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Glarus Obergericht 25.01.2021 OG.2017.00003 (OGZ.2021.121)

25 janvier 2021·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·13,842 mots·~1h 9min·1

Résumé

Forderung aus Mietvertrag

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Urteil vom 25. Januar 2021

Verfahren OG.2017.00003

1. A.______

Beklagte

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt F.______

2. B.______ †

Beklagter

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte

beziehungsweise dessen Erben:

A.______

C.______

D.______

E.______

gegen

G.______ und H.______

Kläger

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungskläger

beide vertreten durch Rechtsanwalt I.______

betreffend

Forderung aus Mietvertrag

Rechtsbegehren von A.______ und B.______ † (gemäss Eingaben vom 23. Januar 2017 [act. 126 S. 2] und vom 15. Mai 2017 [act. 137 S. 1]):

1.

Es seien die Ziff. 1, 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben.

2.

Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3.

Es sei die Anschlussberufung der Kläger gemäss deren Eingabe vom 13. März 2017 vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es seien sämtliche Gerichtskosten der Vorinstanz wie des Obergerichts den Klägern aufzuerlegen.

5.

Es seien den Beklagten für das Verfahren vor Vorinstanz wie des Obergerichts angemessene Parteientschädigungen zu Lasten der Kläger zuzusprechen.

Rechtsbegehren von G.______ und H.______ (gemäss Eingabe vom 13. März 2017 [act. 132 S. 2]):

1.

Es sei die Berufung der Berufungskläger vom 23. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen.

Anschlussberufung:

2.

Es seien die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben.

3.

Es sei die Klage mit den entsprechenden Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Mai 2015 [act. 67 S. 2] vollumfänglich gutzuheissen, lautend:  

1.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern im Sinne einer Teilklage als Miete für die Monate [...] CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins [...] zu bezahlen.

2.   Es sei vom Nachklagerecht der Kläger für weitere Mietzinse Vormerk zu nehmen.

3.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern für Inseratekosten CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit [...] zu bezahlen.

4.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern für Umbaukosten CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] zu bezahlen.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.  

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten/Berufungskläger.

____________________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Sachverhalt im Überblick und Prozessgeschichte

1.

Am [...] schlossen G.______ und H.______ (nachfolgend auch als Ehepaar G./H.______ oder Kläger bezeichnet) als Vermieter und A.______ und B.______ † (nachfolgend auch als A./B.______ oder Beklagte bezeichnet) als Mieter einen Mietvertrag über ein Ladenlokal [...] (nachfolgend als Mietvertrag bezeichnet) für eine Mindestdauer von drei Jahren (act. 3/1).

Als Mietbeginn war der [...] (act. 3/1 Ziff. 2.1) oder [...] festgelegt (act. 3/1 Ziff. 7.4), wobei ein Mietzins erst ab [...] vereinbart war (act. 3/1 Ziff. 3.1).

Die Beklagte und B.______ † verpflichteten sich im Mietvertrag, das Mietobjekt als [...]-geschäft weiter betreiben zu lassen (act. 3/1 Ziff. 4.1).

B.______ † schloss dann auch mit der X.______ AG einen X.______ Partnerschaftsvertrag betreffend das Ladenlokal [...] ab (nachfolgend als X.______ Partnerschaftsvertrag bezeichnet), um dort ab voraussichtlich [...] einen X.______ zu führen (act. 12/5 Ziff. 2 resp. act. 83/2). Die Kläger führten im gleichen Ladenlokal zuvor selber über viele Jahre hinweg erfolgreich einen [...]-laden und suchten im Hinblick auf die eigene Pensionierung eine Nachfolgelösung (act. 67 Ziff. 1; act. 3/3).

Mietvertraglich wurde vereinbart, dass die X.______ AG und der Vermieter H.______ den Laden umbauen und den neusten Kundenbedürfnissen anpassen werden, wobei die Umbaukosten gemäss gemeinsamer Besprechung aller Beteiligten ca. CHF 150'000.— betragen werden und der Vermieter die Kosten der neuen [...]-anlage im Wert von ca. CHF 100'000.— übernehmen werde (act. 3/1 Ziff. 7.4). B.______ † sowie ein Vertreter der X.______ AG unterschrieben sodann am [...] eine [...]-Checkliste, welche eine Kostenschätzung sowie eine Aufteilung enthielt, wer (X.______ AG oder die Kläger oder B.______ †) die entsprechenden Kosten zu tragen habe (act. 3/2). Diese Liste trägt jedoch nicht die Unterschrift der Kläger (act. 3/2). Im [...] erfolgte der Umbau des betreffenden Ladenlokals (act. 67 Ziff. 5; act. 3/0, act. 3/3).

Am [...] wurde die Kommanditgesellschaft Y.______ mit B.______ † als unbeschränkt haftender Gesellschafter und A.______ als Kommanditärin mit einer Kommanditsumme von CHF [...] ins Handelsregister eingetragen. Die Kommanditgesellschaft verfolgte den Zweck "Führung und Betrieb eines [...]-geschäftes" (Handelsregisterauszug; act. 25).

Nach Abschluss der Umbauarbeiten wurde der X.______ [Laden] am [...] wie geplant neu eröffnet (act. 67 Ziff. 5 f.; act. 3/3). Am [...] erfuhren die Kläger davon, dass B.______ † erkrankt sein soll (act. 67 Ziff. 5). Spätestens mit den E-Mails des Rechtsanwalts von A.______ und B.______ † am [...] um 13:38 Uhr resp. 17:15 Uhr wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Mietvertrag aus Sicht der Beklagten nichtig sei und sie ihn daher nicht halten werden (vgl. act 3/6). Am gleichen Tag erfolgte die Löschung der Eintragung der Kommanditgesellschaft "Y.______" aus dem Handelsregister (act. 25).

Die Beklagten haben den X.______ spätestens ab dem [...] weder selbst betrieben noch betreiben lassen (vgl. act. 3/20 S. 2, act. 67 S. 4), jedoch erfolgte für [...], nicht jedoch für die darauf folgenden Monate die Mietzinszahlung (vgl. act. 34 S. 8; act. 67 S. 5 und act. 72 S. 5). Die Kläger schlugen A.______ vor, einen von der X.______ AG vorgeschlagenen Geschäftsführer als Übergangslösung einzustellen. Jedoch konnten sich die Parteien hierauf nicht einigen und der Laden blieb geschlossen, bis ihn die Kläger per [...] weitervermieten konnten (act. 67 S. 5); act. 86 und act. 87 [Rückseite, Handelsregisterauszug]).

2.

2.1 Nachdem H.______ A.______ sowie B.______ † je mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2014 je über einen Gesamtbetrag von CHF 113'500.— betrieben hatte und dagegen in beiden Betreibungen durch A.______ Rechtsvorschlag erhoben wurde (act. 3/21-24), leiteten die Kläger das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse ein und forderten von den Beklagten unter solidarischer Haftung den Betrag von CHF 173'052.85 nebst Zins von 5 % seit dem [...] (act. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2014 an das Kantonsgericht Glarus erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von CHF 173'052.85 nebst Zins zu 5 % seit [...] zu verpflichten und es sei demgemäss der Rechtsvorschlag in den von H.______ zuvor eingeleiteten Betreibungen aufzuheben (act. 2 und act. 4). Der eingeklagte Forderungsbetrag setzt sich zusammen aus der mit Zahlungsbefehlen vom 14. Februar 2014 in Betreibung gesetzten Forderung über CHF 113'500, welche folgende Einzelforderungen umfasste (act. 3/21-24):

ausstehende Mietzinse von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

Mietzinskaution von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

CHF 45'000 wegen Verstosses gegen den Mietvertrag gem Pos. 4.1 (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

CHF 2'500.— für Warenlieferungen gemäss Rechnung vom [...] (inkl. Zins von 5 % seit [...]), sowie

-

CHF 50'000 als Anteil an den Umbaukosten gemäss Mietvertrag (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

Zusätzlich zu den in Betreibung gesetzten Forderungen ist im Klagebetrag auch noch eine Nachforderung in der Höhe von CHF 59'552.85 gemäss "Rechnung: Mahnung" vom [...] (act. 3/26) enthalten. Die "Rechnung: Mahnung" beinhaltete folgende Positionen:

-

Mietzinse für die Monate [...] à CHF 4'000 (= CHF 12'000),

-

Verstoss gegen den Mietvertrag Pos. 4.1 (Werbeprogramm, um Kundenverlust zu beheben und Mietzinsreduktion für Neumieter) pro Monat CHF 15'000 (= CHF 45'000),

div. Fahrtkosten betr. Neuvermietung an Interessenten im Totalbetrag von CHF 791.80,

-

Inseratekosten [...] vom [...] in der Gesamthöhe von CHF 1'383.05 sowie

-

Rechnung betr. Einbruchversuch vom [...] in der Höhe von CHF 378.

Am 13. Oktober 2014 entschied der Kantonsgerichtspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über das Forderungsbegehren der Kläger, wobei er die Klage teilweise guthiess (act. 27). Gegenüber B.______ † wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht haftbar werden konnte (act. 27 E. 4.3). In Bezug auf A.______ erkannte der Kantonsgerichtspräsident, dass sich diese beim Vertragsschluss in einem fahrlässigen Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb der Mietvertrag für die Beklagte unverbindlich sei. Jedoch sei sie verpflichtet, den Klägern das negative Vertragsinteresse zu ersetzen. Unter diesem Titel verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident die Beklagte zur Zahlung der Miete für die Monate [...] sowie für die Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 (act. 23 E. 4.6.6.) nebst Zins. Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht ein, welches mit Urteil vom 9. Januar 2015 den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten kassierte und die Sache zur Behandlung der Klage im ordentlichen Verfahren zurückwies (act. 50).

2.2 Nachdem die erstmals im obergerichtlichen Verfahren OG.2014.00069 anwaltlich vertretenen Kläger zusätzlich zu den ihnen im kassierten, einzelrichterlichen Urteil vom 13. Oktober 2014 zugesprochenen CHF 21'383.05 mit der im damaligen Verfahren erhobenen Berufung zusätzlich noch CHF 50'000.— geltend machten und somit nicht mehr die gesamte Differenz zum ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 173'052.85, beschränkten die Kläger ihre Klage auch im ordentlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht (ZG.2015.00067) gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO auf die Mietzinsforderung für die Monate [...] (zzgl. Verzugszins) unter Nachklagevorbehalt für weitere Mietzinse sowie die Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— (zzgl. 5 % Zins seit [...]) und Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich Zins seit [...] (act. 67; siehe dazu auch das oben wiedergegebene Rechtsbegehren der Kläger, dort Rechtsbegehren Ziff. 3).

Entsprechend zogen die Kläger ihre Klage auf die eingeklagte Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8'000.—, auf die geltend gemachte Forderung aus Warenlieferung in der Höhe von CHF 2'500.—, auf die Fahrkosten in der Höhe von CHF 791.80 wegen Neuvermietung, die aufgrund eines Einbruchversuchs entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 378.— sowie die in den Betreibungen geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 45'000.— wegen Verstoss gegen den Mietvertrag wie auch die im Schreiben "Rechnung: Mahnung" geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 45'000.— gestützt auf den Verstoss gegen den Mietvertrag gem. Pos 4.1 (Werbeprogramm, um Kundenverlust zu beheben und Mietzinsreduktion für Neumieter) zurück. Aufgrund der Akten ist es unklar, ob es sich bei diesen beiden in der Höhe identischen Forderungen aus Ziff. 4.1 des Mietvertrags um die gleiche Forderung handelt, die versehentlich doppelt geltend gemacht wurde, oder ob die Kläger ursprünglich tatsächlich im Total CHF 90'000.— aus dem geltend gemachten Verstoss gegen Pos. 4.1 des Mietvertrags einklagen wollten. Diese Frage kann jedoch aufgrund des erfolgten Teilrückzuges offen bleiben.

Im Umfang des Rückzugs des ursprünglichen Klagebegehrens wurde das vor-instanzliche Verfahren beendet (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO).

Da das Verfahren ZG.2014.000377 vom Obergericht mit Urteil vom 9. Januar 2015 kassiert wurde (act. 50), gelten die in diesem Verfahren vorgenommenen Zustellungen, namentlich auch die Zustellung der Klage, als nicht erfolgt. Im danach neu eröffneten Verfahren ZG.2015.00067 wurde beiden Parteien die Eingangsbestätigung, datiert vom 2. Februar 2015, zugestellt (Art. 62 Abs. 2 ZPO). Diese Eingangsbestätigung enthielt zwar noch die ursprüngliche Klagesumme in der Höhe von CHF 173'052.85, zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die im vorhergehenden obergerichtlichen Verfahren erklärte Beschränkung der Klage zu bestätigen (act. 55). Dies machten die Kläger mit Eingabe vom 12. März 2015 (act. 56), woraufhin den Parteien die berichtigte Eingangsbestätigung vom 18. März 2015 zugestellt wurde (act. 58). Erst danach wurde den Klägern Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung angesetzt (act. 60), welche von den Klägern mit Eingabe vom 15. Mai 2015 innert der erstreckten Frist eingereicht wurde (act. 65, 66 u. 67). Sodann wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, unter Beilage der schriftlichen Klagebegründung (act. 69). Demnach erfolgte der teilweise Klagerückzug vor Zustellung der Klage an die beklagte Partei, weshalb ihm keine Rechtskraftwirkung zukommt (Art. 65 ZPO).

2.3 Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Urteilsfähigkeit von B.______ † als doppelrelevante Tatsache vorsichtshalber als nicht gegeben zu betrachten und setzte der beklagten Partei in der Eingangsbestätigung vom 2. Februar 2015 Frist an, um bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zu erwirken und der Vorinstanz den entsprechenden Entscheid zusammen mit einer neuen Vollmacht einzureichen (act. 55). Dieser Aufforderung kam die beklagte Partei nach. Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Protokoll vom 1. April 2015 ins Recht, wonach die Beklagte den gleichen Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen von B.______ † beauftragen dürfe, der auch ihre eigenen Interessen in dieser Angelegenheit vertritt (act. 62).

2.4 In der Klageantwort vom 24. August 2015 beantragten die Beklagten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftung (act. 72). Die Klageantwort wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 75) und sodann wurden die Parteien auf den 19. Januar 2016 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung der Beklagten und inklusive Stellungnahmen zum Beweisergebnis vorgeladen. Die Vorladung vom 30. November 2015 enthielt zugleich auch eine Beweisverfügung (act. 76).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 wurde die Beklagte als Partei befragt (act. 78 und 82). Danach folgte die Replik der Kläger (act. 78, 79 und 80). Der beklagtische Rechtsanwalt reichte Beweismittel ins Recht (act. 83, 83/1-6 und 87, S. 15) und nannte weitere Beweismittel. Er beantragte, die Duplik schriftlich einreichen zu können, wogegen die Kläger opponierten (act. 78). Die Hauptverhandlung endete ohne mündliche Duplik der Beklagten (act. 78). Der daraufhin telefonisch erfolgte Versuch des Kantonsgerichtspräsidenten, eine Einigung herbeizuführen, scheiterte (act. 84 und 87).

In der Zwischenzeit teilten die Kläger der Vorinstanz mit, dass sie im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht einen neuen Mieter für das Ladenlokal gesucht und per [...] gefunden hätten (act. 86).

Prozessleitend teilte der Kantonsgerichtspräsident den Parteien mit Schreiben vom 9. März 2016 mit, er erachte es aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll, zuerst das beantragte Gutachten einzuholen und anschliessend den zweiten Teil der mündlichen Hauptverhandlung durchzuführen, welche dann auch die Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis umfassen werde (act. 95). Die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens stand aber unter dem Vorbehalt, dass eine der Parteien bereits vor Abschluss der Parteivorträge den entsprechenden Kostenvorschuss leisten werde (act. 95). Zugleich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die formelle Beweisverfügung unter Festlegung der Beweislast erst nach der Hauptverhandlung eröffnet werde (act. 95).

An die Parteien erging sodann die Beweisverfügung und Vorladung vom 2. Mai 2016; vorgeladen wurde für Zeugenbefragungen, Parteibefragung, Duplik sowie für die Schlussvorträge (act. 97). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 wurden die Zeugen R.______ und T.______ sowie der Kläger als Partei befragt (act. 103 und act. 104). Mit Bemerkungen zu prozessualen Fragen erklärten sich die Kläger dieses Mal einverstanden, dass die Beklagten die Duplik schriftlich einreichen können (act. 103). Auch diese Hauptverhandlung endete ohne mündliche Duplik der Beklagten (act. 103).

In der Folge erging am 1. September 2016 eine Beweisverfügung, worin u.a. den Klägern der "Gegenbeweis für die Urteilsfähigkeit" von B.______ † auferlegt wurde. Zugleich wurde den Klägern Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf das beantragte Gutachten angenommen würde (act. 108).

Mit Eingabe vom 9. September 2016 bemängelten die Kläger insbesondere die Auferlegung der Beweislast für den Gegenbeweis und des Kostenvorschusses für das Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit von B.______ †, die den Beklagten gewährte Fristverlängerung für die Einreichung der Duplik sowie die Verfahrensleitung generell (act. 109).

Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichten die Beklagten innert erstreckter Frist die schriftliche Duplik ein, die auch schon den Schlussvortrag umfasste (act. 110), woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 fristgerecht ihren Schlussvortrag einreichten (act. 113 und 114).

2.5 Mit Urteil vom 22. November 2016 entschied die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Folgende (act. 119 resp. 123):

1.

Die beklagte Partei wird unter solidarischer Haftung verpflichtet, der klagenden Partei CHF 30'000.— zu bezahlen, nebst Zins zu 3 % ab [...].

2.

Es wird vorgemerkt, dass sich die klagende Partei für Mietzinse ab [...] das Nachklagerecht vorbehalten hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.—. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.—. Die Barauslagen betragen CHF 160.–– (Zeugenentschädigung).

5.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch vollumfänglich vom Kostenvorschuss der klagenden Partei bezogen.

6.

Für das vorliegende (ZG.2015.00067) und das vorangegangene Verfahren (ZG.2014.00377) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an: […]

3.

3.1 In der Folge erhoben die Beklagte und B.______ † mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Berufung (act. 126) und die Kläger zusammen mit der Berufungsantwort vom 13. März 2017 Anschlussberufung (act. 132). Die jeweiligen Rechtsbegehren sind oben aufgeführt.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichten die Beklagte und B.______ † die Berufungsreplik und die Anschlussberufungsantwort ein (act. 137). Woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 10. Juli 2017 die Anschlussberufungsreplik und die Berufungsduplik inklusive Beilagen einreichten (act. 139 u. 140). Eine Anschlussberufungsduplik wurde nicht erstattet (act. 141 und 142).

3.2. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte der Rechtsanwalt der Beklagten dem Obergericht mit, dass B.______ † am [...] verstorben sei und dass die Kinder nicht in den Prozess eintreten würden, nachdem sie zugunsten ihrer Mutter auf das Erbe gänzlich verzichtet hätten, und reichte hierzu eine Erbbescheinigung und eine Vereinbarung der Erben ins Recht (act. 145). Darüber wurden die Kläger mit Schreiben vom 6. September 2019 durch das Obergericht in Kenntnis gesetzt, wobei noch der Hinweis erfolgte, es verbleibe damit nur noch A.______ als Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte (act. 148; zu den Folgen des Todes von B.______ † auf den vorliegenden Prozess s. unten E. III). Die Kläger reagierten auf diese Mitteilung mit Schreiben vom 10. September 2019, ohne sich zu der geltend gemachten Erbausschlagung der Kinder von B.______ † sowie die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Folgen zu äussern (act. 149). Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 wurde der beklagtische Rechtsanwalt aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er bevollmächtigt sei, Zustellungen zu Handen der Kinder von B.______ † entgegenzunehmen (act. 151). Nachdem der beklagtische Rechtsanwalt mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bestätigte, die Kinder von B.______ im vorliegenden Verfahren nicht zu vertreten, namentlich nicht Zustellungsbevollmächtigter ist, wurden C.______, D.______ und E.______ vom Obergericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass über ihre Stellung als Partei im Endurteil entschieden werde (act. 153).

II.

1.

Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung wurden frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 f. ZPO) erhoben (act. 125, 126, 126/1, 128, 130, 131, 132, 133 und 134). Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG/GL).

2.

Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 71'383.05 (vgl. die Rechtsbegehren der Parteien). Das Erfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO, wonach für eine Berufung/Anschlussberufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.— betragen muss, ist somit erfüllt. Eine Ausnahme nach Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

3.

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unzutreffend angewendet und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Somit verfügt das Obergericht über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Obergericht als Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rüge der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" (das Gericht kennt das Recht), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.).

III. Die Rechtsstellung der Erben von B.______ †

1.

1.1 A.______ und B.______ † waren im vorliegenden Verfahren bis zum Tod von B.______ † am [...] (act. 145) die Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.

Einzige Erben von B.______ † sind nach der Erbbescheinigung vom [...] A.______ sowie die Kinder C.______, D.______ und E.______ (act. 145). Nach Mitteilung des Rechtsvertreters von A.______ und B.______ † haben C.______, D.______ und E.______ zugunsten A.______, auf das Erbe gänzlich verzichtet, weshalb sie nicht neben A.______ in den Prozess eintreten (act. 145). Hierzu wurde dem Obergericht eine Vereinbarung zwischen den Erben vom 29. Juni 2018 eingereicht, welche folgende Klausel enthält (act. 145):

"Die Parteien vereinbaren, dass die Kinder der Ehegatten A./B.______ in der Erbteilung über den Nachlass von B.______ zu Gunsten von A.______ auf ihren Erbteil verzichten. Ein solcher Verzicht auf den Erbteil ist im Kanton Glarus erbschaftssteuerfrei, wenn er spätestens mit dem amtlichen Inventar erklärt wird (Steuergesetz-GL Art. 120 Abs. 2). C.______, D.______ und E.______ verpflichten sich, dannzumal die entsprechende Erklärung abzugeben."

Hierüber wurden die Kläger mit Schreiben vom 6. September 2019 (act. 148) informiert. Darauf reagierten die Kläger zwar mit Schreiben vom 10. September 2019 (act. 149), ohne sich aber dazu zu äussern, dass nur noch die Beklagte und Berufungsklägerin seitens der beklagten Partei im Prozess verbleiben solle.

1.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (act. 152) machte der Rechtsanwalt von A.______ unter dem Hinweis auf den Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geltend, dass die Vereinbarung vom 8. April 2019 rechtlich zwar kein eigentlicher Erbverzicht [...] zu Gunsten [von A.______] darstelle, sondern eine Erbabtretung nach Art. 635 Abs. 1 ZGB. Ausserdem führte der Rechtsanwalt von A.______ aus, das Obergericht habe den Parteien mit Schreiben vom 6. September 2019 mitgeteilt, dass nur noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe, womit das Obergericht einen entsprechenden prozessleitenden Entscheid getroffen habe. Diesem Entscheid sei von der Gegenseite nicht widersprochen worden, weshalb er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

Indem A.______ ausführt, nur noch sie verbleibe als beklagte Partei im vorliegenden Prozess, macht sie sinngemäss geltend, dass nur sie für allfällige Schulden des Erblassers hafte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dies zutrifft bzw. ob allfällige Schulden des Erblassers auf C.______, D.______ und E.______ übergegangen und ob diese weiterhin zumindest gegenüber den Klägern haftbar sind, sollte die eingeklagte Forderung durch das Obergericht bestätigt werden. Damit ist auch die Frage verbunden, ob C.______, D.______ und E.______ im vorliegenden Verfahren Parteistellung erworben haben.

1.3 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers (Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit dem Erwerb der Erbschaft werden die Schulden des Erblassers zu den persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und die Erben werden hierfür solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 143 ff. OR). In prozessualer Hinsicht werden die Erben aufgrund der Universalsukzession auch Partei in einem hängigen Prozess des Erblassers (Graber, Basler Kommentar ZPO, Rz. 37 zu Art. 83 ZPO). Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

Die Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 569 Abs. 2 ZGB). Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen den Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB).

Der Erblasser kann auch mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag abschliessen (Art. 495 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall fällt der Verzichtende beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB).

Sofern eine gültige Erbausschlagung oder ein gültiger Erbverzichtsvertrag vorliegen sollte, hätten C.______, D.______ und E.______ keine Erbenstellung erhalten, womit sie auch nicht Partei im vorliegenden Prozess geworden wären. Als Folge wäre die Beklagte fortan aufgrund der Universalsukzession noch als einzige Partei auf der beklagtischen Seite. In prozessrechtlicher Hinsicht läge ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 (2. Teilsatz) ZPO vor.

Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers endet auch dann, wenn sich bei der Teilung der Erbschaft ein Erbe verpflichtet, die Schulden des Erblassers zu übernehmen und die Gläubiger in diese Schuldübernahme ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. Ohne Einwilligung verjährt die solidarische Haftung der Erben erst fünf Jahre nach der Teilung (Art. 639 Abs. 2 OR). Sofern C.______, D.______ und E.______ als Erben die Erbschaft erworben haben, ist daher weiter zu prüfen, ob sich die Beklagte im Rahmen einer Erbteilung oder Erbabtretung verpflichtet hat, die Schulden zu übernehmen und die Kläger einer solchen Schuldübernahme zugestimmt haben. In diesem Fall wären C.______, D.______ und E.______  für das vorliegende Verfahren nicht mehr passivlegitimiert und die Beklagte [...] wäre in die Parteistellung von C.______, D.______ und E.______ eingetreten (Art. 83 ZPO).

1.4 Ein Erbverzichtsvertrag im Sinne von Art. 495 Abs. 1 und 2 ZGB liegt nicht im Recht. Die zwischen C.______, D.______ und E.______ einerseits und A.______ andererseits geschlossene Vereinbarung vom [...] stellt keinen solchen Erbverzichtsvertrag dar, da er nicht mit dem Erblasser geschlossen wurde. Dies wird so in dieser Vereinbarung unter Hinweis auf die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit von B.______ † auch ausdrücklich festgehalten (act. 145).

Die für die Erbausschlagung zuständige Behörde ist im Kanton Glarus der Kantonsgerichtspräsident (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 111 EG ZGB). Dem Obergericht liegen keine Kenntnisse vor, dass eine Erbausschlagung beim Kantonsgerichtspräsidenten erfolgt ist; eine solche wird auch nicht geltend gemacht (act. 145 und act. 152).

Ausgangspunkt für das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act. 148) war die Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019, wonach sie die einzige Erbin des Erblassers B.______ † sei. Im Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass C.______, D.______ und E.______ nicht neben A.______ anstelle von B.______ † in den Prozess eintreten, nachdem sie zugunsten von A.______ auf das Erbe gänzlich verzichtet haben (act. 145). Wie bereits vorne erläutert, liegt kein Erbverzicht oder Erbausschlagung von C.______, D.______ und E.______ im Rechtssinne vor, was dazu geführt hätte, dass als einzige Erbin nur A.______ aufgrund der Universalsukzession für die Schulden des Erblassers haften würde und damit auch in dessen Parteistellung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO (2. Halbsatz) eingetreten wäre.

Es kann daher festgehalten werden, dass C.______, D.______ und E.______ mangels gültigen Erbverzichtsvertrags im Sinne von Art. 495 ZGB und mangels Erbausschlagung im Sinne von Art. 566 ff. ZGB Erbenstellung erlangt haben. Es ist daher weiter zu prüfen, ob sie aufgrund einer von den Klägern bewilligten Schuldübernahme durch A.______ aus der Haftung für allfällige Schulden des Erblassers entlassen worden sind.

1.5 Die ins Recht gelegte Vereinbarung wurde zwischen den Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers und somit vor dem Erbgang geschlossen. Es handelt sich somit um einen Vertrag über eine Anwartschaft. Solche Verträge sind nur verbindlich, wenn sie unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers geschlossen werden (Art. 636 Abs. 1 ZGB). In der Vereinbarung wird jedoch festgehalten, dass eine Mitwirkung des Erblassers nicht mehr möglich war (act. 145). Entgegen der Eingabe von A.______ vom 18. Juni 2020 (act. 152) stellt die Vereinbarung auch keine Erbabtretung gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB dar. Erbabtretungsverträge nach Art. 635 ZGB setzen voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten ist. Dies war jedoch beim Abschluss der ins Recht gelegten Vereinbarung wie bereits erwähnt nicht der Fall, da B.______ † zu diesem Zeitpunkt noch lebte.

Das Obergericht hat keine Kenntnisse darüber, ob es beim Nachlass von B.______ † bereits zu einer Erbteilung gekommen ist, welche auch die Verteilung der Schulden des Erblassers B.______ † umfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

1.6 Wie bereits ausgeführt, können sich die Erben zwar im Rahmen der Erbteilung darüber intern einigen, wer die Schulden des Erblassers übernehmen soll. Jedoch werden die Erben auch in einem solchen Fall gegenüber den Gläubigern vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nur aus der Haftung entlassen, wenn diese der Teilung bzw. Schuldübernahme ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.

Der Rechtsanwalt von A.______ führt in der Eingabe vom 18. Juni 2020 aus, das Obergericht habe mit Schreiben vom 6. September 2019 den Parteien mitgeteilt, dass nur noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe, womit das Obergericht den entsprechenden prozessleitenden Entscheid getroffen habe. Diesem Entscheid sei von keiner Seite widersprochen worden, weshalb er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

Es ist somit zu prüfen, welche Rechtswirkung der von der Beklagten angesprochene Schriftenwechsel zeitigt.

1.7 Vorab ist zu bemerken, dass verfahrensleitende Entscheide, soweit es sich beim Schreiben vom 6. September 2019 überhaupt um einen solchen handelt, grundsätzlich abänderbar sind. Das Schreiben vom 6. September 2019 bezweckte jedoch lediglich die Information der Parteien, ohne dass damit die Fällung eines Vor-, Teil- oder Endentscheids beabsichtigt gewesen wäre. So weist das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung auf und ist vom Gerichtsschreiber des Obergerichts unterschrieben. Vor-, Teil- und Endentscheide, mit welchen nicht in der Sache entschieden wird, fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, weshalb solche Entscheide nicht nur vom Obergerichtsschreiber, sondern auch durch das Präsidium oder eines der Vizepräsidien unterschrieben werden. Ein Sachentscheid hätte zudem in einer Fünferbesetzung ergehen müssen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG). Das Schreiben des Obergerichts stellt somit keinen Entscheid dar, welcher in Rechtskraft erwachsen wäre. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die ausbleibende Reaktion der Kläger auf das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act. 148) als verbindliches Einverständnis zu verstehen ist, dass einzig noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe.

1.8 Wird während eines hängigen Prozesses das Streitobjekt veräussert, kann nach Art. 83 Abs. 1 ZPO die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Die Zustimmung der Gegenpartei ist bei einem Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (Graber, Basler Kommentar ZPO, Rz. 14 zu Art. 83). Die Zustimmung der Gegenpartei wäre nur dann erforderlich, wenn – ohne dass eine Universalsukzession vorliegen würde – der Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjektes erfolgen sollte (Art. 83 Abs. 1 1. Teilsatz ZPO), was im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion steht.

Soweit A.______ geltend macht, die Kläger hätten den im Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 mitgeteilten Parteiwechsel aufgrund fehlenden Widerspruchs akzeptiert, handelt es sich somit nicht um eine prozessrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frage, nämlich ob die Kläger mit ihrem entsprechenden Schweigen der Schuldübernahme durch A.______ zugestimmt und damit C.______, D.______ und E.______ aus der solidarischen Haftung entlassen haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

1.9 Die Einwilligung der Gläubiger zur Übernahme der Schulden kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 639 Abs. 1 ZGB). Diese Einwilligung setzt einen Vertrag des Gläubigers mit den Erben voraus, wie dies bei der Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 ff. OR ausdrücklich in Art. 176 OR geregelt ist. Es muss somit ein Antrag aller Erben oder des Übernehmers vorangehen, der in einer Mitteilung der Auseinandersetzung betreffend die Schulden und deren Übernahme durch einen Miterben besteht (siehe hierzu auch Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640], Zürich 1960, Rz. 9 zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639).

In Bezug auf die Modalitäten, wie ein Antrag bezüglich der Schuldübernahme durch einen Gläubiger angenommen werden kann, unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 639 Abs. 1 ZGB sowie Art. 176 Abs. 3 OR. Art. 639 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Einwilligung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Nach Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung ausdrücklich ergehen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

Escher führt aus, dass die Annahme nach Art. 639 Abs. 1 ZBG durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludente Handlung geschehen kann. Diese werde aber niemals vermutet. Die Gläubiger müssen sich eine Schuldübernahme nicht aufdrängen lassen (Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640], Zürich 1960, Rz. 9 zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639; Thomas Weibel, Das Ende der Solidarhaftung der Erben, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S. 230, 232). Escher legt somit stillschweigende Annahme als konkludente Handlung aus. Auch Tuor/Picenoni kommen zum Schluss, dass die stillschweigende Einwilligung der Gläubiger in eine Schuldübernahme eines Erben durch schlüssige Handlung erfolgen müsse. Ob eine solche vorliege, gehe aus den Umständen hervor (Tuor/Picenoni, Rz. 9 zu Art. 639). Gemäss diesen Autoren setzt somit die stillschweigende Annahme eine Handlung des Gläubigers voraus. Das schliesst eine Annahme mittels passiven Schweigens aus.

In Bezug auf das Verhältnis von Art. 639 Abs. 1 ZGB zu Art. 176 Abs. 3 OR weist Weibel, S. 232, darauf hin, dass eine stillschweigende oder konkludente Annahme bei einem Gläubigerwechsel nach Art. 639 Abs. 1 ZGB nicht leichtfertig anzunehmen sei, denn der Übernehmer ist schon vor der Übernahme der Gläubigerin solidarisch, d.h. auf die volle Leistung verpflichtet. Weder dürften die vorbehaltlose Entgegennahme von Zinsen noch die Belangung des Übernehmers durch die Gläubigerin – trotz Art. 176 Abs. 3 OR – ohne weiteres in eine Zustimmung der Gläubigerin zur Schuldübernahme umgedeutet werden. Vielmehr müssten zusätzliche Momente dafür sprechen, dass die Gläubigerin tatsächlich der Schuldübernahme zustimme. Gemäss diesem Autor sind daher die Anforderungen an eine stillschweigende Einverständniserklärung im Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB höher als die Anforderungen an die Annahmeerklärung des Gläubigers gemäss Art. 176 Abs. 3 OR.

Auch nach allgemeinem Vertragsrecht können die für den Abschluss eines Vertrags erforderlichen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 OR). Als stillschweigend im Sinne von Art. 1 OR gilt jede Erklärung, die nicht ausdrücklich ist. Dabei kann es sich um eine Erklärung durch konkludentes Verhalten, um eine Erklärung, soweit der erklärte Wille aus den Worten (oder Zeichen) einer reinen Erklärung nur mittelbar hervorgeht oder um eine Erklärung durch Schweigen handeln. Jedoch gilt Stillschweigen nur dann als Willenserklärung, wenn das Erklärungsverhalten eindeutig ist, wenn also klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Geschäftswillen kundgeben will; ein rein passives Verhalten genügt dazu regelmässig nicht (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Rz. 189 ff.).

Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach blosses Schweigen auf einen Antrag keine Annahme bedeutet, ist in Art. 6 OR geregelt (Gauch/Schluep/Schmid, Rz. 453). Art. 6 OR hat die die Marginalie (Überschrift) "Stillschweigende Annahme". Danach gilt ein Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird, sofern wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Es ist dabei zu beachten, dass der Begriff "stillschweigend" im Sinne von Art. 6 OR anders als üblich verwendet wird und tatsächlich nur die Erklärung durch Schweigen umfasst (Gauch/Schluep/Schmid, Rz. 454). Die Schuldübernahme eines Erben nach Art. 639 Abs. 1 ZGB verschlechtert in der Regel die Position des Gläubigers, da die anderen, solidarisch haftenden Schuldner befreit werden, ohne dass der Gläubiger einen neuen, allenfalls solventeren Schuldner bekommen würde. Eine stillschweigende Annahme durch Schweigen im Sinne von Art. 6 OR ist im Anwendungsbereich von Art. 639 Abs. 1 ZGB daher ausgeschlossen (gl. M. Weibel, S. 233).

Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Basler Kommentar, Geiser/Wolf (Hrsg.), Zivilgesetzbuch II, Art. 457 – 977 ZGB, Art. 1 – 61 SchlT ZGB, 6. Auflage, Basel 2019, Rz. 14 zu Art. 639, vertreten eine hiervon abweichende Ansicht. Gemäss dieser Autorschaft könne die Zustimmung des Gläubigers angenommen werden, wenn ihm die Schuldübernahme mitgeteilt wurde und er dieser innert angemessener oder ausdrücklich angesetzter Frist nicht widerspricht. Die Autoren verweisen dabei auf Art. 176 Abs. 1 und 2 OR, ohne aber darüber hinaus ihre Ansicht weiter zu begründen. Namentlich setzen sie sich nicht damit auseinander, dass eine stillschweigende Annahme durch Schweigen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR zum Tragen kommt. Auch der Verweis auf Art. 176 Abs. 1 und 2 OR überzeugt nicht. Wie Weibel, S. 232, zutreffend darlegt, sind die Anforderungen an die Annahme einer stillschweigenden bzw. konkludenten Einverständniserklärung im Anwendungsbereich von Art. 639 ZGB höher als im Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 3 OR.

Es kann somit festgehalten werden, dass alleine durch passives Schweigen der Gläubiger keine Zustimmung zu einer Schuldübernahme nach Art. 639 Abs. 1 ZGB zustande kommt, weshalb vorliegend auch die fehlende inhaltliche Reaktion der Gläubiger, d.h. der Kläger, auf das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts von A.______ (act. 152) keine Rechtswirkung zeitigt. Entsprechend kann offen gelassen werden, ob das Schreiben des Obergerichts zusammen mit der an das Obergericht gerichteten Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019 (inklusive Beilagen) ein Antrag im Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB darstellt und ob zwischen den Erben von B.______ † überhaupt eine Erbteilung mit Schuldübernahme durch A.______ vereinbart wurde.

Die Erben von B.______ † haften daher für allfällige Schulden gegenüber den Klägern solidarisch im Sinne von Art. 143 Abs. 2 OR und sind aufgrund der Universalsukzession auch in die Parteistellung des Erblassers eingetreten. Es kann dabei für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden, ob die Erben von B.______ † noch eine Erbengemeinschaft bilden oder diese bereits aufgelöst wurde.

IV. Materielles

1. Die Parteivorbringen

1.1 Die Kläger machen ausstehende Mietzinse von CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...]; die – gemäss Kläger – vertraglich vereinbarten Umbaukosten in Höhe von CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie als Schaden Inseratekosten für die Suche eines neuen Mieters in Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit [...] geltend (siehe die Rechtsbegehren der Kläger vorne sowie act. 67 S. 2).

Die Kläger stützen somit ihre Forderungen auf den Mietvertrag vom [...] (act. 3/1) und führen hierzu aus, dieser Mietvertrag sei auch von den Beklagten gelebt worden, da die Mietzinszahlung für den Monat [...] bei den Klägern am [...] auf dem Konto einging und somit die Überweisung erfolgte, nachdem die Beklagten die Nichtigkeit des Vertrags geltend machten (act. 79, S. 5 f. Rz. 13 f.).

1.2 Die Beklagten bestreiten nicht, dass sie diese Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten nicht bezahlt haben. Nach ihrer Ansicht schulden sie diese Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten aber gar nicht, da der Mietvertrag aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit von B.______ † bei Abschluss des Miet- und des X.______ Partnerschaftsvertrags für B.______ † wie auch für A.______ nichtig sei (act. 72 S. 5 und act. 126 S. 5). A.______ führt zudem aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, in das Geschäft von B.______ † einzutreten, weshalb der Vertrag mit X.______ auch nur von B.______ † unterschrieben worden sei (act. 72, S. 3 f.).

A.______ stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die den Klägern entstandenen Umbaukosten keinen Schaden darstellten, da der entsprechende Mehrwert noch vorhanden sei (act. 72, S. 5). Soweit die Kläger einen Schaden geltend machen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten einen Geschäftsführer einstellen oder die Geschäftsführung selber übernehmen können (act. 72, S. 5).

Für den Fall, dass das Gericht tatsächlich die Urteilsunfähigkeit von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststellen sollte, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, B.______ † (respektive seine Rechtsnachfolger) hafte aufgrund von Art. 54 OR und in Bezug auf A.______ seien die Bestimmungen des Obligationenrechts bezüglich Irrtum, insbesondere Art. 26 OR anwendbar (act. 79 Ziff. 21 ff.). Ausserdem würde A.______ auch aus Culpa in Contrahendo sowie aus Gesellschaftsrecht haften (act. 79 Ziff. 15 und 36).

1.3 Das Kantonsgericht erachtet es im Urteil vom 22. November 2016 als erwiesen, dass B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags nicht urteilsfähig war (act. 123 S. 20). Es führte weiter aus, dass im Falle der von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeit des Vertrags die Billigkeitshaftung von Art. 54 OR bei B.______ † und unter analoger Anwendung dieser Rechtsnorm auch bei A.______ griffe (act. 123 S. 21). Das Kantonsgericht verneinte sodann, dass die Kläger gegen A.______ einen Anspruch aus Culpa in Contrahendo oder aufgrund eines fahrlässigen Grundlagenirrtums hätten (act. 123, S. 21 ff., 24). Schliesslich stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten als faktische Gesellschafter nach Art. 544 Abs. 3 OR haften und eine vorzeitige Vertragsauflösung aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 266g OR vorliege (act. 123, S. 24 ff.). Eine sich daraus ergebende Haftung bestimme sich nach dem Ermessen des Richters. Es handle sich dabei – wie auch bei der Haftung eines Urteilsunfähigen – um eine Kausalhaftung aus Billigkeit (act. 123, S. 29). Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass eine volle Beteiligung der Beklagten in der Höhe von CHF 50'000.— an den Umbaukosten nicht gerechtfertigt sei, da die Beklagten vom neu renovierten Laden nicht profitierten. Auch habe das Ladenlokal durch den Umbau letztlich einen Mehrwert erfahren bzw. handle es sich um werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten. Es handle sich dabei um Investitionen im Verantwortlichkeitsbereich der Kläger als Vermieter. Den Ersatz der Kosten für die Suche eines neuen Mieters wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass diese Kosten auch angefallen wären, wenn es zwischen den Parteien nie Vertragsverhandlungen gegeben hätte (act. 123, S. 30). Die Vorinstanz sprach schliesslich den Klägern in Anbetracht sämtlicher Umstände als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags nach richterlichem Ermessen und unter allen eingeklagten Titeln CHF 30'000.— zuzüglich Schadenszins von 3 % seit [...] zu (act. 123).

1.4 Die Beklagten machen in der Berufung geltend, das Kantonsgericht habe das Recht falsch angewendet, indem dieses trotz festgestellter Urteils- und Handlungsunfähigkeit seitens B.______ † zu Unrecht von einer faktischen Gesellschaft zwischen den Beklagten und als Folge davon von der Rechtsgültigkeit des Mietvertrags ausgegangen sei und daher die vermögensrechtlichen Folgen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäss Art. 266g OR bestimmt habe. Aufgrund von Art. 18 ZGB sei ein Gesellschaftsvertrag nach Art. 1 ff. OR nicht zustande gekommen (act. 126, S. 4 ff. und 10).

Die Vorinstanz habe zudem die Dispositionsmaxime von Art. 58 ZPO verletzt, da sie einen Anspruch der Kläger auf Ersatz der geltend gemachten Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— und Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 verneinte, womit von der eingeklagten Forderung in der Höhe von CHF 71'383.05 nur noch die eingeklagte Mietzinsforderung in der Höhe von CHF 20'000.— zu beurteilen gewesen wäre. Mit der zugesprochenen Pauschalsumme von CHF 30'000.— habe das Kantonsgericht den Klägern somit CHF 10'000.— mehr zugesprochen, als diese eingeklagt hatten (act. 126, S. 4 f.).

Überdies rügt die beklagte Partei, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.— komme (act. 126, S. 12). Sinngemäss macht die Beklagte damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Auch habe das Kantonsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkung der Nichtigkeit auch auf die Beklagte erstrecke. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 und 2 OR, indem es für die Beklagte aber auch für alle anderen Vertragsparteien conditio sine qua non darstelle, dass B.______ † Vertragspartei sei. Entsprechend hafte A.______ überhaupt nicht, insbesondere nicht aus Art. 54 OR, auch nicht analog. Daran vermöge auch die unzulässige Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts zu ändern. Mit dem Konstrukt der faktischen Gesellschaft wolle die Vorinstanz in unzulässiger Weise Art. 18 ZGB aushebeln (act. 126, S. 5 ff.).

Eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Bezug auf B.______ † oder nach Art. 266g OR in Bezug auf A.______ widerspreche dem Gedanken der Billigkeit, da die Kläger die Vertragsauflösung nicht akzeptierten und sich Waren im Wert von mindestens CHF 30'000.— angeeignet hätten (act. 126, S. 11). Ausserdem seien die Kläger auch ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nämlich den Schaden mindern können, wenn sie entweder den von der X.______ AG präsentierten Geschäftsführer angestellt oder mit der X.______ AG über die Weiterführung verhandelt oder das Geschäft selber geführt hätten (act. 126, S. 11 f.). 

Schliesslich rügt die beklagte Partei auch die vorinstanzliche Kostenverlegung dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Kläger hinsichtlich der Frage der Urteilsunfähigkeit von B.______ † unterlegen seien, dass die Kläger im Hinblick auf die ursprünglich eingeklagte Forderungssumme im Umfang von 80 % unterlegen seien und auch nicht die Parteien verantwortlich seien, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit verkenne (act. 126 S. 12 f.).

1.5 Die Kläger machen in ihrer Anschlussberufung Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Diese habe mit der Beweiserhebung während laufender Eingabefrist der Parteien gleich mehrere Grundsätze des Zivilprozessrechts verletzt, namentlich den Grundsatz der Waffengleichheit (act. 132, S. 3 f.). So hätte die beklagtische Duplik nicht gehört werden dürfen, da es zu einer unzulässigen Fristerstreckung gekommen sei und die beklagte Partei hätte mit der Möglichkeit zur Einreichung der schriftlichen Duplik in unzulässiger Weise drei Mal Gelegenheit erhalten, Noven und Beweismittel in den Prozess einzubringen, währenddem dies den Klägern nur zwei Mal von der Verfahrensleitung gestattet worden sei (act. 132, S. 4 f.).

In materieller Hinsicht bestreiten die Kläger die Urteilsunfähigkeit von B.______ † zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und machen damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend (act. 132 S. 5). 

Eventualiter machen die Kläger geltend, dass die Beklagten entgegen Treu und Glauben Vertragsverhandlungen führten und einen Mietvertrag abschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt die neurokognitiven Defizite bereits in voller Ausprägung bestanden haben sollen. Es sei undenkbar, dass in einem solchen Fall die Beklagten diese Defizite nicht bemerkt haben wollen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch erstellt und eine Culpa in Contrahendo-Haftung zu Unrecht verneint (act. 132, S. 5).

Soweit Art. 266g OR zur Anwendung gelangen sollte, habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, da sie die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— unter Hinweis auf den fehlenden Nutzen des Umbaus für die Beklagten nicht beachtet habe und zu Unrecht angenommen habe, die Kläger hätten aus dem Umbau einen Mehrwert erhalten (act. 132, S. 7 f.). Sinngemäss machen die Kläger weiter geltend, dass die Vor-instanz Art. 266g OR nicht richtig angewendet habe, indem sie die Inseratekosten nicht als Schaden anerkannte und die Pauschalentschädigung von CHF 30'000.— zu tief ansetzte. Wie bereits die beklagte Partei machen auch die Kläger geltend, die von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 30'000.— festgelegte Entschädigung sei nicht nachvollziehbar und rügen somit ebenfalls sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 132, S. 8 f.).

2. Verletzung der Dispositionsmaxime sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz

2.1 Die Beklagten machen geltend, dass die Vorinstanz den Klägern mehr zugesprochen habe, als von diesen eingeklagt worden sei, da die abgewiesenen Teilforderungen zusammen mit der den Klägern zugesprochenen Summe insgesamt einen höheren Betrag ausmachen, als die von der Klägerin vorinstanzlich eingeklagte Gesamtsumme (s. hierzu im Detail vorne E. IV Ziff. 1.4). Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage im angefochtenen Urteil nicht explizit, führte jedoch aus, dass die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags in Anbetracht sämtlicher Umstände nach richterlichem Ermessen und unter allen eingeklagten Titeln festzusetzen sei (act. 123 E. 9.3).

2.2 Der Dispositionsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz stellt die prozessuale Verlängerung der materiellrechtlichen Privatautonomie dar (Hurni, Art. 58, Rz 3, in Berner Kommentar).

2.3 Vorliegend haben die Kläger Mietzinse für die Monate [...] bis [...] zuzüglich Zins ab dem 1. des jeweiligen Monats, Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000 sowie Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05, jeweils mit Zins, eingeklagt und diese Forderungen im Rechtsbegehren auch separat ausgewiesen (act. 132; act. 67). Prozessrechtlich werden somit verschiedene Ansprüche mit der gleichen Klage geltend gemacht, weshalb eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO vorliegt. In Bezug auf die geltend gemachten Mietzinszahlungen handelt es sich um eine unechte Teilklage (Art. 86 ZPO); die Kläger haben sich zudem vorbehalten, gestützt auf den gleichen Rechtsgrund zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Mietzinse einzuklagen.

2.4 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob für die Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO der Gesamtstreitwert der klägerischen Rechtsbegehren massgeblich ist, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheint ("unter allen eingeklagten Titeln"; act. 123 E. 9.3). In diesem Fall wäre der Dispositionsgrundsatz nicht verletzt, da die Vorinstanz den Klägern insgesamt weniger zugesprochen hat, als diese im Total aller Rechtsbegehren verlangt haben. Wenn sich die Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes auf die jeweils einzelnen eingeklagten Forderungen bezieht, so ist der jeweilige Streitwert massgeblich. In diesem Fall ist weiter zu prüfen, ob der von der Vorinstanz den Klägern zugesprochene Gesamtbetrag von CHF 30'000.— auf die einzelnen Forderungen aufgeschlüsselt werden kann, sodass namentlich bezüglich des Rechtsbegehrens betreffend Zahlung von Mietzinsen in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— nicht mehr zugesprochen als eingeklagt wurde.

2.5 In Bezug auf Schadenersatzklagen erachtet es das Bundesgericht unter dem Aspekt des Dispositionsgrundsatzes als zulässig, bei verschiedenen auf derselben Ursache beruhenden Schäden bei einem Teil der Schadenspositionen eine höhere Summe als eingeklagt zuzusprechen, sofern bei anderen Schadenspositionen entsprechend gekürzt wird, sodass die eingeklagte Gesamtforderungssumme nicht überschritten wird (BGE 119 II 396; BGE 123 III 115 E. 6c). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch auf Fälle ausserhalb des Haftpflichtrechts ausgeweitet (z.B. auf nachehelichen Unterhalt; Urteil BGer 5A_667/2015 E 6.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist das Gericht bei einer eingeklagten Gesamtforderungssumme lediglich an den im Rechtsbegehren verlangten Gesamtbetrag gebunden und ist frei, unter Anwendung des sog. Prinzips der kommunizierenden Röhren diesen Betrag auf die verschiedenen geltend gemachten (Schadens-)Positionen des Anspruchs oder bei einer Häufung von Teilklagen auf die verschiedenen behaupteten Ansprüche aufzuteilen (s. Urteil BGer 4A_428/2018 E 4). Im Urteil BGer 4A_428/2018 E.4 hat dies das Bundesgericht selbst für den Fall bejaht, wo eine objektive Klagenhäufung von Teilklagen vorlag, die als Gesamtforderungssumme eingeklagt, jedoch in der Klagebegründung betragsgemäss spezifiziert waren. Diese Rechtsprechung schränkt die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes ein.

2.6 Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch ihre jeweiligen Ansprüche nicht als Gesamtforderungssumme in einem Rechtsbegehren geltend gemacht, sondern hatten sich entschieden, diese zwar im Sinne einer objektiven Klagenhäufung in der gleichen Klage, jedoch mit drei separaten Rechtsbegehren einzuklagen. Die Spezifizierung ergibt sich somit bereits aus den Rechtsbegehren selber und nicht erst aus der Klagebegründung. Um beim Bild der kommunizierenden Röhren zu bleiben: Da die Kläger auf die Geltendmachung einer Gesamtsumme verzichtet haben, haben sie sich entschieden, die Röhren, nämlich die geltend gemachten Positionen bzw. Ansprüche, nicht miteinander zu verbinden, sodass sie auch nicht kommunizieren können. Eine Ausdehnung des Prinzips der kommunizierenden Röhren auf solche Fälle würde die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes noch weiter einschränken und erscheint unter dem Aspekt, dass der Dispositionsgrundsatz der prozessuale Reflex der materiellrechtlichen Privatautonomie darstellt, nicht als sachgerecht. Es kann somit offen bleiben, ob das Prinzip der kommunizierenden Röhren auch bei unechten Teilklagen zur Anwendung kommt.

Indem somit die Kläger ihre geltend gemachten Forderungen mittels drei eigenständiger Rechtsbegehren einklagten, war die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) an den Betrag des jeweiligen Rechtsbegehrens gebunden. Den Klägern kann daher insbesondere unter dem Titel "Miete" nicht mehr als CHF 20'000.— zugesprochen werden, sollte sich erweisen, dass die Kläger tatsächlich über einen Anspruch gegenüber der beklagten Partei verfügen.

2.7 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, die Inseratekosten gingen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Es ist daraus zu schliessen, dass dieses Rechtsbegehren somit von der Abweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 erfasst ist, auch wenn dies aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich so entnommen werden kann (act. 123 S. 30 u.32).

Zudem erwog die Vorinstanz, dass den Klägern zufolge vorzeitiger Auflösung des Mietvertrags während einer angemessenen Übergangsperiode ein Mietzins zuzusprechen sei (act. 123 S. 29). Jedoch liess es die Vorinstanz offen, welche angemessene Übergangsperiode sie ihrem Entscheid zu Grunde legte, sodass aus der Begründung nicht klar ersichtlich ist, welcher Anteil an der auf CHF 30'000.— festgelegten Pauschalentschädigung auf die eingeklagte Mietzinsforderung entfällt.

Die Vorinstanz führt zwar aus, dass eine volle Beteiligung der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten Umfang von CHF 50'000.— nicht sachgerecht erscheine, da das Ladenlokal durch den Umbau letztlich einen Mehrwert erfahren habe. Werterhaltende (u.a. Neuanstrich eines 30-jährigen Ladenlokals) und wertvermehrende (u.a. Einbau einer neuen [...]-anlage mit [...]) Investitionen, die durch den Vermieter im Hinblick auf ein Mietverhältnis getätigt werden, liegten in seinem Verantwortungsbereich. Die wertvermehrenden Investitionen könnten höchstens bei der Festlegung des Mietzinses berücksichtigt werden. Zwar hätten sich die Beklagten vertraglich verpflichtet, sich an einem Teil der Umbaukosten zu beteiligen, doch sei anzunehmen, dass dies unter der Annahme geschah, der Mietvertrag würde effektiv über die vereinbarte Mietdauer von drei Jahren gelebt. In Anbetracht dessen, dass der X.______ [...] am [...] und am [...] bereits wieder geschlossen worden sei, rechtfertige sich eine Kostenbeteiligung der Beklagten Partei an den Umbaukosten von CHF 50'000.— nicht, da die beklagte Partei letztlich vom neu renovierten Laden nicht profitierten (act. 123 S. 30). Auf den ersten Blick scheint die Vorinstanz somit die Forderung in Bezug auf die geltend gemachten Umbaukosten vollständig abzuweisen. So hat auch die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid verstanden (act. 126 S. 4). Bei dieser Interpretation hätte die Vorinstanz – wie von der Beklagten gerügt – den Dispositionsgrundsatz verletzt. Da sich die Vorinstanz jedoch immer auf den vollen Betrag der eingeklagten Forderung bezieht ("Eine volle Beteiligung der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten Umfang" bzw. "Kostenbeteiligung von CHF 50'000") und auch an einer anderen Stelle ausführt, dass die Kläger in gutem Glauben erhebliche Vorleistungen erbracht hätten (act. 123, S. 29 f.), kann das vorinstanzliche Urteil auch so gelesen werden, dass in dem den Klägern zugesprochenen Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 30'000 auch ein – jedoch nicht bezifferter Anteil – an den Umbaukosten enthalten ist. Die Kläger haben den vorinstanzlichen Entscheid denn auch dahingehend verstanden, dass ihnen die Vorinstanz einen Beitrag an die eingeklagten Umbaukosten zugesprochen habe.

2.8 Wie für die Parteien (act. 126 S. 4, 12 und act. 132 S. 9) ist es auch für das Obergericht somit ebenfalls nicht klar nachvollziehbar, wie sich der Pauschalbetrag von CHF 30'000.— zusammensetzt (Anteil Miete? Anteil Umbaukosten?). Es ist daher dem Obergericht nicht möglich zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt hat. Da aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, wie die Vorinstanz auf den Betrag von CHF 30'000.— kam, ist sie den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Entscheids nicht nachgekommen und hat auf diese Weise – wie von den Parteien sinngemäss zu Recht gerügt – den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.9 Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die nachträgliche Heilung soll jedoch insbesondere deswegen die Ausnahme bleiben, weil dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht. Sie ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (z.B. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hätte diese nachvollziehbar darzulegen, wie die von ihr den Klägern zugesprochene Summe von CHF 30'000.— zu Stande gekommen ist. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Unrecht Art. 266g OR zu Grunde gelegt hat, würde es bei einer Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf kommen. Das Obergericht hat im vorliegenden Berufungsverfahren zudem die Befugnis, die Streitsache in Bezug auf rechtliche und sachliche Mängel vollständig zu überprüfen (siehe hierzu vorne E. II Ziff. 3). Aus diesen Gründen kann daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz festgestellter Gehörsverletzung verzichtet werden. 

3. Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags und des X.______ Partnerschaftsvertrags

3.1 Nach Art. 16 ZGB ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend darlegt (act. 123 S. 16 ff.), ist für die Vermutung, ob eine Person im Einzelfall urteilsfähig oder urteilsunfähig war, die allgemeine Lebenserfahrung ausschlaggebend. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, soweit die allgemeine Lebenserfahrung nicht zur umgekehrten Vermutung führt, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1a).

3.2 Der Abschluss eines Vertrags über die (mehrjährige) Miete eines Ladenlokals stellt kein Alltagsgeschäft dar. Dasselbe gilt für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrags betreffend die Führung eines X.______ [Geschäfts] und den Abschluss eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages.

3.3 Im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) bestätigen Prof. Dr. med. [...] und Dr. [...], dass B.______ † „an einer neurodegenerativen Erkrankung" leidet, "bei der es sich mit grösster Sicherheit um eine [...] Demenz vom Alzheimer-Typ handelt. […] [Die] neurokognitiven Defizite haben sich langsam über die Jahre entwickelt und bestanden in voller Ausprägung schon bei Erstvorstellung bei uns im [...]“.

Dr. med. [...], auf welche im ärztlichen Attest vom [...] verwiesen wird (act. 12/3), präzisiert hierzu mit ärztlichem Zeugnis vom [...] (act. 12/7), dass B.______ † unter einer Demenzerkrankung leide, die erst im [...] festgestellt und der Familie gegenüber kommuniziert worden sei.

Weiter ist im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) festgehalten: „Bezüglich Vertragsabschlüssen für eine berufliche Tätigkeit war der Patient seit mindestens einem halben Jahr nicht urteils- und handlungsfähig. Insbesondere konnte der Patient deshalb auch die Bedeutung und Tragweite der im [...] und [...] abgeschlossenen Verträge für die selbständige Tätigkeit mit A.______ zusammen krankheitsbedingt nicht überblicken.“ Beim im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) erwähnten Vertrag, welcher im [...] abgeschlossen wurde, handelt es sich um den X.______ Partnerschaftsvertrag (siehe dazu die Datumsangaben in den Anhängen bei act. 83/3 ff.).

3.4 Eine Person, die an [...] Demenz vom Alzheimer-Typ leidet, befindet sich aufgrund des krankheitsbedingten geistigen Abbaus in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst (vgl. Urteil BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3 m.w.H.).

3.5 Die Kläger machen geltend, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) eher einem Parteigutachten gleiche resp. ein Gefälligkeitszeugnis darstelle (act. 79 S. 3). Sie führen dazu aus, dass im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) „derart spezifisch auf das prozessgegenständliche Thema eingegangen wird, dass bezweifelt werden muss und von den Klägern auch bestritten wird, dass dieses ärztliche Attest objektiv ist und als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zu genügen vermag“ (act. 79 S. 3).

3.6 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) zur Frage der Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend den Abschluss der im vorliegenden Verfahren relevanten Verträge Stellung nimmt, problematisch sein soll. Auch wenn es wie vorliegend nicht um Alltagsgeschäfte geht, rechtfertigt sich ein solcher konkreter Sachverhaltsbezug in einem ärztlichen Attest dadurch, dass die Urteilsfähigkeit eben relativ ist, d.h. abhängig von der konkret in Frage stehenden Handlung vorliegen oder fehlen kann.

Nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden u.a. Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach geltendem Recht ist die fahrlässige Tatbegehung als Übertretung strafbar (Art. 318 Ziff. 2 StGB).

Aufgrund der Strafbarkeit des Ausstellens eines unwahren ärztlichen Zeugnisses i.S.v. Art. 318 StGB ist die Richtigkeit eines Arztzeugnisses in der Regel zu vermuten. Darauf hat bereits auch die Vorinstanz hingewiesen (act. 123 E. V Ziff. 3.6.1.).

Bei wie hier langfristigen Verträgen über die Führung eines [...]-geschäftes und die Miete eines entsprechenden Ladenlokals geht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine letztlich bedeutsame Verpflichtung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

Die Ärzte, die das Attest vom [...] (act. 12/3) erstellten, mussten sich somit der grossen finanziellen Tragweite bewusst gewesen sein. Ebenso mussten sie sich, im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre, bewusst gewesen sein, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Straftat nach Art. 318 StGB schwerer bestraft würde als in Bagatellfällen, namentlich wenn es um kurze Arbeitsabsenzen geht.

Im Übrigen stellt das vorsätzliche oder fahrlässige Ausstellen eines unwahren ärztlichen Zeugnisses einen Verstoss gegen die allgemeine ärztliche Pflicht der sorgfältigen Berufsausübung dar (vgl. z.B. Art. 40 Bst. a MedBG). Auch aufgrund des Risikos von berufsrechtlichen Sanktionen wegen eines (vorsätzlich oder fahrlässig ausgestellten) unwahren ärztlichen Zeugnisses ist somit grundsätzlich die Richtigkeit von Arztzeugnissen zu vermuten.

Zudem ist dem ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) implizit zu entnehmen, dass mehrere Untersuchungstermine stattgefunden haben, wird doch dort die „Erstvorstellung bei uns im [...]“ erwähnt.

Im Übrigen stützen die Ausführungen von R.______ (Leitung [...]) zum Gesundheitszustand von B.______ † während eines 12-tägigen Praktikums im [...] (siehe dazu act. 73/2) die im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) enthaltenen Feststellungen.

Die Kläger bringen keine stichhaltigen Gründe vor, welche Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Kompetenz von Prof. Dr. med. [...], Dr. [...] und Dr. med [...] geben, oder anderweitig die Richtigkeit des ärztlichen Attests vom [...] (act. 12/3) in Frage stellen.

Die genannten Umstände führen bei freier Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO zum Ergebnis, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) als zutreffend anzusehen ist. Damit ist erstellt, dass B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags im [...] sowie des X.______ Partnerschaftsvertrags im [...] wie auch in Bezug auf den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Gesellschaftsvertrag (siehe unten E. IV Ziff. 5.11) nicht urteilsfähig war.

4. Rechtliche Folgen der festgestellten Urteilsunfähigkeit für B.______ †

4.1 Wer nicht urteilsfähig ist, ist dadurch handlungsunfähig (Art. 17 ZGB) und vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).

4.2 Die Kläger führen aus, dass sie während den Vertragsverhandlungen keine Anzeichen der Erkrankung von B.______ † feststellen konnten (act. 67 Ziff. 6). Sinngemäss machen sie damit geltend, dass sie sich in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von B.______ † im guten Glauben befanden (Art. 3 ZGB).

Art. 18 ZGB dient dem Schutz der urteilsunfähigen und deshalb handlungsunfähigen Person und geht damit dem Gutglaubensschutz vor. Der gute Glaube in die Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners wird nicht geschützt (BGE 107 II 105 E. 6a; BGE 89 II 387, E. 2 m.w.H.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz. 301; Fankhauser, Basler Kommentar, Rz. 6 zu Art. 17), weshalb die Kläger aus ihrem guten Glauben in die Handlungsfähigkeit von B.______ † nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

4.3 Die Vorinstanz erwog, dass im Verhältnis zwischen B.______ † und A.______ auf der Mieterseite und den Klägern auf der Vermieterseite die Bestimmung betreffend die solidarische Haftung der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten zur Anwendung gelangt (Art. 544 Abs. 3 OR; act. 123 Ziff. 7.5.2). Sie führte aus, dass im Falle eines ungültigen (nichtigen oder anfechtbaren) Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern das Vertrauen eines Dritten in den Bestand dieser "faktischen Gesellschaft" insoweit geschützt sei, als der Vertrag zwischen ihm und der einfachen Gesellschaft wirksam sei. In diesen Fällen beurteile sich das Aussenverhältnis trotz des Mangels nach Gesellschaftsrecht, soweit der Dritte nach dem Vertrauensprinzip auf den Bestand einer Gesellschaft schliessen durfte (act. 123 Ziff. 7.6.). Die Vorinstanz hat sodann das Vertrauen der Kläger in den Bestand der einfachen Gesellschaft bejaht (zur einfachen Gesellschaft siehe hinten, E. IV Ziff. 5.11), und in der Folge neben A.______ trotz festgestellter Urteilsunfähigkeit auch B.______ † unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 30'000.— an die Kläger verpflichtet (act. 123 Dispositiv-Ziffer 1).

4.4 Die Beklagten rügen, dass die Vorinstanz über das Konstrukt der faktischen Gesellschaft in unzulässiger Weise die Wirkung von Art. 18 ZBG aushebeln wolle, jedoch stehe Art. 18 ZGB keine Ausnahmebestimmung entgegen, wie dies im Gesetzeswortlaut verlangt werde. Namentlich gebe es keine solche Ausnahmebestimmung im Recht der Personengesellschaft und somit auch nicht für die einfache Gesellschaft. Ausserdem seien die von der Vorinstanz zitierten Entscheide zur faktischen Gesellschaft für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (act. 126 Ziff. 4).

4.5 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass aufgrund der Handlungsunfähigkeit von B.______ † auch der Gesellschaftsvertrag bezüglich einer einfachen Gesellschaft zwischen ihm und A.______ gemäss Art. 18 ZGB nichtig ist (zur einfachen Gesellschaft s. E. IV Ziff. 5.11). Sie hat jedoch das Vertrauen der Kläger in den Bestand der einfachen Gesellschaft geschützt.

4.6 Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz ungültigen Gesellschaftsvertrages das Vertrauen eines Dritten in den Bestand einer "faktischen" Gesellschaft dadurch geschützt sein kann, dass der Vertrag dieses Dritten mit der einfachen Gesellschaft trotzdem wirksam ist (act. 123, Rz. 7.6.1 m.w.H.; BGE 116 II 707 E. 1b; Urteil BGer 4C.24/2000 E.4.a). Es stellt sich die Frage, ob diese Vertrauenshaftung auch dann greifen kann, wenn die Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrags nicht mit Willensmängeln begründet wird (so in BGE 116 II 707 und Urteil BGer 4C24/2000), sondern wie vorliegend die Rechtsfolge der Urteilsunfähigkeit eines von zwei Gesellschaftern ist (Art. 18 ZGB).

4.7 Das Aussenverhältnis einer einfachen Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Dritten eine Mehrzahl von Personen gegenübersteht, die untereinander vertraglich verbunden sind, jedoch keine rechtliche Einheit, keinen selbständigen Rechtsträger darstellen (Pestalozzi/Vogt, Basler Kommentar OR II, Rz 1 f.). Anders als z.B. bei der Aktiengesellschaft, wo von Gesetzes wegen der Eintrag einer juristischen Person im Handelsregister die juristische Person auch dann entstehen lässt, wenn die bei der Errichtung mitwirkenden Personen handlungs-, insbesondere auch urteilsunfähig waren (Art. 643 Abs. 2 OR; s. auch Bucher, Berner Kommentar, Rz. 113 zu Art. 17/18; Meyer-Hayoz, Forstmoser, Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, § 1 Rz. 71 ff.), kennt das Recht der einfachen Gesellschaft keine entsprechende Regelung (in Bezug auf Personengesellschaften generell s. Bucher, Berner Kommentar, Rz. 115 zu Art. 17/18). Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, wo durch den Handelsregistereintrag das Vertrauen Dritter in den Bestand der Aktiengesellschaft als juristische Person geschützt wird, losgelöst vom Verhalten der bei der Errichtung der Aktiengesellschaft mitwirkenden Personen, gibt es diese Abstraktion bei der einfachen Gesellschaft nicht. Wenn bei der einfachen Gesellschaft davon die Rede ist, dass das Vertrauen in die faktische Gesellschaft geschützt ist, so leitet sich dieses Vertrauen aus den Handlungen der einzelnen "Gesellschafter" ab. Da die einfache Gesellschaft kein eigener Rechtsträger darstellt, haftet zudem nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter persönlich und solidarisch, wenn sie gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind (Art. 544 Abs. 3 OR).

4.8 Wenn die Vorinstanz somit B.______ † aufgrund des Vertrauens der Kläger in den Bestand der "faktischen" Gesellschaft haften lässt, so bedeutet das, dass die Vorinstanz den entsprechenden Handlungen von B.______ † trotz seiner Urteilsunfähigkeit Rechtswirkung zuerkennt.

Wie bereits festgehalten, kennt das Recht der einfachen Gesellschaft keine von Art. 18 ZGB abweichende Bestimmung, weshalb die Vorinstanz somit Art. 18 ZGB falsch angewendet hat (s. hierzu auch Fellmann/Müller, Rz. 685 f. zu Art. 539, welche ebenfalls zum Schluss gelangen, dass bei Mängeln des Gründungsvertrags wegen Beteiligung eines beschränkt Handlungsfähigen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zwar für die Mitgesellschafter gilt, jedoch nicht für die geschützte Person; zur fehlenden eigenen Handlungs- und Verpflichtungsfähigkeit als persönliche Einrede eines Solidarschuldners s. Katz, Rz. 31 zu Art. 145).

4.9 Eine Haftung von B.______ † aufgrund des Vertrauens der Kläger in die faktische Gesellschaft müsste zudem auch bei richtiger Anwendung der Vertrauenshaftung verneint werden.

Bei einer Haftung aus Vertrauensschutz genügt es nicht, dass jemand aufgrund des Verhaltens einer anderen Person Vertrauen gefasst hat. Zusätzlich muss das vertrauensbegründende Verhalten der in Anspruch genommenen Person zurechenbar sein, sei es, weil sie bewusst handelt oder, normativ, weil ihr die (vertrauensstiftende) Wirkung ihres Verhaltens bei gebotener Aufmerksamkeit im Verkehr nach Treu und Glauben hätte bewusst sein müssen (BGE 142 III 84 E. 3.3; Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Rz. 101e zu Einl. vor Art. 1 ff.). Da, wie vorne ausgeführt, die einfache Gesellschaft keine rechtliche Einheit bildet, sondern aus der Gesamtheit der Gesellschafter besteht, setzt auch eine (solidarische) Haftung der einzelnen "Gesellschafter" einer "faktischen" Gesellschaft voraus, dass ihnen individuell ein Verhalten zugerechnet werden kann, welches bei einer Drittperson Vertrauen in den Bestand einer einfachen Gesellschaft geweckt hat.

Da B.______ † jedoch – wie bereits festgestellt (s. vorne, E. IV Ziff. 3.6) – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits unzurechnungsfähig war und auch keinen gültigen Gesellschaftsvertrag eingehen konnte, verfügte er auch nicht mehr über die kognitive Fähigkeit, mit einer bewussten Handlung Vertrauen bei den Klägern in den Bestand der einfachen Gesellschaft zu begründen oder die gebotene Aufmerksamkeit aufzubringen, bei welcher es ihm hätte bewusst sein müssen, dass er bei den Klägern nach Treu und Glauben Vertrauen in den Bestand der einfachen Gesellschaft begründen würde (so auch Bucher, Berner Kommentar, Rz. 56 zu Art. 17/18, welcher festhält, dass Kenntnis bzw. Wissen um einen Sachverhalt, wo das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, nur einem Urteilsfähigen angerechnet werden kann). Namentlich würde ein zurechenbares, Vertrauen begründendes Verhalten von B.______ † voraussetzen, dass er erkannt hätte, dass durch sein Verhalten der Anschein des Bestehens einer einfachen Gesellschaft bei den Klägern geweckt worden ist, obwohl der der einfachen Gesellschaft zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit ungültig ist. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Auch wenn die Kläger Vertrauen in den Bestand einer faktischen Gesellschaft zwischen B.______ † und A.______ gehabt haben, kann wie dargelegt B.______† kein Verhalten zugerechnet werden, gestützt darauf die Kläger ihm gegenüber einen Anspruch aus Vertrauenshaftung geltend machen könnten.

4.10 Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung von B.______ † und A.______ auf Art. 544 Abs. 3 OR gestützt. Gemäss dieser Bestimmung haften Gesellschafter solidarisch, wenn sie unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind.

Vorliegend wurde der Mietvertrag von B.______ † und der Beklagten gemeinsam unterschrieben. Sie sind somit die Verpflichtung des Mietvertrags gemeinschaftlich eingegangen. Die Vorinstanz übersieht, dass sich B.______ † aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht rechtswirksam verpflichten konnte (Art. 18 ZGB; s. auch Pestalozzi/Vogt, Basler Kommentar OR II, Rz. 6), weshalb eine solidarische Haftung von B.______ † aus Art. 544 Abs. 3 OR mangels einer gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtung zu verneinen ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund der gemeinsamen Unterschrift auch nicht als Vertreterin von B.______ † aufgetreten ist; ein solches Vertretungsverhältnis wurde von den Klägern denn zu Recht auch nicht behauptet. Somit ist keine der beiden alternativen Voraussetzungen für eine solidarische Haftung im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund keine solidarische Haftung von B.______ † aus dem Mietvertrag besteht.

4.11 Eine Haftung von B.______ † aus dem Mietvertrag ist somit ausgeschlossen. Entsprechend kommt die Bestimmung betreffend die ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 266g OR in Bezug auf ihn nicht zur Anwendung. Es bleibt zu prüfen, ob gegenüber B.______ † bzw. der Erbengemeinschaft in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Forderung die Billigkeitshaftung von Art. 54 Abs. 1 OR greift (siehe hierzu unten E. IV Ziff. 7.8).

5. Vertragsverhältnis zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______

5.1 Es ist zu prüfen, wie sich die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen B.______ † und dem Ehepaar G./H.______ aufgrund von Art. 18 ZGB auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ auswirkt.

5.2 Die Vorinstanz prüfte, ob A.______ aus fahrlässigem Grundlagenirrtum haftet. Sie verneinte dies aber mit der Begründung, dass die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vertrags der Verhandlungsmaxime unterliege, sich die Beklagte aber nicht auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 OR) berufen habe, sondern geltend machte, dass sich die Wirkung der Nichtigkeit gemäss Art. 18 ZGB auch auf das Verhältnis zwischen ihr und dem Ehepaar G./H.______ erstrecke (act. 123 E. 6; Grundlagenirrtum bejahend das kassierte Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2014, act. 27 E. 4.4 f.).

Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Kläger in ihrem Vertrauen in die faktische Gesellschaft zwischen B.______ † und A.______ zu schützen seien und bejahte die solidarische Haftung von A.______ aus dem Mietvertrag gestützt auf Gesellschaftsrecht (Art. 544 Abs. 3 OR). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Mietvertrag gültig zu Stande gekommen ist.

Die von A.______ geltend gemachte Nichtigkeit des Mietvertrags infolge Urteilsunfähigkeit von B.______ † qualifizierte die Vorinstanz zwar nicht als formelle Kündigung. Jedoch erwog die Vorinstanz, dass die Kläger somit davon ausgehen mussten, dass die Beklagten den X.______ [...] nicht mehr weiter betreiben werden und dass der zwischen ihnen bestehende Mietvertrag über das Ladenlokal demzufolge – abgesehen von den finanziellen Folgen – zumindest für die Zukunft hinfällig geworden war. Entsprechend verhielten sich die Kläger in der Folge, indem sie eine grosse Menge von [...] Waren [...] entsorgten (act. 123 Ziff. 8.4). Die Vorinstanz qualifizierte diese Umstände als Aufhebung des Mietvertrags zufolge wichtigen Grundes und regelte die finanziellen Folgen in analoger Anwendung von Art. 266g Abs. 2 OR (act. 123 Ziff. 8.5). Die Vorinstanz geht somit von einer zwischen den Parteien (konkludent) geschlossenen Aufhebungsvereinbarung aus.

5.3 A.______ macht in der Berufung geltend, dass sie den Mietvertrag nur gemeinsam mit B.______ † als Mieter, nicht aber alleine als Mieterin abschliessen wollte. Der Vertragsabschluss wäre für sie ohne B.______ † sinn- und zwecklos gewesen, weshalb sich die Unverbindlichkeit des Vertrags für sie bereits aus Art. 1 und 2 OR ergebe. Es sei für alle Beteiligten conditio sine qua non, d.h. eine unabdingbare Grundvoraussetzung gewesen, dass B.______ † Vertragspartei sein musste, da dieser das Geschäft in [...] hätte führen müssen, wovon alle ausgingen. Das ergebe sich auch daraus, dass B.______ † den X.______ Partnerschaftsvertrag mit der X.______ AG alleine abgeschlossen habe. A.______ hatte nie die Absicht, an der Seite von B.______ † den [...]-laden zu führen, sondern sah ihre Rolle darin beschränkt, im Laden neben ihrem Teilzeitarbeitspensum mitzuhelfen. Da der Mietvertrag betreffend B.______ † als Mieter nichtig sei, führe der fehlende Wille von A.______, den Mietvertrag auch ohne B.______ † als Mieter abzuschliessen, dazu, dass zwischen G.______ und H.______ als Vermieter und der Beklagten als alleinige Mieterin kein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei (act. 126 S. 5). A.______ rügt somit, dass die Vorinstanz Art. 1 OR verletzt habe, wenn sie trotz des ausgeführten Fehlens eines Konsens zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ vom Zustandekommen des Mietvertrags ausgegangen sei.

Die Beklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, an dieser fehlenden Haftung der Beklagten vermöge auch die unzulässige Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts ändern. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die vorgesehene Mithilfe der Beklagten im Ladengeschäft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 159 und Art. 163 ZGB erfolgt wäre. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Beklagten war nicht vorgesehen gewesen. Zudem erfordere die einfache Gesellschaft einen zu Grunde liegenden Vertrag, welcher aufgrund von Art. 18 ZGB nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte macht somit geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht Gesellschaftsrecht zur Anwendung gebracht habe (act. 126 S. 5 ff.). Schliesslich macht die beklagte Partei geltend, dass aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrags entgegen der Vorinstanz eine Kündigung gemäss Art. 266g OR nicht möglich gewesen wäre. Es sei der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Beklagten eventuell zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Art. 266g OR berechtigt gewesen wären, wäre ein Vertrag zu Stande gekommen. Zwar anerkenne die Vorinstanz die Ausübung des Kündigungsrechts, unterschlage jedoch, dass dies von den Klägern in keiner Art akzeptiert worden sei (act. 126 S. 10).

5.4 Die Kläger führen aus, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, es liege eine einfache Gesellschaft vor. Es sei hinreichend belegt, dass B.______ † und A.______ das [...]-geschäft gemeinsam betreiben wollten (act. 132, Rz. 14, 16, 25 f.).

5.5 Zwischen den Parteien ist somit insbesondere streitig, welche Rolle A.______ in Bezug auf das Projekt "X.______ [Geschäft]" zugedacht gewesen war und welche Folgen sich daraus im Zusammenhang mit der festgestellten Urteilsunfähigkeit von B.______ † für die Gültigkeit des Mietvertrags zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______ ergeben. Es ist als erstes zu prüfen, wie die Vertragsverhältnisse zu qualifizieren gewesen wären, wäre B.______ † nicht urteilsunfähig gewesen.

5.6 Das Ehepaar G./H.______ macht gegenüber A.______ eine solidarische Forderung geltend und stützt diese auf den Mietvertrag, welcher sowohl von ihnen wie auch vom Ehepaar A./B.______ unterschrieben wurde.

Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Ohne eine solche Erklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die Solidarschuld ist daher nicht zu vermuten. Im Zweifelsfall ist von einer Teilverpflichtung mehrerer Schuldner zu einer Leistung auszugehen (Katz, Rz. 9 zu Art. 143, m.w.H.; spezifisch bezüglich Mietvertrag Roger Weber, S. 20, m.w.H.).

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Daher bezweckt die Solidarität die Stärkung der Position des Gläubigers. Es liegt eine Personalsicherheit im weiteren Sinne vor (s. BGE 129 III E. 2.1 f.; Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 201, 262 ff.). Aufgrund dieser Absicherungsfunktion ist die vertraglich eingegangene solidarische Verpflichtung von einer akzessorischen Bürgschaft abzugrenzen. Hat der Verpflichtende kein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft, das zwischen dem anderen Schuldner und dem Gläubiger geschlossen wird, sondern lediglich ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld, spricht das für das Vorliegen einer Bürgschaft (s. BGE 129 III 702, E. 2.6 m.w.H; in Bezug auf den Mietvertrag Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2b zu Vor Art. 253-273c).

Das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern braucht den Gläubiger prinzipiell nicht zu kümmern. So kann der Schuldner dem Gläubiger keine Einreden aus dem Innenverhältnis mit dem anderen Schuldner entgegenhalten. Diese prinzipiell strikte Trennung der beiden Rechtsphären ermöglicht es dem Gläubiger einer Solidarschuld, sich am Schuldner seiner Wahl schadlos zu halten und das Ausfallrisiko auf diesen zu überwälzen (Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 218 ff.). Aus Sicht der Schuldner kann eine solidarische Schuldverpflichtung auch deshalb eingegangen werden, weil sie eine Sache gemeinsam nutzen (z.B. bei einer gemeinsam bewohnten Mietwohnung; Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 261).

5.7 Der Mietvertrag wurde von G.______ und H.______ sowie von A.______ und B.______ † unterschrieben (zur Nichtigkeit in Bezug auf B.______ † siehe vorne E. IV Ziff. 4.10). Jedoch kann dem Wortlaut des Mietvertrags (act. 3/1) nicht entnommen werden, ob B.______ † und A.______ für Forderungen aus dem Mietvertrag gegenüber G.______ und H.______ solidarisch haften sollten. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises auf eine Solidarschuldnerschaft im Mietvertrag schliesst eine solche zwar nicht aus (Pra Nr. 240, E. 3a), jedoch kann auch nicht alleine bereits aus der Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses auf eine solidarische Haftung geschlossen werden (Graber, Basler Kommentar, Rz. 6 zu Art. 143 m.w.H, s. spezifisch zum Mietvertrag auch Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2 Vor Art. 253-273c, m.w.H.; siehe auch Richard Permann, Der gemeinsame Mietvertrag unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, mp 97, S. 191 ff. (S. 192); Rohrer, SVIT-Kommentar, Rz. 2 zu Art. 253; Roger Weber, S. 20 f. u. 55; eine solidarische Haftung kraft Gesetzes jedoch bejahend Schmid, a.a.O. S. 356 m.w.H.).

5.8 Eine Solidarschuldnerschaft entsteht zwischen zwei oder mehreren Mietern von Gesetzes wegen, wenn zwischen den Mietern eine einfache Gesellschaft besteht (Art. 544 Abs. 3 OR). Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung wi

OG.2017.00003 — Glarus Obergericht 25.01.2021 OG.2017.00003 (OGZ.2021.121) — Swissrulings