm die Klägerin auf die neuen Vorbringen der Beklagten in derer Duplik Bezug (vgl. act. 65). So hatte die Beklagte in ihrer Duplik neu vorgebracht, dass in ihrem Empfangs- bzw. Showroom seit vielen Jahren ein Ständer mit der Aufschrift "Willkommen bei BMW" stehe (act. 39 N. 92). Zudem hat sie die aktuelle Version ihrer Visitenkarte eingereicht (act. 39 N. 112). Die Klägerin führte hierzu in ihrer Noveneingabe aus, dass ihr der Ständer mit der Aufschrift "Willkommen bei BMW" bis anhin nicht bekannt gewesen sei (act. 65 N. 25). Die Beschriftung sei irreführend, da sie den Eindruck erwecke, der Kunde würde durch eine dem BMW Netzwerk zugehörige Garage empfangen (act. 65 N. 25). Auch seien die von der Beklagten eingereichten Visitenkarten mit den Bezeichnungen "BMW-Service" und "BMW-Classic" irreführend (act. 65 N. 30). Die Klägerin habe diese erst durch die Duplik der Beklagten entdeckt (act. 65 N. 30).

3.6. Die Beklagte bestreitet, dass diese von der Klägerin vorgebrachten Noven zu berücksichtigen seien (act. 39 N. 107). Bezüglich der ersten Noveneingabe vom 15. Dezember 2017 betreffend die Werbung der Beklagten in der [...] mit einem BMW Logo führt die Beklagte aus, dass es sich dabei nicht um ein Novum handle (act. 39 N. 108). Es handle sich um praktisch das identische Profilbild wie die Beklagte auf Facebook verwende (act. 39 N. 108).

3.7. Auch die zweite Noveneingabe der Klägerin enthalte nach Ansicht der Beklagten keine Noven (act. 39 N. 109). Die beanstandete Visitenkarte bestehe bereits viel länger als die Frist zur Replizierung der Klägerin abgelaufen sei (act. 39 N. 110). Die Klägerin müsse sich das Wissen der Garage D.______ AG als ihr lokaler Vertreter anrechnen lassen (act. 39 N. 110). Die Visitenkarte werde heute nicht mehr so verwendet (act. 39 N. 112). Die entsprechende Visitenkarte sei jedoch in Fahrzeugmappen aus Fahrzeugen, die von der Beklagten bis Ende 2003 abgesetzt worden seien (als sie noch offizielle BMW Händlerin gewesen sei), noch vorhanden (act. 39 N. 111). Die aktuelle Visitenkarte von [...] enthalte kein BMW Logo mehr (act. 39 S. 28). Daneben könne sie mittels Google Streetview belegen, dass der beanstandete Informationskasten bereits im Juli 2013 vorhanden gewesen sei (act. 39 N. 113). Mit zumutbarer Sorgfalt hätte es der Klägerin deshalb möglich sein müssen, ihre Behauptungen rechtzeitig in der Replik vorzubringen (act. 39 N. 113; vgl. auch act. 71 N. 14). Zudem bestreitet die Beklagte, dass die von der Klägerin eingereichte Fotografie vom 20. Dezember 2017 stamme. Der Schriftzug "Info von Ihrem BMW Händler" existiere nicht (act. 39 N. 113). Das BMW-Logo im Innern des Informationskastens sei ein Sticker, welchen die Beklagte rechtmässig erworben habe und kraft Erschöpfung frei in seiner Verwendung sei (act. 39 N. 114).

3.8. Zur Zulässigkeit der dritten und vierten Noveneingabe äussert sich die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht, sondern beschränkt sich darauf die Relevanz dieser neuen Eingabe zu bestreiten (vgl. insbesondere act. 71 N. 3 S. 1 f.).

3.9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" (BGE 144 III 67 E. 2.1, m.w.H.). Danach haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1, m.w.H.). Das heisst, neue Tatsachen und Beweismittel werden dann nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (sog. echte Noven); oder (b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 229 Abs. 1 ZPO).

3.10. Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeutet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- und Beweisführungslast (bzw. der subjektiven Beweislast) vorzuwerfen ist. Dazu gehört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3, m.w.H.).

3.11. Vorliegend hat das Obergericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet (act. 14; vgl. Art. 225 ZPO). Die als Noveneingaben bezeichneten Eingaben der Klägerin können somit nur berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um echte bzw. unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Von dem geht auch die Klägerin selbst aus (vgl. act. 24 N. 2; act. 28 N. 2; act. 37 N. 2; act. 65 N. 4). Der Nachweis hierfür obliegt der Klägerin (vgl. Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 33 zu Art. 229 ZPO).

3.12. Die Klägerin reichte ihre Replik am 29. November 2017 ein (act. 19). Der eingereichte Auszug aus der [...] (Novum 1) stammt aus dem Dezember 2017 (act. 25/99) und ist somit erst nach der Replik der Klägerin entstanden. Es handelt sich somit – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 24 N. 2) – um ein echtes Novum. Die Klägerin reichte das Novum am 15. Dezember 2017 ein, was in angesichts der Tatsache, dass die eingereichte Ausgabe der [...] aus dem Dezember 2017 stammt, als rechtzeitig zu erachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). Der eingereichte Auszug aus der [...] ist somit als neue Tatsache im vorliegenden Verfahren zu beachten.

3.13. Die Klägerin konnte dagegen nicht belegen, dass die in der zweiten Noveneingabe eingereichte Visitenkarte erst nach der Erstattung ihrer Replik vom 29. November 2017 entstand. So argumentierte die Beklagte vielmehr, dass dies eine alte Version ihrer Visitenkarten sei, welche seit 2003 nicht mehr verwendet werde (act. 39 N. 110). Auch gelingt es der Klägerin nicht darzulegen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher möglich gewesen sein sollte, die Visitenkarten der Beklagten einzureichen (vgl. act. 65 N. 29). So war die Visitenkarte der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits über 14 Jahre im Umlauf (act. 39 N. 110-111). Aus der Eingabe der Klägerin geht nicht hervor, wann die Garage D.______ Kenntnis vom Inhalt der Visitenkarte erlangte und weshalb sie die Klägerin erst im Dezember 2017 darüber informiert haben soll (vgl. act. 28 N. 1 und N. 14-15). Es liegt somit kein zulässiges Novum vor.

3.14. Die Beklagte hat belegt, dass der Informationskasten an der [...] bereits seit längerer Zeit, mindestens seit Juli 2013, vorhanden ist (vgl. act. 40/36; act. 39 N. 113). Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen ist, ihre Behauptungen rechtzeitig in der Replik vorzubringen. So hat sie nicht ausgeführt, von wem und wie sie von diesem Informationskasten erfahren hat. Sie hat somit nicht hinreichend belegt, dass sie die ihr zumutbaren Nachforschungen zum rechtzeitigen Vorbringen dieser Information vorgenommen hat. Auch diesbezüglich liegt somit kein zulässiges Novum vor.

3.15. Ein zulässiges echtes Novum stellt hingegen die Pressemitteilung des [...]s vom 15. März 2018 dar (act. 38/103). Sie wurde nach der Replik der Klägerin vom 29. November 2017 veröffentlicht und von der Klägerin ohne Verzug am 23. März 2018 vorgebracht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2).

3.16. Bezüglich der vierten Noveneingabe der Klägerin ist zu beachten, dass sie diese im Anschluss an die Duplik der Beklagten eingereicht hat.

3.17. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (vgl. zum Ganzen BGE 146 III 55 E. 2.5.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2).

3.18. Vorliegend war es die Beklagte in ihrer Duplik, welche vorbrachte, wie die aktuelle Visitenkarte der Beklagten gestaltet ist (act. 39 N. 112). Auch war es die Beklagte, welche in ihrer Duplik erstmals vorbrachte, dass sie in ihrem Empfangsraum einen Ständer mit der Beschriftung "Willkommen bei BMW" aufgestellt hat (act. 39 N. 92). Diese von der Beklagten neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen und Beweismittel wurden rechtzeitig vorgebracht und sind vorliegend uneingeschränkt zu beachten.

3.19. Die neuen Behauptungen der Klägerin, dass der Ständer mit der Beschriftung "Willkommen bei BMW" sowie die Gestaltung der Visitenkarten irreführend sei, basieren kausal auf diesen neuen Vorbringen der Beklagten in ihrer Duplik (act. 65 N. 25). Erst die neuen Vorbringen der Beklagten haben die Klägerin dazu veranlasst vorzubringen, dass die Verwendung ihrer Marken auch in diesem Zusammenhang irreführend sei. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin, dass die Verwendung des Ständers "Willkommen bei BMW" sowie die Gestaltung der Visitenkarte irreführend sei, sind somit im vorliegenden Prozess zu beachten.

4. Zulässigkeit der Klageänderungen

4.1. Die Klägerin ergänzte mit ihrer zweiten Noveneingabe vom 22. Dezember 2017 ihre ursprünglichen Rechtsbegehren Ziffern 3, 4, 6 und 9 und fügt ein neues Rechtsbegehren Ziffer 8bis hinzu (vgl. act. 30/100). Der Beklagten soll dadurch zusätzlich verboten werden, die Bezeichnungen "BMW-Partner" und "Ihr BMW Händler" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (act. 28 N. 6 und N. 9). Auch sollen die bereits beantragten Verbote der Verwendung der BMW und MINI Logos und der Bezeichnung als "[...] BMW" zusätzlich für die Werbung auf Visitenkarten und Informationskästen gelten (act. 28 N. 7 f.). Entsprechend soll die Beklagte verpflichtet werden, die Bezeichnung "[...] BMW", "BMW-Partner" und "BMW Händler" von Visitenkarten bzw. Informationskästen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen (act. 28 N. 10 f.).

4.2. Am 17. September 2021 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren Ziffer 9 erneut und stellte neue Rechtsbegehren (Ziffern 8ter und 8quater; vgl. act. 66/104). Der Beklagten soll dadurch zusätzlich verboten werden, in und/oder im Zugangsbereich zu ihrer Werkstatt, insbesondere auf einem Ständer im Empfangsbereich oder im Showroom, die Wörter "Willkommen bei BMW" zu verwenden (act. 65 N. 38). Zudem soll ihr verboten werden, die Bezeichnungen "BMW-Service" und/oder "BMW-Classic" zu verwenden, insbesondere auf ihrer Visitenkarte (act. 65 N. 39). Entsprechend sei die Beklagten zusätzlich zu verpflichten, die Bezeichnung "Willkommen bei BMW" vom Ständer am Empfangsbereich bzw. im Showroom zu entfernen bzw. entfernen zu lassen sowie die Bezeichnungen "BMW-Service" und "BMW-Classic" von den Visitenkarten ihres Personals bzw. ihrer Organe zu entfernen bzw. entfernen zu lassen (act. 65 N. 40).

4.3. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung zur Änderung der ursprünglichen Klage und bestreitet die Zulässigkeit der vorgenommenen Klageänderungen (act. 71 N. 1; act. 39 S. 2).

4.4. Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. Laurent Killias, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 6 zu Art. 227 ZPO). Erfasst ist jede inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtsbegehren, mit welchen mehr, zusätzliches oder etwas Anderes verlangt wird (Laurent Killias, a.a.O., N. 7 zu Art. 227 ZPO, m.w.H.). Keine Klageänderung liegt vor, wenn eine Klage auf zusätzliche neue Tatsachen und Beweismittel aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgestützt oder wenn das Rechtsbegehren nachträglich bloss verdeutlicht wird (Laurent Killias, a.a.O., N. 9 und N. 13 zu Art. 227 ZPO, m.w.H.).

4.5. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn der geänderte oder der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In der Hauptverhandlung bzw. nach Aktenschluss ist eine Klageänderung darüber hinaus nur zulässig, wenn sie zusätzlich auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung(ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 1 zu Art. 230 ZPO).

4.6. Vorliegend verlangt die Klägerin mit ihren ergänzten bzw. neuen Rechtsbegehren Ziffern 3, 8bis, 8ter, 8quater und 9 lit. p-s etwas Zusätzliches von der Beklagten (vgl. act. 28 N. 6-11 und act. 65 N. 37-40). Die neuen Rechtsbegehren Ziffern 8ter, 8quater und 9 lit. r und lit. s kann die Klägerin dabei auf zulässige (neue) Tatsachen stützen (vgl. oben E. II.3.18-II.3.19.). So behauptete und belegte die Beklagte in ihrer Duplik selbst, dass in ihrem Empfang seit vielen Jahren ein Ständer mit der Aufschrift "Willkommen bei BMW" stehe (act. 39 N. 92). Auch reichte sie eine Fotografie der aktuellen Visitenkarte von [...] ein, auf welcher "BMW-Service" und "BMW-Classic" steht (act. 39 N. 112). Die basierend darauf geänderten Rechtsbegehren Ziffern 8ter, 8quater und 9 lit. r und lit. s sind nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wie die ursprünglichen und stehen hierzu in einem sachlichen Zusammenhang (vgl. Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Es handelt sich somit diesbezüglich um eine zulässige Klageänderung. Dem vorliegenden Urteil sind entsprechend die Rechtsbegehren Ziffern 8ter, 8quater und 9 lit. r und lit. s zugrunde zu legen.

4.7. Die neuen bzw. ergänzten Rechtsbegehren Ziffern 3, 8bis und 9 lit. p und lit. q (act. 28 N. 6-11) kann die Klägerin dagegen nicht auf zulässige neue Tatsachen stützen, da sie diese verspätet eingereicht hat (vgl. hierzu vorstehend E. II.3.13.-II.3.14.). Die Klägerin kann ihre geänderten bzw. neuen Rechtsbegehren auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Duplik stützen (vgl. act. 39 S. 28). Die Änderung der Rechtsbegehren Ziffern 3, 8bis und 9 lit. p und lit. q durch die Klägerin sind somit nicht zulässig. Auf die entsprechende Klageänderung der Klägerin ist nicht einzutreten (vgl. Laurent Killias, a.a.O., N. 24 zu Art. 227 ZPO).

4.8. Insofern die Klägerin mit den geänderten Rechtsbegehren Ziffern 4, 6, und 9 lit. l nur die bereits im ursprünglichen Rechtsbegehren enthaltene beispielhafte Aufzählung ergänzt, verlangt sie nicht mehr bzw. nicht etwas Anderes von der Beklagten als bereits in ihrer ursprünglichen Klage. Vielmehr handelt es sich bei den Umformulierungen der Rechtsbegehren Ziffern 4, 6 und 9 lit. l bloss um eine nachträgliche Verdeutlichung. Dies stellt keine Klageänderung im Sinne von Art. 227 bzw. Art. 230 ZPO dar (vgl. Laurent Killias, a.a.O., N. 9 und N. 13 zu Art. 227 ZPO, m.w.H.). Die neue Formulierung der Rechtsbegehren Ziffern 4, 6, und 9 lit. l ist somit als zulässig zu erachten, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 227 bzw. Art. 230 ZPO erfüllt sein müssen. Die Präzisierung der Rechtsbegehren Ziffern 6 und 9 lit. l beruht darüber hinaus auf einer zulässigen neuen Tatsache (vgl. act. 39 N. 112), weshalb diesbezüglich ohnehin eine zulässige Klageänderung vorliegen würde.

5. Keine abgeurteilte Sache

5.1. Die Klägerin hatte bereits vor dem vorliegenden Verfahren am 1. Juli 2008 gemeinsam mit der BMW (Schweiz) AG beim Handelsgericht Zürich ein Begehren um Erlass eines Befehls bzw. eventualiter vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte eingereicht (act. 13/4; act. 2/13 S. 2). Anlässlich der vom Handelsgericht Zürich durchgeführten Instruktionsverhandlung hat die Klägerin ihr Begehren wieder zurückgezogen, weshalb der Einzelrichter des Handelsgerichts Zürich das eingeleitete Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat (act. 2/13 S. 3 f.).

5.2. Nach Ansicht der Klägerin komme ihrem damaligen Rückzug des Begehrens um Erlass eines Befehls keine Rechtskraftwirkung zu (act. 1 N. 95). Wenn die Bedingungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht erfüllt sei, werde auf das Gesuch nicht eingetreten (act. 1 N. 95). Der Nichteintretensentscheid entfalte lediglich im Verhältnis zu einem neuen Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen Rechtskraftwirkung. Eine neue Klage sei immer möglich (act. 1 N. 95). Es könne nicht sein, dass ein Rückzug des Gesuchs weitergehendere Folgen als ein Nichteintretensentscheid habe (act. 1 N. 96). Die Klägerin sei deshalb frei, auch nach dem erfolgten Rückzug ihre Ansprüche im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (act. 1 N. 96).

5.3. Die Beklagte äussert sich diesbezüglich nicht (vgl. act. 12 N. 112).

5.4. Nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO darf auf eine Klage nur eingetreten werden, sofern in der Streitsache nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Da es sich hierbei um eine negative Prozessvoraussetzung handelt, hat das Gericht dies von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; vgl. Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 18 zu Art. 59 ZPO).

5.5. Vorliegend fand das erste Verfahren zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Zürich noch vor Inkrafttreten der ZPO, d.h. unter dem alten zürcherischen Verfahrensrecht, statt. Dieses bestimmte, dass zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen ein Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren eingeleitet werden kann (§ 222 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 1. Januar 2008 [aZPO ZH]). Fehlte es an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen (sog. Illiquidität), trat der Richter auf das Begehren nicht ein (§ 226 aZPO ZH). Nach § 226 aZPO ZH stand dem Kläger in der Folge jedoch die Klage im ordentlichen Verfahren offen.

5.6. In der Lehre sowie in einem Urteil des Obergerichts Zürich wird die Ansicht vertreten, ein rechtshängiges Befehlsbegehren aufgrund klaren Rechts könne wegen Illiquidität ohne materiellen Rechtsverlust auch zurückgezogen werden (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 4a zu § 226 aZPO ZH; Johann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 351 f.; Urteil des Obergerichts Zürich ZR 80/1981 Nr. 20 S. 66 f. vom 22. Januar 1981 E. 3). Dies deshalb, da das Vorliegen klaren Rechts und unbestrittener oder sofort beweisbarer tatsächlicher Verhältnisse eine spezielle (zusätzliche) Prozessvoraussetzung des summarischen Erkenntnisverfahrens sei. Das Fehlen eines liquiden Klagefundamentes führe deshalb zu einem Nichteintretensentscheid, der keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Diesen Prozessausgang mit gleicher Wirkung müsse der Kläger auch durch Parteierklärung (Rückzug infolge Illiquidität) herbeiführen können, um stattdessen den ordentlichen Prozess einzuleiten (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich ZR 80/1981 vom 22. Januar 1981 E. 3).

5.7. Dieser Auffassung des Obergerichts Zürichs sowie den damaligen Lehrmeinungen zur zürcherischen Zivilprozessordnung ist zuzustimmen. Auch die heutige Lehre geht davon aus, dass ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ohne Rechtskraft- und Ausschlusswirkung für ein allfällig späteres ordentliches Verfahren zurückgezogen werden kann (Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, N. 22 zu Art. 257 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 16 zu Art. 257 ZPO; Dieter Hofmann, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 28b zu Art. 257 ZPO; Ingrid Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N. 15 zu Art. 257 ZPO).

5.8. Vorliegend bringt die Klägerin vor, dass sie ihr Begehren um Erlass eines Befehls deshalb zurückgezogen habe, weil die Sachlage nicht genügend liquide bzw. die Rechtslage nicht genügend klar gewesen sei (act. 19 N. 28 und N. 79). Die Beklagte bestreitet dies nicht (act. 39 N. 31 und N. 94). Der damalige Rückzug des Begehrens auf Erlass eines Befehls steht dem vorliegenden Verfahren somit nicht entgegen. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin (act. 1 N. 96) handelt es sich vorliegend nicht um eine bereits abgeurteilte Sache.

6. Rechtsschutzinteresse der Klägerin

6.1. Die Beklagte bringt vor, dass sie ihren Auftritt vor Rechtshängigkeit der Klage dauerhaft geändert habe (act. 12 N. 117). Die Beweise der Klägerin würden vom November 2016 datieren (act. 12 N. 117). Die Beklagte habe ihre Website rundum erneuert (act. 12 N. 44, N. 56 und N. 67). Die Fotografie des Pylon "BMW Service" sei in dieser Form nicht mehr auf der Website vorhanden (act. 12 N. 44). Auch existiere die Abbildung zu ihrem Spezialwerkzeugsortiment nicht mehr (act. 12 N. 56). Die Beklagte verwende in der Browser-Adressleiste nicht mehr das BMW Logo, sondern ein stilisiertes "[...]" als eigenes Logo (act. 12 N. 62). Die Beklagte bezeichne sich nicht mehr als "Ihr BMW und MINI Partner" (act. 12 N. 53). Die von der Klägerin ins Recht gelegten Beweise (Preisliste und Rechnungen) seien überholt (act. 12 N. 53). Auch die Overalls mit den BMW und MINI Logos seien von der Beklagten vor Einreichung der Klage zurückgezogen worden (act. 12 N. 61). Sie habe die Widerrechtlichkeit nicht bestritten, weshalb das Gericht mangels Rechtsschutzinteresse nicht über diese Punkte zu entscheiden habe (act. 39 N. 44).

6.2. Die Klägerin argumentiert dagegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an einem gerichtlichen Verbot habe (act. 1 N. 103; act. 19 N. 37). Dies gelte auch wenn die Beklagte behaupte, sie habe einige der strittigen Punkte eingestellt (act. 1 N. 102 und N. 104; act. 19 N. 40). So beteure die Beklagte weiterhin, dass ihr damaliges Verhalten rechtmässig erfolgt sei (act. 1 N. 104). Das Schild "BMW Service" sei immer noch auf der Website der Beklagten abgebildet (act. 19 N. 30 und N. 66).

6.3. Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG unter anderem verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (sog. Unterlassungsklage). Die Anordnung eines Verbots nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches besteht nur, wenn eine Verletzung droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (vgl. zum Ganzen BGE 128 III 96 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1, m.w.H.).

6.4. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1, m.w.H.).

6.5. Daneben kann vom Richter gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG auch verlangt werden, eine bestehende Verletzung des eigenen Markenrechts zu beseitigen (sog. Beseitigungsklage). Auch für die Beseitigungsklage ist vorausgesetzt, dass die Klägerin über ein Rechtsschutzinteresse verfügt. Die Beseitigungsklage setzt indessen keine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sich ein bestehender Verletzungszustand weiterhin störend auswirkt, ist das Rechtsschutzinteresse an dessen Beseitigung regelmässig zu bejahen (Roger Staub, in: Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG), 2. Aufl., Bern 2017, N. 54 zu Art. 55 MSchG; Markus R. Frick, in: Basler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, N. 48 zu Art. 55 MSchG).

6.6. Die Beklagte hat vorliegend nachgewiesen, dass sie ihren Auftritt teilweise verändert hat. So ist belegt, dass sie das BMW Logo mittlerweile nicht mehr in ihrer Browser-Adressleiste verwendet (vgl. act. 12 N. 62; act. 21/74). Dass die Beklagte die Abbildungen des BMW Logos gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. f aa und bb (act. 1 S. 5; vgl. auch act. 1 N. 37 f.) nicht mehr auf ihrer Website verwendet und die Beklagte die Overalls ihrer Angestellten mit dem BMW und dem MINI Logo zurückgezogen hat, wurde von der Klägerin zudem nicht hinreichend bestritten (vgl. act. 19 N. 37 f. und N. 40; vgl. auch act. 19 N. 67 und N. 74; act. 21/74 und act. 21/78). So reicht hierfür die Ausführung der Klägerin zu Beginn ihrer Replik, dass sie sämtliche Vorbringen der Beklagten insgesamt und im Einzelnen bestreitet, nicht aus (act. 19 N. 3; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.2, m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Abbildungen des BMW Logos gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 9 lit. f aa und bb nicht mehr auf ihrer Website verwendet und die Overalls ihrer Angestellten mit dem BMW und dem MINI Logo zurückgezogen hat.

6.7. Insofern die Beklagte die Änderung ihres Marktauftrittes nachgewiesen hat (vgl. E. II.6.6.), wirkt sich die Verletzung für die Klägerin nicht weiter störend aus. An den diesbezüglich von der Klägerin gestellten Beseitigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 9 lit. f aa) und bb), lit. g und lit. h) besteht somit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die entsprechenden Beseitigungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 9 lit. f aa) und bb), lit. g und lit. h) ist nicht einzutreten.

6.8. Die übrigen von der Beklagten behaupteten Änderungen ihres Auftritts sind dagegen nicht belegt. So schreibt die Beklagte in ihrer Klageantwort in Bezug auf die Bezeichnung "Ihr BMW und MINI Partner" selber, es entspreche einer wahren Tatsache, dass sich die Beklagte als "Ihr BMW und MINI Partner" in Bezug auf ihr eigenes Angebot und auf ihre eigenen Leistungen präsentiere und verwies dabei auf zwei von der Klägerin eingereichten Beweise (act. 12 N. 53 mit Verweis auf act. 2/32-2/33). Auch schreibt sie an anderer Stelle in ihrer Klageantwort, dass es sich beim von der Klägerin eingereichten act. 2/32 um die Preisliste der Beklagten handle (act. 12 N. 66). Es ist somit erwiesen, dass die Beklagte sich weiterhin auf ihrer Preisliste als "Ihr BMW und MINI Partner" bezeichnet. Ohnehin hat die Beklagte keine Beweise ins Recht gelegt, wie die neuen Rechnungen bzw. Preisliste von ihr aussehen würden.

6.9. Daneben hat die Klägerin in ihrer Duplik nachgewiesen, dass die Beklagte die Abbildung des Pylon "BMW Service" weiterhin auf ihrer Website verwendet (act. 19 N. 66 und act. 21/73). Die Beklagte hat dies nicht mehr bestritten (act. 39 N. 33-35 und N. 79). Auch hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Beklagte auf ihrer Website weiterhin die Bezeichnung "[...] BMW" verwendet (act. 21/74).

6.10. Da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie die beanstandeten Verhaltensweisen tatsächlich aufgegeben hat, ist auf die restlichen Beseitigungsbegehren (Ziffer 9 lit. a-e, lit. f cc, lit. i-o und lit. r-s sowie Ziffer 10) somit einzutreten.

6.11. In Bezug auf die von der Klägerin gestellten Unterlassungsbegehren gilt Folgendes: Die Beklagte hat vorliegend nicht verbindlich erklärt, dass sie die umstrittenen Handlungen nicht mehr vornehmen werde (vgl. Roger Staub, a.a.O., N. 53 zu Art. 55 MSchG). Sie hat auch keine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in welchem sie der geltend gemachte Unterlassungsanspruch materiell anerkannt hätte (Markus R. Frick, a.a.O., N. 32 zu Art. 55 MSchG). Die Aufgabe der verletzenden Handlung genügt somit – soweit sie überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen wurde – vorliegend nicht, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an den gestellten Unterlassungsbegehren zu beseitigen.

6.12. Dies gilt auch wenn die Beklagte in ihrer Duplik schreibt, dass sie die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens in Bezug auf die Bezeichnung als "Ihr BMW und MINI Partner", die Abbildung des BMW Logos auf der Website in der Rubrik "Home" und "Werkstatt", die Abbildung der BMW und MINI Logos auf den Overalls, das BMW Logo in der Browser-Adressleiste sowie die Bezeichnung "[...] BMW" auf der Website nicht bestritten habe (act. 39 N. 44, N. 46, N. 50 und N. 55). So betont sie in ihrer Klageantwort und in anderer Stelle in ihrer Duplik wiederum, dass in der Umgestaltung der Website bzw. der Änderung ihres Auftritts kein Zugeständnis an die Klägerin zu erblicken sei (act. 39 N. 88; act. 12 N. 62). Die Beklagte habe lediglich ihre Website aufgefrischt (act. 39 N. 88). Dass die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen (eigenes Logo in der Browser-Adressleiste, Ersatz der Overalls, Nichtverwenden der Bezeichnung "BMW- bzw. MINI-Partner") ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und völlig freiwillig durch die Beklagte erfolgt seien, ergibt sich auch aus einem Schreiben der Beklagten im Vorfeld zu diesem Verfahren (vgl. act. 2/70). Darin schreibt die Beklagte sogar explizit, dass die Klägerin aus den erfolgten Änderungen in keiner Weise eine verbindliche, durchsetzbare Zusage erblicken könne (act. 2/70). Diese Aussage hat die Beklagte während dem vorliegenden Verfahren nicht widerrufen.

6.13. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Bezug auf ihre Unterlassungsbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 1-8quater) ist somit vollständig zu bejahen, da aufgrund des Verhaltens der Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft zu befürchten ist – unabhängig davon, dass sie mittlerweile teilweise ihren Auftritt verändert hat. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 7-8quater, da die Beklagte diesbezüglich die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens bestreitet und auch nicht angibt, ihren Auftritt diesbezüglich verändert zu haben (vgl. act. 12 N. 40 ff.).

7. Ausstand

7.1. Die Beklagte verlangte in ihrer Klageantwort sowie ihrer Duplik vorsorglich – noch vor Bekanntgabe der Gerichtszusammensetzung – den Ausstand aller Gerichtspersonen, welche in einer Kundenbeziehung zur Garage D.______ AG in [...] oder sonst wie in einer freundschaftlichen Beziehung mit deren ehemaligen oder derzeitigen Organen stehen. Dies mit der Begründung, dass die Klage im Ergebnis auf den Schutz dieser Gesellschaft, die als lokale Vertragshändlerin der Klägerin fungiere, abziele (act. 12 N. 6; act. 39 N. 11).

7.2. Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substantiiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde, mit der ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstantiiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3, m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5, m.w.H.). Ist ein Ausstandsgesuch von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann die Behörde selber über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2, m.w.H.).

7.3. Vorliegend stellte die Beklagte ihr Ausstandsbegehren pauschal gegen alle Gerichtspersonen, welche in einer Kundenbeziehung zur Garage D.______ AG in [...] oder sonst wie in einer freundschaftlichen Beziehung mit deren ehemaligen oder derzeitigen Organen stehen, ohne dass die Gerichtsbesetzung überhaupt bekannt gewesen wäre. Nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung erhob die Beklagte keine Einwände mehr gegen die einzelnen Richterinnen bzw. gegen die Gerichtsschreiberin (vgl. act. 68 S. 2). Ihr zu Beginn abstrakt gestelltes Ausstandsgesuch wiederholte sie nicht mehr (vgl. act. 68 und act. 71). Insofern hat die Beklagte das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei den mitwirkenden Gerichtspersonen nicht hinreichend substantiiert. Ohnehin ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Kundenbeziehung zur an diesem Verfahren nicht beteiligten Garage D.______ AG allein noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO darstellt (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1., m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2016 vom 15. August 2016 E. 3.3; Marc Weber, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 34-36 zu Art. 47 ZPO, m.w.H.; so auch die Klägerin, vgl. act. 19 N. 10). Auf das Ausstandsbegehren der Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

III. Materielles

1. Sachverhalt

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte im Rahmen des Betriebs ihrer Autogarage gegen das Markenrecht und/oder das Wettbewerbsrecht verstösst. Dabei beanstandet die Klägerin konkret folgende Verhaltensweisen der Beklagten:

1.2. Vor dem Betriebsgebäude der Beklagten steht ein mehrere Meter hoher Pylon, der oben beidseitig mit "BMW Service" und unten mit der Firma der Beklagten sowie der Bezeichnung C.______ beschriftet ist (act. 1 N. 24; act. 2/15-2/16; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 40). Der obere Teil dieses Pylons wird auf der Website der Beklagten abgebildet (act. 19 N. 66; act. 21/73; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 39 N. 79 mit Verweis auf N. 33-35).

1.3. Die Bezeichnung "BMW-Service" befindet sich zusammen mit der Bezeichnung "BMW-Classic" auch auf den Visitenkarten der Beklagten (act. 39 N. 112; vgl. act. 65 N. 30) sowie auf den Overalls ihrer Angestellten (act. 1 N. 30; act. 2/23 S. 7; act. 12 N. 48).

1.4. Auf ihrer Website wirbt die Beklagte mit der Bezeichnung "BMW und MINI Service" (act. 1 N. 28; act. 2/21; vgl. die Ausführungen der Beklagten hierzu in act. 12 N. 46). Diese Bezeichnung befindet sich zudem auf dem Textauszug, der bei der Google Suche der Website der Beklagten angezeigt wird (sog. Snippet; act. 1 N. 29; act. 2/22; vgl. die Ausführungen der Beklagten hierzu in act. 12 N. 47).

1.5. Die Beklagte bezeichnet sich unter anderem auf ihrer Website und auf den Verzeichnissen www.local.ch und www.search.ch als "BMW Garage" (act. 1 N. 33; act. 2/18; act. 2/29-2/30; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 51). Auf der Website www.autoscout24.ch bezeichnet sich die Beklagte zudem als "BMW und MINI Garage" (act. 1 N. 34; act. 2/31; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 52).

1.6. Auf Preislisten und Rechnungen bezeichnet sich die Beklagte als "Ihr BMW und MINI Partner" (act. 1 N. 35; act. 2/32-2/33; vgl. auch act. 12 N. 53; sowie E. II.6.8.).

1.7. Das Profilbild der Beklagten auf Facebook besteht aus der Kühlerhaube eines BMWs, auf welchem das BMW Logo neben der Firma der Beklagten abgebildet wird (act. 1 N. 39; act. 2/23; act. 12 N. 57). Fast das identische Bild verwendete sie für ein Inserat in der Zeitschrift [...], Ausgabe vom Dezember 2017 (act. 24 N. 4; act. 25/99; nicht bestritten von der Beklagten, vgl. act. 39 N. 108).

1.8. Daneben hat die Beklagte das BMW Logo auf einer weissen Tafel in ihrem Serviceempfang abgebildet (act. 1 N. 40; act. 2/15; act. 12 N. 58).

1.9. In der Vergangenheit hatte die Beklagte das BMW Logo auch auf der Startseite ihrer Website, in der Rubrik "Werkstatt" sowie in ihrer Browser-Adressleiste abgebildet (act. 1 N. 37 f. und N. 44; act. 2/36-2/37; act. 2/21). Die Beklagte hat die Website und die Browser-Adressleiste jedoch erneuert, weshalb diese Abbildungen nicht mehr vorhanden sind (act. 12 N. 55 f. und N. 62).

1.10. Neu findet man auf der Website der Beklagten dafür eine Abbildung ihrer Werkstatt, auf welcher die BMW Logos auf mehreren Liften und Fässern zu sehen sind (act. 19 N. 67; act. 21/74; nicht bestritten von der Beklagten in act. 39 N. 80).

1.11. Auch befand sich das BMW und das MINI Logo früher auf den Overalls der Angestellten der Beklagten. Mittlerweile hat die Beklagte diese Overalls zurückgezogen (act. 12 N. 61; von der Klägerin nicht bestritten in act. 19 N. 40).

1.12. Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Website als "[...] BMW" und "[...] BMW Classic" (act. 1 N. 46 und N. 49; act. 2/21; act. 2/18; act. 2/36-2/37; act. 2/40-2/41; act. 2/48-2/51; act. 21/74; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 64). Auch auf der Website www.autoscout24.ch und auf der Website der C.______ sowie auf dem Snippet ihrer eigenen Website bezeichnet sich die Beklagte als "[...] BMW" bzw. als "[...] BMW" (act. 1 N. 53 und N. 55; act. 2/31; act. 2/22; act. 2/53; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 71 f.).

1.13. Die Bezeichnung "[...] BMW" befindet sich auch auf zahlreichen Fahrzeugen der Beklagten sowie auf der Preisliste der Beklagten (act. 1 N. 47 f.; act. 2/32; act. 2/42; act. 2/45-2/47; von der Beklagten nicht bestritten in act. 12 N. 65 f.).

1.14. Anlässlich der [...] hat sich die Beklagte in den vergangenen Jahren als "[...] BMW" bezeichnet (act. 1 N. 52; act. 2/23; act. 2/42-2/44; act. 2/46-2/47; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 70).

1.15. Auf ihrem Facebook Profil bezeichnet sich die Beklagte zudem als "[...]bmw – C.______" bzw. als " B.______ AG BMW" (act. 1 N. 50 f.; act. 2/23; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 68 f.).

1.16. Die Beklagte verkauft eine von ihr im Rahmen ihrer Tuningleistungen entwickelte Variante eines BMW Fahrzeugs unter der Bezeichnung "[...] BMW M235i" (act. 1 N. 56; act. 2/54; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 73).

1.17. Auf dem Dach der Garage der Beklagten befindet sich zudem ein Schild mit der Beschriftung "BMW [...]" (act. 1 N. 45; act. 2/16; act. 12 N. 63).

1.18. Die Beklagte verwendet zudem den Domainnamen [...] bmw.ch (act. 1 N. 57 f.; act. 2/55; act. 12 N. 74).

1.19. Im Empfang/Showroom der Beklagten befindet sich schliesslich ein Ständer mit der Aufschrift "Willkommen bei BMW" (act. 39 N. 92; act. 65 N. 25).

1.20. Umstritten ist nun, ob diese Markenverwendungen durch die Beklagten zulässig sind oder nicht.

2. Vorbringen der Klägerin

2.1. Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte durch die beanstandeten Verwendungen ihrer Marken beim Adressaten den irreführenden Eindruck erwecke, dass sie weiterhin eine autorisierte BMW Händlerin bzw. Werkstatt sei (act. 1 N. 85 ff.; vgl. auch act. 19 N. 53). Eine solche Irreführung verstosse gegen das Markenschutzgesetz und das UWG (act. 1 N. 85). Die Bezeichnungen "BMW Service", "BMW Garage" bzw. "BMW und MINI Garage", "Ihr BMW und MINI Partner", "BMW [...]", "[...] BMW" etc. seien für einen auf BMW spezialisierten Händler nicht notwendig, um die Spezialisierung anzupreisen (act. 1 N. 85 ff.). Die Beklagte mache sehr wohl einen kennzeichenmässigen Gebrauch ihrer Marken (act. 19 N. 54). Es bestünden zumutbare Alternativen zum Auftritt der Beklagten (act. 19 N. 56). So erachte die Klägerin beispielsweise die Bezeichnung "Willkommen bei [...] – Ihr BMW Spezialist" als zulässig (act. 19 N. 74).

2.2. Daneben sei auch die Verwendung der BMW und MINI Logos irreführend (act. 1 N. 89). Es gehe dabei nicht darum, der Beklagten zu verwehren, BMW Fahrzeuge auf ihrer Website abzubilden (act. 1 N. 89). Vielmehr richte sich die Klage gegen eine gezielt irreführende Darstellung, bei welcher das BMW Logo explizit hervorgehoben werde, wie beispielsweise beim Facebook Profilbild der Beklagten (act. 1 N. 89). Auch die Verwendung der Marke BMW in Verbindung mit dem Firmenbestandteil [...] als Domainnamen der Beklagten sei irreführend (act. 1 N. 93).

2.3. Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass Kunden der Beklagten fälschlicherweise angenommen haben, es handle sich bei ihr (weiterhin) um eine autorisierte BMW Händlerin (act. 1 N. 71 mit Verweis auf act. 2/63-2/64; act. 19 N. 70-72 mit Verweis auf act. 21/75-21/77).

3. Vorbringen der Beklagten

3.1. Die Beklagte bestreitet dagegen, dass ein falscher Eindruck beim betroffenen Adressatenkreis entstehen würde (act. 12 N. 103). Das Erscheinungsbild der Beklagten unterscheide sich deutlich von einer autorisierten BMW Händlerin bzw. Werkstatt (act. 12 N. 103). Die Firma der Beklagten sei überall deutlich angeschrieben, woraus sich ergebe, dass sie die Anbieterin sei (act. 12 N. 103). Nach über 14-jähriger Geschäftstätigkeit als unabhängige Markengarage sei diese Tatsache in der Gegend weitherum bekannt (act. 12 N. 103). Die Beklagte habe zudem für den Hinweis auf ihr Angebot keine Alternative (act. 12 N. 102). Sie mache von den Marken der Klägerin keinen kennzeichenmässigen Gebrauch und bewerbe ihr Angebot, wie dies im Garagengewerbe allgemein üblich sei (act. 12 N. 107, N. 109 und N. 118). Ihre Website weise keine Ähnlichkeit mit dem offiziellen Internetauftritt der Klägerin auf (act. 39 N. 88). Es seien nicht Detailbetrachtungen, sondern der Gesamteindruck massgebend (act. 39 N. 70). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehrskreis eine erhöhte Aufmerksamkeit zeige (act. 39 N. 70).

3.2. Die Beklagte bestreitet, dass es zu einer Täuschung von Kunden gekommen sei (act. 12 N. 81; act. 39 N. 83 ff.). Aus der Sicht des Kunden sei jede seinen BMW reparierende Garage sein BMW Partner (act. 12 N. 81).

4. Rechtliches

4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Beklagte mit den von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen den irreführenden bzw. täuschenden Eindruck erweckt, eine autorisierte BMW Werkstatt zu sein. Zudem ist strittig, ob der Beklagten alternative Möglichkeiten zur Anpreisung ihres Angebots offenstehen.

4.2. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist anhand des Marken- und des Wettbewerbsrechts zu prüfen. Dabei werden zunächst die entsprechenden rechtlichen Grundlagen des Markenrechts (E. III.4.3.) und des unlauteren Wettbewerbs (E. III.4.4.) zusammengefasst. Anschliessend werden die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten je einzeln auf ihre Vereinbarkeit hiermit geprüft (E. III.5.).

4.3. Markenrecht

4.3.1. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Art. 3 Abs. 1 MSchG schliesst jüngere Zeichen vom Markenschutz unter anderem aus, wenn sie einer älteren Marke derart ähnlich sind, dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Eine solche besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1, m.w.H.).

4.3.2. Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Angebot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparatur- und Servicearbeiten, die Originalmarkenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Markenrecht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote bezieht. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen darf vielmehr jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden. Die Markeninhaber können den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte weder vorschreiben, wie sie mit diesen umzugehen haben, noch welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Allerdings bleibt den Markenberechtigten die allgemeine Bewerbung der Marke, die ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder konkrete Dienstleistungen dem Ansehen und dem Ruf der Marke beim Publikum im Allgemeinen gilt, vorbehalten. Auch findet die Werbung mit einer Drittmarke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird (vgl. zum Ganzen BGE 128 III 146 E. 2b/aa und 2b/bb, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1, m.w.H.).

4.3.3. Ob die Adressanten bestimmte Anpreisungen auf die konkrete Geschäftstätigkeit für mit Drittmarken gekennzeichnete Originalprodukte beziehen oder ob sie diese Marke als solcher bzw. dem Markeninhaber zurechnen beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den sie beim Publikum erwecken (BGE 128 III 146 E. 2c, m.w.H.).

4.4. Unlauterer Wettbewerb

4.4.1. Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

4.4.2. Daneben handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung oder seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Unter den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG fällt namentlich, wenn ein nicht einem selektiven Vertriebssystem zuzurechnender Unternehmer Angaben macht, aufgrund derer der Durchschnittsabnehmer fälschlicherweise annimmt, der Anbieter sei dem Vertriebssystem für Originalprodukte in irgendeiner Form zuzurechnen (Mathis Berger, in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N. 131 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Solange nicht der Eindruck der geschäftlichen Verbundenheit entsteht, ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG die Verwendung des Markennamens und der Markenlogos bzw. die Abbildung von Markenprodukte, um den Vertrieb der entsprechenden Produkte oder dazugehörige Dienstleistungen zu bewerben, dagegen zulässig (Mathis Berger, a.a.O., N. 131 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

4.4.3. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt zudem unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Darunter fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird (BGE 126 III 239 E. 3a, m.w.H.). Insbesondere handelt unlauter nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, wer für seinen eigenen Marktauftritt ein Zeichen mitverwendet, das ganz oder teilweise der Marke eines anderen ähnlich ist und dadurch die Gefahr von betrieblichen Fehlzuordnungen schafft (vgl. zum Ganzen Reto Arpagaus, in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N. 125 zu Art. 3 lit. d UWG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2, m.w.H.).

4.4.4. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt schliesslich unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Rufausbeutung durch bezugnehmende Werbung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG kann insbesondere darin bestehen, dass die fremde Ware oder Leistung derart in der eigenen Werbung eingesetzt werden, dass das Image der Ware auf die eigenen Angebote transferiert wird. In der Rechtsprechung wurde insbesondere die Anlehnung an die Kennzeichnungs- und Werbekraft einer älteren Marke auch unbesehen eigentlicher Fehlzurechnungen als unlauter erachtet, wenn das jüngere Zeichen unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt. Zur Verhinderung der Ausnützung berühmter Marken schreibt sodann Art. 15 MSchG einen erweiterten Schutzbereich vor; die Ausbeutung des Rufs berühmter Marken widerspricht dem Gebot der Lauterkeit im Wettbewerb (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2007 und 4A_469/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.3, m.w.H.).

5. Beurteilung im vorliegenden Fall

Es ist nun im Einzelnen zu prüfen, ob die Verwendung der Marken der Klägerin durch die Beklagte zulässig ist oder nicht. Zur Beurteilung einer allfälligen Irreführungs- bzw. Verwechslungsgefahr ist dabei vorliegend zu beachten, dass es sich beim Kauf eines BMW bzw. MINI Fahrzeuges bzw. beim Service an demselben nicht um ein alltägliches Geschäft handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein BMW bzw. MINI Fahrzeug mit einer höheren Aufmerksamkeit gekauft wird als alltägliche Massenprodukte. Da sich die Marken der Beklagten jedoch an Endabnehmer und nicht an Fachleute richten, ist entgegen den Ausführungen der Beklagten (act. 39 N. 70) nur von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4664/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.2; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: Basler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, N. 164 zu Art. 3 MSchG).

5.1. Bezeichnung als "BMW Service" bzw. "BMW und MINI Service"

5.1.1. Die Beklagte verwendet insbesondere auf dem Pylon vor ihrer Garage, auf ihrer Website, auf den Overalls ihrer Angestellten sowie auf ihren Visitenkarten die Bezeichnung "BMW Service" (act. 1 N. 24; act. 2/15-2/16; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 40; act. 19 N. 66; act. 21/73; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 39 N. 79 mit Verweis auf N. 33-35; act. 1 N. 30; act. 2/23 S. 7; act. 12 N. 48; act. 39 N. 112). Auf ihrer Website sowie im Snippet der Website verwendet die Beklagte zudem die Bezeichnung "BMW und MINI Service" (act. 1 N. 28 f.; act. 2/21-2/22; vgl. die Ausführungen der Beklagten hierzu in act. 12 N. 46 f.).

5.1.2. Die Klägerin argumentiert, dass mit dem Ausdruck "BMW Service" autorisierte BMW Werkstätten bezeichnet würden (act. 1 N. 31 und N. 84). Die Beklagte sei seit 2004 keine autorisierte BMW Händlerin mehr (act. 1 N. 84). Sie habe es nach Vertragsende versäumt, die Beschilderung ihrer Garage anzupassen (act. 1 N. 25 und N. 84). Da sie die Bezeichnung "BMW Service" weiterhin verwende, entstehe beim Adressaten der Eindruck, dass sie weiterhin eine autorisierte BMW Händlerin bzw. Werkstatt sei (act. 1 N. 85). Eine solche Irreführung verstosse gegen das UWG und das MSchG (act. 1 N. 85). Die Bezeichnung "BMW Service" sei nicht unabdingbar, um auf die Leistungen der Beklagten hinzuweisen (act. 1 N. 85; act. 19 N. 56). Die Beklagte könne zum Beispiel alternative Ausdrücke wie Unterhalt, Reparaturen und Wartungen verwenden oder sich als "BMW und MINI Spezialistin" bezeichnen (act. 70 S. 12). Die Marke BMW (Nr. 145185), die Wortmarke "BMW" (Nr. 663925) und die Wort-/Bildmarke "BMW" (Nr. 673219) seien 1950, 1995 bzw. 1997 hinterlegt worden (act. 19 N. 55 mit Hinweis auf act. 2/5-2/7). Die Marken seien somit älter, als die Verwendung der strittigen Zeichen durch die Beklagte nach dem Ende der Vertragsbeziehung (act. 19 N. 55).

5.1.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin die damalige BMW-Werbeeinrichtung vertragskonform entfernt und zurückgegeben habe (act. 12 N. 43). Der Pylon mit der Beschriftung "BMW Service" habe sie selbst anfertigen und am 29. Januar 2004 vor ihrer Garage aufstellen lassen (act. 12 N. 43 mit Hinweis auf act. 13/17; act. 12 N. 100). Der informative Mitgebrauch einer Marke für das eigene Angebot sei zulässig (act. 12 N. 100). Die Beklagte habe für den Hinweis auf ihr Angebot keine Alternative (act. 12 N. 102). Zudem steche die Firma der Beklagten hervor, so dass keine Zweifel darüber entstehen können, dass die Beklagte und nicht die Klägerin dahinterstehe (act. 12 N. 100). Die Klägerin habe die Marke "BMW Service" erst am 15. Juni 2004 registriert (act. 12 N. 43). Die Beklagte habe den Pylon mit der Beschriftung "BMW Service" bereits vor der Hinterlegung durch die Klägerin gebraucht (act. 12 N. 101). Sie habe somit das Recht zur Weitbenutzung des Zeichens "BMW Service" (act. 12 N. 101). Das Wort "Service" könne von einer Marke nicht monopolisiert werden, da es in der Schweiz zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre und deshalb unbedingt freihaltungsbedürftig sei (act. 12 N. 50; act. 39 N. 38).

5.1.4. Vorliegend ist zunächst die Verwendung der Bezeichnung "BMW Service" auf dem Pylon vor dem Garagenbetrieb der Beklagten strittig. Dieser ist mehrere Meter hoch und unterteilt in drei gleich grosse Quadrate. Auf dem obersten – somit am besten sichtbarsten – befindet sich die Bezeichnung "BMW Service", wobei BMW grösser geschrieben ist als das Wort Service. Der Schriftzug ist in einem dunkelgrau und in einer neutralen Schrift gehalten. Auf dem mittleren Quadrat steht C.______ und auf dem untersten B.______ AG. Diese Bezeichnungen sind kleiner und weniger auffällig als die Bezeichnung BMW zuoberst auf dem Pylon. Die Wort-/Bildmarke BMW wird nicht verwendet (vgl. zum Ganzen act. 2/15).

5.1.5. Im Vergleich hierzu wirbt die Garage D.______ AG aus [...], welche eine autorisierte BMW Vertragswerkstatt ist (vgl. act. 1 N. 27), mit der ca. 50 cm grossen BMW Wort-/Bildmarke sowie der Bezeichnung als BMW Service (act. 2/20). Die Bezeichnung BMW Service ist silbern gehalten auf weissem Grund mit neutraler Schrift (act. 2/20). Auch die Auto E.______ aus [...] wirbt mit einem weissen Pylon, auf welchem in neutraler, silberner Schrift "BMW Service" steht (act. 2/19). Darunter steht in kleinerer, schwarzer Schrift "Autorisierte Vertragswerkstatt" (act. 2/19).

5.1.6. Die Beklagte hat ihren Pylon somit sehr ähnlich wie die der offiziellen BMW-Vertragspartner gestaltet. Sowohl die Beklagte als auch die offiziellen BMW-Vertragspartner verwenden für ihre Werbung ein meterhohes Schild "BMW Service". Bei beiden Werbeschildern steht zuoberst auf einer Zeile das Wort "BMW", während darunter das Wort "Service" steht. Schriftbild und Farbgestaltung sind dabei sehr ähnlich (silbrig-weiss bzw. hell- und dunkelgrau). Erst zuunterst auf dem Werbeschild wird angegeben, welche Garage den BMW Service anbietet. Aufgrund der viel kleineren Schrift fällt der Zusatz, dass es sich bei der Auto E.______ um eine autorisierte Vertragswerkstatt handelt, im Gesamtbild nicht gross auf. Dem Adressaten der Werbung springt vielmehr in beiden Fällen das gross geschriebene "BMW Service" ins Auge. In keinem diesen drei Schilder wird die Wort-/Bildmarke BMW verwendet.

5.1.7. Auch wenn anzunehmen ist, dass Personen, die ihr BMW-Fahrzeug in den Service bringen möchten, über eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit verfügen, da es sich hierbei nicht um ein alltägliches Geschäft handelt, ist zu befürchten, dass diese Personen sich durch den Pylon "BMW Service" irreführen lassen und annehmen, bei der Beklagten handle es sich um eine offizielle BMW-Vertragspartnerin. So ist der Pylon aufgrund seiner Grösse bereits von weitem her sichtbar. Das erste, was man darauf lesen kann, ist das Wort BMW. Die Firma der Beklagten sticht dabei aufgrund ihrer Platzierung und der kleineren Schrift – entgegen der Beklagten (act. 12 N. 100) – nicht hervor. Den Adressaten eines solchen Werbeschildes bleibt kaum in Erinnerung, ob der Hintergrund des Schildes weiss oder hellgrau ist bzw. die Schrift silbern oder dunkelgrau; zumal die Schriftart identisch zu derjenigen von offiziellen BMW-Vertragspartnern zu sein scheint. Dasselbe gilt auch für die Ergänzung, ob es sich um eine autorisierte Vertragswerkstatt handelt oder nicht. In Erinnerung bleibt vielmehr der Gesamteindruck des Pylonen, welcher in seiner Erscheinung an die eines offiziellen BMW-Vertragspartners erinnert; zumal auch auf diesen nicht zwingend die Wort-/Bildmarke BMW abgebildet ist.

5.1.8. Die Beklagte ist – entgegen ihren Ausführungen (act. 12 N. 102) – zur Anpreisung ihres Angebots nicht darauf angewiesen, den Pylon vor ihrer Garage in Anlehnung an die offizielle BMW Werbung zu gestalten. Die Verwendung des Pylonen "BMW Service" durch die Beklagte geht über einen informativen Mitgebrauch hinaus und ist als unzulässig zu erachten.

5.1.9. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 19 N. 55), gilt dies unabhängig davon, dass Marke "BMW Service" erst später eingetragen wurde und Beklagte sich diesbezüglich auf Art. 14 Abs. 1 MSchG beruft (act. 12 N. 101). Denn die Marke BMW wurde unstrittig bereits früher eingetragen (vgl. act. 2/5-2/6). Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Verwendung der Bezeichnung "BMW Service" zudem alternativ auch auf das UWG stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 10.3.2.2; Florent Touvenin, a.a.O., N. 33 zu Art. 14 MSchG).

5.1.10. Entsprechend ist auch die Abbildung ebendieses Pylon "BMW Service" auf der Website der Beklagten (act. 2/17-2/18 und act. 21/73) unzulässig. Auch diesbezüglich gilt, dass zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Abbildung des Pylons "BMW Service" auf der Website irreführen lassen und annehmen, bei der Beklagten handle es sich um eine offizielle BMW-Vertragspartnerin. Der Pylon erinnert in seinem Gesamteindruck in unzulässiger Weise an einen offiziellen BMW-Vertragspartner. Die Beklagte ist zur Anpreisung ihres Angebots nicht darauf angewiesen, den Pylon "BMW Service" auf ihrer Website abzubilden. Dass sie Reparatur- und Serviceleistungen an BMW Fahrzeugen erbringt, kann sie auch in anderer, zulässiger Art und Weise kundtun (vgl. zum Beispiel act. 19 N. 74).

5.1.11. Schliesslich sind auch die weiteren von der Klägerin beanstandeten Verwendungen der Bezeichnung "BMW Service" bzw. "BMW und MINI Service" auf der Visitenkarte der Beklagten, auf den Overalls ihrer Angestellten, auf der Website und im Snippet der Website als unzulässig zu erachten. So führt die Beklagte zwar zu Recht aus (vgl. act. 12 N. 50), dass die Bezeichnung "Service" ein in der Schweiz gebräuchlicher Ausdruck zur Bewerbung des Angebots einer Garage beschreibt. Ein "BMW Service" kann somit als Servicedienstleistung an einem BMW Fahrzeug verstanden werden bzw. ein "MINI Service" als eine Servicedienstleistung an einem MINI Fahrzeug. Die Begriffe Reparatur und Wartung können den Begriff "Service" entgegen der Klägerin (vgl. act. 19 N. 34) nicht eins zu eins ersetzen, da der Begriff "Service" umfassender ist und das gesamte angebotene Dienstleistungspaket umfasst. In der Alltagssprache hat sich denn auch der Sprachgebrauch "Das Auto in den Service bringen" durchgesetzt. Insofern müsste es der Beklagten gestattet sein, den Begriff "BMW Service" bzw. "BMW und MINI Service" zu verwenden. Jedoch übersieht die Beklagte, dass die Bezeichnungen "BMW Service" bzw. "BMW und MINI Service" darüber hinaus eine zweite Bedeutung haben. So bezeichnen sie auch eine spezifische Dienstleistung von BMW bzw. MINI und deren offiziellen Vertragsgaragen selbst. In diesem Sinne wird unter dem Begriff "BMW Service" oder "MINI Service" ein durch eine offizielle Vertragsgarage erbrachter Service verstanden, bei welchem sich die offizielle Vertragsgarage von BMW an die weitreichenden Vorgaben von BMW halten muss (vgl. hierzu act. 1 N. 60 ff.). In diesem Sinne verstanden, erweckt die Bezeichnung "BMW Service" beim Durchschnittsadressaten den irreführenden Eindruck, bei der Beklagten handle es sich um eine offizielle BMW-Vertragspartnerin. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "BMW und MINI Service", wonach beim Durchschnittsadressaten der irreführende Eindruck entsteht, es handle sich um ein offizieller BMW- bzw. MINI Vertragspartner. Bei der Verwendung von "BMW Service" und "BMW und MINI Service" entsteht zudem auch ein irreführender Eindruck über die Leistung an sich, da der Durchschnittsadressat davon ausgeht, der Service werde gemäss den weitreichenden Vorgaben von BMW ausgeführt.

5.1.12. Die Beklagte ist – entgegen ihren Ausführungen (act. 12 N. 102) – zur Anpreisung ihres Angebots nicht darauf angewiesen, ihr Angebot mit der Bezeichnung "BMW Service" bzw. "BMW und MINI Service" zu bewerben. Sie kann ihre Leistungen beispielsweise mit "Ihr BMW Spezialist" bewerben (vgl. act. 19 N. 74).

5.2. Bezeichnung als "BMW Garage" bzw. "BMW und MINI Garage"

5.2.1. Die Beklagte bezeichnet sich unter anderem auf ihrer Website und auf den Verzeichnissen www.local.ch und www.search.ch als "BMW Garage" (act. 1 N. 33; act. 2/18; act. 2/29-2/30; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 51). Auf der Website www.autoscout24.ch bezeichnet sich die Beklagte zudem als "BMW und MINI Garage" (act. 1 N. 34; act. 2/31; von der Beklagten nicht bestritten, vgl. act. 12 N. 52).

5.2.2. Die Klägerin argumentiert, dass die Bezeichnung als "BMW Garage" bzw. "BMW und MINI Garage" irreführend sei, da sie beim Publikum den Eindruck erwecken würde, die Beklagte sei eine Vertragspartnerin der BMW (act. 1 N. 86). Die Bezeichnung "BMW Garage" bzw. "BMW und MINI Garage" sei nicht notwendig, um auf die Leistungen der Beklagten hinzuweisen (act. 1 N. 86). Die Beklagte sei eine auf BMW-Fahrzeuge spezialisierte Werkstatt, jedoch keine BMW Garage (act. 19 N. 36). Auf ihre Erfahrung mit BMW Fahrzeugen könne sie mit dem Hinweis "BMW Spezialist" hinweisen (act. 19 N. 56).

5.2.3. Die Beklagte bestreitet dagegen, dass ein falscher Eindruck beim betroffenen Adressatenkreis entstehe (act. 12 N. 103 f.). Es sei eine objektive und sachlich richtige Tatsache, dass die Beklagte eine BMW Garage bzw. eine BMW und MINI Garage betreibe (act. 12 N. 51 f.). Das gesamthafte Erscheinungsbild der Beklagten unterscheide sich deutlich von einer autorisierten Händlerin bzw. Werkstatt (act. N. 103 f.). Die Firma der Beklagten sei deutlich angeschrieben (act. 12 N. 103 f.). Sämtliche Beschriftungen der Beklagten seien objektive Sachangaben zur Information über ihr Angebot und ihre Leistungen (act. 12 N. 51 f.). Die Beklagte dürfe sich als BMW Garage bezeichnen, weil das ihr Angebot sei (act. 39 N. 43).

5.2.4. Wie die Klägerin zu Recht argumentiert (act. 1 N. 86), entsteht beim Durchschnittsadressaten aufgrund der Bezeichnung als "BMW Garage" bzw. als "BMW und MINI Garage" der unzulässige Eindruck, bei der Beklagten handle es sich um eine offizielle BMW-Vertragspartnerin. So wird unter einer "BMW Garage" eine zu BMW gehörende Garage verstanden. Die Beklagte betreibt jedoch gerade keine zu BMW gehörende Garage, sondern eine unabhängige Garage (vgl. act. 12 N. 15). Entgegen der Beklagten (act. 39 N. 43) wird eine unabhängige Garage in den Augen des Durchschnittspublikums nicht zu einer BMW Garage, nur, weil sie Servicedienstleistungen an BMW-Fahrzeuge erbringt und BMW Fahrzeuge verkauft.

5.2.5. Der Ausdruck "BMW Garage" bezieht sich nicht auf das spezifische Angebot der Beklagten, sondern dient der allgemeinen Bewerbung der Marke. Die allgemeine Bewerbung der Marke ohne Bezug auf ein bestimmtes Warensortiment oder eine konkrete Dienstleistung ist jedoch dem Markeninhaber vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2.1).

5.2.6. Der irreführende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Bezeichnung "BMW Garage" in den genannten Fällen unmittelbar als Bestandteil ihrer Kontaktdaten verwendet. So folgt die Bezeichnung "BMW Garage" auf der Website der Beklagten und auf den Verzeichnissen www.local.ch und www.search.ch direkt nach der Firma der Beklagten und vor ihrer Adresse (act. 2/18). Auch auf autoscout24 findet sich die Bezeichnung "BMW und MINI Garage" zwischen der Firma und der Adresse der Beklagten (act. 2/31). Ein Durchschnittsadressat versteht den Begriff "BMW Garage" in diesem Zusammenhang erst recht nicht als eine Anpreisung des eigenen Angebots, da solche nicht in den Kontaktdaten einer Unternehmung erwartet werden (vgl. hierzu BGE 104 II 58 E. 4).

5.2.7. Der Eintrag der Beklagten auf ihrer Website und auf den Verzeichnissen www.local.ch, www.search.ch und www.autoscout24.ch als "BMW Garage" bzw. "BMW und MINI Garage" ist deshalb als unzulässig zu erachten.

5.3. Bezeichnung als "Ihr BMW und MINI Partner"

5.3.1. Auf Preislisten und Rechnungen bezeichnet sich die Beklagte als "Ihr BMW und MINI Partner" (act. 1 N. 35; act. 2/32-2/33; act. 12 N. 53).

5.3.2. Die Klägerin bringt vor, dass die Bezeichnung als "Ihr BMW und MINI Partner" irreführend und nicht notwendig sei, um auf die Leistungen der Beklagten hinzuweisen (act. 1 N. 88). Die autorisierten Händler und Werkstätten der Klägerin würden als "BMW Partner" bezeichnet (act. 1 N. 36 und N. 87). Dies entspreche auch dem allgemeinen Verständnis, wonach eine Partnerschaft ein Zusammenwirken voraussetze (act. 1 N. 87).

5.3.3. Die Beklagte argumentiert dagegen, dass jeder Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden ein Vertrauensverhältnis zugrunde liege (act. 12 N. 105). Es sei deshalb zutreffend und nicht irreführend, wenn sich die Beklagte als Partner anerbiete (act. 12 N. 105). Zudem würden sich die autorisierten Händler als "BMW Group-Partner" und nicht als "BMW Partner" bezeichnen (act. 12 N. 54). Als "BMW Group-Partner" bezeichne sich die Beklagte nicht (act. 12 N. 105).

5.3.4. Durchschnittsadressaten unterscheiden trotz ihrer leicht erhöhten Aufmerksamkeit nicht zwischen den Begriffen "BMW Group Partner" und "BMW Partner", sondern verstehen unter dem Begriff "BMW Partner" automatisch nur offizielle autorisierte Vertragspartner von BMW. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 1 N. 87), wird unter dem Begriff Partner im allgemeinen Sinn nämlich ein Zusammenwirken vorausgesetzt. Dabei wird entgegen den Ausführungen der Beklagten (act. 12 N. 105) unter dem Begriff "BMW Partner" nicht die Beziehung zwischen Kunden und Garagenbetrieb, sondern zwischen BMW und dem Garagenbetrieb verstanden. Auch wenn in gewissen Fällen ein Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Garage bestehen mag, steht die Garage dem Kunden immer noch als Dienstleister in einem Austauschverhältnis und nicht als Partner gegenüber. Demgegenüber ist das Verhältnis zwischen BMW und den in das selektive Vertriebssystem von BMW eingebundenen Vertragsgaragen ein viel engeres und weist einen partnerschaftlichen Charakter auf. Die Bezeichnung als "Ihr BMW und MINI Partner" erweckt somit den unzulässigen Eindruck, bei der Beklagten handle es sich um eine offizielle BMW-Vertragspartnerin.

5.3.5. Die Bezeichnung als "Ihr BMW und MINI Partner" bezieht sich zudem nicht klar auf ein bestimmtes Angebot der Beklagten, sondern dient der allgemeinen Bewerbung der Marke. Zur Bewerbung des Angebots der Beklagten ist sie nicht notwendig. Dies gilt insbesondere für die Rechnungsstellung, da der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits das Angebot der Garage in Anspruch genommen hat und nicht mehr darüber informiert werden muss. Die Bezeichnung "Ihr BMW und MINI Partner" auf Preislisten und Rechnungen der Beklagte ist deshalb als unzulässig zu erachten.

5.4. Verwendung der BMW und MINI Logos (Wort-/Bildmarken)

5.4.1. Die Beklagte verwendet in verschiedenen Zusammenhängen das BMW und das MINI Logo; namentlich in ihrem Serviceempfang auf einer weissen Tafel, auf ihrem Facebook Profilbild sowie auf ihrem Inserat in der [...] (act. 1 N. 39 f.; act. 12 N. 57 f.; act. 2/15; act. 2/23; act. 24 N. 4; act. 25/99). Die BMW und MINI Logos waren in der Vergangenheit zudem auf den Overalls der Angestellten der Beklagten und das BMW Logo in der Browser-Adressleiste sowie auf der Website der Beklagten abgebildet (act. 1 N. 30, N. 37 f. und N. 43 f.; act. 2/21; act. 2/23 S. 7; act. 2/36-2/37; act. 12 N. 48, N. 55 f. und N. 61 f.).

5.4.2. Nach Ansicht der Klägerin sei die Verwendung ihrer Wort-/Bildmarke durch die Beklagte in den dargelegten Fällen irreführend (act. 1 N. 89). Es gehe nicht darum, der Beklagten zu verwehren, BMW Fahrzeuge beispielsweise auf ihrer Website abzubilden, auf denen das BMW Logo sichtbar sei (act. 1 N. 89). Es gehe nur um eine gezielt irreführende Darstellung, bei der das Logo explizit hervorgehoben werde (act. 1 N. 89). Bei einer solchen Fokussierung auf das BMW Logo, wie beispielsweise auf dem Facebook Profilbild der Beklagten, werde dieses werbewirksam in den Mittelpunkt gerückt und fälschlicherweise eine nichtexistierende Vertragsbeziehung mit der Beklagten suggeriert (act. 1 N. 89; act. 19 N. 39). Auf der Facebook Seite der Beklagten würden sich auch noch andere irreführende Texte und Bilder befinden (Bezeichnung als "[...] BMW", BMW und MINI Logos auf den Overalls der Angestellten; act. 19 N. 58).

5.4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie auf ihrem Facebook Profilbild nicht das BMW Logo, sondern ihre eigene Firma hervorhebe (act. 12 N. 57). Im Vordergrund stehe der C.______-Schriftzug und nicht das BMW Logo (act. 39 N. 48). Das Recht der Klägerin an den in Verkehr gesetzten BMW Zeichen sei erschöpft (act. 39 N. 48). Die Verwendung der Abbildung sei frei (act. 39 N. 48). Sie bestreite die Behauptung einer Irreführung aufgrund eines einzelnen Facebook Fotos (act. 12 N. 106). Die auf der Website abgebildeten BMWs seien von der Klägerin in Verkehr gesetzte Original-Markenwaren (act. 12 N. 55). Das Hinweisschild im Gebäudeinnern mit dem BMW-Logo sei ein diskreter Hinweis über die Herkunft der von der Beklagten angebotenen Erzeugnisse (act. 12 N. 58). Sie entspreche nicht derjenigen, welche autorisierte Werkstätte oder Händler verwenden würden (act. 12 N. 59). Beim massgeblichen Verkehrskreis könne von einer Irreführungsgefahr keine Rede sei (act. 12 N. 106).

5.4.4. Die Beklagte verwendet die Wort-/Bildmarke BMW vorliegend zunächst auf einer weissen Tafel in ihrem Serviceempfang. Darunter steht in schwarzer Schrift "BMW Automobile", "BMW Kundendienst", "BMW Teile", "BMW Zubehör", "BMW Accessoires", "BMW Leasing" sowie "C.______". Das BMW Logo umfasst ca. ein Drittel des Schildes und sticht als erstes ins Auge (vgl. zum Ganzen act. 2/15).

5.4.5. Diese weisse Tafel erinnert stark an die von offizie

OG.2017.00019 — Glarus Obergericht 17.11.2023 OG.2017.00019 (OGZ.2024.127) — Swissrulings